BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 7/03 -
des § 42 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbNErfG)
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landgerichts Braunschweig vom 17. September 2003 (9 O 1060/03
) -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 81 a in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 12. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Die Vorlage des Landgerichts betrifft die
Vereinbarkeit des § 42 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Arbeitnehmererfindungsgesetzes mit der
Wissenschaftsfreiheit.
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1. Mit dem Änderungsgesetz vom 18. Januar 2002
(BGBl I S. 414) hat der Bundesgesetzgeber in § 42
des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (im Folgenden:
Arbeitnehmererfindungsgesetz - ArbNErfG) unter anderem
folgende besonderen Bestimmungen für Erfindungen an
Hochschulen eingeführt:
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1. Der Erfinder ist berechtigt, die
Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und
Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem
Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor,
angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine
Anwendung.
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2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und
Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab,
so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung seinem
Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu
einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem
Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
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Mit der Neufassung des § 42 ArbNErfG
wurde das so genannte Hochschullehrerprivileg abgeschafft,
das Erfindungen von Professoren, Dozenten und
wissenschaftlichen Assistenten als freie Erfindungen
definierte. Dem Erfinder stand damit nach altem Recht eine
eigene Verwertung frei. Da für die Erfinder häufig die
möglichst rasche Publikation im Vordergrund stand, kam es
regelmäßig nicht zu einer wirtschaftlichen Verwertung der
Erfindung, denn mit der Publikation ging die patentrechtlich
erforderliche Neuheit verloren. Zur Förderung des Wissens-
und Technologietransfers hat der Gesetzgeber mit der Novelle
deshalb auch Erfindungen von Wissenschaftlern an Hochschulen
der Verwertbarkeit durch den Dienstherrn unterstellt. Die
Meldepflicht soll dem Dienstherrn die Möglichkeit geben, vor
einer neuheitsschädlichen Publikation das
Patentierungsverfahren einzuleiten. Mit den besonderen
Bestimmungen des § 42 ArbNErfG soll Rücksicht auf die
Wissenschaftsfreiheit der Erfinder genommen werden (vgl.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen, BTDrucks 14/5975, S. 5 f.).
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2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist
Universitätsprofessor und Direktor der kieferorthopädischen
Abteilung einer Universitätsklinik. Er hat sich bereits
zahlreiche Erfindungen nach altem Recht selbst patentieren
lassen. Im Rahmen seiner biomechanischen Forschungen
entwickelte er ein "selbststabilisierendes Kniegelenk".
Seinem Dienstherrn gegenüber weigerte er sich, die Erfindung
vor der Offenbarung anzuzeigen. Er hält das neue Recht für
unvereinbar mit seiner Wissenschaftsfreiheit und möchte wie
bisher die Erfindung selbst patentieren lassen. Der Kläger
des Ausgangsverfahrens klagte auf Feststellung, dass er nicht
verpflichtet sei, die Offenbarung der Erfindung dem
Dienstherrn anzuzeigen oder zu melden. Durch die von der
Universität angedrohten dienstrechtlichen Konsequenzen und
Schadensersatzansprüche sei er gehindert, seine Studenten
über den neuesten Wissensstand zu unterrichten.
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3. Mit dem vorgelegten Beschluss hat das
Landgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG
ausgesetzt, weil es davon überzeugt ist, dass § 42 Nr. 1
Satz 1 zweiter Halbsatz ArbNErfG gegen die Freiheit der
Wissenschaft und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG verstößt.
Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens sei so zu
verstehen, dass dieser sich nicht nur gegen die
Anzeigepflicht als solche, sondern auch gegen die Pflicht
wende, mit Offenbarungen der Erfindung bis zu deren Freigabe
durch den Dienstherrn zu warten. Die vorgelegte Norm enthalte
eine solche Pflicht. Durch das Verbot der Offenbarung während
der Prüfungsfrist greife die Norm in die in Art. 5 Abs.
3 GG geschützte Publikationsfreiheit des Klägers des
Ausgangsverfahrens ein. Der Eingriff könne nicht durch
kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.
