Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli
2010
- 1 BvL 8/07 -
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des
Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die
Regelung offener Vermögensfragen ist mit dem Grundgesetz
vereinbar, soweit nicht auffindbare Miterben von ihren
Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter
Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn
zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden
ist.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 8/07 -
ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des
Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die
Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz -
EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der
Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10.
Dezember 2003 (BGBl I S. 2471), soweit die Rechte von
Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 (BVerwG 3 C
24.06) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing
am 21. Juli 2010 beschlossen:
§ 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung
nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004
(Bundesgesetzblatt I Seite 1658) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren
zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals
staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen
werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und
aufgefunden ist.
1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, dass
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des
Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die
Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz -
EntschG) ein Miterbe, der mit den zu Gebote stehenden Mitteln
nicht auffindbar war, von seinen Rechten an im
Beitrittsgebiet belegenen, ehemals staatlich verwalteten
Vermögenswerten auch dann zugunsten des Entschädigungsfonds
ausgeschlossen werden kann, wenn ein weiterer Miterbe und
dessen Aufenthalt bekannt ist.
2
Die zur Prüfung gestellte Vorschrift regelt
die Berechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen
Vermögenswerten, die in der Deutschen Demokratischen Republik
staatlich zwangsverwaltet wurden und nach dem Ende der
staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992
nicht vom Eigentümer oder Inhaber beansprucht werden. Sie
unterwirft diese Vermögenswerte der Abführung an einen
Entschädigungsfonds, wenn der Berechtigte sich auch nach
öffentlichem Aufgebot nicht gemeldet hat. Zu den nicht
beanspruchten Vermögenswerten werden kraft ausdrücklicher
Regelung auch die Rechte nicht bekannter oder nicht
auffindbarer Miteigentümer oder Miterben gezählt.
3
§ 10 EntschG lautet auszugsweise:
4
§ 10 Einnahmen des
Entschädigungsfonds
5
(1) An den Entschädigungsfonds sind
abzuführen:
6
(…)
7
7. Veräußerungserlöse nach § 11
Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht
beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember
1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der
Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot
gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet
hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des
Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht
auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte.
Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I
Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein
Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der
Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht
beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark
nicht erreicht;
8
(…).
9
Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1
EntschG in Bezug genommene Vorschrift des § 15 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) hat folgenden
Wortlaut:
10
§ 15 Aufgebotsverfahren nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes
11
(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des
Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird
von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als
Verwaltungsverfahren durchgeführt.
12
(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die
Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder
Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden
Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das
Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im
Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder
Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der
Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie
das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der
Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie
die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der
staatlichen Verwaltung.
13
(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit
der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im
Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erlässt das Bundesamt
einen Ausschlussbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine
angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist
öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist
§ 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend
anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlussbescheid hat die
Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses.
Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds
abzuführen.
14
(...)
15
1. a) In der DDR und Ost-Berlin standen
zahlreiche Vermögenswerte - vor allem Grundstücke wie auch
Unternehmen -, die nicht enteignet worden waren, unter
verschiedenen Formen staatlicher Zwangsverwaltung. Sie hatte
zur Folge, dass der Betroffene bei formalem Fortbestand
seines Eigentumsrechts in unterschiedlichem Umfang in seinen
Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen über den ihm gehörenden
Vermögenswert beschränkt war. Diese Befugnisse gingen auf den
staatlichen Verwalter über. In ihren wirtschaftlichen
Wirkungen war die staatliche Zwangsverwaltung weitgehend
einer Enteignung gleichzusetzen (vgl. Nentwig/Nethe, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11
VermG Rn. 2; Juli 1999). Sie unterliegt als
Vermögensschädigung dem Anwendungsbereich des
Vermögensgesetzes - VermG - (vgl. § 1 Abs. 4 VermG) und
damit der Wiedergutmachung.
16
b) Der Gesetzgeber hatte sich nach der
Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands
zunächst dafür entschieden, die staatliche Verwaltung
fortbestehen zu lassen, allerdings unter inhaltlicher
Umgestaltung in ein Treuhandverhältnis (vgl. § 15
VermG). Er ging davon aus, dass in vielen Fällen die
Ermittlung der aktuellen Eigentümer sehr schwierig,
vielleicht sogar unmöglich sein würde. Die vorläufige
Fortführung der staatlichen Verwaltung sollte daher die sonst
in großer Zahl erforderlichen Pflegerbestellungen entbehrlich
machen. Das Vermögensgesetz sah ursprünglich weiter vor, dass
der Eigentümer einen Anspruch auf Aufhebung der staatlichen
Verwaltung hatte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 VermG), über
den - ähnlich wie bei der Restitution nach
vorangegangener Eigentumsentziehung - durch
antragsgebundenen Verwaltungsakt zu entscheiden war (vgl.
§ 30 VermG). Bereits im Jahr 1992 wurde allerdings mit
dem durch die Novelle des Vermögensgesetzes vom 14. Juli 1992
(BGBl I S. 1257) neu eingefügten § 11a VermG die
Aufhebung der staatlichen Verwaltung aller betroffenen
Vermögenswerte unmittelbar kraft Gesetzes zum 31. Dezember
1992 angeordnet (§ 11a Abs. 1 Satz 1 VermG). Eines
Antrags des Berechtigten oder eines besonderen Vollzugsaktes
bedurfte es damit nicht mehr.
17
c) Danach waren allerdings weiter viele der
ehemals staatlich verwalteten Grundstücke „faktisch
herrenlos“, weil der jeweilige Eigentümer oder dessen
Aufenthalt immer noch nicht bekannt war. Diese faktische
Herrenlosigkeit warf vielfältige Probleme auf. Insbesondere
bestand ein Bedürfnis dafür, in diesem Sinne herrenlose
Grundstücke verkehrsfähig zu machen, das heißt, die
Voraussetzungen für deren Verkauf an Investoren zu schaffen.
Der gleichzeitig mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung
in Kraft getretene § 11b VermG sieht demgemäß vor, dass
durch den örtlich zuständigen Landkreis oder die kreisfreie
Stadt auf Antrag eines jeden, der hieran ein berechtigtes
Interesse hat, ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers
bestellt werden kann. Die gesetzliche Vertretung ist der
treuhänderischen Verwaltung angenähert, wie sie nach
§ 15 VermG bis zum 31. Dezember 1992 durch die ehemals
staatlichen Verwalter auszuüben war (vgl. BVerwG, Urteil vom
2. Juli 2008 - BVerwG 8 C 18.07 -, NVwZ-RR 2009, S. 46
).
18
d) Die Voraussetzungen für eine endgültige
Lösung des Problems der faktisch herrenlosen Vermögenswerte
hat der Gesetzgeber für den Bereich der ehemals staatlich
verwalteten Vermögenswerte schließlich mit dem hier in Rede
stehenden, am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen
Entschädigungsgesetz (BGBl I S. 2624) und der dort von Anfang
an enthaltenen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
EntschG über das Aufgebotsverfahren in Bezug auf nicht
beanspruchte Vermögenswerte geschaffen. Die Regelungen über
die Durchführung des Aufgebotsverfahrens wurden später durch
die Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes durch das
Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3039) und den
neu eingefügten § 15 GBBerG, auf den § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 EntschG verweist, modifiziert.
19
Die aufgebotenen und nicht beanspruchten
Vermögenswerte sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
EntschG an den Entschädigungsfonds abzuführen, der als nicht
rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet worden ist
und durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen verwaltet wird. Aus dem Entschädigungsfonds
werden Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz erbracht, wenn eine
Restitution nach dem Vermögensgesetz nicht erfolgt, ferner
Ausgleichsleistungen für nicht mehr rückgängig zu machende
Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und
besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem
Ausgleichsleistungsgesetz und Leistungen nach dem
Vertriebenenzuwendungsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1
EntschG); aus ihm werden weitere Leistungsverpflichtungen
erfüllt, die sich aus dem Vermögensgesetz und dem
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ergeben.
20
e) Durch das Änderungsgesetz vom 10. Dezember
2003 (BGBl I S. 2471) wurde § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
EntschG schließlich die vorliegend zur Prüfung gestellte
Bestimmung hinzugefügt (Satz 2). Nach dieser unterliegen
als nicht beanspruchte Vermögenswerte dem Aufgebotsverfahren
und der Abführung an den Entschädigungsfonds auch die den
nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder
Miterben zustehenden Rechte. Handelt es sich um eine
Gemeinschaft zur gesamten Hand, wird der Entschädigungsfonds
in Folge der Abführung Mitglied dieser Gemeinschaft (vgl.
BTDrucks 15/1180, S. 20). Allerdings erfasst die
Ausschlussregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Vorlagebeschluss ausführt, abweichend von dem erbrechtlichen
System des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht den gesamten Anteil
am Nachlass eines Miterben, sondern nur Rechte an einzelnen
Vermögensgegenständen, nämlich denjenigen, die zuvor unter
staatlicher Verwaltung gestanden haben. Dies kann eine
unterschiedliche personelle Zusammensetzung der jeweiligen
Erbengemeinschaft hinsichtlich des betroffenen
Nachlassgegenstandes sowie hinsichtlich des weiteren
Nachlasses zur Folge haben.
