Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 17.
Dezember 2013
- 1 BvL 6/10 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 6/10 -
ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur
Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom
13. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 313) in
Verbindung mit Art. 229 § 16 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der
Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung
der Vaterschaft vom 13. März 2008 (Bundesgesetzblatt I
Seite 313) mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15. April 2010 (350 F 118/09)
-
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 17. Dezember 2013 beschlossen:
§ 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des
Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008
(Bundesgesetzblatt I Seite 313) und Artikel 229 § 16 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der
Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung
der Vaterschaft vom 13. März 2008 (Bundesgesetzblatt I
Seite 313) verstoßen gegen Artikel 16 Absatz 1,
gegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1, gegen Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und gegen
Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind
nichtig.
1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Regeln
zur sogenannten Behördenanfechtung, welche die Vaterschaft
und die durch Vaterschaftsanerkennung begründete deutsche
Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend entfallen lässt,
mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
2
1. Das in § 1600 ff. BGB geregelte
Recht der Vaterschaftsanfechtung wurde im Jahr 2008 um die
hier zu überprüfenden Regeln zur Behördenanfechtung ergänzt.
Hintergrund war der Eindruck des Gesetzgebers, dass das im
Familienrecht gezielt voraussetzungsarm ausgestaltete
Instrument der Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2
BGB) in bestimmten Konstellationen zur Umgehung der
gesetzlichen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts genutzt
wird. Die Regelungen der Vaterschaftsanerkennung lassen es
zu, die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anzuerkennen,
um beim Kind den automatischen Abstammungserwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 oder 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (im Folgenden: StAG)
herbeizuführen und so mittels Familiennachzugs nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet, im Folgenden:
AufenthG) ein Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils
zu begründen oder zu stärken (vgl. BTDrucks 16/3291,
insbesondere S. 1 f., 9 und 11).
3
2. a) Die Anfechtungsberechtigung der Behörde
und die materiellen Anfechtungsvoraussetzungen sind in
§ 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4 BGB
geregelt:
4
§ 1600 BGB
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten,
sind:
[…]
5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte
Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2.
(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5
setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden
keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt
der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die
Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte
Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines
Elternteils geschaffen werden.
(4) Eine sozial-familiäre Beziehung nach den
Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz
1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind
tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine
Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor,
wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der
Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere
Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
5
b) Die Anfechtungsfristen und der Beginn der
Anfechtungsfrist sind in § 1600b BGB geregelt:
6
§ 1600b BGB
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren
gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt,
die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer
sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600
Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist
nicht.
(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5
kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich
angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn die
anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis
erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die
Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen. Die
Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit
der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im
Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten
spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des
Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden
ist.
7
c) Die Überleitungsvorschrift lautet:
8
Art. 229 § 16 EGBGB
Im Fall der Anfechtung nach § 1600
Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt
die Frist für die Anfechtung gemäß § 1600b Abs. 1a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 1. Juni
2008.
9
Die zu überprüfenden Regelungen sind Teil des
Abstammungsrechts (§§ 1591 ff. BGB), das die
rechtliche Zugehörigkeit eines Kindes zu seinen Eltern
regelt.
10
1. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes
der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des
Kindes verheiratet ist (Nr. 1), der die Vaterschaft anerkannt
hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt
wurde (Nr. 3). Eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft
kommt nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nur in Betracht,
wenn die Vaterschaft durch Vaterschaftsanerkennung nach
§ 1592 Nr. 2 BGB begründet wurde. Die Anerkennung
begründet die Vaterschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt
der Geburt (vgl. Rauscher, in: Staudinger BGB, 2011,
§§ 1589-1600d, § 1594, Rn. 9; Schmidt-Recla,
in: Soergel BGB, Band 19/1, 13. Aufl. 2012, § 1594,
Rn. 14; Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB,
Band 8, 6. Aufl. 2012, § 1594, Rn. 16).
Materiellrechtliche Voraussetzung der Vaterschaftsanerkennung
ist nach § 1594 Abs. 2 BGB lediglich, dass nicht
die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Die Anerkennung
ist ansonsten nach §§ 1595 ff. BGB nur an formelle
Anforderungen, insbesondere an die Zustimmung der Mutter
(§ 1595 Abs. 1 BGB) geknüpft. Die Wirksamkeit der
Vaterschaftsanerkennung hängt nicht von der biologischen
Abstammung des Kindes ab. Auch eine im Wissen um die fehlende
biologische Vaterschaft erfolgte Anerkennung ist wirksam.
Daraus ergibt sich die Möglichkeit, einem Kind durch
Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit zu
verschaffen, um aufenthaltsrechtliche Vorteile für das Kind
und den ausländischen Elternteil zu begründen (s.u.,
III.1.).
11
2. Die hier zu überprüfenden Regelungen über
die behördliche Anfechtung der Vaterschaft ergänzen bereits
bestehende Anfechtungsmöglichkeiten. Nach § 1600 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 BGB kann eine rechtliche Vaterschaft, die auf der
Ehe des Mannes mit der Kindesmutter oder einer
Vaterschaftsanerkennung beruht - die mithin ohne Rücksicht
auf die biologischen Abstammungsverhältnisse entstanden ist -
mit dem Argument angefochten werden, der rechtliche Vater sei
nicht der biologische Vater des Kindes. Anfechtungsberechtigt
sind nach heutiger Rechtslage der rechtliche Vater
(§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der mutmaßliche
biologische Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB),
die Mutter (§ 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB), das Kind
(§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und nunmehr die
zuständige Behörde (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5
BGB).
12
Im Fall der Behördenanfechtung setzt die
Anfechtung voraus, dass zwischen dem Kind und dem
Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder
im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat
und dass durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für
die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des
Kindes oder eines Elternteils geschaffen werden (§ 1600
Abs. 3 BGB).
13
Die Voraussetzungen der Behördenanfechtung
sind im Wesentlichen der Regelung der Anfechtung durch den
mutmaßlichen biologischen Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr.
2 BGB) nachgebildet, beziehungsweise mit dieser
zusammengefasst (§ 1600 Abs. 3 und Abs. 4 BGB). Der
Gesetzgeber hatte früher im Interesse des Kindes und der
rechtlich-sozialen Familie ein Anfechtungsrecht des
mutmaßlichen biologischen Vaters wiederholt abgelehnt (vgl.
BTDrucks V/2370, S. 32; BTDrucks 13/4899,
S. 57 f.). Das Bundesverfassungsgericht entschied
jedoch im Jahr 2003, es verstoße gegen Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG, dem biologischen, aber nicht
rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos das
Anfechtungsrecht zu verweigern (BVerfGE 108, 82 ff.).
Daraufhin wurde im Jahr 2004 die Anfechtungsmöglichkeit des
mutmaßlichen biologischen Vaters in § 1600 Abs. 1
Nr. 2 BGB eingeführt, wobei der Gesetzgeber allerdings
dem Bestand einer sozial gelebten Eltern-Kind-Beziehung mit
dem rechtlichen Vater den Vorrang gegenüber der rechtlichen
Zuordnung des Kindes zum biologischen Vater einräumte.
Männer, die eidesstattlich versichern, der Kindesmutter
während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, können die
rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nur anfechten,
wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine
„sozial-familiäre Beziehung“ besteht (§ 1600 Abs. 2
BGB). Dieses negative Tatbestandsmerkmal wurde später bei der
hier zur Prüfung gestellten Regelung der Behördenanfechtung
aufgegriffen (§ 1600 Abs. 3 BGB) und ist in § 1600
Abs. 4 BGB für beide Fälle einheitlich konkretisiert.
14
Da die Behördenanfechtung letztlich darauf
gerichtet ist, die Umgehung gesetzlicher Bedingungen des
Aufenthaltsrechts durch eine Vaterschaftsanerkennung zu
verhindern, richten sich die Voraussetzungen (1.) und Folgen
(2.) der Behördenanfechtung auch nach dem Aufenthalts- und
dem Staatsangehörigkeitsrecht.
15
1. Die anfechtungsberechtigte Behörde kann die
Vaterschaft gerichtlich anfechten, wenn durch die Anerkennung
rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den
erlaubten Aufenthalt eines Beteiligten geschaffen werden
(§ 1600 Abs. 3 BGB). Nach der Vorstellung des
Gesetzgebers ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn „für
das Kind oder einen Elternteil ein ausländerrechtlicher
Vorteil entstanden ist“ (BTDrucks 16/3291, S. 14). Ein
solcher Vorteil entsteht durch die Vaterschaftsanerkennung,
wenn das Kind auf diese Weise die deutsche
Staatsangehörigkeit erwirbt und damit auch einem Elternteil
einen günstigeren Aufenthaltsstatus vermittelt. Praktisch
stehen dabei zwei Konstellationen im Vordergrund: Erkennt ein
deutscher Mann die Vaterschaft für das Kind einer
unverheirateten ausländischen Mutter an, erwirbt das Kind die
deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 StAG) und
damit die Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland. Für die
Kindesmutter ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge aus
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Auch wenn
ein ausländischer Mann mit unbefristetem Aufenthaltsrecht,
der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat, die Vaterschaft für das Kind einer
ausländischen Staatsangehörigen anerkennt, erwirbt das Kind
über den Vater die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4
Abs. 3 StAG). Die Kindesmutter hat wiederum einen
Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der
Personensorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AufenthG.
16
2. Hat die Vaterschaftsanfechtungsklage
Erfolg, entfallen die durch die Vaterschaftsanerkennung
begründete Staatsangehörigkeit des Kindes und das
Aufenthaltsrecht der Mutter. Mit der formellen Rechtskraft
der Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft
fallen rückwirkend auf den Tag der Geburt des Kindes sowohl
die bisherige Vaterschaftszuordnung als auch die deutsche
Staatsangehörigkeit des Kindes weg. Der Verlust der
Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung ist zwar
nicht ausdrücklich geregelt. Er wird aber aus der generellen
Anknüpfung des Abstammungserwerbs der Staatsangehörigkeit an
das familienrechtliche Abstammungsrecht abgeleitet.
Abstammungsrechtlich fällt die Vaterschaft bei erfolgreicher
Anfechtung nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte
rückwirkend weg (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 -
XII ZR 194/09 -, NJW 2012, S. 852; stRspr). Mit dem
rückwirkenden Wegfall der Vaterschaft entfällt nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ex tunc auch die nach
§ 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG auf Abstammung gründende
deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes. Denn bei
rückwirkendem Wegfall der Vaterschaft haben bei
nachträglicher Betrachtung auch die Voraussetzungen für den
auf die Abstammung gestützten Staatsangehörigkeitserwerb des
Kindes nie vorgelegen (vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom
10. September 1985 - 17 K 10.419/85 -, NJW 1986,
S. 676; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10
E 960/99 -, juris, Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom
10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, NVwZ-RR 2005,
S. 212 ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 -, juris, Rn. 6; OVG
NRW, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -,
juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September
2007 - 5 CS 07.1921 -, juris, Rn. 3). Mit dem Wegfall
der Staatsangehörigkeit des Kindes verliert nicht nur dieses
sein mit der Staatsangehörigkeit verbundenes
Aufenthaltsrecht, vielmehr entfällt auch das Aufenthaltsrecht
seiner Mutter, das die deutsche Staatsangehörigkeit des
Kindes voraussetzt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AufenthG). Gerade dies ist der Zweck der
Behördenanfechtung.