Art. 14 Abs. 1 GG scheide aus, weil die Universität
nicht Trägerin des Grundrechts sei. Auf die
Wissenschaftsfreiheit könne sich zwar auch die Universität
berufen, das Grundrecht umfasse jedoch nicht das Recht zur
kommerziellen Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Ein konkretes Normenkontrollverfahren ist
nur zulässig, wenn es zur Entscheidung eines anhängigen
gerichtlichen Verfahrens unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 86,
71 ). An die Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit sind im Interesse der Abgrenzung
der konkreten von der abstrakten Normenkontrolle strenge
Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 97, 49
). Vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts ist auch zu prüfen, ob ein
verfassungswidriges Ergebnis durch verfassungskonforme
Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift vermieden werden
kann. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der
Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren
Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem
auch nach Auffassung des vorlegenden Gerichts
verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl.
BVerfGE 48, 40 ; 68, 337 ; 83,
201 ; 86, 71 ; 88, 145
). Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung
seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die
Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in
Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen
auseinander setzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240
; 86, 71 ; 92, 277
; 105, 48 ).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage
nicht.
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a) Das Gericht hat zunächst nicht ausreichend
dargelegt, dass die Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens
im Hinblick auf das Feststellungsinteresse zulässig ist. Wie
sich aus der Klageschrift ergibt, verfolgt der Kläger des
Ausgangsverfahrens das Ziel, seine Erfindung wie in früheren
Fällen selbst zum Patent anzumelden. Er strebt also eine
Offenbarung gerade nicht im Rahmen seiner wissenschaftlichen
Tätigkeit an - denn diese könnte als neuheitsschädlich die
beabsichtigte Patentierung vereiteln -, sondern im Zuge der
wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung. In Anbetracht
dessen ist zumindest fraglich, ob der Kläger des
Ausgangsverfahrens ein berechtigtes Interesse daran hat, das
Gericht über Anzeigepflichten bei lehr- und
forschungsassoziierten Offenbarungsabsichten entscheiden zu
lassen. Mit dieser Frage hätte das Gericht sich auseinander
setzen müssen.
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Soweit der Kläger des Ausgangsverfahrens laut
Klageantrag nicht nur über Anzeige- oder Meldepflichten bei
lehr- und forschungsassoziierten, sondern auch bei sonstigen
Offenbarungsabsichten entscheiden lassen will, bestehen die
genannten Bedenken gegen das Feststellungsinteresse zwar
nicht, insoweit fehlt es jedoch schon deshalb an der
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, weil die
vorgelegte Norm für nicht lehr- und forschungsassoziierte
Offenbarungsabsichten nicht einschlägig ist.
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b) Das Gericht hat sich ferner nicht
ausreichend mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen
Auslegung befasst, sondern der Bestimmung im Gegenteil einen
besonders restriktiven Sinn gegeben.
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Auch nach Auffassung des vorlegenden Gerichts
ist es nicht die Anzeigepflicht als solche, die den Kläger
des Ausgangsverfahrens in seiner Wissenschaftsfreiheit
beeinträchtigt, sondern dessen vom Gericht als weiterer
Inhalt der vorgelegten Norm angenommene Pflicht, lehr- und
forschungsassoziierte Offenbarungsvorhaben während einer
Prüfungsfrist oder gar bis zur Freigabe der Erfindung durch
den Dienstherrn zurückzustellen.
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Damit wird der Bestimmung ein restriktiverer
Sinn gegeben, als er ihr nach ihrem Wortlaut zukommt, denn
von dem Erfordernis einer Freigabe und einer etwa
erforderlich werdenden Verlängerung der Zwei-Monats-Frist
enthält der Wortlaut des Gesetzes nichts.
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Im Gegenteil ist die Zwei-Monats-Frist nur
eine Regelfrist, die verkürzt werden kann. Im Regelfall wird
diese Frist auch reichen, da weder in der Forschung noch in
der Lehre die Offenbarung neuheitsschädlicher Publikationen
ohne jeden Vorlauf erfolgt. Das Gericht hätte jedenfalls
prüfen müssen, ob verbleibende Fälle, in denen lehr- und
forschungsassoziierte Offenbarungsabsichten aus Gründen der
Lehr- und Forschungsfreiheit auch diesen Aufschub nicht
dulden, nicht mit Hilfe des Merkmals der "rechtzeitigen"
Anzeige verfassungskonform bewältigt werden können.
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c) Zu knapp sind schließlich auch die
Darlegungen des Gerichts zu möglichen Grenzen der
Wissenschaftsfreiheit, da sich das Gericht ausschließlich mit
entgegenstehenden Grundrechtspositionen beschäftigt, nicht
aber mit möglichen verfassungsrechtlich relevanten
Gesichtspunkten wie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen,
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und anderen
Gemeinwohlzielen von Verfassungsrang.