21
Der Regierungsentwurf maß der Ergänzung des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG durch den eingefügten
Satz 2 ausschließlich verdeutlichende und klarstellende
Bedeutung zu (BTDrucks 15/1180, S. 20); er ging offenbar
davon aus, dass dessen Regelungsgehalt sich bereits aus einer
entsprechenden Interpretation des Satzes 1 der Bestimmung
ergebe. Weitere Aufschlüsse über die gesetzgeberischen
Motive, insbesondere über den die Einfügung auslösenden
Klarstellungsbedarf, lassen sich den Materialien nicht
entnehmen.
22
f) Ansprüche auf eine Rückerstattung des an
den Entschädigungsfonds übergeführten Miterbenanteils, auf
Auskehr eines diesem zugefallenen Erlöses nach einer
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder sonstige
Ausgleichsansprüche für den Fall, dass sich der
ausgeschlossene Miterbe oder seine Rechtsnachfolger nach
Eintritt der Bestandskraft des Ausschlussbescheides noch
melden sollten, kennt das geltende Recht nicht. Über die
Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG hinaus
sieht es überdies für faktisch herrenlose Miterbenanteile,
die nicht Gegenstand der Wiedergutmachung durch Aufhebung der
staatlichen Verwaltung waren, keine Regelung vor, die über
ein Aufgebotsverfahren zu einem Verlust der Rechtsposition
führt.
23
1. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
24
Der 1977 verstorbene Vater der Klägerin des
Ausgangsverfahrens war Eigentümer eines in F. (Brandenburg)
gelegenen Grundstücks. Die Klägerin ist Miterbin nach ihrem
Vater zu einem Drittel. Das Grundstück stand als Eigentum
eines Bundesbürgers von 1963 an in der DDR unter vorläufiger
staatlicher Verwaltung. Diese endete mit Ablauf des
31. Dezember 1992 nach § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG
kraft Gesetzes. Anschließend wurde die Stadt F. nach
§ 11b Abs. 1 VermG zur gesetzlichen Vertreterin der
Eigentümer bestellt.
25
Im September 1999 angestellte Nachforschungen
des Landkreises H. ergaben, dass der verstorbene Eigentümer
des Grundstücks verheiratet gewesen war und drei Töchter
hatte. Deren aktueller Aufenthaltsort konnte aber zunächst
nicht festgestellt werden. Im Januar 2000 eröffnete das
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (heute:
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen)
das Aufgebotsverfahren gemäß § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15
GBBerG. Der Vermögenswert wurde im Bundesanzeiger bekannt
gegeben; die Berechtigten beziehungsweise ihre
Rechtsnachfolger wurden aufgefordert, sich bis zum
8. November 2001 beim Bundesamt zu melden. Im September
2000 machte eine der Schwestern der Klägerin unter Vorlage
eines entsprechenden Teilerbscheins fristgerecht Ansprüche
für sich und eine weitere Schwester geltend. Sie teilte
zugleich mit, dass sie den Aufenthaltsort der ungefähr im
Jahr 1965 nach Großbritannien verzogenen Klägerin, die
geschieden sei und zwei Kinder habe, trotz intensiver
Nachforschungen nicht habe ermitteln können. Auf Antrag der
Schwester bestimmte das Amtsgericht den späteren
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu ihrem
Abwesenheitspfleger und betraute ihn mit ihrer Vertretung bei
der Beantragung des Erbscheins nach ihrem Vater sowie der
Verwaltung und Verwertung des Nachlasses. Im Juli 2001
meldete der Abwesenheitspfleger der Klägerin ihre Ansprüche
beim Bundesamt an und legte einen Teilerbschein vor, der sie
als Miterbin auswies. Im September 2001 wurden die Klägerin
und ihre beiden Schwestern als Eigentümerinnen des
Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
Anschließend wurde auf deren Antrag hin die Bestellung der
Stadt F. zur gesetzlichen Vertreterin aufgehoben (§ 11b
Abs. 3 VermG).
26
Nachdem auch weitere Recherchen nach dem
Aufenthaltsort der Klägerin ohne Erfolg geblieben waren,
schloss das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
die Klägerin von ihrem Miterbenanteil an dem Grundstück aus
und stellte fest, dass dieser auf die Bundesrepublik
Deutschland - Entschädigungsfonds - übergehe.
27
2. Die vom Abwesenheitspfleger der Klägerin
erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen
eingelegte Revision der Klägerin ließ das
Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung
zu.
28
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat das
Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Satz 2 EntschG vom 27. September 1994 (BGBl I
S. 2624) in der Fassung des Gesetzes vom
10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471), soweit
davon Rechte von Miterben betroffen sind, mit Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.
29
a) Die Gültigkeit von § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sei für die
Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich, soweit dort als
an den Entschädigungsfonds abzuführende sonstige nicht
beanspruchte Vermögenswerte ausdrücklich auch diejenigen
Rechte angesehen würden, die nicht auffindbaren Miterben
zustünden. Wenn das Bundesverfassungsgericht die
Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz bejahe, sei
die Revision der Klägerin zurückzuweisen, da es sich bei
ihrer Mitberechtigung an dem Grundstück wegen ihres nach wie
vor unbekannten Aufenthalts um einen nicht beanspruchten
Vermögenswert im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG
handele. Danach sei die Beklagte gemäß § 15 Abs. 3
Satz 1 GBBerG zum Erlass eines Ausschlussbescheides
ermächtigt gewesen. Werde dagegen § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG für nichtig
erklärt, fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Ausschluss
der Klägerin; das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dann zu
ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
30
Die Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefrage entfalle nicht deshalb, weil das angegriffene
Urteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben oder bestätigt
werden müsse. Der angefochtene Ausschlussbescheid erweise
sich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil der für die
Klägerin bestellte Abwesenheitspfleger ihre Rechte im Zuge
des Aufgebotsverfahrens angemeldet habe. Ebenso wenig sei der
Ausschlussbescheid deswegen aufzuheben, weil unter Verstoß
gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 GBBerG nicht die zu
Gebote stehenden Mittel zum Auffinden der Klägerin eingesetzt
worden seien oder das von der Beklagten durchgeführte
Aufgebotsverfahren aus sonstigen Gründen fehlerhaft gewesen
sei.
31
aa) Das Verwaltungsgericht habe zu Recht
angenommen, es handele sich bei den aus ihrer
Miterbenstellung folgenden Rechten der Klägerin in Bezug auf
das Grundstück um einen „sonstigen nicht beanspruchten
Vermögenswert“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 EntschG, obgleich ihr Abwesenheitspfleger unter
Vorlage eines Teilerbscheins ihre Ansprüche geltend gemacht
habe.
32
Das Ausschlussverfahren des § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit
§ 15 GBBerG diene der baldigen Bereinigung der
Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten
Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder
Berechtigten unbekannten Aufenthalts. Die Bestellung eines
gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG oder wie hier
eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB bewirke
gerade nicht die durch die Sonderregelung bezweckte
Bereinigung der Vermögenslage, weil sie die
Eigentumsverhältnisse im Blick auf den Vertretenen nicht
kläre. Es bleibe nach wie vor unklar, ob er seine
Eigentumsrechte jemals wieder wahrnehmen werde.
33
bb) Der Ausschlussbescheid sei auch nicht
deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Vorfeld des
Aufgebotsverfahrens etwa nicht, wie nach § 15
Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erforderlich, die zu
Gebote stehenden Mittel zur Ermittlung des Aufenthalts der
Klägerin eingesetzt habe. An den hierbei zu betreibenden
Aufwand seien im Blick auf den mit dem Aufgebots- und
Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte
strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen sei
hier genügt. Weder über die vom Landkreis H. im September
1999 gestellten Anfragen noch durch die Recherchen der
Beklagten habe der Aufenthaltsort der Klägerin ermittelt
werden können. Auch die Nachforschungen der beiden Schwestern
der Klägerin in Großbritannien seien ohne Erfolg geblieben.
Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsansätze seien nicht
ersichtlich, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig
sei.
34
cc) Schließlich gebe es auch keinen
rechtlichen Grund dafür, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts selbst dann Bestand haben könnte, wenn
die den Ausschluss anordnende Regelung in § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG
unwirksam wäre. Halte das Bundesverfassungsgericht die in
Satz 2 enthaltene Regelung für verfassungswidrig, soweit
sie die Rechte von unbekannten Miterben oder Miterben
unbekannten Aufenthalts ausdrücklich einbeziehe, stehe dies
zugleich einer Auslegung des Satzes 1 entgegen, die bei
Nichtigkeit des Satzes 2 dessen Regelungsgehalt bereits
dem Satz 1 beilegen würde.
35
b) § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung des Gesetzes
vom 10. Dezember 2003 sei mit Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG unvereinbar. Bei dem Ausschluss von Miterben,
die nach der Person oder nach ihrem Aufenthalt unbekannt
seien, handele es sich nicht um eine entschädigungslose
Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine
Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG. Sie genüge nicht den an eine
solche Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stellenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
36
aa) Durch den angegriffenen Ausschlussbescheid
und die zugrunde liegenden Regelungen werde der Schutzbereich
von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Dabei
könne dahinstehen, ob das Eigentum oder das Erbrecht
betroffen sei, das neben dem Erblasser auch das Recht des
testamentarischen oder gesetzlichen Erben schütze, die
vererbten Gegenstände zu erlangen. Eigentum und Erbrecht
unterlägen gleichermaßen dem Schutz von Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG.
