L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 13. Juni 2006
- 1 BvL 9/00 -
- 1 BvL 11/00 -
- 1 BvL 12/00 -
- 1 BvL 5/01 -
- 1 BvL 10/04 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 9/00 -
- 1 BvL 11/00 -
- 1 BvL 12/00 -
- 1 BvL 5/01 -
- 1 BvL 10/04 -
ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes
(FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des
Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und
Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und
Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996
(BGBl I S. 1461) in Verbindung mit Art. 6 § 4
c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG mit dem
Grundgesetz vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R
-
- 1 BvL 9/00 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R
-
- 1 BvL 11/00 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R
-
- 1 BvL 12/00 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R
-
- 1 BvL 5/01 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts
vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R -
- 1 BvL 10/04 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger
am 13. Juni 2006 beschlossen:
Es ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes
in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzprinzip unvereinbar, dass § 22 Absatz 4
des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Artikel 3
Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms
für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996
(Bundesgesetzblatt I Seite 1461) auf Berechtigte, die vor dem
1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente
nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine
Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen
Jahrgänge zur Anwendung kommt.
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern
und Spätaussiedlern die für Beitrags- und
Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des
Fremdrentengesetzes ermittelten Entgeltpunkte durch
Multiplikation mit dem Faktor 0,6 zu reduzieren.
2
1. Das Fremdrentenrecht war seit den 1960er
Jahren von der Leitidee bestimmt, Vertriebene und Flüchtlinge
in das Wirtschafts- und Sozialsystem der Bundesrepublik
Deutschland mit Hilfe der gesetzlichen Rentenversicherung zu
integrieren. Sie wurden rentenrechtlich nach dem Zuzug so
behandelt, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter
der Geltung des Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland zurückgelegt hätten (Eingliederungsprinzip). Das
zuvor maßgebliche, noch vom Gedanken des Lastenausgleichs
geprägte Entschädigungsprinzip, nach dem der
Versicherungsträger im Bundesgebiet lediglich in Vorlage für
den ursprünglich verpflichteten Versicherungsträger trat, war
als nicht befriedigend empfunden worden. Das Gesetz zur
Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur
Anpassung der Berliner Reichsversicherung an die Vorschriften
des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) vom
25. Februar 1960 (BGBl I S. 93), dessen Artikel 1
das Fremdrentengesetz (FRG) enthielt, setzte das Prinzip der
Eingliederung an die Stelle des Gedankens der Entschädigung
(vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 29, 22 ). Den von
den Vertriebenen in den Herkunftsländern zurückgelegten
Versicherungszeiten wurden fiktive Bruttoarbeitsentgelte
zugeordnet, für die dann - wie für originäre
Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland -
Entgeltpunkte (bis 1992: Werteinheiten) ermittelt werden.
Entgeltpunkte drücken das Verhältnis des versicherten
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu dem
Durchschnittsentgelt der Versicherten aus. Die Versicherung
eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des
Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen
vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 SGB VI).
Multipliziert mit dem Rentenartfaktor, der bei einer
Altersrente 1,0 beträgt (§ 67 Nr. 1 SGB VI), und
dem aktuellen Rentenwert ergeben die Entgeltpunkte den
Monatsbetrag der Rente (§ 64 SGB VI).
3
2. Im Zuge des Rentenreformgesetzes (RRG 1992)
vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261), das zum 1.
Januar 1992 in Kraft treten sollte, wurde das
Fremdrentengesetz geändert. Dabei sollten vor allem
Unstimmigkeiten, die noch aus dem Entschädigungsprinzip
herrührten und zu Kritik geführt hatten, beseitigt und
Pauschalregelungen abgebaut werden (vgl. BTDrucks 11/4124,
S. 217). Der politische Wandel in den ehemaligen
Ostblock-Staaten und die Wende in der Deutschen
Demokratischen Republik veranlassten den Gesetzgeber
allerdings, noch vor In-Kraft-Treten des Rentenreformgesetzes
1992 das Fremdrentenrecht neu zu regeln.
4
a) Durch den Vertrag über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537; im
Folgenden: Staatsvertrag) wurden Übersiedler, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 18. Mai 1990 in der
Bundesrepublik Deutschland genommen hatten, von der Anwendung
des Fremdrentengesetzes ausgeschlossen (Art. 20
Abs. 7 des Staatsvertrages). Allerdings stellte bereits
die Regierungsbegründung zu Art. 22 und 23 des
Vertragsgesetzes zum Staatsvertrag das Eingliederungsprinzip
grundsätzlich in Frage. Dieses habe seine historische
Legitimation in den Kriegs- und Nachkriegsereignissen, in
Flucht und Vertreibung von Millionen Deutschen, gefunden.
Angesichts der in Osteuropa mittlerweile eingetretenen
politischen, rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen sei
diese Legitimation jedenfalls so weitgehend entfallen, dass
es auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr
vertretbar wäre, an den begünstigenden Bestimmungen des
Fremdrentenrechts festzuhalten (vgl. BTDrucks 11/7171,
S. 39).
5
b) Das Gesetz zur Herstellung der
Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom
25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) hielt im
Fremdrentenrecht am Eingliederungsprinzip fest, führte aber
mit Wirkung vom 1. August 1991 (vgl. Art. 42
Abs. 8 RÜG) einen pauschalen Abschlag in Höhe von 30 vom
Hundert auf die für Zeiten nach § 15 und § 16 FRG
ermittelten Entgeltpunkte ein (§ 22 Abs. 3 FRG in
der vom 1. August 1991 bis 31. Dezember 1991
geltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20
Buchstabe a RÜG; § 22 Abs. 4 FRG in der ab
1. Januar 1992 geltenden Fassung des Art. 14
Nr. 20 Buchstabe b RÜG; vgl. Art. 42
Abs. 1 RÜG; im Folgenden: FRG 1991). Der Entwurf eines
Renten-Überleitungsgesetzes hatte zunächst nur eine
Multiplizierung der maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor
0,8 (Kürzung um 20 vom Hundert) vorgesehen. Damit wollte
der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht nur
zwischen dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern ein
erhebliches Wirtschaftsgefälle besteht, sondern dass sich
auch innerhalb der alten Bundesländer die Lebensbedingungen
unterscheiden. Aussiedler, die in die alten Bundesländer
kommen, sollten daher Leistungen erhalten, die dem
Einkommensniveau strukturschwacher Gebiete entsprechen (vgl.
BTDrucks 12/405, S. 115). Auf Vorschlag des Bundesrates
wurde dann jedoch - entsprechend dem bei Zahlung einer
Auslandsrente anwendbaren Vom-Hundert-Satz - der Faktor
0,7 (Kürzung um 30 vom Hundert) eingeführt (vgl.
