BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 7/10 -
ob § 90 Abs. 1 Satz 1 und § 93 Abs.
3 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASR-ÄndG vom 15.
Dezember 1995, BGBl I S. 1814) gegen die Grundrechte der
Beitragslücken aufweisenden Versicherten aus Art. 14
Abs. 1 und 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. März 2010 -
L 2 LW 5/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8.
Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig geworden.
1
Die Vorlage betrifft Vorschriften des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte. Nach Einleitung des
Verfahrens der konkreten Normenkontrolle beim
Bundesverfassungsgericht ist das Ausgangsverfahren durch die
Annahme eines Anerkenntnisses der dortigen Beklagten beendet
worden (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Dies hat das
Landessozialgericht mit Beschluss vom 17. November 2010 durch
den Vorsitzenden Richter des vorlegenden Senats festgestellt;
zugleich hat es festgestellt, dass es einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss nicht
mehr bedürfe.
2
Durch die Beendigung des Ausgangsverfahrens
ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage entfallen (vgl.
BVerfGE 14, 140 ; 29, 325 ). Sie ist
damit zumindest unzulässig geworden, denn der Ausgang des
fachgerichtlichen Verfahrens hängt nicht mehr von der
Entscheidung über die Vorlagefrage ab (vgl. BVerfGE 51, 161
; 108, 186 ). Es bedarf
allerdings einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die Unzulässigkeit der Vorlage, weil der
Vorlagebeschluss seitens des Landessozialgerichts nicht
aufgehoben worden ist (vgl. BVerfGE 29, 325
). In dem Beschluss des
Landessozialgerichts vom 17. November 2010 wurde der
Vorlagebeschluss nicht ausdrücklich aufgehoben, sondern
lediglich festgestellt, dass es einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht mehr bedürfe. Darin liegt
keine wirksame Aufhebung des Vorlagebeschlusses. Unabhängig
davon könnte er ohnehin nur durch einen Spruchkörper
aufgehoben werden, der genauso besetzt ist wie der
Spruchkörper, der ihn gefasst hat. Dies ist hier nicht der
Fall, weil der Vorlagebeschluss in verfahrensrechtlich
einwandfreier Weise von drei Berufsrichtern und zwei
ehrenamtlichen Richtern getroffen wurde, der Beschluss vom
17. November 2010 aber allein von dem Vorsitzenden
Richter.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.