37
Die Klägerin sei als Miterbin Teil der
Gesamthandsgemeinschaft, der gemäß § 2032 BGB der
Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zustehe. Allerdings
weiche die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG gewählte
Konstruktion von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen
Gesetzbuches insofern ab, als dieses vor der erbrechtlichen
Auseinandersetzung nur Rechte der Miterben am Nachlass
insgesamt kenne (vgl. § 2032 BGB) und dem Miterben nur
eine Verfügung über seinen Anteil an dem Nachlass gestatte
(vgl. § 2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über seinen
Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033
Abs. 2 BGB). Hingegen betreffe die genannte
Ausschlussregelung Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen,
die sie entziehe und auf den Entschädigungsfonds überleite.
Die Folge sei eine unterschiedliche personelle
Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, je nachdem, um welchen
Nachlassgegenstand es gehe. Eine solche Vorgehensweise sei
dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt. Eine vergleichbare
„Aufspaltung“ des Nachlasses nehme etwa auch § 2a
Abs. 1a VermG vor.
38
bb) In der Entziehung der vermögenswerten
Rechte, die sich aus der Miterbenstellung der Klägerin in
Bezug auf das Grundstück ergäben, liege keine Enteignung, die
den Anforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG entsprechen
müsse, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des
Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG.
39
Die Enteignung sei auf die vollständige oder
teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter
Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher
Aufgaben gerichtet. Die Enteignung setze den Entzug konkreter
Eigentumspositionen voraus, doch sei nicht jeder Entzug eine
Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese
sei beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich
beschafft würden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden
solle.
40
Auf eine solche hoheitliche Güterbeschaffung
zur Durchführung eines konkreten Vorhabens ziele die
Entziehung von vermögenswerten Rechten auf der Grundlage
eines Ausschlussbescheides nach § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15
GBBerG jedoch nicht ab. Der Ausschlussbescheid regele die
Neuzuordnung von vermögenswerten Rechten für den Fall, dass
nach ergebnislosen Aufklärungsbemühungen auch ein nachfolgend
eingeleitetes Aufgebotsverfahren zur Ermittlung eines Erben
oder Miterben, sei es der Person oder dem Aufenthaltsort
nach, ohne Erfolg geblieben sei. Damit sollten nach der
Beendigung der staatlichen Verwaltung von Vermögenswerten im
Beitrittsgebiet, die gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1
VermG spätestens zum 31. Dezember 1992 eingetreten sei,
die Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder
Berechtigten unbekannten Aufenthalts bereinigt und eine auch
nur faktische Herrenlosigkeit beseitigt werden.
41
Allerdings habe sich der Gesetzgeber zu den
mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit
§ 15 GBBerG verfolgten Zielen weder in den Materialien
zum Entschädigungsgesetz noch in der Begründung für die
Anfügung von § 15 GBBerG durch das Gesetz vom
17. Dezember 1997 geäußert. Jedoch ergebe sich aus der
Begründung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
EntschG, wonach an den Entschädigungsfonds nicht anderweitig
zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des Amtes für den
Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen
Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach
§ 4 Abs. 2 DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz
abzuführen seien, dass es dem Gesetzgeber darauf angekommen
sei, die Entstehung von „herrenlosem“ Vermögen zu vermeiden.
Dieser Gedanke könne wegen der Vergleichbarkeit der
Ausgangssituation auch auf die an ein ergebnisloses
Aufgebotsverfahren anknüpfende Regelung in Nummer 7 des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 EntschG übertragen werden.
42
Das mit der Regelung angestrebte Ziel der
Vermeidung herrenlosen Vermögens bedürfe dabei der
Präzisierung. Davon gehe offensichtlich auch der Gesetzgeber
selbst aus, nachdem er das Adjektiv „herrenlos“ in der
Gesetzesbegründung in Anführungszeichen gesetzt habe. Nachdem
er einen Ausschluss auch für solche Vermögenswerte vorsehe,
bei denen lediglich der Aufenthaltsort des Miteigentümers
oder Miterben unbekannt sei, sei offensichtlich auch eine
faktische Herrenlosigkeit gemeint, also der Fall, dass der
Berechtigte zwar der Person nach feststehe, aber nicht
auffindbar und damit nicht erreichbar sei.
43
Zwar gebe es mit dem Erlass eines
Ausschlussbescheides nicht nur einen Verlierer, sondern durch
die Neuzuordnung der Rechte auch einen Gewinner. Begünstigt
durch einen auf der Grundlage von § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15
GBBerG ergangenen Ausschlussbescheid werde der
Entschädigungsfonds. Damit werde der Eigentumszugriff aber
nicht zu einem Güterbeschaffungsvorgang und damit zu einer
Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Dies
gelte selbst in Ansehung der Aufgabe des Fonds, Leistungen
nach dem Entschädigungsgesetz und dem
Ausgleichsleistungsgesetz zu finanzieren. Darin liege nach
der dargestellten Intention des Gesetzgebers nicht der Grund
für die Entziehung der Rechte, sondern allenfalls für die
Auswahl desjenigen, der den Vermögenswert erhalten solle. Die
damit ermöglichte Verwendung der entzogenen Vermögenswerte
sei nicht, wie dies für eine Enteignung im Sinne von
Art. 14 Abs. 3 GG erforderlich wäre, Zweck des
Aufgebots- und Ausschlussverfahrens nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit
§ 15 GBBerG, sondern Folge der angestrebten
Eigentumsbereinigung.
44
Demgemäß handele es sich bei der in § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG getroffenen
Regelung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des
Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG. Solche Vorschriften blieben auch dann Inhalts- und
Schrankenbestimmungen, wenn sie konkrete Vermögenspositionen
ganz oder teilweise entzögen oder hierzu für den Einzelfall
die Voraussetzung bildeten. Auch eine etwa wegen einer
Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
verfassungswidrige Inhaltsbestimmung stelle nicht zugleich
einen „enteignenden Eingriff“ im verfassungsrechtlichen Sinne
dar und könne wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts
von Inhaltsbestimmung und Enteignung auch nicht in einen
solchen umgedeutet werden.
45
cc) Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung von
Satz 2 in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
EntschG die Grenzen einer im Rahmen von Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zulässigen
Regelung überschritten.
46
(1) Bei der Bestimmung von Inhalt und
Schranken im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG müsse der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des
Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in einen
gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen.
Er müsse sich dabei im Einklang mit allen anderen
Verfassungsnormen halten; insbesondere sei er an den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
gebunden.
47
(2) Zwar sei ausgehend von diesen Grundsätzen
die Grundregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 Satz 1 EntschG verfassungsgemäß. Das aus
verfassungsrechtlicher Sicht legitime Anliegen des die
Wiedervereinigung und ihre Folgen regelnden Gesetzgebers,
faktisch herrenloses Vermögen zu vermeiden, rechtfertige es
grundsätzlich, einen in angemessener Zeit mit zumutbaren
Mitteln nicht auffindbaren Eigentümer oder Rechtsinhaber mit
seinen Rechten auszuschließen. Eine solche Maßnahme sei zur
Verwirklichung des mit dem Gesetz verfolgten Ziels
erforderlich, klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen. Ein
herrenloser Zustand lasse sich bei unbekanntem Eigentümer
oder bei unbekanntem Aufenthalt dieses Eigentümers auf Dauer
nur durch Zuordnung des Vermögenswertes an einen neuen
Eigentümer vermeiden, der zur Ausübung seines Rechts und
damit auch zur Wahrnehmung der damit verbundenen Pflichten
bereit und in der Lage sei. Aus diesem Grund führten bloße
Vertretungsregelungen wie die gesetzliche Vertretung nach
§ 11b VermG oder die Bestellung eines Pflegers nach
§ 1911 BGB oder § 1960 BGB nicht weiter, weil sie
am Kernproblem der Herrenlosigkeit nichts änderten. Sie seien
darauf angelegt, vorübergehende Verwaltungs- oder auch
Verfügungshindernisse zu beseitigen, ohne jedoch die
Eigentumszuordnung hinsichtlich des Vermögenswertes oder des
dafür erzielten Erlöses endgültig zu bereinigen und damit den
Rechtsverkehr von den mit der ungeklärten Eigentumssituation
verbundenen Problemen dauerhaft zu entlasten.
48
(3) Grundlegend anders verhalte es sich aber
bei der Berechtigung eines Miterben an einem Vermögenswert.
Das Ziel, herrenloses Eigentum zu vermeiden, erfordere in
solchen Fällen nicht den Ausschluss des unbekannten Miterben
oder des Miterben unbekannten Aufenthalts, um einen neuen,
erreichbaren Eigentümer an seine Stelle zu setzen, der die
Funktion des Eigentümers nicht nur rechtlich, sondern auch
faktisch ausfülle.
49
In Ansehung der nach § 2032 BGB zur
gesamten Hand gehaltenen Nachlassgegenstände gebe es bei der
Unauffindbarkeit eines Miterben gerade keinen herrenlosen
Zustand, der einen staatlichen Zugriff auf die Rechte dieses
Miterben erforderlich mache. Anders als beim Alleineigentum,
bei dem bei Nichtgreifbarkeit des Eigentümers die mit dem
Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten
dauerhafter Regelung bedürften, gebe es bei der
gesamthänderischen Erbengemeinschaft bereits gesetzliche
Vorkehrungen, falls einzelne Miterben unbekannt oder
unbekannten Aufenthalts seien. Die §§ 2038 ff. BGB
räumten den übrigen Miterben entsprechende Verwaltungsrechte
ein, unter anderem über die Notgeschäftsführungsbefugnis nach
§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB. Auch
die Eigentumszuordnung regele das Zivilrecht. An die Stelle
des nicht auffindbaren Miterben träten im Falle einer
Todeserklärung und je nach deren Zeitpunkt die an seiner
Stelle berufenen Erben, oder es finde nach § 2094
Abs. 1 BGB Anwachsung statt. Die Probleme, die mit den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts bewältigt werden
müssten, bestünden lediglich „nach innen“, also innerhalb der
Erbengemeinschaft. Im Außenverhältnis gebe es mit den übrigen
auffindbaren Miterben sowohl für Private als auch für die
Behörden verantwortliche Ansprechpartner, denen die
Nachlassgegenstände gemeinschaftlich zugeordnet seien.
