BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 8/03 -
der Bestimmungen des § 289 Abs. 1,
§§ 290, 291, 292 Abs. 1 Satz 2 und 4,
Abs. 2, §§ 294, 295, 296 Abs. 1, §§ 297,
301 Abs. 1, § 302 Ziffer 1 der Insolvenzordnung
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts München vom 25. September 2003 (1507 IN 39/02)
-
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Gegenstand der Vorlage ist die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung bei der
Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung (InsO).
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1. Auf Antrag der Schuldnerin wurde im Jahr
2002 ein Insolvenzverfahren eröffnet; ihr wurden die
Verfahrenskosten gestundet. Im anschließenden Schlusstermin
stellte kein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der
Restschuldbefreiung. Eine an die Gläubiger zu verteilende
Masse wurde nicht erwirtschaftet.
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2. Das vorlegende Amtsgericht, das über die
Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291
Abs. 1 InsO zu befinden hat, hält diese Vorschrift sowie
die gesamte Regelung der Restschuldbefreiung für
verfassungswidrig. Es hat das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob die Bestimmungen über die Restschuldbefreiung
(§§ 286 ff. InsO) mit Art. 14 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar sind:
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Durch das Restschuldbefreiungsverfahren sei
das sorgfältig durchdachte und in sich stimmige System des
Gläubigerschutzes durch materielle und prozessuale
Zivilrechtsnormen durchbrochen worden; es lasse die gebotene
Ausgewogenheit vermissen. Die Bestimmungen des
Restschuldbefreiungsverfahrens, die für alle
Zahlungsunfähigen die Titelverjährungsfrist außer Kraft
setzten und dem Schuldner bereits während des laufenden
Verfahrens Teile des pfändbaren Vermögens beließen, stünden
in eklatantem Widerspruch zu bisherigen gesetzgeberischen
Vollstreckungsüberlegungen. An die Ankündigung würden
erhebliche Rechtsfolgen geknüpft, weil in der Vergangenheit
liegendes Verhalten des Schuldners für die endgültige
Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende der
Wohlverhaltensphase regelmäßig keine Rolle mehr spiele. Die
Prüfung der in § 290 InsO bestimmten Redlichkeit sei
endgültig abgeschlossen. Gelinge den Gläubigern der Nachweis
früheren unredlichen Schuldnerverhaltens erst nach der
Ankündigung, sei dies bei der Entscheidung über die Erteilung
der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO nicht mehr zu
berücksichtigen. In der sich anschließenden
Wohlverhaltensphase seien aber dem Schuldner nur Pflichten
auferlegt, deren Einhaltung von einem redlichen Schuldner
ohnehin erwartet werden dürfe. Die Überwachung der Einhaltung
dieser Obliegenheiten durch den Treuhänder erfolge nur gegen
Kostenvorschuss (vgl. § 292 Abs. 2 InsO), weshalb sie
letztlich nicht stattfinde. Denn die Gläubiger scheuten diese
zusätzlichen Kosten. In der Gesamtschau betrachtet werde den
Gläubigern bereits mit der Ankündigung die Durchsetzbarkeit
ihrer Forderungen entzogen. Sogar ein etwaiger
Vermögenserwerb des Schuldners führe während der Restlaufzeit
nur noch zur anteiligen Befriedigung. Außerdem verlören die
im Vermögensverzeichnis nicht aufgeführten Gläubiger die
Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, um den Verlust
ihrer Forderungen zu verhindern.
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Der in Art 103 Abs. 1 GG garantierte Anspruch
auf rechtliches Gehör garantiere als objektive
Verfahrensnorm, dass in gerichtlichen Verfahren allen
Personen, deren Rechtsposition von einer Entscheidung
beeinträchtigt werde, Gelegenheit gegeben werden müsse, sich
zu beteiligen. Diesem Anspruch werde die Insolvenzordnung
nicht gerecht. Der Beschluss über die Insolvenzeröffnung sei
nach § 30 InsO lediglich öffentlich bekannt zu machen.