BTDrucks 12/630, S. 15).
6
Von diesem Rentenabschlag wurden aus
Vertrauensschutzgründen drei Gruppen von Aussiedlern durch
Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG (im Folgenden: FANG
1991) ausgenommen. Die Vorschrift lautete:
7
(5) § 22 Abs. 3 des
Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des
Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden
Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die
8
a) vor dem 1. Januar 1991 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben,
9
b) nach Maßgabe des Abkommens vom
8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und
Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom
9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Polen über Renten- und
Unfallversicherung haben oder
10
c) Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem
1. August 1991 haben.
11
Außerdem blieben Berechtigte im
Beitrittsgebiet, die nach Art. 6 § 4 Abs. 6
FANG 1991 auf dem dortigen niedrigeren Niveau (Rentenformel
Ost) eingegliedert wurden, von dem pauschalen Rentenabschlag
zunächst verschont. Nach Art. 6 § 4 Abs. 7
Satz 1 FANG 1991 sollten Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten
nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelt werden, bis die
verfügbare Standardrente (§ 68 Abs. 3 SGB VI)
im Beitrittsgebiet 70 vom Hundert der verfügbaren
Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet erreicht; erst ab diesem Zeitpunkt
sollten Entgeltpunkte nach Maßgabe von § 22 Abs. 4
FRG 1991, also auf Westrentenniveau, aber mit Rentenabschlag,
ermittelt werden. Dies war mit der Rentenanpassung ab
1. Juli 1993 der Fall.
12
3. Die Rückführung der Leistungen nach dem
Fremdrentengesetz wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des
Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom
25. September 1996 (BGBl I S. 1461) fortgesetzt.
Kernstück der Neuregelung war die Abkehr vom
Eingliederungsprinzip.
13
Zu diesem Zweck wurde der durch das
Renten-Überleitungsgesetz eingeführte Rentenabschlag von 30
vom Hundert auf 40 vom Hundert erhöht und der hiervon
betroffene Personenkreis durch Änderung der entsprechenden
Übergangsregelung erheblich erweitert.
14
§ 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des
Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b WFG (im Folgenden:
§ 22 Abs. 4 FRG 1996) bestimmt:
15
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3
maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6
vervielfältigt.
16
Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4
Abs. 5 FANG (im Folgenden: FANG 1996) erhielt durch
Art. 4 Nr. 2 Buchstabe b WFG eine neue
Fassung. Sie lautet nunmehr:
17
(5) § 22 Abs. 3 des
Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des
Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom
7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung
auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom
8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und
Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom
9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Polen über Renten- und
Unfallversicherung haben.
18
Die Ausnahmeregelung für Bezieher von Renten,
die nach dem Rentenwert (Ost) berechnet werden, entfiel.
Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG 1991 wurde gestrichen
(Art. 4 Nr. 2 Buchstabe c WFG); § 22
Abs. 4 FRG ist nunmehr auch auf diesen Personenkreis
uneingeschränkt anwendbar.
19
Zugleich wurde durch Art. 4 Nr. 4
WFG eine neue Übergangsregelung eingeführt. Die Vorschrift
des Art. 6 § 4 c FANG (im Folgenden: FANG 1996)
lautete:
20
§ 4 c
21
Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem
1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser
Rente das Fremdrentengesetz und Artikel 6 des Fremdrenten-
und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes in der am 6. Mai
1996 geltenden Fassung anzuwenden.
22
Von dem Rentenabschlag in Höhe von 40 vom
Hundert werden damit alle nach dem 6. Mai 1996
Zugezogenen und - unabhängig vom Datum des Zuzugs -
alle nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten mit einem
Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996 erfasst, wenn sie nicht
unter das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über
Renten- und Unfallversicherung (BGBl II 1976 S. 393
; im Folgenden: Deutsch-Polnisches
Sozialversicherungsabkommen) fallen.
23
Nach Art. 12 Abs. 2 WFG traten
Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b und Art. 4
Nr. 4 WFG bereits mit Wirkung vom 7. Mai 1996, dem
Tag des Kabinettsbeschlusses über die Einbringung des
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, in
Kraft.
24
Für die nach dem 6. Mai 1996 zugezogenen
Spätaussiedler legte der Gesetzgeber in dem durch Art. 3
Nr. 5 WFG eingefügten § 22 b FRG
- ebenfalls mit Wirkung vom 7. Mai 1996 (vgl.
Art. 12 Abs. 2 WFG) - eine Obergrenze der bei
einem Berechtigten anrechenbaren Entgeltpunkte für Zeiten
nach dem Fremdrentengesetz fest. Diese Obergrenze beläuft
sich bei einem allein stehenden Berechtigten auf höchstens 25
Entgeltpunkte, bei Ehegatten und in eheähnlichen
Gemeinschaften lebenden Berechtigten auf höchstens insgesamt
40 Entgeltpunkte. Die Übergangsregelung des Art. 6
§ 4 b FANG in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG
bestimmte, dass § 22 b FRG nicht für Berechtigte
anzuwenden ist, die vor dem 7. Mai 1996 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
genommen haben.
25
4. Art. 13 des Gesetzes zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 -
RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) gab der
Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG mit Wirkung
vom 7. Mai 1996 (vgl. Art. 32 Abs. 6 RRG 1999)
folgenden Wortlaut:
26
§ 4 c
27
Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem
1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser
Rente § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22
Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar
1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7
in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
28
Den Ausgangsverfahren liegen folgende
Sachverhalte zugrunde:
29
1. a) Die 1936 in Rumänien geborene Klägerin
im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 9/00
siedelte im Oktober 1983 von dort in die Bundesrepublik über.
Sie ist als Vertriebene anerkannt. Im Bundesgebiet legte sie
von Februar 1986 bis September 1986 und von März 1987 bis
November 1996 Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung aufgrund von versicherungspflichtigen
Beschäftigungen sowie aufgrund des Bezuges von Kranken- und
Arbeitslosengeld zurück.
30
In mehreren Bescheiden
(Herstellungsbescheiden) anerkannte die im Ausgangsverfahren
beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt:
Deutsche Rentenversicherung Bund) die von der Klägerin in
Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten (15. Juli
1955 bis 25. August 1983) als gleichgestellte
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz und ordnete ihnen
fiktive Bruttoarbeitsentgelte zu. Außerdem merkte sie eine
Ausfallzeit wegen schulischer Ausbildung und eine Ersatzzeit
vor.
31
b) Auf ihren Antrag wurde der Klägerin mit
Bescheid vom Februar 1997 ab Dezember 1996 eine Altersrente
für Frauen bewilligt. Dabei legte die
Bundesversicherungsanstalt der Rentenberechnung nicht mehr
die zunächst festgestellten fiktiven Arbeitsentgelte
zugrunde, sondern ermittelte diese auf der Grundlage des
nunmehr geltenden § 22 Abs. 1 Satz 1
und 2 FRG 1991 in Verbindung mit § 256 b
SGB VI nach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI neu.