17
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die
Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für
Inneres, focht mit ihrer Klage gegen den Beklagten zu 1) des
Ausgangsverfahrens, ein minderjähriges Kind, und den
Beklagten zu 2), den Mann, der die Vaterschaft für den
Beklagten zu 1) anerkannt hat, dessen Vaterschaft an, indem
sie beim Amtsgericht Hamburg-Altona beantragte festzustellen,
dass der Beklagte zu 2) nicht der Vater des Beklagten zu 1)
ist.
18
Der Beklagte zu 1) wurde 2005 in Deutschland
geboren. Seine Mutter ist vietnamesische Staatsangehörige und
war im Zeitpunkt der Geburt mit einem Vietnamesen
verheiratet, von dem sie später geschieden wurde. Das Kind
besaß ebenfalls die vietnamesische Staatsangehörigkeit. Sein
Aufenthalt im Bundesgebiet war unerlaubt, der seiner Mutter
geduldet. Der Beklagte zu 2) ist deutscher Staatsangehöriger.
Er erkannte bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft
durch notarielle Urkunde an. Die Kindesmutter und der
damalige Ehemann der Kindesmutter stimmten der
Vaterschaftsanerkennung zu. Mit Rechtskraft des
Scheidungsurteils wurde die Anerkennung gemäß § 1599
Abs. 2 BGB wirksam.
19
Weil der Beklagte zu 2) deutscher
Staatsangehöriger ist, erwarb das Kind durch die
Vaterschaftsanerkennung nach § 4 Abs. 1 StAG ebenfalls
die deutsche Staatsangehörigkeit. Zum Zweck des
Zusammenlebens mit ihrem deutschen Kind wurde der Mutter des
Beklagten zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt.
20
Bei einer Befragung des Beklagten zu 2) vor
der Ausländerbehörde der Stadtverwaltung über das
Kennenlernen der Kindesmutter erklärte er zunächst seine
Bereitschaft zu einem Vaterschaftstest, widerrief diese aber
in einem späteren Schreiben. Er hatte und hat mit dem Kind
und dessen Mutter keine gemeinsame Wohnung. Ein gerichtlich
eingeholtes Abstammungsgutachten ergab, dass er nicht der
biologische Vater des Kindes ist.
21
2. Mit Beschluss vom 15. April 2010 hat
das Amtsgericht das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und
2) ausgesetzt, um die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 1600
Abs. 1 Nr. 5 BGB in Verbindung mit Art. 229
§ 16 EGBGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
22
Die Frage sei entscheidungserheblich, da die
Klage abzuweisen sei, wenn die Vorschriften verfassungswidrig
wären. Aus einfachrechtlicher Sicht lägen die Voraussetzungen
einer Behördenanfechtung vor. Der Beklagte zu 2) habe die
Vaterschaft für das Kind zwar bereits 2005 anerkannt. Der zum
1. Juni 2008 eingeführte § 1600 Abs. 1
Nr. 5 BGB finde aber gemäß Art. 229 § 16 EGBGB
auch auf Altfälle Anwendung. Zwischen den Beklagten zu 1) und
zu 2) habe keine sozial-familiäre Beziehung im Zeitpunkt der
Anerkennung bestanden und durch die Anerkennung seien die
rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt des
Kindes und der Kindesmutter geschaffen worden.
23
§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in
Verbindung mit Art. 229 § 16 EGBGB sei
verfassungswidrig. Die Normen verstießen wegen unzulässiger
Rückwirkung gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Bei der
Neueinführung der Anfechtungsberechtigung auch für Altfälle
handle es sich um eine unzulässige echte Rückwirkung, die
aber auch als unechte Rückwirkung nicht zu rechtfertigen sei,
weil bereits die Einführung der Behördenanfechtung selbst
wegen der damit verbundenen Grundrechtsverletzungen
verfassungswidrig sei. Insbesondere sei nicht belegt, dass
die Einführung eines Anfechtungsrechts der Behörde
erforderlich gewesen sei. Das Interesse des Gesetzgebers,
missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen entgegenzuwirken,
um Verbleibensrechte von Ausländern und damit verbundene
sozialstaatliche Belastungen der Allgemeinheit zu verhindern,
habe zwar grundsätzlich einen hohen Stellenwert. Dieser
relativiere sich jedoch, weil die vorgelegte statistische
Erhebung nicht belege, in wie vielen Fällen es sich
tatsächlich um eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung
handele und binationale Verbindungen und ausländische
Familien unter einen Generalverdacht gestellt würden. Dem
stehe das Vertrauen des anerkannten Kindes auf die mit der
Abstammung verbundenen unterhalts-, erb-, steuer- und
sozialrechtlichen Folgen sowie insbesondere das Vertrauen auf
die Auswirkungen auf sein Statusrecht gegenüber. Das Kind sei
insbesondere in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5
GG verletzt. Kinder, die während einer bestehenden Ehe
geboren würden, seien von dem behördlichen Anfechtungsrecht
nicht betroffen, obwohl insbesondere bei einer Scheinehe
anzunehmen sei, dass das Kindschaftsverhältnis ebenfalls
missbräuchlich herbeigeführt worden sei. Die
Ungleichbehandlung sei dabei jedenfalls mittelbar an das
Merkmal der Unehelichkeit geknüpft. Eine Rechtfertigung für
diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
24
3. In ihren schriftlichen Stellungnahmen
vertreten die Bundesregierung wie auch die Freie und
Hansestadt Hamburg als Klägerin des Ausgangsverfahrens die
Auffassung, die Vorschrift des § 1600 Abs. 1
Nr. 5 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 16
EGBGB sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Hingegen halten der
Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.,
der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge
e.V., das Deutsche Rote Kreuz e.V. und das Diakonische Werk
der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. die Regelungen
für verfassungswidrig. Der Deutsche Familiengerichtstag e.V.
hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung, soweit
die Anfechtung ältere Kinder betreffen kann, hält die
Regelungen im Übrigen aber für verfassungsgemäß.
25
Die Regelungen über die Behördenanfechtung
(§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16
EGBGB) sind verfassungswidrig. Sie verstoßen gegen
Art. 16 Abs. 1 GG (I.), gegen Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG (II.), gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (III.) und gegen Art. 6
Abs. 1 GG (IV.). Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG
liegt hingegen nicht vor (V.).
26
Die Regelung der behördlichen
Vaterschaftsanfechtung verstößt in ihrer konkreten
Ausgestaltung gegen Art. 16 Abs. 1 GG, weil sie in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise den Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes herbeiführt. Durch
die Vaterschaftsanfechtung wird in die durch Art. 16
Abs. 1 GG geschützte (1.) Staatsangehörigkeit des Kindes
eingegriffen (2.). Der Grundrechtseingriff ist
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Art. 16
Abs. 1 GG unterscheidet zwischen der Entziehung der
Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG)
und einem sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit
(Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) und stellt an beide
Verlustformen unterschiedliche verfassungsrechtliche
Anforderungen. Die Entziehung ist nach Art. 16 Abs. 1
Satz 1 GG ausnahmslos verboten. Im Gegensatz dazu kann ein
sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit nach Art. 16
Abs. 1 Satz 2 GG unter Umständen verfassungsrechtlich
gerechtfertigt werden. In ihrer konkreten Ausgestaltung sind
die Regelungen über die Behördenanfechtung als nach
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG absolut
verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (3.),
weil der Staatsangehörigkeitsverlust durch die Betroffenen
nicht oder nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar war. Zwar
wäre es angesichts der Umstände eines
Staatsangehörigkeitserwerbs durch anfechtbare
Vaterschaftsanerkennung denkbar, den Kindern die hierbei
bestehenden Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern zuzurechnen
(3.a) und b)). Der Staatsangehörigkeitsverlust
entzieht sich jedoch auch dem Einfluss der Eltern, soweit die
Behördenanfechtung Vaterschaftsanerkennungen betrifft, die
vor Inkrafttreten der zu überprüfenden Normen erfolgten
(3.c)). Darüber hinaus ist eine Beeinflussung des
Staatsangehörigkeitsverlusts durch Verzicht auf eine
anfechtbare Vaterschaftsanerkennung nicht zumutbar, wenn die
Vaterschaftsanerkennung nicht gerade auf die Erlangung
aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt (3.d)). Dessen
ungeachtet genügen die Regelungen auch nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1
Satz 2 GG an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit
(4.), weil sie keine Möglichkeit bieten zu berücksichtigen,
ob das Kind staatenlos wird (4.a)) und weil es an einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des
Staatsangehörigkeitsverlusts (4.b)) sowie an einer
angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt, die
verhindern könnte, dass auch ältere Kinder, die die deutsche
Staatsangehörigkeit über einen längeren Zeitraum besessen
haben, diese noch verlieren können (4.c)).
27
1. Art. 16 Abs. 1 GG schützt vor dem
Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Schutz
kommt auch Kindern zu, die die deutsche Staatsangehörigkeit
nach § 4 Abs. 1 oder 3 StAG aufgrund einer
Vaterschaftsanerkennung erworben haben. Dem
verfassungsrechtlichen Schutz der Staatsangehörigkeit steht
nicht entgegen, dass die den Staatsangehörigkeitserwerb
auslösende Vaterschaft behördlicher Anfechtung unterliegt.
Die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der
Vaterschaft, an die der Geburtserwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit des Kindes geknüpft ist, beseitigt eine
zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes
und nicht etwa nur den Schein einer solchen. Nach § 1592
Nr. 2 BGB ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt
hat, Vater dieses Kindes. Bis zur Rechtskraft eines auf
Anfechtung hin ergehenden Urteils, in dem das Nichtbestehen
der Vaterschaft festgestellt wird, besteht im Rechtssinne die
Vaterschaft dieses Mannes. Die durch Anerkennung erworbene
Vaterschaft ist eine rechtlich vollwertige Vaterschaft, keine
bloße Scheinvaterschaft. Schon deshalb ist auch die nach
Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder 3 StAG von ihr
abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße
Scheinstaatsangehörigkeit (vgl. BVerfGK 9, 381
entsprechend zur Vaterschaftsanfechtung
durch den rechtlichen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1
BGB). Am verfassungsrechtlichen Schutz der zwischenzeitlich
bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit ändert auch der
Umstand nichts, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit
durch Vaterschaftsanfechtung einfachrechtlich als anfängliche
Unwirksamkeit der Vaterschaft und Staatsangehörigkeit
konstruiert wird und damit rückwirkend entfällt. Es handelt
sich insoweit lediglich um eine Regelungstechnik zur
nachträglichen Korrektur eines bestimmten Ergebnisses, das
die zwischenzeitlich Realität gewordene rechtliche
Anerkennung von Vaterschaft beziehungsweise
Staatsangehörigkeit nicht ungeschehen und ihre
Schutzwürdigkeit nicht automatisch hinfällig macht (vgl.
BVerfGE 116, 24 ).