Ausländischen Gläubigern, auf die sich die
Restschuldbefreiung gleichermaßen erstreckt, könne es so
nicht gelingen, vom Insolvenzverfahren Kenntnis zu
erlangen.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in
Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss
das vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine
Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten
Rechtsvorschriften abhängt. Es kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit
gesetzlicher Vorschriften nur einholen, wenn es zuvor sowohl
die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre
Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86,
71 ). Es muss im Vorlagebeschluss seine Überzeugung
von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und
deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz
die zur Prüfung gestellten Regelungen seiner Ansicht nach
nicht vereinbar sind (vgl. BVerfGE 80, 182 ). Die
Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung
gestellten Normen müssen den verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstab nicht nur benennen, sondern auch die für die
Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen
nachvollziehbar darlegen. Rechtsprechung und Schrifttum sind
in die Argumentation einzubeziehen (vgl. BVerfGE 88, 198
; 89, 329 ).
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Diesen Anforderungen genügt die Vorlage
nicht.
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2. Soweit sich das Gericht auf die
Verfassungswidrigkeit der Ankündigungsvorschriften
(§§ 286 ff. InsO) beruft, hat es die
Entscheidungserheblichkeit der Normen zwar hinreichend
dargelegt, seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit
jedoch nicht hinlänglich begründet. Im Hinblick auf die
Regelung des Restschuldbefreiungsverfahrens selbst fehlt es
derzeit an der Erheblichkeit dieser Vorschriften für die
unmittelbar anstehende Entscheidung.
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a) Art. 100 GG setzt voraus, dass es auf
die fragliche Gesetzesvorschrift "bei der Entscheidung"
ankommt. Unter Entscheidung in diesem Sinne ist jede ein
gerichtliches Verfahren ganz oder in einem in der
Prozessordnung verselbständigten Verfahrensteil endgültig
oder auch nur vorläufig beendende Gerichtshandlung zu
verstehen, sofern nicht der weitere Verfahrensablauf dazu
führen kann, dass es auf die Klärung der Verfassungsmäßigkeit
der zur Prüfung vorgelegten Norm nicht mehr ankommt (vgl.
BVerfGE 63, 1 ).
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Der Ankündigungsbeschluss ist eine solche
vorlagefähige Zwischenentscheidung. Auf die Gültigkeit der
hierfür maßgeblichen Normen kommt es an. Insoweit ist das
Gericht zur Vorlage berechtigt.
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b) Gleichwohl ist die Vorlage unzulässig. Hält
das Gericht ein Gesetz für unvereinbar mit Art. 14 Abs.
1 GG, muss die Begründung des Vorlagebeschlusses mit
hinreichender Deutlichkeit ergeben, warum Art. 14 GG den
Prüfungsmaßstab darstellt und die beanstandeten Normen nach
Auffassung des vorlegenden Gerichts als ein die
Eigentumsgarantie verletzendes Gesetz zu qualifizieren sind.
Hieran fehlt es:
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Das Gericht bringt in seiner Vorlage zum
Ausdruck, dass es die Verfahrensgestaltung der
Insolvenzordnung und die gesetzlich normierten
Beteiligungsrechte der Gläubiger zur Durchsetzung und
Aufrechterhaltung ihrer Forderungen für weitestgehend
untauglich hält. Damit spricht es den nach seiner Auffassung
durch das Verfahrensrecht der Insolvenzordnung verkürzten
Schutz des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG an.
14
aa) Schuldrechtliche Forderungen können dem
Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art 14 Abs. 1 GG
angehören (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 68, 193
m.w.N.).
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bb) Die Gewährleitung des Eigentums
beeinflusst nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Ausgestaltung des
materiellen Rechts, sondern wirkt zugleich auf das zugehörige
Verfahrensrecht ein (vgl. BVerfGE 51, 150 ). Trotz
der Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, die Art. 14
GG voraussetzt, kann eine Beschränkung oder erhebliche
Erschwerung der Durchsetzbarkeit einer Forderung einen
Eingriff in das Eigentum des Gläubigers darstellen (vgl.
BVerfGE 83, 201 ; vgl. auch BVerfGE 37,
132 ; 49, 244 ; 53, 352
). So hat insbesondere das Verfahrensrecht zu
gewährleisten, dass Gläubiger ihre Forderungen durchsetzen,
Schuldner aber der Verschleuderung ihrer Eigentumsrechte
entgegenwirken können (vgl. BVerfGE 46, 325 ). Dem
entspricht, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von
Eigentumsrechten und den zugehörigen Verfahrensrechten an den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gebunden ist (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 83, 201
). Allein aus der Tatsache, dass zivilrechtliche
Forderungen dem Eigentumsschutz unterliegen, folgt aber
nicht, in welcher Weise der Gesetzgeber Schuldner- und
Gläubigerschutz auszutarieren hat. Er bleibt zu
Umgestaltungen befugt (vgl. BVerfGE 83, 201 ).