Insofern könne im Blick auf die Nachlassgegenstände weder von
einer rechtlichen noch von einer faktischen Herrenlosigkeit
gesprochen werden. Herrenlos sei allenfalls die
Mitberechtigung des nicht auffindbaren Miterben. Faktische
oder rechtliche Beeinträchtigungen im Rechtsverkehr, derer
sich der Staat im Interesse des Gemeinwohls über die im
bürgerlichen Recht bereits getroffenen Regelungen hinaus
annehmen müsste, entstünden daraus nicht. Probleme dürften
sich im Gegenteil eher dann ergeben, wenn der
Entschädigungsfonds nach dem Ausschluss des unbekannten oder
unauffindbaren Miterben dessen Stelle in der
Erbengemeinschaft einnehme. Ein solches, den in der Regel
familiär verbundenen Erben fremdes Zwangsmitglied, das
lediglich ein finanzielles, aber kein Affektionsinteresse
hinsichtlich der Nachlassgegenstände habe, werde bei der
gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses nicht den Erhalt
des Familienerbes im Auge haben, sondern vor allem dessen
Verwertung. Insoweit werde es ohne Rücksicht auf familiäre
Interessen die Auseinandersetzung des Erbes betreiben, die es
gemäß § 2042 Abs. 1 BGB regelmäßig verlangen
könne.
50
(4) Zudem werfe die in § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 EntschG eingefügte Regelung im Blick
auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
deshalb Probleme auf, weil das Vermögensgesetz für die
Restitution im Gegensatz zur Abwicklung der staatlichen
Verwaltung eine Verweigerung der Rückgabe bei einem
unbekannten Miterben oder einem Miterben unbekannten
Aufenthalts ebenso wenig kenne wie den nachträglichen, nach
der Restitution vorzunehmenden Ausschluss eines solchen
Miterben von seinen Rechten. Nach § 2a Abs. 1
Satz 1 VermG werde ein Vermögenswert an eine
Erbengemeinschaft selbst dann zurückgegeben, wenn deren
Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt seien; in diesem
Fall werde der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem
zu bezeichnenden Erblasser restituiert. Es sei dann
ausschließlich Sache der weiteren Miterben, die Probleme zu
bereinigen, die sich durch die Unauffindbarkeit eines
Miterben ergäben. Ein sachlicher Grund dafür, warum das Recht
eines unauffindbaren Miterben im Fall der Beendigung der
staatlichen Verwaltung als nicht beanspruchter Vermögenswert
qualifiziert werde, während es im Fall der
vermögensrechtlichen Restitution ausreiche, dass einer der
Miterben den Anspruch der in der Erbengemeinschaft
verbundenen Erben geltend mache (vgl. § 2039 BGB), sei
nicht ersichtlich. Der vergleichende Blick auf § 2a
Abs. 1 Satz 1 VermG zeige, dass der Gesetzgeber im
Vermögensrecht trotz nicht vollständig aufgefundener
Erbengemeinschaften keine herrenlosen Zustände gesehen habe,
die eine Abhilfe durch hoheitliche Maßnahmen erforderten.
51
(5) Die Zuweisung eines nicht beanspruchten
Miterbenanteils an den Entschädigungsfonds führe neben der
Verletzung des individuellen Eigentums oder Erbrechts zudem
zu einem Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG ebenfalls gewährleistete Institutsgarantie des
Erbrechts. Zu deren grundlegendem Gehalt gehörten die
Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts. Bei
gewillkürter Erbfolge werde die Testierfreiheit
beeinträchtigt, weil entgegen § 2094 Abs. 1 BGB
selbst dann keine Anwachsung stattfinde, wenn der Erblasser
die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen und damit zum
Ausdruck gebracht habe, dass bei Ausfall eines Erben nur die
von ihm eingesetzten Personen erbberechtigt sein sollten. Bei
gesetzlicher Erbfolge entfalle aufgrund der zur Prüfung
gestellten Regelung das Verwandtenerbrecht im Umfang des dem
unauffindbaren Miterben zustehenden Erbanteils. Auch diese
Eingriffe in die Institutsgarantie seien aus den bereits
dargestellten Gründen verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt.
52
c) Eine verfassungskonforme Auslegung von
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG in der Fassung durch das
Entschädigungsrechtsänderungsgesetz, mit der die
dargestellten Gründe für die Verfassungswidrigkeit der
Regelung ausgeräumt werden könnten, sei angesichts des
eindeutigen Wortlauts der Norm und deren
Entstehungsgeschichte nicht möglich.
53
Zu der Vorlage haben Stellung genommen das
Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung,
das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
und der Vorsitzende des V. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs.
54
1. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt
die Auffassung, die Vorlage sei unbegründet. Der Gesetzgeber
habe bei der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 Satz 2 EntschG - wie auch sonst bei der
Wiedergutmachung des Unrechts einer durch das Grundgesetz
nicht verpflichteten Staatsgewalt - einen besonders weiten
Gestaltungsspielraum. Die Regelung sei mit dem insofern
vorrangig zu prüfenden Art. 3 GG sowie mit den in
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten
Garantien des Eigentums und des Erbrechts vereinbar.
55
a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des
Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Fallgruppe der
nicht bekannten oder nicht erreichbaren Alleinerben bei
Aufhebung der staatlichen Verwaltung sei vergleichbar mit der
bei nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miterben. Diese
Fallgruppen würden auch gleich behandelt. Das
Bundesverwaltungsgericht sehe eine Ungleichbehandlung in
Bezug auf die Behandlung von Erbengemeinschaften im Rahmen
der Restitution, die nach § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG auch
dann möglich sei, wenn nicht sämtliche Mitglieder einer
Erbengemeinschaft bekannt oder nicht auffindbar seien.
Insoweit fehle es aber an der Vergleichbarkeit der
herangezogenen Fallgruppen. Die Restitution und die
Beendigung der staatlichen Verwaltung stellten in sich
geschlossene Regelungssysteme mit unterschiedlichen
Regelungsgegenständen dar, deren Wertungen allenfalls
eingeschränkt übertragbar seien: Für den Bereich der
Restitution ergebe sich die Notwendigkeit einer raschen
Eigentumsklärung vor allem aus der Beteiligung des
Verfügungsberechtigten und der damit bestehenden Konkurrenz
der Ansprüche. § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG solle aber
nicht das Problem der faktischen Herrenlosigkeit regeln, da
sich dieses wegen der Antragsgebundenheit der Restitution
dort nicht stelle. Das Erfordernis einer endgültigen
Eigentumsklärung bestehe zwar auch bei der Beendigung der
staatlichen Verwaltung, aber nur bei faktischer
Herrenlosigkeit, wenn Miterben nicht bekannt oder auffindbar
seien. Wegen der eigentlich geklärten Eigentumslage habe der
Gesetzgeber zunächst nur den Bedarf für eine
Vertretungsregelung (§ 11b VermG) gesehen. Da im Rahmen
der Beendigung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes nach
§ 11a VermG weder ein Antragserfordernis noch eine
Antragsfrist vorgesehen seien, würde die Vertretung lediglich
dazu führen, dass auf unabsehbare Zeit keine endgültigen
Eigentumsverhältnisse geschaffen würden. Hier gelte es mithin
im Unterschied zur Restitution, das Eigentum zur Vermeidung
der Herrenlosigkeit überhaupt jemandem endgültig zuzuordnen.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ziele darauf,
endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und Grundstücke
wieder voll verkehrsfähig zu machen. Die Regelung diene damit
auch der wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Länder.
56
b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG stehe im Einklang mit der Eigentumsgarantie nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Unter dem Schutz der
Eigentumsgarantie stünden auch die in der DDR erworbenen
Eigentumsrechte. Dies gelte auch im Fall der Klägerin, die
nach § 363 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB)
Erbin geworden sei. Ihr stehe der Nachlass nach § 400
Abs. 1 Satz 1 ZGB gemeinschaftlich mit den anderen Erben zu.
Der Vorlagebeschluss lasse nicht eindeutig erkennen, ob das
Bundesverwaltungsgericht auch die Eigentumsrechte der übrigen
Miterben mit Blick auf die von ihm angesprochene Möglichkeit
der Anwachsung nach § 2094 BGB als berührt ansehe.
Unabhängig hiervon handele es sich dabei jedoch um eine bloße
Erwerbschance, die nicht von Art. 14 Abs. 1 GG erfasst
werde.