Die Beträge wurden auf 6/10 ihres Wertes gekürzt.
Mindestentgeltpunkte wegen geringen Arbeitsentgelts
(§ 262 SGB VI) wurden im Umfang von 8,2477
berücksichtigt. Insgesamt betrug die Summe der persönlichen
Entgeltpunkte 31,9130. Die monatliche Bruttorente belief sich
auf 1.489,38 DM.
32
c) Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
beschritt die Klägerin den Rechtsweg. Sozialgericht und
Landessozialgericht wiesen ihre Klage ab. Auf die Revision
der Klägerin verurteilte das Bundessozialgericht die
Bundesversicherungsanstalt mit Teilurteil, der Klägerin ab
Dezember 1996 die Altersrente unter Zugrundelegung mindestens
der in den Herstellungsbescheiden zuerkannten Beitragszeiten
nach dem Fremdrentengesetz und der dabei vorgenommenen
Bewertung zu zahlen. Diese Bescheide seien bestandskräftig
geworden und hätten ihre Bestandskraft behalten; die Beklagte
hätte daher die in diesen Bescheiden bereits vor dem
Rentenbewilligungsverfahren bindend anerkannten
Arbeitsverdienste und nicht die - ganz überwiegend
niedrigeren - fiktiven Arbeitsverdienste nach § 22
Abs. 1 FRG 1991 anrechnen müssen. Im Übrigen hat das
Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
33
ob § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz
(FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4
Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für
mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz ) vom
25. September 1996 (BGBl. I 1996, S. 1461), in Kraft
getreten am 7. Mai 1996, in Verbindung mit Art. 6
§ 4 c des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des
Art. 4 Nr. 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai
1996, mit Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip
vereinbar ist, soweit dadurch die erworbene Rangstelle von
Anwartschaftsrechtsinhabern durch Vervielfältigung der für
FRG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6
gemindert worden ist.
34
Ob § 22 Abs. 4 FRG 1996 in
Verbindung mit Art. 6 § 4 c FANG 1996 gültig sei,
sei entscheidungserheblich. Im Fall der Gültigkeit hätte die
Klägerin kein Vollrecht auf Altersrente mit einem monatlich
höheren Rentenwert erworben, als ihr die Beklagte ab Dezember
1996 zuerkannt habe. Denn die Neuregelung des § 22
Abs. 4 FRG 1996 hätte bereits den in Entgeltpunkten
bemessenen Wert ihres Anwartschaftsrechts vor Eintritt des
Versicherungsfalls gesetzesunmittelbar herabgesetzt. Die
betreffenden Vorschriften erlaubten keine andere, also auch
keine verfassungskonforme Auslegung.
35
Das vorlegende Gericht ist überzeugt, dass
§ 22 Abs. 4 FRG 1996 in Verbindung mit der
Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG 1996
insofern verfassungswidrig ist, als hiermit unter Verstoß
gegen Art. 14 Abs. 1 GG auch diejenigen
Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz erfasst würden, die
bei In-Kraft-Treten der Neuregelung die allgemeine Wartezeit
erfüllt und das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Die
Rechtsposition dieser Personen in Bezug auf ihren künftigen
Rentenanspruch sei bereits derart verfestigt, dass ein von
der Eigentumsgarantie geschütztes Anwartschaftsrecht
vorliege. Gegenstand dieses Anwartschaftsrechts sei der
Mindestwert der zu diesem Zeitpunkt aufgrund von
Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten erreichten und in
Entgeltpunkten ausgedrückten Rangstelle des Berechtigten
innerhalb der Versichertengemeinschaft. Die Maßgeblichkeit
der Altersgrenze von 55 Jahren entnimmt das
Bundessozialgericht unmittelbar der Wertung, die § 109
Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis
31. Dezember 2003 geltenden Fassung des
Rentenreformgesetzes 1992 zugrunde liegt. Nach dieser
Vorschrift erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, von Amts wegen Auskunft über die Höhe der
Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten
als Regelaltersrente zustehen würde. Diese Rentenauskunft
bezwecke, dem Versicherten eine Vertrauens- und
Kalkulationsgrundlage zur Planung einer ausreichenden
Vorsorge für sein Alter zu geben. Der gesetzlichen Anordnung
könne daher ohne weiteres die materiell-rechtliche
Grundentscheidung entnommen werden, dass die Anwartschaft auf
Altersrente jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zum
Anwartschaftsrecht erstarke.
36
Dies gelte auch, soweit die Teilhabeposition
des Versicherten auf dem Fremdrentengesetz beruhe. Die
Gleichstellung der in fremden Sicherungssystemen
zurückgelegten Zeiten mit im Bundesgebiet erworbenen
Beitragszeiten durch das Fremdrentengesetz sei schon bei
ihrer ersten Ausgestaltung im Jahre 1960 nicht nur ein Akt
einseitiger "staatlicher Fürsorge" gewesen. Zwar sei der
Gesetzgeber ursprünglich frei darin gewesen, die Vertriebenen
für den Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes
anders zu sichern als durch die Integration in die
gesetzliche Rentenversicherung und damit in ein System, das
aufgrund der Struktur seines Kernbereichs eine allein von
fürsorgerischen Erwägungen des Staates getragene Einräumung
subjektiver Rechte typischerweise nicht kenne. Durch seine
Entscheidung für das Integrationsprinzip habe der Gesetzgeber
sich aber den nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten
gegenüber in gleichem Maße gebunden wie gegenüber den in der
Bundesrepublik Deutschland beitragsrelevant Versicherten und
somit Eigentum geschaffen. Beim Zusammentreffen mit
originären Bundesgebiets-Beitragszeiten gehe die auf der
Grundlage des Fremdrentengesetzes entstandene Berechtigung in
einer Gesamtrechtsposition auf, die als solche dem
Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG
unterliege.
37
In das eigentumsgeschützte Anwartschaftsrecht
habe das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
unverhältnismäßig und gleichheitswidrig eingegriffen. Zwar
seien die mit diesem Gesetz allgemein verfolgten Ziele -
Stärkung der Wirtschaftsdynamik, Schaffung zusätzlicher
Arbeitsplätze und dadurch Sicherung der wirtschaftlichen
Fundamente des Sozialstaates - verfassungsrechtlich
vertretbar. Der Eingriff sei jedoch unverhältnismäßig, da er
die Klägerin übermäßig und in unzumutbarer Weise belaste.