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cc) Das vorlegende Gericht hat sich nicht mit
der schon vorhandenen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung
und Literatur (vgl. BVerfGE 86, 71 ;
Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand:
September 2003, Bd. II, zu § 286
Rn. 56 f.; Häsemeyer, Insolvenzrecht,
3. Aufl., S. 649 ff.) in einer Weise
auseinander gesetzt, die den Anforderungen an eine
Richtervorlage genügt. Es hat vielmehr einerseits ohne nähere
Begründung den früher geltenden Rechtszustand als den
verfassungsrechtlich gebotenen gewertet und andererseits aus
Art. 14 GG eine weitgehende Angleichung
schuldrechtlicher Forderungen an dingliche Rechte
hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit gefolgert. Mit allgemein
gehaltenen, vorwiegend rechtspolitischen Formulierungen hat
es einen nach seiner Auffassung in der Praxis
festzustellenden Miss-Stand aufgezeigt.
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Das Gericht hätte aber erörtern müssen, warum
es die Beteiligungsrechte der Gläubiger im
Ankündigungsverfahren als im Vergleich zur früheren
Rechtslage inhaltsleere Instrumente ansieht. Dabei hätte es
diskutieren müssen, inwieweit das eigene Verhalten der
Gläubiger, beispielsweise deren Verzicht auf die Wahrnehmung
ihrer prozessualen Rechte zur Verfolgung und Verteidigung
ihrer Forderungen, sich auf die verfassungsrechtliche Prüfung
auswirkt. Es war und ist grundsätzlich Sache der
Forderungsinhaber abzuwägen, welchen Wert sie ihren
Ansprüchen zumessen und welche Risiken sie eingehen, um sie
durchzusetzen. Bei jedem Prozess um die Titulierung und bei
jedem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gilt es
abzuwägen, ob das Kostenrisiko im Prozess und in der
Vollstreckung (Ersatzhaftung für die Gerichtskosten,
Uneinbringlichkeit der eigenen Rechtsanwaltskosten, sonstige
Vollstreckungskosten) nicht gegen die Durchsetzung der
Forderung spricht. Es wäre darzulegen gewesen, nach welchen
verfassungsrechtlichen Maßgaben der Gesetzgeber gehalten
wäre, die Vollstreckung von Forderungen zu erleichtern und
den Schuldnerschutz in der Insolvenz schwächer
auszugestalten. Den Schuldner schützen die teilweise sehr
kurzen Verjährungsfristen, die Instrumente der Präklusion im
Prozess sowie alle Vorschriften über Vollstreckungs-,
speziell Pfändungsschutz, die in ihrer Ausgestaltung immer
auch Elemente sozialen Schutzes enthalten. Sie sind vom
Grundgesetz ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen und
insofern Schranken des Eigentums, die der Gesetzgeber
konkretisieren kann (vgl. BVerfGE 22, 387 ).
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Das Gericht hat ferner nicht dargelegt, in
welcher Weise es selbst etwaige Gläubigernachteile, etwa
durch verstärkte Hinweise auf Auskunfts- oder
Beteiligungsrechte, vermeiden oder zumindest abschwächen
kann.
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dd) Das Gericht hat sich auch nicht genügend
damit auseinander gesetzt, inwieweit das gesetzliche Verbot
nachträglicher Geltendmachung von Versagungsgründen
verfassungsrechtlich außerhalb der dem Gesetzgeber
überantworteten Regelungsmacht zur Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums liegen sollte. Das Verbot verfolgt
den Zweck, das Insolvenzverfahren zu straffen und zu
beschleunigen. Die Ausschlussgründe des § 290 InsO
sollen deshalb tunlichst zeitnah im Schlusstermin (§ 197
InsO) geltend gemacht werden. Das Verfahren soll nicht durch
weitere Prüfungstermine belastet und dadurch der Abschluss
des Verfahrens hinausgeschoben werden. Das Gericht hat nicht
herausgearbeitet, welche Nachforderungsdauer oder
Vollstreckungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht das
Grundgesetz überhaupt verlangen und welche
Verfahrensgestaltung zu einer grundgesetzkonformen
"Redlichkeit" nach seiner Auffassung gehören könnte.
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ee) Insgesamt fehlt es an einer
verfassungsrechtlich fundierten Argumentation in Bezug auf
die vom vorlegenden Gericht deutlich gemachten eigenen
rechtspolitischen Überlegungen.