57
Durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG seien die verfassungsrechtlichen Grenzen einer
Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht überschritten. Die
Vorschrift sei aus Klarstellungsgründen eingefügt worden. Die
Zuweisung von Vermögen an den Entschädigungsfonds ergebe sich
aus dem Entstehungsgrund. Der Gesetzgeber sei mit § 10
EntschG davon ausgegangen, dass bei den Regelungen der
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen einerseits der
Staatsbankrott der DDR und andererseits die finanziellen
Lasten der Vereinigung zu berücksichtigen seien. Die Regelung
des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG diene dem legitimen
Ziel, die staatliche Verwaltung zu beenden und sei zu dessen
Erreichung auch geeignet. Sie sei weiter erforderlich, um das
Ziel der alsbaldigen Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse
zu erreichen. Die Abwesenheitspflegschaft nach § 1911
BGB beende die staatliche Verwaltung nicht endgültig, da sie
keine abschließende Regelung vorsehe, wenn ein Erbe dauerhaft
nicht bekannt werde. Gleiches gelte für die
Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB und die Bestellung
eines Vertreters nach § 11b VermG. Die Übertragung auf
die Miterben sei eine Alternative, die aber den Betroffenen
nicht weniger belaste, da ihm das Eigentum ebenso entzogen
würde. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG die Interessen der
Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in ein
ausgewogenes Verhältnis gebracht. Zielsetzung und
Mittelauswahl seien beim Alleineigentum, beim Miteigentum und
der Miterbengemeinschaft identisch. Es gehe immer um die
Vermeidung herrenlosen Vermögens, weshalb der Gesetzgeber in
der Vorschrift auch nur eine Klarstellung gesehen habe. Es
sei dem Gemeinwohl abträglich, wenn in den neuen Ländern die
Eigentumsverhältnisse an ehemals staatlich verwalteten
Grundstücken auf längere Zeit ungeklärt blieben. Anders als
das Bundesverwaltungsgericht meine, komme es bei Anwendung
der Vorschriften über die Erbengemeinschaft nach den
§§ 2032 ff. BGB entweder nicht zur Schaffung
endgültiger und klarer Eigentumsverhältnisse, oder es ergäben
sich Eingriffe, die nicht milder seien als der Ausschluss
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG.
58
2. Das Bundesamt für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen, das für die Bundesrepublik
Deutschland als Beklagte des fachgerichtlichen
Ausgangsverfahrens Stellung genommen hat, hält die Vorlage
für unzulässig und unbegründet.
59
a) Das Bundesverwaltungsgericht sei den
Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach
Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht gerecht geworden. Es
habe sich darauf beschränkt zu erläutern, dass der
angefochtene Ausschlussbescheid sich nicht etwa aus anderen
Gründen, neben der angenommenen Nichtigkeit der
Rechtsgrundlage, als rechtswidrig erweise. Es fehle eine
Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Abwesenheitspfleger
- dessen Anmeldung von Rechten nach der Feststellung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Aufklärung der Zuordnung
des Vermögenswerts führe - insoweit überhaupt eine
Rechtsverletzung geltend machen könne. Zwar könne nach
§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB jeder Miterbe ohne
Mitwirkung der anderen Erben die zur Erhaltung des Nachlasses
notwendigen Maßregeln treffen. Dazu zählten nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch
Rechtsbehelfe gegen den Entzug von Nachlassgegenständen. Die
Frage, warum einerseits eine Anmeldung des
Abwesenheitspflegers zur Wahrung der Rechte der nicht
auffindbaren Erbin nicht ausreiche, andererseits dieser
möglicherweise erfolgreich eine Rechtsverletzung rügen könne,
sei jedoch nicht erörtert worden.
60
Zudem verdeutliche der Vorlagebeschluss nicht
hinreichend, wessen Rechte das Bundesverwaltungsgericht als
verletzt sehe. Der Vorlagebeschluss spreche von den
betroffenen Rechten der „Miterben“, ohne dass dies auf die
unbekannten oder unauffindbaren Miterben im Sinne von
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG beschränkt werde. Soweit in der Begründung die
Anwachsung nach § 2094 BGB als Vorgehensweise zur
Klärung der Eigentumszuordnung bei unbekannten oder
unauffindbaren Miterben erörtert werde, mit der Folge, dass
auch danach die unbekannten oder unauffindbaren Miterben
ausgeschlossen werden könnten, bleibe im Ergebnis offen, ob
das Bundesverwaltungsgericht durch die Regelung des § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch
die bekannten oder auffindbaren Miterben in ihren Rechten
betroffen sehe, weil ihnen eine durch eine mögliche
Anwachsung zustehende Erbteilserhöhung vorenthalten
werde.
61
Gehe aus dem Vorlagebeschluss jedoch nicht
deutlich hervor, wessen Grundrechte durch die zu überprüfende
Norm verletzt würden, sei dies ein erheblicher
Darlegungsmangel, welcher zur Unzulässigkeit des
Vorlagebeschlusses führe.
62
b) Der Vorlagebeschluss sei auch unbegründet.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG sei mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es
handele sich um eine zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG. Der Gesetzgeber habe die schutzwürdigen
Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls
zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Mit der Regelung
des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG habe die Entstehung
von faktisch herrenlosem Vermögen nach Aufhebung der
staatlichen Verwaltung verhindert werden sollen. Zur
Erfüllung dieses legitimen Zwecks sei die Vorschrift geeignet
und auch erforderlich. Entgegen der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts bestehe das Problem der
Herrenlosigkeit auch dann, wenn einzelne Miterben ihre
Ansprüche geltend gemacht hätten; denn die erbrechtlichen
Regelungen der §§ 2032 ff. BGB hätten eine andere
Zielrichtung. Die nach den §§ 2038 ff. BGB
bestehenden Verwaltungsrechte seien nicht auf eine endgültige
Klärung des Eigentums angelegt. Zwar könne damit - wie durch
eine Pflegerbestellung - für die notwendige Sicherung
des Vermögenswertes gesorgt werden. Eine darüber
hinausgehende Klärung finde jedoch nicht statt. Die
Eigentumszuordnung durch Anwachsung nach § 2094 BGB
führe zwar ebenfalls zu einem Ausschluss des unbekannten
Miterben; sie setze aber voraus, dass eine gewillkürte
Regelung vorhanden sei. Zudem bestünden dabei in der Praxis
erhebliche Nachweisschwierigkeiten, insbesondere bei im
Ausland unauffindbaren Miterben. Außerdem sei nicht
ersichtlich, inwieweit es sich hierbei um ein milderes Mittel
zur endgültigen Klärung der Herrenlosigkeit handele, da sich
für den Betroffenen auch diese Eigentumszuordnung als
Eingriff in seine Rechte darstelle. Mit dem
Aufgebotsverfahren werde ein hohes Maß an Rechtssicherheit im
Grundstücksverkehr erreicht, da mit Bestandskraft des
Bescheides sämtliche Miteigentümer des Grundstücks bekannt
seien und damit das gesetzgeberische Ziel verwirklicht werde.
Sollte sich in Einzelfällen danach noch ein Berechtigter
melden, so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, diesem auch
außerhalb der gesetzlichen Regelung den Vermögenswert
zurückzugeben oder einen Verwertungserlös auszuzahlen.
63
Die Regelung des § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG verstoße auch
nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG. Es fehle bereits an der Vergleichbarkeit der
vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen
Vergleichsgruppen. Im Bereich der Restitution handle es sich
nicht um eine Regelung zur Klärung der faktischen
Herrenlosigkeit eines Grundstücks. Hier stehe der
Vermögenswert vielmehr im Eigentum des
Verfügungsberechtigten. Dem Verfügungsberechtigten werde aus
Gründen der Wiedergutmachung im Rahmen der Restitution das
Eigentum entzogen. Im Rahmen der staatlichen Verwaltung sei
die Wiedergutmachung auf deren Beendigung und nicht auf die
Abführung an den Entschädigungsfonds gerichtet gewesen. Die
Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG ziele auch nicht
auf die Lösung des Problems der faktischen Herrenlosigkeit
ab, sondern auf die Klärung der Eigentumsfrage im Verhältnis
zwischen Antragsteller und Verfügungsberechtigtem.
64
Schließlich sei § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch mit der
Garantie des Erbrechts in Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG vereinbar. Schon der Schutzbereich sei nicht
berührt, weil weder die gewillkürte noch die gesetzliche
Erbfolge als solche von dem Aufgebotsverfahren und dem
Ausschluss betroffen seien. Dies gelte sowohl gegenüber dem
Alleinerben als auch gegenüber einem Miterben. An der
Erbberechtigung des vom Erblasser bestimmten Erben werde
durch dessen Unauffindbarkeit nichts verändert.
65
3. Der Vorsitzende des V. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs hat erklärt, der Senat sei mit der
angesprochenen Rechtsfrage bislang nicht befasst gewesen. Es
sei darauf hinzuweisen, dass sich ähnliche Fragen bei
§ 6 GBBerG und bei § 1170 BGB stellen könnten. In
diesem Zusammenhang könne der Senat damit befasst werden. Ob
er dann ein Aufgebotsverfahren für zulässig hielte, obwohl
ein Abwesenheitspfleger bestellt gewesen sei, sei freilich
zweifelhaft. Verneine man das, stelle sich die Frage der
Verfassungswidrigkeit nicht.
66
Die Vorlage ist zulässig. Allerdings bedarf
die Vorlagefrage der Einschränkung.
67
Die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts
ist auf die Prüfung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
VermG zu beschränken, soweit dadurch die Rechte von
unauffindbaren Miterben betroffen sind und zumindest ein
weiterer Miterbe bekannt und aufgefunden, also ermittelt ist
oder sich im Aufgebotsverfahren gemeldet hat (§ 15
Abs. 2 GBBerG).