28
2. Eine erfolgreiche Behördenanfechtung der
Vaterschaft greift in die grundrechtlichen Gewährleistungen
des Art. 16 Abs. 1 GG ein. Die
Vaterschaftsanfechtung führt beim betroffenen Kind zum
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn das Kind die
deutsche Staatsangehörigkeit allein von dem Mann, der die
Vaterschaft anerkannt hat, also dem bisherigen rechtlichen
Vater, ableitet. Zwar verhält sich das von der Behörde durch
die Vaterschaftsanfechtung erwirkte familiengerichtliche
Urteil ausdrücklich allein zur Vaterschaft. Mit dem nach
ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte rückwirkenden
Wegfall der Vaterschaft tritt jedoch, ohne dass dies
gesetzlich ausdrücklich geregelt wäre, nach ebenfalls
gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
automatisch auch der Verlust der Staatsangehörigkeit ein
(s.o., A.III.2.), der an Art. 16 Abs. 1 GG zu
messen ist. Der Senat legt seiner Beurteilung regelmäßig die
Auslegung der zu prüfenden Vorschrift nach der Auffassung des
vorlegenden Gerichts zugrunde. Dieses geht hier davon aus,
dass bereits die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nach
§ 1600 Abs. 1 BGB einen Verlust der Staatsangehörigkeit
des Kindes herbeiführen kann. Obwohl sich diese Rechtsfolge
nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergibt, geht der
Senat angesichts der nicht unvertretbaren Ansicht des
Gerichts in seiner Prüfung ebenfalls von dieser Annahme
aus.
29
Ein Eingriff in Art. 16 Abs. 1 GG
ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Verlust
der Staatsangehörigkeit nur eine ungewollte Nebenfolge der
behördlichen Vaterschaftsanfechtung wäre. Abgesehen davon,
dass eine solche Einordnung der Behördenanfechtung nicht
ihren Eingriffscharakter nähme, trifft sie auch in der Sache
nicht zu; die Beseitigung der Staatsangehörigkeit des Kindes
ist das eigentliche Ziel der Maßnahme, da die
aufenthaltsrechtlichen Vorteile für den anderen Elternteil,
die damit beseitigt werden sollen, gerade aus dem
Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes resultieren.
30
3. Der Grundrechtseingriff ist
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, weil die
Regelungen über die Behördenanfechtung als absolut verbotene
Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16
Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen sind.
31
Eine Entziehung der deutschen
Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1
Satz 1 GG ist „jede Verlustzufügung, die die - für den
Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame -
Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage
gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Eine
Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des
Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder
Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf
zumutbare Weise beeinflussen kann“ (BVerfGE 116, 24
m.w.N.).
32
Die Regelung über die Behördenanfechtung ist
als verfassungswidrige Entziehung der Staatsangehörigkeit
(Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) anzusehen, weil die
Betroffenen den Staatsangehörigkeitsverlust teils gar nicht,
teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussen können: Die
Kinder selbst können den Staatsangehörigkeitsverlust ohnehin
nicht selbst beeinflussen (a). Angesichts der Umstände eines
Staatsangehörigkeitserwerbs durch anfechtbare
Vaterschaftsanerkennung käme in Betracht, den Kindern die
hierbei bestehenden Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern
zuzurechnen (b). Die Eltern hatten jedoch selbst keinen
Einfluss auf den Staatsangehörigkeitsverlust, soweit die
Regelungen auf Vaterschaften angewendet werden, die vor
Inkrafttreten von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB
anerkannt wurden (c). Außerdem ist den Eltern die Wahrnehmung
ihrer Einflussnahmemöglichkeit nicht zumutbar, soweit die
Vaterschaftsanerkennung nicht gerade darauf zielt, durch den
Abstammungserwerb der Staatsangehörigkeit des Kindes
(§ 4 Abs. 1 und 3 StAG) aufenthaltsrechtliche Vorteile
zu erlangen (d).
33
a) Die betroffenen Kinder können den infolge
der Behördenanfechtung eintretenden Verlust der
Staatsangehörigkeit nicht selbst beeinflussen. Die
Vaterschaftsanfechtung liegt in der Hand der Behörde und des
Gerichts. Der Staatsangehörigkeitsverlust vollzieht sich nach
der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
automatisch. Ob die Voraussetzungen für eine
Behördenanfechtung vorliegen, ist durch das Kind nicht
nennenswert beeinflussbar. Auch der durch die
Vaterschaftsanerkennung vermittelte
Staatsangehörigkeitserwerb selbst, den rückgängig zu machen
das eigentliche Ziel der Behördenanfechtung ist, entzieht
sich regelmäßig dem Einfluss des Kindes. Die
Vaterschaftsanerkennung liegt in den Händen der Eltern, der
Staatsangehörigkeitserwerb vollzieht sich infolge der
Vaterschaftsanerkennung automatisch von Gesetzes wegen.
34
b) Grundsätzlich kommt in Betracht, den
Kindern Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern (aa) zuzurechnen
(bb).
35
aa) Auch die Eltern können den
Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes nicht direkt
beeinflussen, der bei erfolgreicher Behördenanfechtung
automatisch eintritt.
36
Der Vorwurf einer nach Art. 16 Abs. 1
Satz 1 GG verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit lässt
sich auch nicht schon mit dem Hinweis ausräumen, die Eltern
hätten zur Vermeidung des Staatsangehörigkeitsverlusts
bereits auf den Staatsangehörigkeitserwerb verzichten
können.
37
Besondere Umstände des
Staatsangehörigkeitserwerbs können es allerdings erlauben,
den Einfluss auf den Erwerbsvorgang ausnahmsweise auch als
Einfluss auf den Staatsangehörigkeitsverlust zu werten (vgl.
Becker, NVwZ 2006, S. 304 ). Tragen die
Betroffenen bereits beim Erwerb Verantwortung für eine
spezifische Instabilität der Staatsangehörigkeit, hatten sie
die Situation, die schließlich zum Verlust der
Staatsangehörigkeit führt, in der eigenen Hand, so dass der
Verlust als beeinflussbar gelten kann (vgl. Kämmerer, in:
Bonner Kommentar, August 2005, Art. 16 Rn. 51;
Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 16
Rn. 74). Eine solche Instabilität kann daraus
resultieren, dass die Art und Weise des
Staatsangehörigkeitserwerbs rechtlich missbilligt ist und der
Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, nach denen der
rechtlich missbilligte Staatsangehörigkeitserwerb rückgängig
gemacht werden kann. Führen die Betroffenen unter diesen
Voraussetzungen den Erwerb einer rechtlich bemakelten
Staatsangehörigkeit herbei, tragen sie Verantwortung für
deren Instabilität und müssen sich dies als Einfluss auf den
Staatsangehörigkeitsverlust zurechnen lassen.
38
In den Fällen der Behördenanfechtung ist die
Einflussmöglichkeit der Eltern danach darin zu sehen, dass
sie auf die Anerkennung einer nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 3 BGB anfechtbaren Vaterschaft verzichten und damit
vermeiden können, dass eine Situation entsteht, die später
zum Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes führt (vgl.
Becker, NVwZ 2006, S. 304 ). Die Beteiligten
bereits zum Verzicht auf eine im Sinne von § 1600 Abs. 1
Nr. 5 und Abs. 3 BGB bemakelte Vaterschaftsanerkennung zu
bewegen, ist letztlich auch Ziel der gesetzlichen Einräumung
einer behördlichen Anfechtungsbefugnis. Die Zumutbarkeit
eines solchen Verzichts bedarf allerdings gesonderter
Betrachtung (s.u., d)).
39
bb) Soweit ein mittelbarer Einfluss der Eltern
auf den Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes besteht, kann
er diesem unter bestimmten Bedingungen zugerechnet werden.
Dann ist der Staatsangehörigkeitsverlust als durch das Kind
beeinflussbar zu werten und eine unzulässige Entziehung im
Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG
auszuschließen (vgl. BVerfGE 116, 24 ). Zwar
muss das Kind so mit dem Staatsangehörigkeitsverlust eine
schwerwiegende Folge des Handelns seiner Eltern tragen, auf
das es tatsächlich keinen eigenen Einfluss hat. Sinn und
Zweck des Verbots der Entziehung der Staatsangehörigkeit
lassen eine Zurechnung des Elternverhaltens gleichwohl zu.
Dem durch das Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1
Satz 1 GG bezweckten Schutz vor willkürlicher
Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist
bereits dadurch Rechnung getragen, dass der
Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes von den Eltern
beeinflusst werden kann und damit der freien Verfügung des
Staates entzogen ist. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit
entspringt dann nicht einem einseitigen Willensakt des
Staates, sondern ist Folge der von den Eltern herbeigeführten
anfechtbaren Vaterschaftsanerkennung (vgl. Becker, NVwZ 2006,
S. 304 ). Dass das Kind keinen eigenen
Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit nehmen kann,
darf indessen bei der verfassungsrechtlichen Würdigung eines
Staatsangehörigkeitsverlusts nicht unbeachtet bleiben. Dies
wird in der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1
Satz 2 GG berücksichtigt.
40
Ob eine Zurechnung elterlichen Verhaltens in
den Fällen der Behördenanfechtung altersunabhängig und damit
auch bei größeren, zunehmend eigenständigen Kindern möglich
ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da es im Ergebnis
teilweise bereits an der Einflussnahmemöglichkeit der Eltern
(s.u., c)), beziehungsweise an der Zumutbarkeit fehlt,
die bestehende Einflussmöglichkeit zu nutzen (s.u., d)).
41
c) An der Möglichkeit der Eltern, den
Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes dadurch zu
beeinflussen, dass sie auf eine Vaterschaftsanerkennung
verzichten, wenn die zur Behördenanfechtung berechtigenden
Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 BGB vorliegen, fehlt
es, soweit die Anfechtung gemäß Art. 229 § 16 EGBGB
Fälle erfasst, in denen die Vaterschaftsanerkennung und damit
der Staatsangehörigkeitserwerb vor Inkrafttreten des
§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB am 1. Juni 2008
erfolgten - das heißt zu einem Zeitpunkt, in dem die zur
Nichtigkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs führende
Anfechtungsregelung noch nicht existierte. Eine den
Entziehungstatbestand des Art. 16 Abs. 1
Satz 1 GG ausschließende Einflussmöglichkeit der Eltern
ist insoweit mangels Vorhersehbarkeit zu verneinen.
42
aa) Wird eine Regelung, welche die
Staatsangehörigkeit entfallen lässt, nachträglich in Kraft
gesetzt, so ist dies als verbotene Entziehung im Sinne des
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen. Die
Betroffenen haben nur dann Einfluss auf den Verlust der
Staatsangehörigkeit, wenn sie im Zeitpunkt ihres Handelns
wissen oder wenigstens wissen können, dass sie damit die
Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit
schaffen. Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus
gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein
ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im
Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen
(BVerfGE 116, 24 ).
43
Erfolgte die Anerkennung einer nach
§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BGB anfechtbaren
Vaterschaft vor Inkrafttreten des § 1600 Abs. 1
Nr. 5 BGB, konnten die Eltern nicht wissen, dass sie mit
dieser Vaterschaftsanerkennung zugleich die Voraussetzung des
späteren Verlusts schaffen, weil es die Möglichkeit der
Behördenanfechtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab. Die
betroffenen Eltern durften bis zur Einführung der
Behördenanfechtung davon ausgehen, dass die
Vaterschaftsanerkennung unabhängig vom damit verfolgten Zweck
wirksam war und die Grundlage für den
Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes bildete. Die
Vaterschaftsanerkennung schafft eine vollgültige, mit allen
Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, auch wenn weder
ein biologisches Abstammungsverhältnis noch eine
sozial-familiäre Beziehung zwischen anerkennendem Vater und
Kind existieren. Erst mit dem Inkrafttreten von § 1600
Abs. 1 Nr. 5 BGB konnte die zu
aufenthaltsrechtlichen Zwecken erfolgende
Vaterschaftsanerkennung angefochten und damit die deutsche
Staatsangehörigkeit rückwirkend zum Wegfall gebracht werden.