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c) Das Gericht darf im aktuellen
Verfahrensstadium auch nicht auf zukünftige
Entscheidungssituationen vorgreifen und die Vorschriften über
die Ankündigung zur Restschuldbefreiung in das Normengeflecht
des gesamten Verfahrens einstellen, um abstrakt eine
Interessenabwägung unter Anlegung des Maßstabs nach
Art. 14 Abs. 1 GG vorzunehmen. Konkret
entscheidungserheblich sind lediglich die Normen zur
Ankündigung der Restschuldbefreiung; die damit
zusammenwirkenden Vorschriften über die Wohlverhaltensphase
und die endgültige Restschuldbefreiung, die das Gericht in
seine Darstellung mit einbezogen hat, sind erst in einem
späteren verfahrensrechtlichen Abschnitt relevant.
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aa) Steht eine zur verfassungsrechtlichen
Überprüfung vorgelegte Norm in innerem Zusammenhang mit
anderen Vorschriften und ist sie Bestandteil eines
Regelungskomplexes, können zwar auch die anderen Normen in
die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen sein. Dies
gilt aber nur soweit, wie sie in ihrer Verbundenheit mit der
zur Prüfung gestellten Norm für den konkreten Rechtsstreit
schon jetzt maßgeblich werden. Eine darüber hinausgehende
Prüfung würde dem Bundesverfassungsgericht bei der vom
Einzelfall ausgehenden Normenkontrolle nach Art. 100
Abs. 1 GG eine Aufgabe übertragen, die vom Sinn und Zweck
dieses Verfahrens nicht gedeckt ist.
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Bei der Erheblichkeitsprüfung ist ein strenger
Maßstab anzulegen, weil der Richter mit der Aussetzung und
Vorlage nach Art. 100 GG zunächst eine Entscheidung zur
Sache verweigert. Der verfassungsrechtliche
Justizgewährungsanspruch fordert vom Richter, den Rechtstreit
so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch die Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit vermieden wird
(vgl. BVerfGE 86, 71 m.w.N.).
Grundsätzlich ist daher noch nicht vorzulegen, solange die
Vorschrift für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht
relevant wird.
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bb) Über die Frage der endgültigen
Restschuldbefreiung wird das Gericht erst nach Ablauf der
Wohlverhaltensphase zu entscheiden haben. Der konkrete
Vermögensverlauf bei der Schuldnerin und damit einhergehend
die Entwicklung der Forderungsrückstände bei den Gläubigern
lassen sich erst zu diesem Zeitpunkt feststellen. Die
verfassungsrechtlichen Bedenken des Gerichts im Hinblick auf
das Restschuldbefreiungsverfahren beruhen weitestgehend auf
hypothetischen Überlegungen der Einkommensentwicklung und
Vermögensmehrung bei der Schuldnerin und sind deshalb
abstrakt und ohne konkreten Fallbezug für eine Vielzahl von
Fällen dargestellt.
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3. Soweit das Gericht die Insolvenzordnung
deshalb für verfassungswidrig erachtet, weil die
Bekanntmachungsvorschrift des § 30 InsO das Ziel
verfehle, alle Gläubiger über das Verfahren zu informieren,
und daher gegen Art. 103 GG verstoße, ist zunächst
darauf zu verweisen, dass die in den Absätzen 1 und 2 des
§ 30 InsO geregelte öffentliche Bekanntmachung und
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses weitestgehend der
bisherigen Regelung in § 111 der Konkursordnung
entspricht. Hierauf geht das vorlegende Gericht nicht ein,
obwohl es seine Auffassung an Hand der rechtlichen und
tatsächlichen Erfahrungen mit der alten Rechtslage hätte
überprüfen können.
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Verfassungsrechtlich ist es lediglich geboten,
dass die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts
rechtliches Gehör in dem Ausmaß eröffnet, das sachangemessen
ist und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis
eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4
GG) gerecht wird. Die Regelung in § 30 InsO dient der
möglichst schnellen Verlautbarung des Eröffnungsbeschlusses.
Der Rechtsverkehr soll so zeitnah es geht auf die
Verfahrenseröffnung hingewiesen werden (Kübler/Prütting,
a.a.O., Bd. I, § 30 Rn. 1). Mit der auszugsweisen
Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger soll dem
Insolvenzverfahren Außenwirkung verliehen werden. Mit diesen
Sachargumenten hat sich das vorlegende Gericht nicht
auseinander gesetzt.