BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 6/03 -
- 1 BvL 8/04 -
des § 330 Abs. 2 und 3 des
Sozialgesetzbuchs Drittes Buch,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Sozialgerichts Aurich vom 25. Juni 2003 - S 5 AL 101/99 -
- 1 BvL 6/03 -,
des § 330 Abs. 3 des
Sozialgesetzbuchs Drittes Buch,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Sozialgerichts Aurich vom 19. Mai 2004 - S 5 AL 114/02 -
-1 BvL 8/04 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 81 a Satz 1 BVerfGG am
15. April 2005 einstimmig beschlossen:
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Vorlagen sind unzulässig.
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Die Vorlageverfahren betreffen die Frage, ob
es mit Verfassungsrecht vereinbar ist, dass § 330
Abs. 2 und § 330 Abs. 3 Satz 1 des
Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) der
Arbeitsverwaltung in Bezug auf die Rücknahme oder Aufhebung
bestimmter Verwaltungsakte kein Ermessen einräumen.
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1. § 330 Abs. 2 SGB III
modifiziert § 45 SGB X dahin, dass die mit Wirkung
für die Vergangenheit vorgenommene Rücknahme rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakte im Leistungsrecht der
Arbeitsförderung bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zwingend
vorgeschrieben ist. Auch § 330 Abs. 3 Satz 1
SGB III enthält eine Modifikation des allgemeinen
Verwaltungsverfahrensrechts. Danach ist in den Fällen des
§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung
mit Rückwirkung ausnahmslos - und nicht nur als
Soll-Regelung - angeordnet.
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2. Die Kläger der Ausgangsverfahren haben in
den streitgegenständlichen Zeiträumen Arbeitslosengeld
beziehungsweise Arbeitslosenhilfe bezogen. Die ehemalige
Bundesanstalt für Arbeit (im Folgenden: Bundesanstalt) hob
die Bewilligungen zum Teil auf, weil die materielle
Anspruchsvoraussetzung einer wirksamen Arbeitslosmeldung
nicht vorgelegen habe. Dazu war es gekommen, weil beide
Kläger kurze Beschäftigungsverhältnisse eingegangen waren,
die nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III in
der jeweils maßgeblichen Fassung die Wirkung der bis dahin
vorhandenen Arbeitslosmeldung zum Erlöschen gebracht hatten.
Die Aufnahme der Beschäftigungen hatten sie nicht
unverzüglich der Bundesanstalt mitgeteilt. Weiter ordnete die
Bundesanstalt die Erstattung der zu Unrecht erbrachten
Leistungen und der Beiträge an, die sie zu Unrecht zur
gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung
geleistet habe.
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3. Dagegen wehren sich die Kläger der
Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht. Dieses hat die
Verfahren ausgesetzt. Im Verfahren 1 BvL 6/03 hat es dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 330 Abs. 2 und 3 Satz 1
SGB III mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
und 3 GG vereinbar sind. Mit der Vorlage 1 BvL 8/04
wird § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zur
Prüfung gestellt; insoweit ist auch die Frage der
Vereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 14 GG zur
Entscheidung vorgelegt.
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Das Grundgesetz sieht das Sozialgericht
deswegen als verletzt an, weil die Anwendung des § 330
Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB III, indem diese
Regelungen kein Ermessen zuließen, zu willkürlichen
Ergebnissen führen würde. Da die zu Unrecht gewährten
Leistungen in vollem Umfang erstattet werden müssten, müssten
die Kläger der Ausgangsverfahren wesentlich höhere Beträge
zurückzahlen, als sie aus den jeweiligen kurzen
Beschäftigungsverhältnissen an Arbeitsentgelt bezogen hätten.
Maßstab für die Tiefe des Eingriffs in die Lebenssituation
des Arbeitslosen sei nicht das Ausmaß des Fehlverhaltens oder
der durch das beanstandete Verhalten erlangte Vorteil,
sondern allein das zufällige Ereignis der nächsten Vorsprache
beim Arbeitsamt. Weil für den maßgeblichen zurückliegenden
Zeitraum keine Sozialhilfe mehr beantragt werden könne, werde
den Klägern der Ausgangsverfahren nachträglich die
Existenzgrundlage entzogen.
