BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 6/11 -
ob die gesetzliche Regelung des § 1318
BGB beim vorliegenden Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe
nach § 1306 BGB mit dem durch Artikel 6
Absatz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten Prinzip der
Einehe im Rahmen der grundgesetzlich geschützten
Institutsgarantie der Ehe nicht vereinbar, daher
verfassungswidrig und nichtig ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 2011 (2 F
812/10) -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25.
September 2012 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Die Vorlage des Amtsgerichts Kempten (Allgäu)
betrifft die Frage, ob die Regelung des § 1318 BGB,
soweit sie auch bei einem Verstoß gegen das Verbot der
Doppelehe bestimmte gesetzliche Scheidungsfolgenregelungen
für entsprechend anwendbar erklärt, mit Art. 6
Abs. 1 GG vereinbar ist.
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§ 1318 BGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juli 2009 (BGBl I S. 1696)
hat folgenden Wortlaut:
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§ 1318 Folgen der Aufhebung
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(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe
bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach
den Vorschriften über die Scheidung.
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(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden
entsprechende Anwendung
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1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß
gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311
oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht
gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314
Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder
mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
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2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen
die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten
die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen
§ 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf
Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person
beeinträchtigen würde.
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Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden
auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des
Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob
unbillig wäre.
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(3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden
entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf
die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen
§ 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person
grob unbillig wäre.
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(4) Die §§ 1568a und 1568b finden
entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der
Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange
der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
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(5) § 1931 findet zugunsten eines
Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307
oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2
Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung
gekannt hat, keine Anwendung.
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Der Vorlage liegt ein familiengerichtliches
Verfahren zugrunde, in dem die dortige Antragstellerin nach
Aufhebung ihrer Ehe güterrechtliche Ansprüche geltend
macht.
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1. Die Antragstellerin des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden Ehefrau) und der
Antragsgegner zu 1) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Ehemann) gingen im Jahr 1983 in Deutschland die Ehe ein.
Seinerzeit hatte die Ehefrau die philippinische
Staatsangehörigkeit, der Ehemann war und ist deutscher
Staatsangehöriger.
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2. Im Mai 2006 beantragte der Ehemann
beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin die Aufhebung der Ehe,
unter anderem mit der Begründung, die Ehefrau sei zur Zeit
der Eheschließung noch mit einem anderen Mann verheiratet
gewesen, und das von ihr vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis sei
gefälscht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Oktober
2007 hob das Amtsgericht Schöneberg die Ehe auf. Die
Voraussetzungen der Eheaufhebung richteten sich für den
Ehemann nach deutschem Recht. Es liege der Aufhebungsgrund
der Doppelehe (§ 1314 Abs. 1, § 1306 BGB) vor.
Nach den durch das Gericht getroffenen tatsächlichen
Feststellungen hat die Ehefrau im Alter von 15 oder 16 Jahren
auf den Philippinen eine nach dem insoweit maßgeblichen
philippinischen Recht wirksame Ehe mit einem anderen Mann
geschlossen, welche zum Zeitpunkt der neuerlichen
Eheschließung im Jahr 1983 weiterhin Bestand gehabt habe.
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3. In dem der Vorlage zugrunde liegenden
Ausgangsverfahren macht die Ehefrau nunmehr gegen den Ehemann
sowie gegen die Erben seines Bruders Ansprüche auf
Zugewinnausgleich aus der aufgehobenen Ehe gemäß
§§ 1318, 1372 ff. BGB geltend.
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Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 hat das
Amtsgericht Kempten (Allgäu) das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 1318 BGB beim vorliegenden Verstoß gegen
das Verbot der Doppelehe nach § 1306 BGB mit dem durch
Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleisteten
Prinzip der Einehe im Rahmen der grundgesetzlich geschützten
Institutsgarantie der Ehe vereinbar ist.