Erst seitdem können die Eltern durch Verzicht auf eine
anfechtbare Vaterschaftsanerkennung den späteren Verlust der
Staatsangehörigkeit des Kindes durch Behördenanfechtung
bewusst verhindern. Bis dahin mussten sie hingegen nicht mit
einer Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde rechnen.
44
bb) Ob Art. 229 § 16 EGBGB gegen das
Rückwirkungsverbot verstößt, bedarf darüber hinaus keiner
Entscheidung.
45
d) Soweit die Behördenanfechtung
Vaterschaftsanerkennungen betrifft, die nach Inkrafttreten
der zu überprüfenden Normen erfolgten, waren die Anfechtung
und der dadurch vermittelte Staatsangehörigkeitsverlust zwar
vorhersehbar und konnten von den Eltern durch den Verzicht
auf Vaterschaftsanerkennung beeinflusst werden. Einen
Staatsangehörigkeitsverlust durch den Verzicht auf eine
behördlich anfechtbare Vaterschaftsanerkennung zu
beeinflussen, ist jedoch nicht ohne Weiteres zumutbar.
46
Der Verzicht auf eine anfechtbare
Vaterschaftsanerkennung ist nur dann zumutbar, wenn die
Vaterschaftsanerkennung gerade auf die Erlangung
aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt (aa). Die in
§ 1600 Abs. 3 und Abs. 4 BGB geregelten
Anfechtungsvoraussetzungen sind jedoch so weit formuliert,
dass sie nicht hinreichend genau allein solche
Vaterschaftsanerkennungen erfassen (bb). Der Verzicht auf
eine anfechtbare Vaterschaftsanerkennung ist den Betroffenen
in diesen Fällen auch nicht deshalb zuzumuten, weil dem
Gesetzgeber keine andere Möglichkeit der Regelung der
Behördenanfechtung zur Verfügung stünde und das Interesse an
der Behördenanfechtung eindeutig die Interessen derjenigen
überwöge, die auf eine, nicht der Umgehung gesetzlicher
Aufenthaltsvoraussetzungen dienende, anfechtbare
Vaterschaftsanerkennung verzichten müssten (cc).
47
aa) Der Verzicht auf eine anfechtbare
Vaterschaftsanerkennung ist nur dann zumutbar, wenn die
Vaterschaftsanerkennung gerade auf die Erlangung eines
besseren Aufenthaltsstatus unter Umgehung der gesetzlichen
Voraussetzungen zielt. Andernfalls kann den Eltern ein
Verzicht nicht zugemutet werden, weil ihnen damit eine Form
familienrechtlicher Statusbegründung genommen würde, die
allen anderen Paaren in gleicher Lage ohne Weiteres offen
steht.
48
(1) Nach dem Recht der Vaterschaftsanerkennung
ist diese für ein rechtlich vaterloses Kind mit Zustimmung
der Mutter unabhängig von der biologischen Vaterschaft ohne
jede weitere Voraussetzung möglich. Der Gesetzgeber hat die
Vaterschaftsanerkennung der autonomen Entscheidung der Eltern
überlassen und hat gerade dies bei der Einführung von
§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nochmals bekräftigt (vgl.
BTDrucks 16/3291, S. 1 und 11). Er hat darauf
verzichtet, die Gründe für eine konkrete Anerkennung zu
erforschen oder zu reglementieren. Die Betroffenen können
eine Vaterschaft durch Anerkennung aus beliebigen Motiven
herbeiführen; das gilt auch dann, wenn sie damit rechnen oder
sogar wissen, dass der Anerkennende nicht biologischer Vater
des Kindes ist. Die Regelung statuiert keine rechtliche
Erwartung, auf bestimmte Vaterschaftsanerkennungen zu
verzichten.
49
(2) Demgegenüber verlangt die hier zur Prüfung
gestellte Regelung den Betroffenen ab, unter den
Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 BGB auf eine
Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, wenn sie nicht später
den anfechtungsbedingten Verlust der Staatsangehörigkeit des
Kindes riskieren wollen. Betroffen sind nur binationale und
ausländische Paare, von denen mindestens ein Elternteil
keinen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt, weil die
Anfechtung nach § 1600 Abs. 3 BGB erfordert, dass durch
die Vaterschaftsanerkennung objektiv aufenthaltsrechtliche
Vorteile geschaffen werden.
50
(3) Es ist den Betroffenen nicht ohne Weiteres
zumutbar, auf eine allen anderen Paaren offenstehende
Vaterschaftsanerkennung nur deshalb zu verzichten, weil ein
Elternteil weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch einen
gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt.
51
(a) Zumutbar ist allerdings, unter den in
§ 1600 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen auf eine
Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, soweit diese gerade
auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt.
Wollen die Mutter und der Anerkennungswillige mit der
Vaterschaftsanerkennung gerade die Voraussetzungen für die
erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes
oder eines Elternteils schaffen, bedienen sie sich des
familienrechtlichen Instruments der Vaterschaftsanerkennung,
um aufenthaltsrechtliche Vorteile herbeizuführen, die das
Aufenthaltsrecht an und für sich nicht gewährt. Dass
§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nun diesen fachrechtlich nicht
vorgesehenen Weg, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrecht zu
erwerben, beschränkt, dient der Verwirklichung der
Steuerungsziele des Staatsangehörigkeits- und des
Aufenthaltsrechts. Auf eine Vaterschaftsanerkennung zu
verzichten, die gerade darauf zielt, aufenthaltsrechtliche
Vorteile zu erlangen, die das einschlägige Fachrecht
zulässigerweise nicht gewährt, ist zumutbar, zumal die in
diesem Fall schwachen familiären Interessen an der
Vaterschaft das Anfechtungsinteresse nicht überwinden
könnten.
52
(b) Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung
hingegen nicht gezielt gerade zur Umgehung der gesetzlichen
Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts, rechtfertigen es das
staatsangehörigkeits- und das aufenthaltsrechtliche
Gesetzesziel der Regelungen zur Behördenanfechtung nicht, den
Betroffenen zuzumuten, auf die vom Gesetzgeber ansonsten ohne
Ansehung der Motive eingeräumte Möglichkeit der
Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, die allen anderen
Paaren in genau gleicher Lage offensteht.
53
bb) Kann demnach der Verlust der
Staatsangehörigkeit nur dann als rechtfertigungsfähiger
Verlust, nicht aber als strikt verbotene Entziehung angesehen
werden, wenn die Vaterschaftsanerkennung gerade auf die
Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts
zielt, muss die Möglichkeit der Behördenanfechtung auf die
Fälle spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierter
Vaterschaftsanerkennungen begrenzt bleiben. Diese Begrenzung
vermögen die vom Gesetzgeber gewählten
Anfechtungsvoraussetzungen nicht hinreichend zuverlässig zu
leisten.
54
(1) Zwar darf sich der Gesetzgeber bei der
Statuierung der Voraussetzungen für die behördliche
Anfechtung einer gerade aufenthaltsrechtlich motivierten
Vaterschaft aus Praktikabilitätsgründen objektiver Merkmale
bedienen, die eine entsprechende subjektive Motivlage
beispielhaft und widerlegbar indizieren können. Objektive
Anhaltspunkte könnten neben einem Geständnis der Eltern etwa
sein, dass der anerkennende Vater bereits mehrfach Kinder
verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat oder dass
eine Geldzahlung anlässlich der Vaterschaftsanerkennung
bekannt wird (vgl. BTDrucks 16/3291, S. 16).
55
(2) Die objektiv gefassten
Anfechtungsvoraussetzungen des § 1600 Abs. 3 BGB genügen
den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht.
56
(a) Nach § 1600 Abs. 3 BGB setzt die
Behördenanfechtung voraus, dass zwischen Kind und
Anerkennendem nicht zu bestimmten Zeitpunkten eine
sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat und
dass durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die
erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt geschaffen
werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht
im Falle fehlender biologischer Vaterschaft das Nichtbestehen
der Vaterschaft festzustellen, ohne dass es weitere Belege
dafür verlangen müsste oder auch nur dürfte, dass die
Vaterschaftsanerkennung tatsächlich gerade auf die Erlangung
aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielte. Dies wird beim Fehlen
einer sozial-familiären Beziehung vielmehr unwiderlegbar
unterstellt (vgl. BTDrucks 16/3291, S. 14).
57
(b) Die objektiv formulierten Voraussetzungen
des § 1600 Abs. 3 BGB sind als Anhaltspunkte für eine
spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierte
Vaterschaftsanerkennung nicht hinreichend aussagekräftig.
58
(aa) Die Voraussetzung der Schaffung von
Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen ist für sich
genommen nicht zu einer den Anforderungen von Art. 16
Abs. 1 Satz 1 GG genügenden Eingrenzung der
Anfechtungsfälle geeignet, weil sie alle Fälle der
Vaterschaftsanerkennung einbezieht, in denen die Mutter einen
ungesicherten Aufenthaltsstatus hatte. Dass die
Vaterschaftsanerkennung in diesen Fällen generell gerade zu
aufenthaltsrechtlichen Zwecken erfolgt, ist weder im
Gesetzgebungsverfahren dargelegt worden noch sind dafür sonst
Anhaltspunkte erkennbar.
59
(bb) Auch das Fehlen einer sozial-familiären
Beziehung zwischen Vater und Kind ist kein zuverlässiger
Indikator dafür, dass eine, den Aufenthaltsstatus der
Beteiligten objektiv verbessernde, Vaterschaftsanerkennung
gerade auf aufenthaltsrechtliche Vorteile zielt. Nach
§ 1600 Abs. 4 BGB besteht eine sozial-familiäre
Beziehung, wenn der Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt für das
Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat, was
in der Regel der Fall ist, wenn der Vater mit der Mutter des
Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in
häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die erste
Alternative scheidet hier schon deshalb aus, weil die Eltern
in Fällen der Vaterschaftsanerkennung in aller Regel nicht
miteinander verheiratet sind. Die zweite Alternative fasst
die sozial-familiäre Beziehung zu eng, als dass deren Fehlen
bereits die aufenthaltsrechtliche Motivlage indizieren könnte
(vgl. Löhning, FamRZ 2008, S. 1130 ;
Arendt-Rojahn, FPR 2007, S. 395 ; Grün, FuR
2007, S. 12 ; Helms, StAZ 2007, S. 69
). Das Erfordernis einer häuslichen Gemeinschaft
ist streng und geht deutlich über das Maß an sozialen
Vater-Kind-Kontakten hinaus, das ansonsten zwischen
nichtehelichen Kindern und ihren Vätern praktisch üblich ist.