Anhand der Gesetzesmaterialien lasse sich schon keine
ausreichende Abwägung der in Betracht kommenden Mittel
erkennen; es fehle an nachvollziehbaren Angaben, welche
Alternativen geprüft worden seien. Der Gesetzgeber habe bei
der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auf die
Belange derjenigen Mitbürger Rücksicht zu nehmen, die auf die
Nutzung des Eigentumsgegenstandes angewiesen seien. Die
konkreten Auswirkungen für die Klägerin seien einschneidend.
Ihre Rangstelle sei um mehr als vier Entgeltpunkte reduziert
worden. Die Möglichkeit der Höherversicherung nach § 269
SGB VI, deren Beträge nicht zu dynamisieren seien, führe
ersichtlich nicht zu einem finanziellen Ausgleich für die
verminderte Rangstelle. Gründe des Gemeinwohls, die einen
Eingriff von derartiger genereller Nachhaltigkeit
rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Dies gelte umso
mehr, als eine Position in der gesetzlichen
Rentenversicherung betroffen sei, die innerhalb des Systems
den aufgrund von gleichgestellten Beitragszeiten individuell
zustehenden Anteil repräsentiere. Damit sei der
geringstmögliche Grad an Sozialbindung erreicht. Die
Verbundenheit der Mitglieder in den Chancen und Risiken der
Versicherung finde demgegenüber insbesondere im jeweiligen
aktuellen Rentenwert (vgl. § 68 SGB VI) ihren
Ausdruck, der mittelbar gleichermaßen die
gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einnahmesituation der
Rentenversicherung wiedergebe. Diese Größe sei demgemäß auch
das dem Gesetzgeber bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel,
um hier wurzelnden generellen Problemlagen mit Wirkung für
alle Mitglieder der Gemeinschaft entsprechend den Werten
ihrer individuellen Teilhabeberechtigung Rechnung zu
tragen.
38
Die neue Inhaltsbestimmung verstoße auch gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Anwartschaftsrechtsinhaber mit
Zeiten auf Grund des Fremdrentengesetzes würden im Vergleich
zu allen anderen Anwartschaftsrechtsinhabern ungerechtfertigt
ungleich behandelt. Dies könne nicht mit der Kürzung
lediglich "nicht beitragsgedeckter Zeiten" gerechtfertigt
werden. Denn der Gesetzgeber habe selbst durch die
vollständige Integration der nach dem Fremdrentengesetz
Berechtigten in die Rentenversicherung den Gesichtspunkt der
Herkunft und der Andersartigkeit ursprünglicher Fremdelemente
ersatzlos entfallen lassen. Jedenfalls mit dem Entstehen
eines Anwartschaftsrechts sei der Integrationszweck des
Fremdrentengesetzes vollständig erreicht; der "fiktiv"
zugewiesene Arbeitsverdienst habe seinen besonderen
Herkunftsbezug verloren. Jeder nach vollzogener Integration
vorgenommene Eingriff in Anwartschaftsrechte könne sich
demgemäß nur noch nach einheitlichen Regeln vollziehen.
39
Ebenfalls nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar sei die Ungleichbehandlung der Berechtigten nach
dem Fremdrentengesetz untereinander. Zu Unrecht würde die
Klägerin rechtlich anders behandelt als diejenigen, die
ebenfalls vor dem 7. Mai 1996 zugezogen seien, deren
Rente aber anders als im Falle der Klägerin vor dem
1. Oktober 1996 beginne. Eine Ungleichbehandlung erfolge
auch gegenüber all denjenigen, die bei In-Kraft-Treten der
maßgeblichen Bestimmungen des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes bereits Vollrechtsinhaber
gewesen seien. Der Gesetzgeber habe den Kreis derjenigen, die
aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Anwendung des
§ 22 Abs. 4 FRG 1996 ausgenommen wurden, zu eng
gezogen. Auch wer noch bei In-Kraft-Treten des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes als wenigstens 55-jähriger
Inhaber eines Anwartschaftsrechts gewesen sei, habe sich in
seiner Lebensführung auf Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung eingestellt. Die gewählte
Stichtagsregelung sei insofern sachlich nicht vertretbar.
Umgekehrt dürfte die Klägerin nicht mit denjenigen
gleichbehandelt werden, die bei In-Kraft-Treten der
beanstandeten Bestimmungen noch nicht Inhaber einer bereits
eigentumsgrundrechtlich gesicherten Position gewesen oder
erst nach diesem Zeitpunkt zugezogen seien. Ergänzend weist
das Bundessozialgericht darauf hin, dass die Betroffenen im
Hinblick auf die bis 6. Mai 1996 bestehende Rechtslage,
die vor dem 1. Januar 1991 Zugezogene ausdrücklich von
Kürzungen ausgenommen habe, darauf vertrauen durften, auch
weiterhin von Kürzungen ausgenommen zu werden.
40
2. a) Der Kläger im Ausgangsverfahren des
Normenkontrollverfahrens 1 BvL 12/00 wurde 1934 in Rumänien
geboren und war dort von August 1952 bis Januar 1988,
unterbrochen durch die Militärzeit von April 1956 bis April
1958, in verschiedenen Tätigkeiten versicherungspflichtig
beschäftigt. Im Februar 1988 verlegte er zusammen mit seiner
Ehefrau, der Klägerin im Ausgangsverfahren zum
Vorlageverfahren 1 BvL 10/04, seinen Wohnsitz dauerhaft in
die Bundesrepublik Deutschland. Hier stand er von Februar
1989 bis Ende Januar 1998 in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung. Der Kläger ist als Vertriebener anerkannt.
41
b) Auf seinen Antrag bewilligte ihm die
Bundesversicherungsanstalt mit Bescheid vom November 1997
eine Altersrente für langjährig Versicherte ab Februar 1998
in Höhe von 1.888,75 DM brutto monatlich. Bei der
Rentenberechnung multiplizierte die
Bundesversicherungsanstalt die nach dem Fremdrentengesetz
ermittelten Bruttoarbeitsentgelte mit dem Faktor 0,6, stellte
diese gekürzten Werte in den Versicherungsverlauf ein und
legte sie der Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde.
Insgesamt berücksichtigte sie 39,8134 Entgeltpunkte.
42
c) Das Widerspruchsverfahren blieb ohne
Erfolg, ebenso Klage und Berufung. Das Bundessozialgericht
setzte das Revisionsverfahren nach Art. 100 Abs. 1
GG aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die gleiche
Frage wie im Vorlageverfahren 1 BvL 9/00 zur Entscheidung
vor. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts zur
Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage und zur
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen
Vorschrift stimmen mit der Begründung der Vorlage 1 BvL 9/00
überein.
43
3. a) Die 1937 in Rumänien geborene Klägerin
im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 12/00
war dort in der Zeit vom September 1955 bis Ende Mai 1990 in
verschiedenen Tätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt.