68
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG
ist nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen der für das
Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage (§ 81
BVerfGG) auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die
Vorschrift betrifft nicht nur die Einbeziehung von Rechten in
das Aufgebotsverfahren, die Miterben zustehen, sondern auch
solche von Miteigentümern. Zudem bezieht sie sich einerseits
auf Miteigentümer oder Miterben, die namentlich unbekannt
sind, und andererseits auf solche, die zwar bekannt, aber
nicht auffindbar sind. Zu einer Prüfung, ob der Gesamtgehalt
der Bestimmung hinsichtlich aller von ihr Betroffenen
verfassungsgemäß ist, kann die Vorlage allerdings nicht
führen. Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere
Alternativen, ist sie nur wegen derjenigen Alternative
vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung
ankommt (vgl. BVerfGE 3, 187 ; 4, 74 ;
24, 220 ; stRspr).
69
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies
grundsätzlich berücksichtigt und die im Tenor des
Vorlagebeschlusses gestellte Rechtsfrage auf die Rechte von
Miterben beschränkt. Allerdings steht für die im
Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht die
Anwendbarkeit der Vorschrift auf Miterben schlechthin in
Rede. Maßgeblich ist sie nur in Bezug auf solche Miterben,
die wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens namentlich zwar
bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind. Insofern geht die
Vorlagefrage über das hinaus, was für eine abschließende
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist.
Darüber hinaus ist die zu entscheidende Fallgestaltung
dadurch gekennzeichnet, dass weitere Miterben nicht nur
bekannt, sondern auch aufgefunden sind. Dass das
Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer
entsprechenden Eingrenzung der Vorlagefrage gesehen hat,
ergibt sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses. Die
Vorlagefrage kann daher sinngerecht und fallbezogen
einschränkend gefasst werden.
70
Auch die weiteren verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen der Normenkontrolle liegen vor.
71
Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm
nachvollziehbar dargelegt. Es hat unter Berücksichtigung der
naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkte ausgeführt, dass und
mit welchen Gründen es im Fall der Gültigkeit der in Frage
gestellten Norm anders zu entscheiden hätte als im Falle
ihrer Ungültigkeit.
72
Für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsrechtlichen
Prüfung gestellten Norm kommt es auf den Rechtsstandpunkt des
Fachgerichts an, sofern er nicht offensichtlich unhaltbar ist
(vgl. BVerfGE 2, 181 ; 121, 233
; stRspr). Nach diesem Maßstab hat das
Bundesverfassungsgericht die rechtliche Bewertung zur
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im
Vorlagebeschluss zugrundezulegen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere in vertretbarer
Weise dargelegt, dass die Anforderungen an die Ermittlung des
Aufenthaltsorts der unauffindbaren Miterbin erfüllt sind
(vgl. § 15 Abs. 2 GBBerG). Es hat weiter nachvollziehbar
verdeutlicht, dass es den in Rede stehenden Erbanteil der
Klägerin des Ausgangsverfahrens als nicht beansprucht im
Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EntschG
ansieht, obwohl für diese ein Abwesenheitspfleger bestellt
ist. Schließlich hat es auch die Möglichkeit einer
einengenden verfassungskonformen Auslegung der vorgelegten
Norm erwogen und verworfen. Dies bedurfte in Ansehung des
entgegenstehenden, klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers
keiner weitergehenden Begründung. Damit ist den Anforderungen
an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der in Frage
gestellten Vorschrift genügt (vgl. BVerfGE 105, 61
; 107, 59 ; 121, 233 ;
121, 241 ).
73
Die Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts
von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten
Vorschrift ist in der erforderlichen Weise näher dargelegt
(vgl. BVerfGE 65, 265 ; 66, 265 ; 76,
100 ; 121, 241 m.w.N.). Die Vorlage
verdeutlicht, dass das vorlegende Gericht jedenfalls den
unauffindbaren Miterben in seinem Eigentumsgrundrecht
verletzt sieht.
74
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7
Satz 2 EntschG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
danach ein nicht auffindbarer Miterbe von seinen zur gesamten
Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich
verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden
kann, wenn zumindest ein weiterer Miterbe und dessen
Aufenthalt bekannt ist.
75
Die Vorschrift ist formell
verfassungsgemäß.
76
Dem Bund kommt die Gesetzgebungsbefugnis für
den Erlass des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG
zu. Sie ergibt sich aus dem Kompetenztitel des Art. 74
Abs. 1 Nr. 9 GG für das Gebiet der Wiedergutmachung und
darüber hinaus auch aus dem des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
für das bürgerliche Recht.
77
1. Die Ausschluss- und Abführungsregelung nach
§ 10 EntschG ist dem Gesetzgebungskompetenztitel des
Gebietes der Wiedergutmachung zuzuordnen. Sie ist
konzeptionell Teil der Ausgestaltung eines Gesamtsystems, das
Wiedergutmachung auch im Sinne einer finanziellen Abgeltung
erlittener Schäden (vgl. BVerfGE 3, 407 ) durch
Entschädigungen aus dem Entschädigungsfonds sowie die
Einrichtung und Finanzierung dieses Fonds regelt.
78
Herangezogen werden kann darüber hinaus der
Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Befugnis
zur Regelung des bürgerlichen Rechts umfasst alle Normen, die
herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden (vgl.
BVerfGE 11, 192 ; 42, 20 ; vgl.
auch BVerfGE 45, 297 ). Hierauf können
grundsätzlich auch Vorschriften gestützt werden, die Eigentum
der öffentlichen Hand begründen, wenn der betreffende
Gegenstand herrenlos ist oder ein Eigentümer nicht ermittelt
werden kann.
79
2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG wird auch den zum Zeitpunkt seiner Verkündung
geltenden Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis
zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Art. 72 Abs.
2 GG a.F.) gerecht. Vorschriften, die die Bereinigung
überholter oder unklarer Rechtsverhältnisse an
Vermögenswerten zum Gegenstand haben, können namentlich dann,
wenn die Gegebenheiten die Verkehrsfähigkeit des betreffenden
Vermögenswertes beeinträchtigen, grundsätzlich als zur
Wahrung der Rechtseinheit erforderlich angesehen werden. Das
gilt auch mit Blick darauf, dass die Regelung dem
Rechtsgebiet der Wiedergutmachung zuzuordnen ist. Insoweit
liegt auf der Hand, dass nur eine das gesamte Beitrittsgebiet
erfassende, also bundeseinheitliche Konzeption in Betracht
kommt (vgl. BVerfGE 111, 226 ).
80
Die vorgelegte Norm ist in dem zu prüfenden
Umfang auch materiell verfassungsgemäß.
81
1. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundrecht des
ausgeschlossenen Miterben auf Eigentum vereinbar
(Art. 14 Abs. 1 GG). Als Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums trägt sie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit noch hinreichend Rechnung und ist
gleichheitsgerecht ausgestaltet.
82
a) Einer Prüfung am Maßstab des Art. 14
GG steht nicht entgegen, dass das Eigentumsgrundrecht nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als
Prüfungsmaßstab nicht in Betracht kommt, soweit es darum
geht, eine Pflicht des Gesetzgebers zur Wiedergutmachung von
Unrecht einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt
herzuleiten und deren Art, Umfang und Ausgestaltung zu
bestimmen, und zwar auch für die Wiedergutmachung von
Vermögensschäden rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte
(vgl. BVerfGE 102, 254 ). Bei den
hier in Rede stehenden Fallgestaltungen geht es nicht darum,
ob und wie für ehemals in der DDR staatlich verwaltete
Vermögenswerte Wiedergutmachung gewährt wird. Diese Frage hat
der Gesetzgeber bereits durch die Aufhebung der staatlichen
Verwaltung beantwortet. Überdies verdeutlichen die
einschlägigen Regelungen des Vermögensgesetzes (vgl. § 1
Abs 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 1
VermG), die seit dessen Inkrafttreten in Bezug auf den
staatlich verwalteten Vermögenswert ausdrücklich von
„Eigentum“ und von seinem „Eigentümer“ sprechen, dass der
gesamtdeutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Nummer 2 der
Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur
Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II
S. 1237) auch das weiterhin staatlich verwaltete
Eigentum als Eigentumsposition anerkannt hat. Das staatlich
verwaltete Eigentum stand damit vom 3. Oktober 1990 an
unter dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 91, 294
).
83
b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG.
84
Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne
des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die
das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als
Eigentum dergestalt zuordnet, dass er die damit verbundenen
Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem
privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 70, 191
; 97, 350 ; 112, 93 ). Dies
umfasst auch die Rechtsstellung als Mitglied einer
Gesamthandsgemeinschaft, insbesondere einer ungeteilten
Erbengemeinschaft (vgl. BVerfGE 24, 367 ).
Grundrechtlichen Schutz genießt auch eine auf der Grundlage
früheren DDR-Rechts erworbene Miterbenstellung, weil diese
durch Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB als gesamtdeutsche
Rechtsposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 91, 294
).
85
Diese geschützte Rechtsposition wird dem
unauffindbaren Miterben und hier der Klägerin des
Ausgangsverfahrens auf der Grundlage des § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG jedenfalls teilweise
entzogen. Sie verliert infolge der Einbeziehung ihres
Miterbenanteils in das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG für faktisch
herrenlose Vermögenswerte vorgesehene Aufgebotsverfahren und
den Ausschlussbescheid nach der Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht ihre Miterbenstellung
insgesamt, jedoch - abweichend von den allgemeinen
erbrechtlichen Regeln - ihre gesamthänderisch gebundene
Berechtigung an dem in Rede stehenden Vermögenswert, der
zuvor unter staatlicher Verwaltung stand.