So kam eine im Gesetzgebungsverfahren zum
Kindschaftsrechts-Reformgesetz von 1998 in Auftrag gegebene
Untersuchung zur Lebenslage nichtehelicher Kinder zu dem
Ergebnis, dass nur knapp ein Viertel aller unverheirateten
Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft lebten; demgegenüber
lebten etwa drei Viertel aller Väter nichtehelicher Kinder
nicht mit diesen im selben Haushalt (vgl. BTDrucks
13/4899, S. 50). Das Fehlen einer häuslichen
Gemeinschaft ist damit kein zuverlässiger Indikator einer
gerade aufenthaltsrechtlich motivierten
Vaterschaftsanerkennung (vgl. Arendt-Rojahn, FPR 2007,
S. 395 ).
60
Dabei wird nicht verkannt, dass in
Fallkonstellationen, in denen keine häusliche Gemeinschaft
zwischen Vater und Kind begründet wird,
Vaterschaftsanerkennungen zu einem gewissen Anteil
tatsächlich gerade auf aufenthaltsrechtliche Vorteile zielen
werden. Gleichwohl eröffnet der generalisierende Schluss vom
Fehlen häuslicher Gemeinschaft auf die aufenthaltsrechtliche
Motivlage zu weitgehende Anfechtungsmöglichkeiten, die durch
Verzicht auf die Vaterschaftsanerkennung zu vermeiden den
Betroffenen nicht zuzumuten ist (s.u., cc)).
61
(3) Freilich könnte § 1600 Abs. 4
Satz 2 BGB als nicht abschließende Aufzählung von Beispielen
verstanden werden. Dann wäre davon auszugehen, dass auch in
anderen als den dort genannten Fällen der Ehe und der
häuslichen Gemeinschaft eine tatsächliche
Verantwortungsübernahme - und damit eine sozial-familiäre
Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 3 BGB -
vorliegen kann. Der Schutz der durch Anerkennung begründeten
rechtlichen Vater-Kind-Beziehung vor behördlicher Anfechtung
reichte dann weiter.
62
Dem Wortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen,
ob die Regelvermutungen die denkbaren Fälle einer
sozial-familiären Gemeinschaft abschließend bezeichnen oder
lediglich als Beispiele gedacht sind. Ausweislich der
Gesetzgebungsmaterialien sollte die Aufzählung nicht
abschließend sein. Dort heißt es, neben dem gesetzlichen
Regelfall der häuslichen Gemeinschaft könne der Vater
tatsächliche Verantwortung auch übernehmen, indem er
„typische Elternrechte und -pflichten“ wahrnimmt, etwa
regelmäßigen Umgang mit dem Kind, Betreuung und Erziehung des
Kindes oder die Leistung von Unterhalt (vgl. BTDrucks
16/3291, S. 13). Darüber hinaus verweist die Begründung
des Regierungsentwurfs in diesem Zusammenhang auf eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2005 - 2 BvR
1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 ), in der
festgestellt wurde, eine verantwortungsvoll gelebte
Eltern-Kind-Gemeinschaft lasse sich nicht allein quantitativ
etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder
genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen.
Die Entwicklung eines Kindes werde nicht nur durch
quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch
durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt
(vgl. BTDrucks 16/3291, S. 13 f.).
63
Auch im Fachschrifttum wird im Rahmen der
Behördenanfechtung eine weite Auslegung des negativen
Tatbestandsmerkmals der sozial-familiären Beziehung
befürwortet, weil es allein darum gehe, die Missbrauchsfälle
herauszufiltern (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar
zum BGB, Band 8, 6. Aufl. 2012, § 1600 Rn. 21; Löhning,
FamRZ 2008, S. 1130 ; Arendt-Rojahn, FPR
2007, S. 395 ). An einer sozial-familiären
Beziehung fehle es nicht automatisch dann schon, wenn keine
persönlichen Kontakte zwischen dem Anerkennenden und dem Kind
bestünden. Ein Mangel an persönlichem Kontakt könne durchaus
auf Umständen beruhen, auf die der Anerkennende keinen
Einfluss habe, so etwa wenn tatsächliche Umstände (z.B. eine
große räumliche Distanz zwischen Kind und Anerkennendem,
Erkrankungen des Anerkennenden oder des Kindes oder die
Verbüßung einer Strafhaft) das persönliche Zusammentreffen
nicht möglich machten (vgl. Grün, FuR 2007,
S. 12 f.; ders., FPR 2011, S. 382
).
64
(4) Die verfassungsrechtlichen Defizite der
Norm lassen sich jedoch angesichts der Gesetzessystematik
nicht durch Auslegung beheben.
65
Die sozial-familiäre Beziehung ist zugleich
negatives Tatbestandsmerkmal der bereits im Jahr 2004
eingeführten Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen
Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der
Gesetzgeber hatte bei der Regelung der Anfechtung durch den
biologischen Vater mit der Aufnahme dieses Negativmerkmals
(§ 1600 Abs. 2 BGB) im Wesentlichen Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der bestehenden
rechtlichen Familie umgesetzt (vgl. BVerfGE 108, 82).
Für die Behördenanfechtung wurde das Kriterium später in
diesen anderen Zusammenhang schlicht übernommen (§ 1600
Abs. 3 BGB). Die sozial-familiäre Beziehung ist dabei für
beide Anfechtungskonstellationen einheitlich in § 1600
Abs. 4 BGB definiert. Die Doppelfunktion des negativen
Tatbestandsmerkmals der sozial-familiären Beziehung lässt es
hier im Ergebnis nicht zu, dieses Tatbestandsmerkmal im
Zusammenhang mit der Behördenanfechtung nach § 1600 Abs.
1 Nr. 5 BGB den Erfordernissen des Art. 16 Abs. 1 Satz 1
GG gemäß weit auszulegen, weil dasselbe Tatbestandsmerkmal im
Rahmen der Anfechtung durch den mutmaßlichen biologischen
Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) aus
verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen ist.
66
Das negative Tatbestandsmerkmal der
sozial-familiären Beziehung steht in den beiden
Anfechtungskonstellationen in unterschiedlichem Kontext und
hat bei der Anfechtung durch den biologischen Vater eine
völlig andere Funktion als bei der Anfechtung durch die
Behörde (vgl. van Els, FPR 2011, S. 380 ; Löhning,
FamRZ 2008, S. 1130 ; Grün, FuR 2007,
S. 12 ; Arendt-Rojahn, FPR 2007, S. 395
; Helms, StAZ 2007, S. 69 ).
67
Bei der Anfechtung durch den biologischen
Vater soll die bestehende Vaterschaft des rechtlichen Vaters
durch die des biologischen Vaters ersetzt werden. Das
Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung zum
rechtlichen Vater dient im Interesse des Kindes dem Schutz
der bestehenden sozialen Familie (vgl. BVerfGE 108, 82
). Der Schutzbedarf ist jedoch begrenzt,
weil das Kind nicht vaterlos wird, sondern den biologischen
Vater als rechtlichen Vater erhält, woran das Kind ein
eigenes Interesse hat, das das Interesse an der Erhaltung der
rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung zum bisherigen Vater
überwiegen kann. Um die Anfechtung nicht übermäßig zu
erschweren, ist mit der sozial-familiären Beziehung ein
negatives Tatbestandsmerkmal gewählt, das der Anfechtung
durch den biologischen Vater Raum gewährt und diese nur dann
scheitern lässt, wenn Kind und rechtlicher Vater tatsächlich
gemeinsam ein soziales Familienleben führen, welches durch
die rechtliche Neuordnung der Vaterschaft gestört würde. Bei
der Behördenanfechtung hingegen soll eine rechtliche
Vater-Kind-Zuordnung im öffentlichen Interesse aufgehoben
werden, ohne dass für die Feststellung einer neuen,
biologisch zutreffenden Vaterschaft Sorge getragen wäre. Die
Anfechtung dient - anders als im Fall der Anfechtung durch
den biologischen Vater - nicht dem Schutz der Grundrechte der
Betroffenen, sondern der Durchsetzung staatsangehörigkeits-
und aufenthaltsrechtlicher Steuerungsziele. Durch die
Behördenanfechtung wird weder ein Vater in sein Recht gesetzt
noch hat das Kind hierdurch Vorteile. Vielmehr verliert es
neben der deutschen Staatsangehörigkeit ersatzlos einen
rechtlich vollwertigen Elternteil.
68
Demgemäß kommt dem Negativmerkmal der
sozial-familiären Beziehung bei der Behördenanfechtung eine
andere Funktion zu als bei der Anfechtung durch den
biologischen Vater. Während es bei der Anfechtung durch die
Behörde vor allem dazu dient, eine gerade
aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung zu
identifizieren, geht es bei der Anfechtung durch den
biologischen Vater nur darum, festzustellen, ob der
Anfechtung eine verfassungsrechtlich schützenswerte, sozial
gehaltvolle Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen
Vater entgegensteht.
69
Verfassungsrechtlich unzulässig wäre es, das
für beide Anfechtungskonstellationen relevante
Tatbestandsmerkmal der sozial-familiären Beziehung, das in
§ 1600 Abs. 4 BGB eine einheitliche Definition erfahren
hat, je nach Kontext unterschiedlich auszulegen, indem man es
als Voraussetzung der Behördenanfechtung weit interpretierte,
ihm aber bei der Anfechtung durch den biologischen Vater eine
enge Bedeutung beilegte (kritisch Helms, StAZ 2007,
S. 69 ). Ein und dasselbe, durch eine Norm
einheitlich definierte Tatbestandsmerkmal kann hier nicht, je
nachdem, mit welcher Anfechtungsnorm es in Verbindung
gebracht wird, einmal eng und einmal weit interpretiert
werden. Angesichts der erheblichen Grundrechtseingriffe, die
mit der Vaterschaftsanfechtung in beiden Fällen verbunden
sind, wäre dies unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der
Normverständlichkeit nicht zu akzeptieren.
70
cc) Es ist den Betroffenen auch nicht deshalb
zuzumuten, bereits im Fall des Fehlens einer
sozial-familiären Beziehung im engeren Sinne auf die
Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, weil sich das
behördliche Anfechtungsrecht mangels äußerer
Unterscheidbarkeit gerade aufenthaltsrechtlich motivierter
Vaterschaftsanerkennungen von anderen
Vaterschaftsanerkennungen nur auf diese Weise durchsetzen
ließe und das Interesse an der Vaterschaftsanerkennung hinter
dem Anfechtungsinteresse zurücktreten müsste. Es ist nicht
ausgeschlossen, treffgenauere Kriterien als das
Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung zu verwenden
(s.o., bb)(1)). Selbst wenn diese nicht alle Fälle
aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennung
vollständig erfassen sollten, wäre das hinnehmbar, zumal eine
besondere Dringlichkeit, aufenthaltsrechtlich motivierte
Vaterschaftsanerkennungen zu bekämpfen, nicht erkennbar
geworden ist.
71
So konnte die für den Zeitraum vom
1. April 2003 bis 31. März 2004 erhobene Zahl von
1.694 Aufenthaltstiteln, die an unverheiratete ausländische
Mütter eines deutschen Kindes erteilt wurden, die im
Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig
waren, nach eigener Einschätzung der Bundesregierung „nicht
belegen, in wie vielen Fällen es sich tatsächlich um
missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen handelt“ (BTDrucks
16/3291, S. 11). Es ist wahrscheinlich, dass ein ganz
erheblicher Anteil der Fälle keine Anfechtungsfälle waren,
denn in die Erhebung waren insbesondere auch die Fälle
einbezogen, in denen die biologische Vaterschaft oder aber
wenigstens eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und
Kind bestand, mithin reguläre Vaterschaftsanerkennungen, auf
die die Behördenanfechtung nicht zielt und die sie auch nicht
erfasst.