Anschließend bezog sie eine Altersrente. Im August 1990
siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist
als Vertriebene anerkannt. Im Dezember 1990 nahm die Klägerin
in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung
auf, die sie im Hinblick auf den Beginn ihrer Altersrente im
April 1997 aufgab.
44
b) Auf ihren Antrag gewährte ihr die
Bundesversicherungsanstalt mit Bescheid vom Februar 1997 ab
Mai 1997 eine Altersrente für Frauen. Die Arbeitsentgelte,
die auf Grund der nach dem Fremdrentengesetz anerkannten
Zeiten ermittelt wurden, vervielfältigte die
Bundesversicherungsanstalt unmittelbar mit dem Faktor 0,6,
bevor sie hierfür die Entgeltpunkte errechnete. Insgesamt
ergaben sich 32,9127 Entgeltpunkte; die monatliche Rente
belief sich auf 1.536,04 DM brutto.
45
c) Das Widerspruchsverfahren blieb ohne
Erfolg. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die
hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin
hat das Bundessozialgericht das Verfahren gemäß Art. 100
Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht
die gleiche Frage wie in dem Vorlageverfahren 1 BvL 9/00 zur
Entscheidung vorgelegt. Auch hier decken sich die
Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage
und zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit mit der
Begründung der Vorlage 1 BvL 9/00.
46
4. a) Der Kläger im Ausgangsverfahren des
Normenkontrollverfahrens 1 BvL 5/01 wurde 1936 in Rumänien
geboren. Nach einer Fachschulausbildung war er dort von
August 1954 bis Oktober 1973, unterbrochen durch den
Militärdienst, in verschiedenen Tätigkeiten
versicherungspflichtig beschäftigt. Im Oktober 1973 siedelte
er in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er - mit
Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit -
verschiedene versicherungspflichtige Beschäftigungen ausübte.
Der Kläger ist als Vertriebener anerkannt.
47
b) Auf seinen Antrag bewilligte die
Bundesversicherungsanstalt dem Kläger mit Bescheid vom
November 1996 ab Oktober 1996 Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit. Dabei stellte sie die für die Zeiten nach
dem Fremdrentengesetz ermittelten Arbeitsentgelte um
40 vom Hundert gekürzt in die Berechnung der
Entgeltpunkte ein, ohne dies gesondert auszuweisen. Insgesamt
legte sie der Rentenberechnung 45,5394 Entgeltpunkte
zugrunde. Hieraus errechnete sich eine monatliche Bruttorente
in Höhe von 2.125,32 DM.
48
c) Die vom Kläger hiergegen eingelegten
Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Sozialgericht und
Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision des
Klägers hat das Bundessozialgericht das Verfahren gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die gleiche Frage wie in dem
Vorlageverfahren 1 BvL 9/00 zur Entscheidung vorgelegt.
Die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der
Rechtsfrage und zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
des § 22 Abs. 4 FRG 1996 in Verbindung mit Art. 6
§ 4 c FANG 1996 entsprechen im Wesentlichen der
Begründung in dem Vorlageverfahren 1 BvL 9/00. Das
Bundessozialgericht vertieft allerdings seine Darlegungen zur
Erforderlichkeit der getroffenen Regelung. Das Gebot der
Abwägung zwischen den möglicherweise in Betracht kommenden
Mitteln gelte nicht nur für den Inhalt der
Abwägungsentscheidung, sondern auch für den Vorgang des
Abwägens im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens. Es ließen
sich den Gesetzesmaterialien aber keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass im Gesetzgebungsverfahren alternative
Regelungen, die möglicherweise auch den angestrebten
Einspareffekt hätten erzielen können, erwogen worden seien.
Mithin könne bereits nicht festgestellt werden, dass der
Gesetzgeber eine Abwägung getroffen und unter
Berücksichtigung des ihm bei Erlass des Gesetzes zugänglichen
Datenmaterials das mildeste Mittel für die Betroffenen
gewählt habe. Infolgedessen habe er sein Gestaltungsermessen
nicht sachgemäß ausgeübt; das Gesetzgebungsverfahren und
hierdurch bedingt auch das Gesetz seien deshalb selbst
fehlerhaft.
49
5. a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in
dem Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/04 wurde 1937 in
Rumänien geboren. Dort war sie von September 1955 bis Ende
1987 versicherungspflichtig beschäftigt. Gemeinsam mit ihrem
Ehemann siedelte sie im Februar 1988 von Rumänien in die
Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist als Vertriebene
anerkannt. Nach ihrem Zuzug war die Klägerin von August 1990
bis Ende Januar 1998 mit Unterbrechungen erneut
versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit von April
bis Juni 1990 zahlte sie freiwillige Beiträge.
50
b) Auf ihren Antrag bewilligte die
Bundesversicherungsanstalt der Klägerin mit Bescheid vom
Januar 1998 eine Altersrente für Frauen ab Februar 1998.
Dabei multiplizierte sie die Arbeitsentgelte, die auf Grund
der nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigenden Zeiten
fiktiv ermittelt wurden, mit dem Faktor 0,6 und stellte sie
in den Versicherungsverlauf ein. Insgesamt errechneten sich
33,3962 persönliche Entgeltpunkte. Die monatliche Bruttorente
belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf 1.584,32 DM.
51
c) Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb
erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die
hiergegen erhobene Klage ab. Auf die Revision der Klägerin
hat das Bundessozialgericht das Verfahren gemäß Art. 100
Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht
die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
52
ob § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz
(FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4
Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für
mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz ) vom
25. September 1996 (BGBl. I S. 1461), in Kraft
getreten am 7. Mai 1996, in Verbindung mit Art. 6
§ 4c des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des
Art. 4 Nr. 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai
1996, mit Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip
vereinbar ist, obwohl er die vor dem 7. Mai 1996
erworbenen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40
vom Hundert der Summe der Entgeltpunkte (EP) gekürzt hat,
soweit diese sich auf Grund der nach dem Fremdrentengesetz
gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten aus den
hierfür zuerkannten, als versichert geltenden
Arbeitsverdiensten ergeben haben.
53
Die Ausführungen zur
Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage und zur
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs.