86
c) Bei dieser Regelung handelt es sich um eine
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach
Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und nicht um eine Enteignung im
Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.
87
Mit der Enteignung greift der Staat auf das
Eigentum des Einzelnen zu. Diese ist beschränkt auf solche
Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen
ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes
Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfGE 104, 1
). Die gesetzlichen Regelungen über das
Aufgebotsverfahren und die anschließende Abführung an den
Entschädigungsfonds enthalten indessen keine Ermächtigung der
Exekutive, ein bestimmtes Eigentumsobjekt zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise zu entziehen. Sie
zielen hierauf schon deshalb nicht ab, weil das
Aufgebotsverfahren auf die Ermittlung des Berechtigten
gerichtet und sein Ergebnis offen ist, also dem
Entschädigungsfonds ein bestimmter Vermögenswert nicht
verlässlich zufließt.
88
d) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken
der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen
bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung
des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als
auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs.
2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem
sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur
Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des
Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290
; 100, 226 ). Der Gesetzgeber
hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die
Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in
ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226
) und sich dabei im Einklang mit allen anderen
Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts-
und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 110, 1
). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des
Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche
gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie
bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem
Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme
konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche
Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich
sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum
anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und
Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt
in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht
(vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191
; 102, 1 ; je mit weiteren
Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt,
in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden
(vgl. BVerfGE 24, 367 ; 52, 1 ; 70,
191 ; 112, 93 ). Darüber hinaus ist er
an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als
allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der
inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und
-pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139
; 37, 132 ; 49, 382 ; 87,
114 ; 102, 1 ).
89
e) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG genügt diesen Anforderungen, die bei der Inhalts- und
Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG an einen
gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.
90
aa) Die Vorschrift dient einem legitimen
Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt. Sie ist
wie die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
EntschG insgesamt auf eine Bereinigung der
Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder
Berechtigten unbekannten Aufenthalts und damit auf die
Beseitigung einer faktischen Herrenlosigkeit ehedem im
Beitrittsgebiet staatlich verwalteter Vermögenswerte
gerichtet (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss, Rn. 22, NVwZ
2008, S. 430 ; ebenso Broschat, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 10
EntschG Rn. 42, August 2009). Insofern stellt sie sich
als Teil der Regelungen dar, mit denen die sozialistische
Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und
Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland überführt
wurde, wobei auch die Folgen der Nachkriegswirren und der
mehr als vierzigjährigen Teilung Deutschlands für die
Rechtswirklichkeit gerade in Bezug auf Grund und Boden
bewältigt werden mussten. Mit ihrem Ziel, endgültige
Eigentumsverhältnisse zu schaffen und auf diese Weise die
Verkehrsfähigkeit von Grundstücken zu verbessern, dient sie
einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den
neuen Ländern (vgl. auch Kuhlmey/Wittmer, in: Kimme, Offene
Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 29, November 2004; VG
Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ
2004, S. 463 ). Solche auf die Förderung der
wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet abzielenden
Regelungen können grundsätzlich mit Blick auf Art. 14
Abs. 1 GG ein legitimes Gemeinwohlziel darstellen (vgl.
etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -, NJW 1999, S.
1460 ).
91
bb) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG ist geeignet und erforderlich, den Gesetzeszweck zu
erfüllen. Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit ist
die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf
beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder
objektiv untauglich ist (vgl. BVerfGE 30, 250
m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht zudem in dem hier zu regelnden
Kontext der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den
neuen Ländern ein Beurteilungs- und Prognosespielraum in
Bezug auf die Bewertung und Auswahl der zu erwägenden
Maßnahmen und ihre Wirkung zu (vgl. auch BVerfGE 50, 290
). Nach diesen Maßstäben kann die
Ungeeignetheit der hier in Rede stehenden Maßnahme nicht
festgestellt werden. Zwar dürfte der Hinweis des
Bundesverwaltungsgerichts zutreffen, bei der hier
vorliegenden Fallgestaltung sei faktisch herrenlos allenfalls
der jeweilige Anteil des unauffindbaren Miterben an der
Erbengemeinschaft, nicht hingegen der jeweilige
Nachlassgegenstand selbst, auf die sich die
Gesamthandsberechtigung der Miterben bezieht. Der Gesetzgeber
durfte jedoch bei typisierender Betrachtungsweise davon
ausgehen, dass gerade die Unauffindbarkeit eines Miterben
dazu führt, dass eine Erbengemeinschaft - jedenfalls
solange kein Pfleger bestellt ist - nur Maßnahmen zur
ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. § 2038 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 745 BGB) oder solche der Notgeschäftsführung
(vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) ergreifen
kann und damit etwa aufwendige Sanierungsarbeiten an
Gebäuden, die zu Zeiten der DDR verfallen sind, ebenso
unterbleiben wie ein Verkauf des ererbten Grundstücks.
Zumindest erscheint es nachvollziehbar, dass sich solche
Schwierigkeiten bei derartigen Erbengemeinschaften eher
ergeben können als sonst. Solche Hemmnisse können dadurch
bewältigt werden, dass der in Rede stehende Erbanteil an dem
Nachlassgegenstand an den Entschädigungsfonds überführt wird,
der regelmäßig die Teilung der Erbengemeinschaft und damit
die Veräußerung des Vermögenswerts betreiben wird.
92
Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen
Regelung kann grundsätzlich nur dann von Verfassungs wegen
verneint werden, wenn von dem als Alternative in Betracht
gezogenen Eingriff von geringerer Intensität in jeder
Hinsicht und eindeutig feststeht, dass er den angestrebten
Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfGE 105, 17
). An dieser Erforderlichkeit fehlt es der
Entziehung der Rechtsstellung des unauffindbaren Miterben zur
Erreichung des Gesetzeszwecks nicht. Bei typisierender
Betrachtung durfte der Gesetzgeber der Einschätzung folgen,
dass eine Belebung des Grundstücksverkehrs und der
Wirtschaftsentwicklung mittels einer durch den
Entschädigungsfonds initiierten Auseinandersetzung einer
nicht uneingeschränkt handlungsfähigen Erbengemeinschaft
schneller erreicht werden könne als durch eine Lösung, bei
der die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft lediglich
punktuell für bestimmte Maßnahmen durch Bestellung eines
Vertreters oder Pflegers herstellbar ist. Ein milderes Mittel
liegt auch nicht darin, den Erbteil des ausgeschlossenen
Miterben durch Anwachsung den übrigen Erben zufallen zu
lassen, denn auch in diesem Fall verliert der Miterbe seine
Rechtsstellung.
93
cc) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG führt für den ausgeschlossenen unauffindbaren
Miterben auch nicht zu einer unverhältnismäßigen und
unzumutbaren Belastung.
94
(1) Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne sind zunächst die Intensität sowie die Schwere
und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung.
Diese werden in hohem Maße davon mitbestimmt, ob ein Eingriff
in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die
Substanz des Eigentums vorliegt. Der vollständige Entzug der
geschützten Rechtsposition des betroffenen Miterben - der
Anteil am Gesamthandseigentum - stellt einen gravierenden
Eingriff dar. Dieser unterliegt einer besonders strengen
Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz
1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses
und der Substanz verlangt (vgl. BVerfGE 84, 382 ;
siehe auch BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ).
Gleichwohl kann auch die völlige Beseitigung bisher
bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter
Rechtspositionen zulässig sein (vgl. BVerfGE 83, 201
).
95
(2) Die Gründe des öffentlichen Interesses,
die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so
schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen
des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die
Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert
wird. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom
Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab.
Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG als Regelung der
Enteignung nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum
Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der
vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für
den Betroffenen wie eine Teil- oder Vollenteignung auswirkt.
Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer
Rechtsposition kann daher nur unter besonderen
Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201
).
96
Die Eingriffsintensität wird hier nicht
unmittelbar durch einen finanziellen Ausgleichsanspruch oder
durch einen anderweitigen kompensierenden Ausgleich
abgemildert (vgl. BVerfGE 58, 137 ). Das
Bundesamt hat zwar in seiner Stellungnahme erklärt, auch
einem Berechtigten, der sich nach Bestandskraft des
Ausschlussbescheides melde, könne der Vermögenswert
zurückgegeben oder ein etwaiger Erlös ausgezahlt werden. Es
fehlt aber schon an einem gesetzlich geregelten
Rechtsanspruch dieses Inhalts, nachdem das
Gesamthandseigentum insoweit auf den Entschädigungsfonds
übergegangen ist (vgl. BVerfGE 100, 226 ).
97
Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Grenzen
seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Dem
Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken
des Eigentums ein erweiterter Einschätzungs- und
Gestaltungsspielraum zu, soweit er die Überführung der
Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und
Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland regelt (vgl.