72
Dass sich die Vaterschaftsanerkennung
praktisch nicht zum extensiv genutzten Instrument der
Aufenthaltssicherung unter Umgehung aufenthaltsrechtlicher
Voraussetzungen entwickelt hat, dürfte nicht zuletzt darauf
beruhen, dass die anerkennenden Väter ein erhebliches Risiko
eingehen, dauerhaft unterhaltsrechtlich belangt zu werden.
Die Vaterschaftsanerkennung führt zur rechtlich vollgültigen
Vaterschaft. Mit ihr ist auch und gerade im Fall fehlender
häuslicher Gemeinschaft eine unter Umständen lang währende
Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verbunden, die
gegebenenfalls staatlich durchsetzbar ist. Mittellosigkeit
schützt den Vater allenfalls begrenzt vor dieser
Zahlungspflicht. Der Vater eines minderjährigen Kindes ist
gemäß § 1601, § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB
gesteigert unterhaltspflichtig und deshalb verpflichtet, alle
Anstrengungen zu unternehmen, um Unterhalt zahlen zu können.
Dies zwingt den Unterhaltspflichtigen zur Übernahme jeder ihm
zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhalts
minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten
zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden
kann. Unterlässt es der Unterhaltsverpflichtete, einer ihm
möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, werden
ihm auch fiktiv erzielbare Einkünfte zugerechnet (vgl. BGH,
Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris,
Rn. 20 ff.; stRspr).
73
Im Übrigen stehen dem Staat auch jenseits des
familiengerichtlichen Unterhaltsverfahrens des
unterhaltsberechtigten Kindes Mittel zur Verfügung, die
Unterhaltspflichten durchzusetzen und so indirekt Druck gegen
eine Praxis aufenthaltsrechtlich motivierter
Gefälligkeitsanerkennungen zu entfalten. Die Verletzung der
Unterhaltspflicht ist nach § 170 StGB strafbewehrt.
Zudem haben die Sozialbehörden im Fall der Inanspruchnahme
von Sozialleistungen durch das Kind Mittel an der Hand, die
unterhaltsrechtlichen Folgen einer Vaterschaftsanerkennung
spürbar werden zu lassen, indem sie die auf sie übergehenden
Unterhaltsforderungen gegenüber dem Anerkennenden
durchsetzen.
74
4. Die zu überprüfenden Normen verstoßen
darüber hinaus gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie
genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an einen sonstigen Verlust der
Staatsangehörigkeit stellt, weil sie keine Möglichkeit
bieten, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird (a),
weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des
Staatsangehörigkeitsverlusts fehlt (b) und weil keine
angemessene Fristen- und Altersregelung getroffen wurde, die
verhindern könnte, dass auch ältere Kinder, die die deutsche
Staatsangehörigkeit über einen längeren Zeitraum besessen
haben, diese noch verlieren (c).
75
a) § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist
insofern verfassungswidrig, als dem über die Anfechtung
entscheidenden Gericht weder aufgegeben noch ermöglicht ist,
Rücksicht darauf zu nehmen, ob das betroffene Kind infolge
der Behördenanfechtung staatenlos wird. Nach Art. 16
Abs. 1 Satz 2 GG darf der Verlust der
Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen nur dann
eintreten, wenn diese dadurch nicht staatenlos werden. Weil
der Verlust der Staatsangehörigkeit im Fall der
Behördenanfechtung in aller Regel gegen den Willen des
betroffenen Kindes eintritt, hätte der Gesetzgeber eine
Vorkehrung für den Fall der Staatenlosigkeit treffen müssen.
Für eine verfassungskonforme Auslegung bietet der Wortlaut
keinen Anknüpfungspunkt.
76
aa) Es ist nicht auszuschließen, dass Kinder
infolge der Behördenanfechtung staatenlos werden. Welche
Auswirkungen der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit
für die weitere Staatsangehörigkeit des Kindes hat, bestimmt
sich nach ausländischem Staatsangehörigkeitsrecht. Das
deutsche Recht kann Erwerb, Fortbestand oder Wiederaufleben
der mütterlich vermittelten ausländischen Staatsangehörigkeit
nicht steuern.
77
bb) Eine Rechtfertigung der Inkaufnahme von
Staatenlosigkeit kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut des
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG sieht abgesehen vom
Willenskriterium keine weitere Einschränkung des Verbots der
Inkaufnahme von Staatenlosigkeit vor; das
Staatenlosigkeitsverbot ist strikt formuliert.
78
Zwar wurde eine Inkaufnahme der
Staatenlosigkeit im Fall der Rücknahme einer durch bewusst
falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung für
verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl.
BVerfGE 116, 24 ). Wegen des strikt
formulierten Verbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist
jedoch bei einer Weiterung der für den Rücknahmefall
angestellten Rechtfertigungsüberlegungen auf andere
Konstellationen äußerste Zurückhaltung geboten. In der hier
zu beurteilenden Konstellation greifen die zur Rücknahme
einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung angestellten
Erwägungen jedenfalls nicht. Dort stand im Zentrum, dass sich
die Betroffenen über die Rechtsordnung hinweggesetzt und
durch willentliche Täuschung eine rechtswidrige Einbürgerung
erreicht haben. Im Fall der Behördenanfechtung liegen die
Dinge anders.
79
Durch die Vaterschaftsanerkennung haben sich
die Eltern weder über die Rechtsordnung hinweggesetzt, noch
haben sie irgendjemanden über irgendetwas getäuscht, noch
haben sie eine rechtswidrige Entscheidung herbeigeführt.
Wegen der geringen Voraussetzungen, die das deutsche
Abstammungsrecht an eine Vaterschaftsanerkennung stellt,
welche insbesondere keine biologische Vaterschaft erfordert,
gibt es nichts, worüber die Eltern täuschen könnten. Von
einer rechtlichen Missbilligung des
Staatsangehörigkeitserwerbs durch Vaterschaftsanerkennung
kann ohnehin allenfalls bei Vaterschaftsanerkennungen die
Rede sein, die nach Inkrafttreten von § 1600 Abs. 1
Nr. 5 BGB erfolgten. Auch dann ist die Bemakelung der
durch Vaterschaftsanerkennung erlangten Staatsangehörigkeit
jedoch mit einer durch rechtswidriges Verhalten oder
Täuschung erschlichenen Einbürgerung nicht vergleichbar und
rechtfertigt nicht die Überwindung des Verbots der
Herbeiführung von Staatenlosigkeit. In dieser Konstellation
setzte sich die deutsche Rechtsordnung durch eine Inkaufnahme
der Staatenlosigkeit auch in Widerspruch zu völkerrechtlichen
Bestimmungen zur Staatenlosigkeit (Art. 8 Abs. 1
und 2 der Konvention zur Verminderung der Staatenlosigkeit
vom 30. August 1961, BGBl II 1977, S. 598, United
Nations, Treaty Series, vol. 989, p. 175; Art. 7
Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens über
Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997, BGBl II 2004,
S. 579; BGBl II 2006, S. 1351, United Nations,
Treaty Series, vol. 2135, p. 215).
80
Vor allem aber treten hier der Verlust der
Staatsangehörigkeit und damit gegebenenfalls die
Staatenlosigkeit beim Kind ein, das selbst an der Erlangung
der Staatsangehörigkeit nicht aktiv beteiligt war. Anders als
bei der Abgrenzung von Entziehung und Verlust der
Staatsangehörigkeit (s.o., 3.b)bb)) ist es angesichts
des klaren Verbots der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit hier
nicht möglich, dem Kind ein Verhalten der Eltern
zuzurechnen.
81
b) Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den
Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vor. Art. 16
Abs. 1 Satz 2 GG verlangt zur Legitimierung eines
unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine
gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 116, 24
). Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz
2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu
regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft
gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als
verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nicht
beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 116, 24 ). Dem
genügen die Regelungen über die Behördenanfechtung nicht,
weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der
Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt,
nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Damit liegt
zugleich ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor (Art. 19
Abs. 1 Satz 2 GG).
82
Die familienrechtlichen Vorschriften zur
Behördenanfechtung zielen zwar ersichtlich darauf, die durch
Vaterschaftsanerkennung erworbene deutsche
Staatsangehörigkeit des Kindes zu Fall zu bringen, um so die
nicht gewollten aufenthaltsrechtlichen Folgen der
Vaterschaftsanerkennung zu beseitigen. Jedoch regeln sie die
Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht
ausdrücklich. Auch im Staatsangehörigkeitsrecht findet sich
keine gesetzliche Regelung, die den Verlust der
Staatsangehörigkeit infolge der die Vaterschaft beendenden
Behördenanfechtung anordnet. In der Aufzählung der
Verlustgründe (§ 17 Abs. 1 StAG) ist diese
Verlustform nicht enthalten. Der Wegfall ergibt sich vielmehr
aus der Anwendung zweier ungeschriebener Rechtsregeln, an die
§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB unausgesprochen
anknüpft. Zugrunde liegen erstens die Annahme der Rückwirkung
der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt
der Geburt und zweitens die Annahme, dass das
Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den
familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, so dass
die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen
einheitlich mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen (s.o.,
A.III.2.). Der Gesetzgeber hat dies vorausgesetzt, jedoch
nicht klar erkennbar geregelt.
83
Zwar hat die staatsangehörigkeitsrechtliche
Folge der behördlichen Vaterschaftsanfechtung im Februar
2009 mittelbar Niederschlag im Gesetz gefunden, indem der
Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 und 3 StAG für den
Staatsangehörigkeitsverlust drittbetroffener Kinder eine
Altersgrenze festgesetzt und dabei die Behördenanfechtung
ausdrücklich von der Geltung dieser Altersgrenze ausgenommen
hat. Diese Bestimmung impliziert, dass die Behördenanfechtung
zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Den strengen
Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der
Staatsangehörigkeit stellt, genügt diese nur mittelbare
Regelung jedoch nicht.
84
c) Die Regelung verstößt gegen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgt zwar einen legitimen
Zweck, genügt jedoch nicht den Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die Regelung zielt
legitimer Weise auf die Effektivierung der gesetzlichen
Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts, deren zielgerichtete
Umgehung im Wege einer Vaterschaftsanerkennung verhindert
werden soll (s.o., 3.d)aa)(3)(a)). Angesichts des Gewichts
des Staatsangehörigkeitsverlusts (aa), das mit Alter und
Dauer der Inhaberschaft der deutschen Staatsangehörigkeit
steigt (bb), und verbleibender Zweifel an der Dringlichkeit
des mit der Behördenanfechtung verfolgten Ziels (cc) ist die
konkrete Ausgestaltung der Behördenanfechtung jedoch
unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil es an einer
angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt (dd). Das gilt
auch für Fälle, in denen die Vaterschaftsanerkennung
tatsächlich zur Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des
Aufenthaltsrechts erfolgte. Sofern die Anfechtung
Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht gerade zum Zweck
der Umgehung des Aufenthaltsrechts erfolgten, sind sie
ohnehin verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 16 Abs. 1
Satz 1 GG verstoßen (s.o., 3.d)).