4 FRG 1996 in Verbindung mit Art. 6 § 4 c FANG 1996
entsprechen im Wesentlichen der Begründung in den
vorausgegangenen Vorlagen. Ergänzend führt das
Bundessozialgericht aus, an der dem § 109 SGB VI
entnommenen gesetzlichen Wertentscheidung habe sich nichts
dadurch geändert, dass diese Vorschrift durch das Gesetz zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung
eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz
- AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 ergänzt worden sei und
nunmehr neben der Rentenauskunft zusätzlich eine Information
für diejenigen Versicherten vorsehe, die das
27. Lebensjahr vollendet haben (§ 109 Abs. 1
Satz 1 SGB VI in der Fassung des AVmG). Das Gesetz
differenziere zwischen zwei verschiedenen Formen der
Mitteilung rentenversicherungsrechtlicher Informationen. Im
Gegensatz zur Rentenauskunft, die Versicherten nach
Vollendung des 54. Lebensjahres zu erteilen sei und nach
der Neufassung unter anderem "Angaben über die Höhe der
Rente" enthalten müsse, gebe die Renteninformation für
jüngere Versicherte nur eine "Prognose über die Höhe der zu
erwartenden Regelaltersrente". In Bezug auf das Gebot des
Einsatzes des mildesten Mittels hebt das Bundessozialgericht
noch einmal hervor, eine verfassungsgemäße Abwägung setze
voraus, dass jedenfalls die tatsächlichen Grundlagen, das
Datenmaterial also, und die Kernpunkte einer derartigen
Abwägung benannt würden.
54
Zu den Vorlagebeschlüssen haben das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (jetzt:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales) namens der
Bundesregierung, das Sozialministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern, die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte und der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger (beide jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Bund) Stellung genommen.
55
1. Das Bundesministerium hält die
angegriffenen Regelungen für mit dem Grundgesetz
vereinbar.
56
a) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des
Art. 14 GG sei nicht berührt. Anwartschaften auf
Leistungen der Rentenversicherung genössen diesen Schutz nur
dann, wenn sie unter anderem auf nicht unerheblichen
Eigenleistungen des Versicherten beruhten. Diese
Eigenleistungen müssten entweder dem verpflichteten
Hoheitsträger gegenüber oder zumindest innerhalb der zur
Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erbracht worden
sein. Dies sei bei Rechtspositionen nach dem
Fremdrentengesetz nicht der Fall. Auch in der Deutschen
Demokratischen Republik erworbene Rentenansprüche und
Rentenanwartschaften seien erst mit dem Beitritt und der
Anrechnung durch den Einigungsvertrag in den Schutzbereich
des Art. 14 GG gelangt. Dem Einigungsvertrag
vergleichbare Verträge gebe es für Vertriebene und
Spätaussiedler nicht, so dass eine Gleichstellung der
Rentenpositionen auf Grund des Fremdrentengesetzes mit den in
der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen
Rentenanwartschaften nicht gerechtfertigt sei. Die
Bevölkerung der neuen Bundesländer könne insofern nicht nur
auf die Zahlung von Beiträgen zu den Alterssicherungssystemen
des Beitrittsgebiets oder eine nach dem Recht des
Beitrittsgebiets für die Alterssicherung relevante
Arbeitsleistung verweisen. Sie habe auch - anders als
die Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz gegenüber ihren
Herkunftsländern - ihre Ansprüche und Anwartschaften
gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik verloren.
57
Zeiten nach dem Fremdrentengesetz könnten
anderen beitragslosen Zeiten in der Rentenversicherung, wie
Ersatz-, Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und
Zurechnungszeiten, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts von der Eigentumsgarantie
rentenversicherungsrechtlicher Anwartschaften mitumfasst
seien (BVerfGE 58, 81), nicht gleichgestellt werden. Der
Annexschutz dieser Zeiten rechtfertige sich letztlich daraus,
dass die Begünstigten in ihrer Erwerbsphase mit ihren
Beiträgen ihrerseits entsprechende Vergünstigungen an die
seinerzeitigen Rentner mitfinanziert hätten, wodurch die
entsprechenden Anwartschaften als mittelbar beitragsgestützt
angesehen werden könnten; dies sei ein Gedanke, der sich auch
in der Gesamtleistungsbewertung dieser Zeiten widerspiegele.
Die Berücksichtigung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz
sei demgegenüber eine Vergünstigung besonderer Art, die von
Anfang an als besondere Kriegsfolgenlast angesehen und im
Rahmen des Bundeszuschusses mitfinanziert worden sei; deren
Kosten würden gemäß § 291 b SGB VI inzwischen
gesondert ausgewiesen und der Versichertengemeinschaft
erstattet. Im Übrigen könnten sich fremdrentenrechtliche
Zeiten anders als echte beitragslose oder beitragsgeminderte
Zeiten auch unabhängig von echten Beitragzeiten voll
entfalten.
58
Durch seine Entscheidung zur Integration der
Vertriebenen in die Rentenversicherung habe der Gesetzgeber
keine Rechtsposition begründet, die dem Art. 14 GG
unterfalle. Die bloße Berücksichtigung von Zeiten des
Fremdrentenrechts genüge hierfür nicht; es hätte eine echte
Transformation der durch Arbeitsleistung im Herkunftsland
erworbenen Rechtsstellung in das deutsche
Rentenversicherungssystem hinzukommen müssen. Letztlich
vermöge auch eine Rentenauskunft nach § 109 Abs. 1
SGB VI oder der mit der Vollendung des
55. Lebensjahres verbundene Anspruch hierauf keinen
Eigentumsschutz zu begründen. Die Rentenauskunft dokumentiere
lediglich einen Ist-Zustand, der gegen Rechtsänderungen nicht
gefeit sei; deshalb bestimme § 109 Abs. 4
Satz 2 SGB VI auch ausdrücklich, dass eine
Rentenauskunft "nicht rechtsverbindlich" sei.
59
b) Selbst wenn die Anwartschaft der
Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz als
eigentumsgeschützt anzusehen wäre, läge eine zulässige
Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG vor. Die Änderungen des § 22
Abs. 4 FRG 1996 dienten der Erhaltung der Funktions- und
Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung und beruhten damit
auf Gründen eines zwingenden öffentlichen Interesses. Die
sich zusehends verschlechternde Wirtschaftslage habe
nachhaltige Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt gehabt und eine
außergewöhnliche Belastung der Rentenversicherung in Form von
hohen Rentenzugängen und Beitragsausfällen verursacht. Da die
wirtschaftliche Situation es nicht erlaubt habe, die
erforderlichen Mittel allein durch höhere Beiträge
aufzubringen und auch der Belastung des Bundes hierdurch
Grenzen gesetzt gewesen seien, hätten Sofortmaßnahmen auf der
Leistungsseite ansetzen müssen.