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Die Vorlagen sind unzulässig.
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1. Das Sozialgericht hat die Aussetzungs- und
Vorlagebeschlüsse nicht in der vorgeschriebenen Besetzung
erlassen. Einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG kann ein Gericht nur in der
Besetzung fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen
müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (vgl. BVerfGE
16, 305 ; 19, 71 ; 54, 159 ;
98, 145 ). Die Entscheidung im ausgesetzten
sozialgerichtlichen Verfahren wäre in der Besetzung mit einem
Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern
zu treffen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG). Hier hat
allein der Kammervorsitzende die Aussetzungs- und
Vorlagebeschlüsse erlassen. Wegen der Abhängigkeit der
Vorlage von der im ausgesetzten Verfahren zu treffenden
Hauptsache-Entscheidung kommt § 12 Abs. 1
Satz 2 SGG, wonach bei Beschlüssen außerhalb der
mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter nicht
mitwirken, nicht zur Anwendung.
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2. Überdies werden die Aussetzungs- und
Vorlagebeschlüsse den Begründungsanforderungen nicht in jeder
Hinsicht gerecht.
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a) Ein Gericht kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur
einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit
der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig
geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48
). Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1
GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im
Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren (vgl.
BVerfGE 63, 131 ), gebietet es dabei, dass
das Gericht sich seine Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit den
hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den
Erwägungen des Gesetzgebers, bildet, bevor es das
Bundesverfassungsgericht anruft. Dem Begründungserfordernis
des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein
Vorlagebeschluss daher nur, wenn die Ausführungen erkennen
lassen, dass das Gericht die hiernach gebotene Prüfung
vorgenommen hat (vgl. BVerfGE 105, 48 ). Die
Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die
Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen
nachvollziehbar darlegen. Dabei muss das Gericht jedenfalls
auf nahe liegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte
eingehen (vgl. BVerfGE 86, 71 ). Der
Vorlagebeschluss muss sich mit der Rechtslage auseinander
setzen, die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen
Rechtsauffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche
Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die
Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 92,
277 ; 97, 49 ; 99, 300
; 105, 48 ).
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b) Diesen Anforderungen genügen die
Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nicht. Das Sozialgericht
hat es versäumt, sich hinreichend mit der Frage auseinander
zu setzen, ob und inwieweit § 76 Abs. 2 SGB IV
eine Handhabe bietet, um den hier nach seiner Ansicht
vorliegenden Härtefällen gerecht werden zu können. Diese
Vorschrift gibt einem Sozialversicherungsträger die
Möglichkeit, seine Ansprüche zu stunden (Nummer 1),
niederzuschlagen (Nummer 2) oder zu erlassen
(Nummer 3). Sie gilt nach § 1 Abs. 1
Satz 3 SGB IV auch für die Bundesanstalt. Besonders
der Erlass erscheint als geeignetes Mittel, um den Umständen
des Einzelfalls, wie sie das Sozialgericht geschildert hat,
angemessen Rechnung zu tragen. Er ist eine Maßnahme, mit der
auf einen fälligen Anspruch ganz oder teilweise verzichtet
wird, so dass dieser erlischt. Bei der Entscheidung darüber
sind die gesamten Umstände eines Falls, insbesondere die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners
sowie Art und Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen (vgl. zum
Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle Borrmann in:
Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB IV, § 76
Rn. 16 f.
Bundesanstalt vom Erlass Gebrauch macht, steht zwar in ihrem
Ermessen. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV
vermittelt dem Einzelnen aber ein subjektives Recht auf
fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. Borrmann, a.a.O.,
Rn. 5).
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Das Sozialgericht hätte insbesondere auch
deshalb § 76 Abs. 2 SGB IV in seine Erörterung
einbeziehen müssen, weil das Bundessozialgericht für
Härtefälle im Arbeitsförderungsrecht ausdrücklich den Erlass
als Lösungsweg aufgezeigt hat (so vor allem BSG
SozR 3-4100 § 117 AFG Nr. 13, S. 94;
ebenso SozR 3-4100 § 152 AFG Nr. 8,
S. 25; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL
44/97 R, SGb 1998, S. 471 f. -
Kurzwiedergabe).