85
aa) Die staatliche Herbeiführung des
Staatsangehörigkeitsverlusts ist aus Sicht des betroffenen
Kindes ein gravierender Grundrechtseingriff. Die deutsche
Staatsangehörigkeit ermöglicht dem Kind den weiteren Verbleib
in Deutschland und die gleichberechtigte Teilhabe an Gütern
und Rechten und damit die volle Teilnahme am
gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik. Mit dem Wegfall
der Staatsangehörigkeit entschwinden Lebenschancen, auf die
sich das Kind je nach Alter eingerichtet hat (vgl. Becker,
NVwZ 2006, S. 304 m.w.N.). Dabei fällt auch
ins Gewicht, dass Kinder von der Behördenanfechtung als
Außenstehende betroffen sind, die an dem bemakelten
Staatsangehörigkeitserwerb nicht beteiligt waren und darum
mit der Vaterschaftsanfechtung die Folgen des Handelns ihrer
Eltern tragen müssen.
86
bb) Die Belastungswirkung des mit dem
Staatsangehörigkeitsverlust durch Behördenanfechtung
verbundenen Grundrechtseingriffs nimmt mit dem Alter des
betroffenen Kindes und mit der Zeitspanne zu, während der das
Kind die deutsche Staatsangehörigkeit innehatte. Mit dem
altersgemäß steigenden Bewusstsein seiner Staatsangehörigkeit
wächst das Vertrauen des Kindes auf den Bestand der
Staatsangehörigkeit und der mit der deutschen
Staatsangehörigkeit verbundenen faktischen und rechtlichen
Folgen. Neben dem Alter erhöht auch die Dauer der
Inhaberschaft der deutschen Staatsangehörigkeit die
Belastungswirkung ihres Entfallens. Je länger sich ein Kind
auf ein Leben in Deutschland eingerichtet und sich,
insbesondere durch Teilhabe am deutschen Bildungssystem, in
die deutsche Gesellschaft integriert hat, umso gravierender
ist der mit dem Staatsangehörigkeitsverlust verbundene
Grundrechtseingriff (vgl. Becker, NVwZ 2006, S. 304
).
87
cc) Auf der anderen Seite ist ungeachtet der
legitimen Zielsetzung der Behördenanfechtung eine konkrete
Dringlichkeit, in Umgehungsabsicht erfolgte
Vaterschaftsanerkennungen zu bekämpfen, nicht erkennbar
(s.o., 3.d)cc)).
88
dd) Wegen der erheblichen Belastungswirkung
des Staatsangehörigkeitsverlusts, die mit dem Alter des
Kindes und mit der Dauer der Staatsangehörigkeit steigt, sind
dem Staatsangehörigkeitsverlust jenseits des relativ frühen
Kindesalters zeitliche Grenzen zu setzen. Dass damit nicht
jede zu Umgehungszwecken erfolgte Vaterschaftsanerkennung im
Wege der Behördenanfechtung rückgängig gemacht werden kann,
ist auch angesichts der Zweifel an deren Dringlichkeit
hinnehmbar.
89
(1) Dem Vertrauen von Kindern in den Bestand
der deutschen Staatsangehörigkeit ist durch spezifische
Regelungen Rechnung zu tragen, die die Möglichkeit des
Staatsangehörigkeitsverlusts einschränken (vgl.
BVerfGE 116, 24 ). Dementsprechend hat der
Gesetzgeber Altersgrenzen für den Verlust der
Staatsangehörigkeit bei Kindern geschaffen. Nach der Regelung
in § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 StAG berühren
Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge
hätten, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern,
die mindestens fünf Jahre alt sind. Exemplarisch nennt
§ 17 Abs. 3 StAG die Rücknahme der Einbürgerung
oder einer Niederlassungserlaubnis der Eltern sowie die
Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft. Zur
Begründung führte die Bundesregierung im
Gesetzgebungsverfahren aus, sie wolle Kinder, die am
nachträglichen Wegfall der Erwerbsvoraussetzungen für ihre
Staatsangehörigkeit nicht beteiligt sind, gegen einen
automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
schützen. Man gehe aber davon aus, dass ein Kind bis zum
Alter von fünf Jahren noch kein eigenes Bewusstsein von
seiner Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf
deren Bestand habe (vgl. BTDrucks 16/10528,
S. 6 f.).
90
(2) Die damit geschaffene absolute
Altersgrenze von fünf Jahren gilt jedoch nach § 17
Abs. 3 Satz 2 StAG nicht für den Wegfall der
Staatsangehörigkeit nach einer Behördenanfechtung. Der
Gesetzgeber verweist zur Begründung des Verzichts auf ein
Alterskriterium bei der Behördenanfechtung auf den seiner
Ansicht nach ausreichenden Schutz dieser Kinder durch die in
§ 1600b Abs. 1a Satz 3 BGB enthaltene
Anfechtungsfrist von fünf Jahren nach Wirksamkeit der
Vaterschaftsanerkennung oder Einreise des Kindes in das
Bundesgebiet (vgl. BTDrucks 16/10528, S. 7).
91
Die Staatsangehörigkeit kann jedoch durch
Behördenanfechtung auch bei einem älteren Kind verloren
gehen, das die deutsche Staatsangehörigkeit über einen langen
Zeitraum innehatte. Zwar schließt
§ 1600b Abs. 1a BGB den
Staatsangehörigkeitsverlust bei älteren Kindern in den Fällen
aus, in denen eine Vaterschaftsanerkennung in zeitlicher Nähe
zur Geburt des Kindes erfolgte. Die Behördenanfechtung trifft
gleichwohl auch ältere Kinder. Zum einen ist die
Behördenanfechtung auch in Fällen möglich, in denen die
Vaterschaftsanerkennung in vorgerücktem Kindesalter erfolgte.
Zum anderen wird durch die Ausschlussfrist des § 1600b
Abs. 1a Satz 3, 2. Alt. BGB die
Behördenanfechtung auch solcher Vaterschaftsanerkennungen
ermöglicht, die bereits vor Jahren wirksam wurden, sofern das
Kind erst deutlich später in die Bundesrepublik einreist.
Aufgrund der langen Anfechtungsfrist von fünf Jahren trifft
die Behördenanfechtung zudem auch (ältere) Kinder, die
bereits seit vielen Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit
innehatten und demgemäß als Deutsche gelebt haben. Es kommt
hinzu, dass die Fünfjahresfrist auf die Anfechtung bezogen
ist und nicht auf die Rechtskraft des das Nichtbestehen der
Vaterschaft feststellenden Urteils, die nochmals Jahre später
eintreten kann.
92
(3) Soweit die Behördenanfechtung wegen der
altersunabhängigen Fünfjahresfrist ältere Kinder trifft,
deren Staatsangehörigkeitserwerb möglicherweise schon viele
Jahre zurückliegt, so dass sie bereits ein Bewusstsein für
ihre Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Folgen
entwickelt haben und in für die Entfaltung ihrer
Persönlichkeit entscheidenden Jahren davon ausgingen,
deutsche Staatsangehörige zu sein, ist die Regelung übermäßig
hart, zumal die betroffenen Kinder zur Bemakelung ihres
Staatsangehörigkeitserwerbs nicht selbst beigetragen haben.
Nach der Einschätzung und Wertung des Gesetzgebers setzt das
Bewusstsein für die eigene Staatsangehörigkeit bei Kindern
ein, die älter sind als fünf Jahre. Verfassungsrechtlich ist
auch für die Behördenanfechtung für Kinder, die älter als
fünf Jahre sind, eine deutliche Verkürzung der
Anfechtungsfrist geboten.
93
Die Regelungen über die Behördenanfechtung
verstoßen gegen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG geschützte Elternrecht.
94
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
schützt als Grundlage und Kern des Elternrechts auch den
Bestand der Elternschaft. Die Behördenanfechtung betrifft das
Bestandsinteresse des Vaters wie auch das ebenfalls
geschützte (vgl. BVerfGE 38, 241 ) Interesse
der Mutter am Fortbestand einer zuvor willentlich begründeten
gemeinsamen Elternschaft.
95
Eine verfassungsrechtlich geschützte
Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch
Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet wurde und
der Anerkennende - wie in § 1600 Abs. 3 BGB
vorausgesetzt - weder der biologische Vater des Kindes ist
noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat.
Die durch Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB
erlangte Vaterstellung macht den anerkennenden Mann
unabhängig von den biologischen Abstammungsverhältnissen
zugleich zum Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts
des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, ohne dass es auf die
Begründung einer sozial-familiären Beziehung ankäme. Freilich
hängt die Intensität des durch Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG garantierten Schutzes davon ab, ob die
rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.
96
2. Die Behördenanfechtung beendet die
rechtliche Vaterschaft rückwirkend gegen den Willen der
Familienmitglieder (s.o., A.III.2.) und greift so in das
Bestandsinteresse beider Eltern ein.
97
3. Der Eingriff ist nicht zu rechtfertigen,
weil er unverhältnismäßig ist.
98
a) Das Elterngrundrecht enthält keinen
allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Eine Beschränkung des
Elterngrundrechts kann indessen aufgrund
verfassungsimmanenter Schranken erfolgen. Die
Behördenanfechtung dient der Durchsetzung
aufenthaltsrechtlicher Steuerungszwecke und verfolgt damit
ein legitimes Ziel (s.o., I.3.d)aa)(3)(a)), das eine
verfassungsimmanente Schranke des Elterngrundrechts bildet.
Zwar erteilt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht
ausdrücklich den Auftrag, den Zuzug ausländischer
Staatsangehöriger zu regeln. Die Eröffnung beziehungsweise
Verwehrung von Zuzugsmöglichkeiten berührt das Gemeinwesen
jedoch im Kern und bedarf darum rechtlicher Steuerung.
99
b) Zielte die Vaterschaftsanerkennung gerade
auf aufenthaltsrechtliche Vorteile, ist die Schutzwürdigkeit
der Elternposition gering. Der Eingriff durch eine
behördliche Anfechtung ist insoweit angesichts ihrer
legitimen Zwecksetzung verhältnismäßig. Soweit die
Behördenanfechtung hingegen nach den zu breit formulierten
Voraussetzungen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB
Vaterschaften erfasst, die nicht zur Umgehung gesetzlicher
Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts anerkannt wurden (s.o.,
I.3.d)bb)), ist sie nicht vom Gesetzeszweck getragen und ist
darum im Hinblick auf das Elterngrundrecht
unverhältnismäßig.
100
Die überprüften Regelungen verstoßen gegen das
durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht des Kindes auf
Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung.
101
1. Kinder, denen ein eigenes Recht auf freie
Entfaltung ihrer Persönlichkeit zukommt (Art. 2
Abs. 1 GG), bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich
zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der
sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können. Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG verleiht dem Kind darum ein Recht auf
staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung
(vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar
2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris,
Rn. 41 ff.) und schützt Kinder zugleich dagegen,
durch staatliche Maßnahmen von der spezifisch elterlichen
Hinwendung abgeschnitten zu werden.