60
Dabei habe sich der Gesetzgeber entschieden,
gezielt bestimmte Vergünstigungen abzubauen, anstatt alle
Rentner und rentennahen Jahrgänge, zum Beispiel durch
Einflussnahme auf den aktuellen Rentenwert, pauschal zu
belasten. Die Rentenzugangsstatistik hätte gezeigt, dass
Zugangsrentner mit fremdrentenrechtlichen Anteilen, für die
bereits der 30prozentige Abschlag vorgenommen worden sei, im
Verhältnis zu den übrigen Rentnern immer noch recht hohe
Renten erreichten. Der Gesetzgeber habe sich daher geradezu
als verpflichtet angesehen, die Bewertung der Zeiten nach dem
Fremdrentengesetz um weitere 10 vom Hundert zu
reduzieren und umgehend alle Rentenzugänge zu erfassen. Nur
so habe er erreichen können, die bestehenden Disparitäten im
Hinblick auf die Rentner in strukturschwachen Gebieten der
alten Bundesländer wenigstens bei den Zugangsrentnern zu
beseitigen und bis zum Jahre 2000 zumindest einen Betrag von
2,3 Mrd. DM im Bereich der Fremdrenten einzusparen.
61
c) Die Neuregelungen des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes verletzten keine
schutzwürdige Vertrauensposition der betroffenen
Personenkreise.
62
Die wesentlich einschneidenderen sonstigen
Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten von Personen, die während
ihres Erwerbslebens Beiträge an einen deutschen
Rentenversicherungsträger entrichtet hätten, wären nicht zu
rechtfertigen gewesen, ohne zugleich auch die unangemessenen
Vergünstigungen im Bereich der Fremdrenten abzubauen.
63
Die Einführung einer schonenden
Übergangsregelung sei nicht möglich gewesen. Der
Handlungsbedarf sei nicht vorhersehbar gewesen, sondern habe
sich aktuell aus einer sich unerwartet und rapide
verschlechternden Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation
ergeben. Selbst nur geringfügige Übergangsregelungen hätten
sich unter Gleichheitsgesichtspunkten auch auf die anderen
Maßnahmen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes
erstrecken müssen mit der Folge, dass das erforderliche
Einsparvolumen insgesamt nicht zeitnah erreicht worden
wäre.
64
Auch die Berechtigten nach dem
Fremdrentengesetz, die bereits vor dem 1. Januar 1991
zugezogen seien und deren Rente nach dem 30. September
1996 beginne, könnten aus dem Umstand, dass sie von den
Kürzungen durch das Renten-Überleitungsgesetz zunächst nicht
betroffen waren, keinen verstärkten Vertrauensschutz
ableiten. Die seinerzeitige Reduzierung sei im Gegenteil
geeignet gewesen, den Personenkreis der Berechtigten nach dem
Fremdrentengesetz insgesamt dafür zu sensibilisieren, dass
die mit diesem Gesetz vorgenommenen Einschränkungen
möglicherweise nicht die letzten waren. Soweit dennoch
Vertrauen der Betroffenen entstanden sei, habe dieses wegen
des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung
des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung enttäuscht
werden dürfen. Dabei seien auch der Zeitablauf - 50 Jahre
nach Kriegsende - und die veränderte Rechtslage nach der
Wiedervereinigung zu beachten. Darüber hinaus sollten die
einschränkenden Regelungen auch einen Beitrag zur Erhaltung
der Akzeptanz der Rentenleistungen nach dem Fremdrentengesetz
leisten.
65
d) Die Reduzierung der Bewertung von
fremdrentenrechtlichen Zeiten verstoße nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers sei hier besonders groß, da es um Leistungen im
Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs sowie
Kriegsfolgelasten gehe. Die unterschiedliche Behandlung von
Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz mit einem
Rentenbeginn bis zum 30. September 1996 einerseits und
zum 1. Oktober 1996 andererseits stelle eine zulässige
Stichtagsregelung dar, die sich am Unterschied zwischen
Rentenzugang und Rentenbestand orientiere.
66
2. Das Sozialministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern stützt sich hinsichtlich der
verfassungsrechtlichen Beurteilung der angegriffenen
Vorschriften weitgehend auf ein Gutachten der Professoren Dr.
Podlech und Dr. Azzola sowie des Rechtsanwalts Dieners. Den
Veränderungen der politischen und sozialen Lage in den
Herkunftsgebieten der Fremdrentner habe der Gesetzgeber
bereits 1992 durch die Neufassung des
Bundesvertriebenengesetzes sowohl verfahrens- wie
materiell-rechtlich angemessen und ausreichend Rechnung
getragen. Das Aufnahme- und Integrationsversprechen in
Art. 116 Abs. 1 GG würde ins Leere laufen, wenn es
nicht mit einer sachgerechten Partizipation an den sozialen
Systemen verbunden sei. Für den Bereich der
Rentenversicherung bedeute Integration vor allem die Teilhabe
am Generationenvertrag.
67
3. Die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte und der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger halten die angegriffenen
Vorschriften übereinstimmend für verfassungsgemäß.
68
a) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des
Art. 14 GG sei nicht berührt. Insbesondere beruhten die
sich aus dem Fremdrentengesetz ergebenden Rechtspositionen
nicht auf Eigenleistungen, sondern auf staatlicher Gewährung.
Auch die persönliche Arbeitsleistung der Berechtigten nach
dem Fremdrentengesetz im Ausland könne ohne einen dem
Einigungsvertrag entsprechenden Transformationsakt keinen
Eigentumsschutz begründen, wie die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE
100, 1) zur Überführung der in der Deutschen Demokratischen
Republik erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften
belege. Zwar sei die Beitragsleistung nur eine mögliche Form
der Eigenleistung. Andere vermögenswerte Leistungen müssten
aber zumindest innerhalb der zur Leistung verpflichteten
Solidargemeinschaft erbracht worden sein.
69
Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand,
dass die Kläger der Ausgangsverfahren neben ihren ganz
überwiegend auf dem Fremdrentengesetz beruhenden
Beitragszeiten auch solche im Bundesgebiet zurückgelegt
hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
unterliege zwar die Anwartschaft in ihrer Gesamtheit dem
Eigentumsschutz (BVerfGE 58, 81). Dies würde jedoch bedeuten,
dass mit einem einzigen Bundesgebietsbeitrag auch sämtliche
zuvor zurückgelegten fremdrentenrechtlichen Zeiten in den
Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen würden. Dieses
Ergebnis sei nicht akzeptabel.
70
b) Selbst wenn man einen Eigentumsschutz
unterstelle, seien die Neuregelungen nicht verfassungswidrig.