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Das Gericht hält die Regelung des § 1318
BGB für verfassungswidrig. Indem sich die Folgen der
Aufhebung einer Ehe in den in § 1318 Abs. 2 bis 5
BGB genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung
bestimmten, werde rechts- und verfassungswidrig unter
Missachtung des Monogamiegebots des Art. 6 Abs. 1
GG im Grundsatz die Existenz zweier gültiger Ehen
nebeneinander anerkannt. Das Monogamiegebot gehöre zum
absolut geschützten Kernbereich der Ehe, der insoweit auch
dem gesetzgeberischen Zugriff entzogen sei. Durch die
Regelung werde der bigamischen Ehe eine zivilrechtliche
Wirksamkeit zugebilligt, obwohl diese Ehe den Straftatbestand
des § 172 StGB erfülle. Dem könne auch nicht mit einer
verfassungskonformen Auslegung der Norm entgegengetreten
werden, denn für eine Auslegung dahingehend, dass die
Eheaufhebung im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der
Doppelehe ausnahmsweise eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt
der Eheschließung entfalte, seien weder im Gesetz noch in den
Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte zu finden. Insofern bestehe
auch keine gesetzliche Regelungslücke, die im Wege der
verfassungskonformen Auslegung geschlossen werden könne.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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Nach Art. 100 Abs. 1 GG kann ein
Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über
die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Vorschrift mit einer
übergeordneten Rechtsnorm, insbesondere mit einer solchen des
Grundgesetzes, einholen. Die Begründung der Vorlage muss
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG angeben, inwiefern die zur Überprüfung
gestellte Vorschrift entscheidungserheblich ist und mit
welcher übergeordneten Rechtsnorm das vorlegende Gericht sie
für unvereinbar hält.
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1. Für die Frage der
Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die
Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts maßgeblich
(vgl. BVerfGE 2, 380 ; 7, 171 ;
12, 264 ; stRspr). Der Vorlagebeschluss muss
jedoch aus sich heraus ohne Beiziehung der Akten verständlich
sein und hinreichend deutlich erkennen lassen, dass und aus
welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der
Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem
anderen Ergebnis (das heißt zu einer anderen End entscheidung, vgl. BVerfGE 76, 100 )
käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171
; 86, 71 ; 107, 59 ;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. Mai 2012 – 1
BvL 20/09 -, juris; stRspr).
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2. Die Darlegungen zur
Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm müssen den
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen, die für die
Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen
nachvollziehbar darstellen und jedenfalls auf naheliegende
tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen sowie die
in der Literatur und in der Rechtsprechung – einschließlich
derjenigen des Bundesverfassungsgerichts – entwickelten
Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100
; 79, 240 ; 86, 52 ).
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der einfachgesetzlichen
Norm mit dem Grundgesetz hat das vorlegende Gericht vorrangig
eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht zu ziehen
(vgl. BVerfGE 76, 100 ; 86, 71
).
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Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss
vom 25. Februar 2011 nicht gerecht.
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1. In dem Vorlagebeschluss wird nicht
dargetan, inwieweit die Entscheidung des Ausgangsverfahrens
von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt.
Der Vorlagebeschluss lässt jegliche Aussage dazu vermissen,
welche Entscheidung das vorlegende Gericht im Fall der
Gültigkeit von § 1318 BGB einerseits und im Fall der
Ungültigkeit oder Nichtigkeit dieser Norm andererseits zu
treffen beabsichtigt. So ist der Begründung schon nicht zu
entnehmen, inwieweit das vorlegende Gericht die Sache -
vorbehaltlich der Verfassungswidrigkeit des § 1318 BGB -
für entscheidungsreif hält und inwieweit der Antrag der
Ehefrau auf der Grundlage der geltenden Rechtslage überhaupt
Erfolg hätte. Sollte sich nämlich der Antrag unabhängig von
der Anwendung des § 1318 BGB als unzulässig oder
unbegründet erweisen, wäre die Gültigkeit dieser Vorschrift
nicht entscheidungserheblich. Da es für die
Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich auf die Ansicht des
vorlegenden Gerichts ankommt (vgl. oben I 1), ist das
Bundesverfassungsgericht auch nicht dazu berufen, die
genannten Fragen anhand der Verfahrensakten selbst zu
beurteilen.
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2. Ob die knappen Ausführungen des
Gerichts zur Unvereinbarkeit des § 1318 BGB mit
Art. 6 Abs. 1 GG, die insbesondere nicht auf die
Gesamtsystematik der Eheaufhebungsfolgen und auf die in
§ 1318 Abs. 3 BGB enthaltene Billigkeitsklausel
eingehen, den Anforderungen an eine Darlegung der Überzeugung
des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung
gestellten Norm (vgl. oben I 2) genügen, bedarf damit keiner
Entscheidung mehr.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.