102
2. Ist die behördliche Anfechtungsklage
erfolgreich, entfällt rückwirkend auf den Tag der Geburt des
Kindes die bisherige Vaterschaftszuordnung. Dem Kind wird mit
der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsklage durch eine
staatliche Behörde der rechtliche Vater genommen. Dies greift
in das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege
und Erziehung ein.
103
3. Der Eingriff in das Recht des Kindes ist
unverhältnismäßig, sofern die Behördenanfechtung
Vaterschaftsanerkennungen betrifft, die nicht zur Umgehung
des Aufenthaltsrechts erfolgt sind (s.o., I.3.d)bb)).
Wurde die Vaterschaftsanerkennung hingegen allein zu
aufenthaltsrechtlichen Zwecken vorgenommen, ist der soziale
Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht
hoch. Dass der Gesetzgeber demgegenüber dem Interesse an der
Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Zielsetzungen den Vorrang
gegeben hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
104
Ein - nur in Teilen durch verfassungskonforme
Auslegung zu vermeidender - Verstoß gegen das allgemeine
Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG liegt vor, weil
die Regelung ein tatsächlich bestehendes Familienleben im
Rahmen des Anfechtungsverfahrens nach § 1600 Abs. 1 Nr.
5 BGB unnötig mit behördlichen und gerichtlichen
Ausforschungen belastet.
105
1. Belastungen resultieren aus der
Abstammungsklärung. Die erfolgreiche Behördenanfechtung setzt
wie alle anderen Formen der Vaterschaftsanfechtung voraus,
dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, nicht der
biologische Vater des Kindes ist. Daher muss die Abstammung
des Kindes im Rahmen des Anfechtungsverfahrens geklärt
werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass diese
Abstammungsklärung erst dann erfolgen dürfte, wenn
sichergestellt ist, dass die sonstigen
Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen. Eltern und Kinder
könnten sich der Abstammungsklärung folglich auch dann
unterziehen müssen, wenn die Behördenanfechtung schließlich
an den sonstigen Voraussetzungen scheitert. Obwohl die
Behördenanfechtung dann im Ergebnis wegen des Bestehens einer
sozial-familiären Beziehung erfolglos bleibt, greift bereits
die Abstammungsklärung an sich in das Recht des Kindes und
der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 GG ein. Denn falls
eine sozial-familiäre Beziehung zum Vater besteht, belastet
die Durchführung des familiengerichtlichen
Anfechtungsverfahrens, in dem die gesamte familiäre Situation
einer staatlichen Prüfung unterzogen und die biologische
Vaterschaft in Frage gestellt wird, die soziale Beziehung
zwischen den Betroffenen. Die Belastung ist besonders groß,
wenn sich bei der Abstammungsklärung herausstellt, dass der
rechtliche Vater trotz sozial-familiärer Beziehung nicht
biologischer Vater des Kindes ist (vgl. Bericht der
Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge
und Integration über die Lage der Ausländerinnen und
Ausländer in Deutschland, August 2005, S. 378).
106
Insoweit stehen die vorgelegten Regelungen
einer verfassungskonformen Anwendung jedoch nicht entgegen.
Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, in welcher Reihenfolge
das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen zu klären ist.
Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann
es zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das
Familiengrundrecht geboten sein, die Abstammungsklärung erst
dann herbeizuführen, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt
ist, dass die sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen.
Ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen
Anfechtungsvoraussetzungen für die Betroffenen - etwa wegen
der Breitenwirkung der dafür erforderlichen Ermittlungen -
ungleich belastender ist, kann es umgekehrt geboten sein,
zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen. Die Regelungen zur
Behördenanfechtung lassen die Berücksichtigung dieser
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte zu.
107
2. Indessen setzt die Beeinträchtigung des
Familienlebens durch die mit einem Anfechtungsverfahren
verbundene Ausforschung nicht erst mit der gerichtlichen
Abstammungsklärung ein. Vielmehr belasten schon die
vorausgehenden behördlichen Ermittlungen die sozialen
Beziehungen der Familie, weil sie die Beteiligten bereits mit
dem Verdacht des fehlenden biologischen
Abstammungsverhältnisses zwischen Vater und Kind und mit der
Gefahr einer Auflösung der rechtlichen Vater-Kind-Beziehung
konfrontieren und weil sie unter Umständen Details des
Familienlebens ausleuchten und damit dessen unbeschwerte
Fortführung hemmen. Die behördlichen Ermittlungen nehmen den
Beteiligten Gewissheit und Vertrauen in ihre familiären
Beziehungen, indem sie deren tatsächliche und rechtliche
Grundlagen in Frage stellen. Dies kann selbst dann der Fall
sein, wenn zwischen Vater und Kind keine sozial-familiäre
Beziehung besteht, denn die behördliche Infragestellung der
Vaterschaft belastet auch die familiäre Beziehung zwischen
Mutter und Kind.
108
Die Belastungen sind verfassungsrechtlich
gerechtfertigt, sofern die Maßnahmen der Anfechtung einer
gerade aufenthaltsrechtlich motivierten
Vaterschaftsanerkennung dienen. Grundsätzlich ist auch
hinzunehmen, dass in die behördlichen Ermittlungen Familien
einbezogen werden, bei denen die behördlichen Aufklärungen am
Ende ergeben, dass die Voraussetzungen für eine
Vaterschaftsanfechtung nicht vorliegen. Eben dies kann sich
unter Umständen erst durch behördliche Nachforschung
erweisen.
109
Verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen ist
jedoch, dass die in § 1600 Abs. 4 BGB unnötig weit
gefassten Anfechtungsvoraussetzungen nicht verheiratete,
ausländische oder binationale Elternpaare, die keinen
gemeinsamen Wohnsitz haben, generell dem Verdacht aussetzen,
die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen
Gründen vorgenommen zu haben und deren Familienleben damit
ohne Weiteres mit behördlichen Nachforschungen belasten (vgl.
Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen
und Ausländer in Deutschland, August 2005, S. 378). Auch
wegen Art. 6 Abs. 1 GG wäre insoweit eine präzisere
Fassung der Anfechtungsvoraussetzungen verfassungsrechtlich
geboten.
110
Die Regelungen verstoßen nicht gegen
Art. 6 Abs. 5 GG.
111
Art. 6 Abs. 5 GG setzt als
Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als
Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der
gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl.
BVerfGE 84, 168 ). Auch eine
mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im
Verhältnis zu ehelichen Kindern ist durch Art. 6
Abs. 5 GG verboten (vgl. BVerfGE 118, 45
m.w.N.). Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die
sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern
auswirkt, bedarf stets einer überzeugenden Begründung (vgl.
BVerfGE 84, 168 ).
112
Die Behördenanfechtung kann nur bei
nichtehelichen Kindern zur Anwendung kommen und benachteiligt
diese daher mittelbar (1.). Dies lässt sich jedoch
rechtfertigen (2.).
113
1. Die Regelungen über die Behördenanfechtung
bewirken mittelbar eine Benachteiligung nichtehelicher
Kinder. Der Gesetzgeber hat die rechtliche Vaterschaft kraft
Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB), nicht aber die
rechtliche Vaterschaft kraft Ehe (§ 1592 Nr. 1 BGB)
behördlicher Anfechtung unterworfen, obwohl auch im Fall der
auf Ehe beruhenden Vaterschaft eine lediglich rechtliche
Vaterschaft ohne biologische Abstammungsbeziehung vorliegen
kann, die unter Umständen - ähnlich wie die
Vaterschaftsanerkennung - einen besseren Aufenthaltsstatus
vermittelt. Die Behördenanfechtung im Fall der
Vaterschaftsanerkennung knüpft zwar nicht an das Merkmal der
Nichtehelichkeit des Kindes an. Praktisch trifft sie jedoch
gerade die nichtehelichen Kinder und führt so zu einer
(mittelbaren) Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder
rechtlicher Väter gegenüber ehelichen Kindern von rechtlichen
Vätern. Zwar sieht das Gesetz in § 1314 Abs. 2
Nr. 5, § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die
Möglichkeit eines behördlichen Antrags auf Aufhebung einer zu
Aufenthaltszwecken geschlossenen Ehe vor. Die Aufhebung der
Ehe führt jedoch nicht zur Beendigung der Vaterschaft eines
in der Ehe geborenen Kindes, obwohl das Kind auch hier - wie
im Fall der Behördenanfechtung - dem ausländischen Elternteil
weiterhin über § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AufenthG einen besseren Aufenthaltsstatus vermitteln kann.
Eine Anfechtung der durch eine zu Aufenthaltszwecken
geschlossenen Ehe begründeten Vaterschaft sieht das Gesetz
nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Ehe gemäß
§ 1313, § 1314 Abs. 2 Nr. 5, § 1316
Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgehoben wurde.
114
2. Die Ungleichbehandlung nichtehelicher
Kinder, deren rechtliches Verhältnis zum Vater auf
Anerkennung beruht (§ 1592 Nr. 2 BGB) und ehelicher
Kinder, deren rechtliches Verhältnis zum Vater auf der Ehe
der Mutter beruht (§ 1592 Nr. 1 BGB), ist
gerechtfertigt.
115
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen
nicht gezwungen, behördliches Einschreiten in allen
Konstellationen allein rechtlicher Vater-Kind-Beziehungen
anzuordnen, die den Beteiligten aufenthaltsrechtliche
Vorteile bringen. Vielmehr steht ihm ein politischer
Spielraum zu, sich auf Konstellationen zu beschränken, in
denen er besonderen Handlungsbedarf sieht. Offenbar hat der
Gesetzgeber den Handlungsbedarf bei einer durch
Aufenthaltsehe begründeten Vaterschaft für geringer gehalten
als bei auf Anerkennung beruhender Vaterschaft. Dabei ist der
Gesetzgeber auch bezüglich aufenthaltsrechtlich motivierter
Ehen nicht untätig geblieben, sondern hat, wie gesehen, die
Aufenthaltsehe behördlicher Aufhebung unterworfen. Freilich
hat er darauf verzichtet, auch die durch diese aufgehobene
Ehe vermittelte Vaterschaft für Kinder des ausländischen
Elternteils der Anfechtung zu unterwerfen.
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Dass der Gesetzgeber sich darauf konzentriert
hat, die Aufhebung der Aufenthaltsehe zu ermöglichen, nicht
aber dadurch etwa vermittelte Vaterschaften aufheben wollte,
ist hinreichend plausibel und darum verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Die auf einer Ehe beruhende Vaterschaft
hat im Vergleich zur durch Anerkennung begründeten
Vaterschaft quantitativ ein deutlich geringeres Potenzial,
anderen Personen einen besseren Aufenthaltsstatus zu
vermitteln: Ein Mann kann in Deutschland gleichzeitig nur mit
einer Frau die Ehe eingehen; er kann aber jederzeit für
zahlreiche Kinder die Vaterschaft anerkennen. Zudem kann im
Wege der Ehe nur künftig auf die Welt kommenden Kindern die
Vaterschaft vermittelt werden, wohingegen die Anerkennung der
Vaterschaft auch für früher geborene Kinder möglich ist. Ein
einzelner Mann kann darum mittels Vaterschaftsanerkennung
sehr viel mehr Personen zu einer aufenthaltsrechtlich
vorteilhaften Position verhelfen als ihm durch Eingehung
einer Ehe möglich wäre.