BVerfGE 98, 17 ; 101, 54 ). Hierbei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 Satz 2 EntschG Vermögenswerte betrifft, die seit
geraumer Zeit vom Berechtigten, der trotz Ausschöpfung aller
zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten unauffindbar geblieben
ist, nicht in Anspruch genommen worden sind, obwohl hierzu
grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hat. Der
Rechtsordnung ist seit jeher der Gedanke nicht fremd, dass
über eine lange Zeit tatsächlich nicht beanspruchte Rechte
infolge des Zeitablaufs verloren gehen können, weil dann
Rechtsfrieden und Rechtssicherheit höheres Gewicht
beizumessen ist als dem Eigentum. Der Gesetzgeber hat diesen
Weg im Zusammenhang mit der Überführung der Rechtsordnung der
DDR in die der Bundesrepublik Deutschland und der damit
verbundenen Bereinigung der tatsächlichen Folgen der
Nachkriegswirren und der Teilung Deutschlands für die
Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern schon
verschiedentlich beschritten (vgl. etwa § 6 GBBerG). Es
war ihm nicht verwehrt, Konsequenzen selbst dann zu ziehen,
wenn für den unauffindbaren Inhaber eines ehemals staatlich
verwalteten Vermögenswertes ein Pfleger oder ein sonstiger
gesetzlicher Vertreter bestellt ist. Mit Blick auf die
besondere Situation nach der Wiederherstellung der Einheit
Deutschlands durfte der Gesetzgeber in der Belebung des
Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung eine
hinreichende Rechtfertigung für den Entzug der hier in Rede
stehenden gesamthänderisch gebundenen Berechtigung eines
unauffindbaren Miterben vor allem deshalb sehen, weil dieser
über einen langen Zeitraum hinweg - bis zum Inkrafttreten der
Regelung 13 Jahre lang - Gelegenheit hatte, sich um sein Erbe
zu bemühen. Hinzu kommt, dass die Einleitung eines
Aufgebotsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG
erst zulässig ist, nachdem das Bundesamt seiner Pflicht zur
Ermittlung des Eigentümers oder Berechtigten von Amts wegen
mit den zu Gebote stehenden Mitteln genügt hat. Auch wenn
einzuräumen ist, dass die Beeinträchtigung des
Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung im Fall
der bloß faktischen Herrenlosigkeit eines Miterbenanteils
weniger schwer wiegt, als wenn ein Vermögenswert insgesamt
faktisch herrenlos ist, ist der Entzug der Miterbenstellung
in Ansehung der verstrichenen Zeit und der trotz Ermittlungen
und Aufgebot fortbestehenden Unauffindbarkeit des
Berechtigten gerechtfertigt, weil damit das öffentliche
Interesse in der besonderen Situation nach der
Wiederherstellung der Einheit Deutschlands überwiegt.
98
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es
auch nicht zu beanstanden, dass der Entzug der durch
Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung kompensationslos
erfolgt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der an den
Entschädigungsfonds abgeführte Wert nicht allgemeinen
fiskalischen Zwecken dient, sondern anderen Personen zugute
kommt, die mit dem ursprünglichen Rechtsinhaber als Opfer
wiedergutzumachender Vermögensschädigungen im weitesten Sinne
in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden sind (vgl. VG
Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ
2004, S. 463).
99
f) Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2
EntschG enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung ist zudem
gleichheitsgerecht ausgestaltet (Art. 3 Abs. 1 GG).
100
aa) Allerdings bewirkt die Vorschrift eine
Ungleichbehandlung von zwei Gruppen unauffindbarer Miterben,
die nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands die
uneingeschränkte Mitberechtigung an im Beitrittsgebiet
belegenen Vermögenswerten im Wege der Wiedergutmachung
zurückerlangt haben und miteinander verglichen werden können,
weil sie demselben rechtlichen Ordnungsbereich angehören
(vgl. BVerfGE 40, 121 ). Unterschiedlich
behandelt werden einerseits unauffindbare Miterben, bei denen
die Wiedergutmachung die Unterstellung unter die staatliche
Verwaltung betrifft und die deshalb unter die hier in Rede
stehende Vorschrift fallen, und andererseits solche Miterben,
in deren Fall die Wiedergutmachung durch die Rückübertragung
(Restitution) eines Vermögenswertes nach den
§§ 3 ff. VermG erfolgt. Zwar ist wegen der
Antragsgebundenheit der Restitution (§ 30 VermG) die
Entstehung faktisch herrenloser Vermögenswerte auf diesem
Wege im Allgemeinen nicht möglich. Gleichwohl können auch
Erbengemeinschaften mit unauffindbaren Miterben zur gesamten
Hand die Berechtigung an einem restituierten Vermögenswert
erlangen, so dass auf diesem Wege faktisch herrenlose
Miterbenanteile entstehen können (vgl. dazu Neuhaus, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 2a
VermG Rn. 3, Januar 1995; Wasmuth, in: RVI, B 100,
§ 2a Rn. 13, August 2008). Diese unterliegen jedoch
anders als im Fall der Wiedergutmachung durch Aufhebung der
staatlichen Verwaltung keinem der Regelung des § 10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG entsprechenden
Aufgebotsverfahren.
101
bb) Diese Verschiedenbehandlung ist aber
sachlich gerechtfertigt.
102
(1) Der Gesetzgeber hat einen besonders weiten
Gestaltungsspielraum bei der Wiedererrichtung einer
funktionierenden Eigentumsordnung, soweit diese zugleich in
einem funktionalen Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung
der Wiedergutmachung von Unrecht steht, das - wie das unter
der Hoheit der DDR erlittene - eine dem Grundgesetz nicht
verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Ein solcher
funktionaler Zusammenhang ist vorliegend gegeben, weil die in
§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VermG vorgesehene Neuzuordnung
des Eigentums insgesamt ersichtlich auch darauf abzielt, im
Nachhinein vom Gesetzgeber nicht gewollte, aber zunächst
hingenommene Folgen der Durchführung der Wiedergutmachung im
Fall der staatlichen Verwaltung wieder zu beseitigen. Der
Gesetzgeber ist zwar auch insoweit an den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn
aber bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein auch bei
der Bewältigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs
des nationalsozialistischen Regimes nur in seiner Bedeutung
als Willkürverbot beachten (vgl. auch BVerfGE 102, 254
; 106, 201 ). Verboten ist dem
Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von
Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind.
103
Der Weite des gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraums entspricht die Kontrolldichte bei der
verfassungsgerichtlichen Prüfung: Kommt als Maßstab nur das
Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die
Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE
88, 87 ).
104
(2) Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz nicht feststellbar. Die vom
Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung ist nicht evident
sachwidrig. Sie erklärt sich aus der unterschiedlichen
Bedeutung der faktischen Herrenlosigkeit im Fall der
Wiedergutmachung einer Eigentumsentziehung einerseits und
derjenigen einer Unterstellung unter die staatliche
Verwaltung andererseits. Anders als im Fall der Restitution
entsteht die faktische Herrenlosigkeit des hier in Rede
stehenden Miterbenanteils nicht erst durch einen
einzelfallbezogenen und antragsgebundenen
Rückübertragungsakt. Sie ist vielmehr bereits unausweichliche
Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber mit dem
Vermögensgesetz pauschal, zeitgleich und uneingeschränkt
zunächst das Eigentum an staatlich verwalteten
Vermögenswerten als fortbestehend bestätigt und schließlich
zum 31. Dezember 1992 in gleicher Weise die staatliche
Verwaltung kraft Gesetzes gänzlich aufgehoben hat, obwohl er
sich bewusst war, dass hinsichtlich einer unüberschaubaren
Vielzahl von Vermögenswerten und auf unabsehbare Zeit unklar
sein würde, ob ein Berechtigter sich werde ermitteln lassen.
Angesichts dieser konzeptionell gänzlich anderen
Herangehensweise an die Wiedergutmachung der spezifischen
jeweiligen Vermögensschädigungen ist auch eine auf deren
Eigenart abstellende Differenzierung bei der Behandlung der
so entstandenen faktisch herrenlosen Vermögenswerte von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 72
).
105
2. Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG
ergebende grundrechtliche Stellung der anderen, präsenten
Miterben wie die des Erblassers ist nicht verletzt.
106
a) Den weiteren Miterben wird - bezogen
auf den jeweiligen Nachlassgegenstand - zwar der
Entschädigungsfonds als gegenstandsbezogenes Mitglied der
ungeteilten Erbengemeinschaft aufgezwungen, der vor allem an
deren Teilung interessiert ist. Das ist für sich gesehen
jedoch kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition,
zumal die Erbengemeinschaft ohnehin nicht auf Dauer angelegt
ist (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB). Soweit aus der Abführung
des Miterbenanteils am betroffenen Vermögenswert eine
Verringerung der Haftungsmasse für etwaige
Nachlassverbindlichkeiten resultieren sollte (vgl.
§ 2046 BGB), wird gegebenenfalls eine Mithaftung des
abgeführten Vermögenswertes an bestehenden
Nachlassverbindlichkeiten im Wege verfassungskonformer
Auslegung der maßgeblichen Vorschriften sicherzustellen
sein.
107
b) Die Grundrechtsposition des Erblassers
(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), der
sein Vermögen unter Ausübung seiner Testierfreiheit, aber
auch nach den gesetzlichen Regeln der Verwandtenerbfolge
vererben darf, ist ebenfalls nicht berührt. Der Erbfall und
damit die Gesamtrechtsnachfolge als solche ist nach Maßgabe der Regeln des gesetzlichen Erbrechts,
einschließlich des im Vorlagebeschluss angesprochenen
§ 2094 Abs. 1 BGB, oder der letztwilligen Verfügung des
Erblassers eingetreten; der hier in Rede stehende Eingriff
betrifft allein die Rechtsstellung desjenigen, der auf dieser
Grundlage Miterbe geworden ist.