Eine Anwartschaft erstarke durch Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit und Vollendung des 55. Lebensjahres nicht zu
einem "Anwartschaftsrecht", das wie ein Vollrecht geschützt
werde. Gerade die Zukunftsorientierung der Ansprüche in der
gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Notwendigkeit,
diese den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen
anzupassen, verbiete die Anerkennung eines
Anwartschaftsrechts in dem vom Bundessozialgericht
befürworteten Sinn. Die Berechtigung des einzelnen
Sozialrechtseigentümers lasse sich nicht von den Rechten und
Pflichten anderer Versicherter in Gegenwart und Zukunft
trennen. Rentennahe Jahrgänge würden weitgehend von
erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen ausgenommen, und die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vor allem in Bezug auf
Maßnahmen mit kurz- und mittelfristigem Einsparungspotential
wäre erheblich eingeschränkt. Das Sechste Buch
Sozialgesetzbuch gebe an keiner Stelle einen hinreichend
gesicherten Hinweis darauf, wann und mit welchem Inhalt eine
Verfestigung der Anwartschaft eintreten könne. Insbesondere
habe der Gesetzgeber eine solche Grundentscheidung nicht in
§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI getroffen.
Diese Vorschrift enthalte unmittelbar keine Aussage zur
Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes von
Rentenanwartschaften. Die Rentenauskunft nach § 109
Abs. 1 Satz 1 SGB VI sei außerdem nicht
rechtsverbindlich.
71
Die Rechtsposition der nach dem
Fremdrentengesetz Berechtigten könne nicht als das Ergebnis
eines abgeschlossenen, nicht mehr in seine einzelnen
Bestandteile zerlegbaren Erwerbstatbestandes mit der Folge
betrachtet werden, dass dem Kriterium der Eigenleistung in
Form von Beiträgen im Rahmen der Grundrechtsprüfung keine
Bedeutung mehr beigemessen werden könne.
Fremdrentenrechtliche Zeiten würden nicht in allen Belangen
bundesdeutschen Zeiten gleichgestellt, sondern unterlägen
besonderen Regelungen, zum Beispiel bezüglich des
Leistungsexports.
72
c) Die unterstellte Eigentumsbeeinträchtigung
wäre im Übrigen verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen den im
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerten Grundsatz
des Vertrauensschutzes liege ebenfalls nicht vor. Das
öffentliche Interesse an der Neuregelung überwiege das
Interesse des betroffenen Personenkreises an einem
Fortbestand der günstigeren Bewertung der
fremdrentenrechtlichen Zeiten.
73
Ziel des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes sei die Sicherung der
wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Grundsatzes der Lohn- und
Beitragsbezogenheit der Rente als wichtigem Strukturelement
der Rentenversicherung, speziell die Vermeidung des weiteren
Anstiegs der Lohnzusatzkosten durch erhebliche
Beitragssatzerhöhungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Hierzu sei die angegriffene Neuregelung
grundsätzlich geeignet und erforderlich gewesen. Ein
Abwägungsdefizit bei der Auswahl der Maßnahmen sei nicht zu
erkennen. Als Teil eines ganzen Maßnahmebündels zur Stärkung
des Versicherungsprinzips dürften die Neuregelungen des
Fremdrentengesetzes im Übrigen nicht aus dem
Regelungszusammenhang gerissen werden. Es habe sich aus der
Sicht des Gesetzgebers um die Rückführung nur schwer
verständlicher Vergünstigungen gehandelt. Insoweit seien
gleich geeignete, mildere Mittel nicht ersichtlich.
74
Die Belastung der betroffenen Berechtigten
nach dem Fremdrentengesetz stehe auch in einem angemessenen
Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen. Aus
der Notwendigkeit, die Schwankungsreserve, die zum Ausgleich
der Mindereinnahmen im Jahr 1996 herangezogen worden war,
wieder aufzufüllen, habe sich ein kurzfristiger, schon das
Jahr 1997 betreffender Handlungsbedarf ergeben. Eine
schonendere Übergangsregelung als die in Art. 6 § 4
c FANG 1996 getroffene sei daher nicht möglich gewesen. Bei
einer Kürzung nur für rentenferne Jahrgänge wären die
Einsparungen erheblich niedriger ausgefallen. Demgegenüber
komme dem Vertrauen der Betroffenen nur eine sehr
eingeschränkte Bedeutung zu, da sie für die
fremdrentenrechtlichen Zeiten keine Beiträge gezahlt hätten.
Sie hätten daher nicht darauf vertrauen können, dass der
Gesetzgeber die für sie günstige Situation beibehalten würde.
Hinzu komme, dass gerade die Bewertung der
fremdrentenrechtlichen Zeiten in der Vergangenheit immer
wieder Gegenstand von Reformüberlegungen und Reformvorhaben
gewesen sei. Die Reformen hätten auch den bereits zugezogenen
Berechtigten vor Augen halten müssen, dass der Gesetzgeber an
dem dem Fremdrentengesetz zugrunde liegenden
Eingliederungsprinzip nicht mehr festhalten wolle.
75
d) Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Unterscheidung zwischen
Bestandsrentnern und Rentnern, deren Rentenbeginn unmittelbar
bevorgestanden habe, einerseits und den übrigen nach dem
Fremdrentengesetz Berechtigten andererseits sei Ergebnis der
vom Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung und unter
Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sachlich
vertretbar. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu den
Bürgern des Beitrittgebiets und den Übersiedlern aus der
Deutschen Demokratischen Republik beruhe darauf, dass sich
der Gesetzgeber aus Anlass der Wiederherstellung der
staatlichen Einheit Deutschlands entschieden habe, bei der
Berechnung der Renten darauf abzustellen, ob Zeiten im
Beitrittsgebiet oder in anderen Staaten zurückgelegt worden
seien.
76
Die Vorlagen sind zulässig. Allerdings
bedürfen sie einer einschränkenden Auslegung. Sie können sich
allein auf diejenigen nach dem Fremdrentengesetz
Anwartschaftsberechtigten beziehen, die bereits vor dem
1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente
nach dem 30. September 1996 beginnt. Für diese Gruppe
von Personen hat Art. 6 § 4 c FANG 1996 zur Folge,
dass nach § 22 Abs. 4 FRG 1996 der auf dem
Fremdrentengesetz beruhende Anteil ihrer Renten mit dem
Faktor 0,6 multipliziert werden; Art. 6 § 4
Abs. 5 FANG 1991 hatte sie noch von der Anwendung des
Kürzungsfaktors des § 22 Abs. 4 FRG 1991 (0,7)
verschont. Nur insoweit kommt es für die in den
Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen auf die
Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Normen an (vgl. BVerfGE
58, 300 ; stRspr).
77
Die in § 22 Abs. 4 FRG 1996
vorgeschriebene Reduzierung der nach Absatz 1 und 3
der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte durch
Multiplikation mit dem Faktor 0,6 ist mit dem Grundgesetz
vereinbar (I). Es verstößt jedoch gegen Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzprinzip, dass § 22 Abs. 4 FRG 1996
auf Berechtigte, die bereits vor dem 1. Januar 1991
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem
30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung
für zum damaligen Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur
Anwendung kommt (II).
78
1. § 22 Abs. 4 FRG 1996 ist nicht an
Art. 14 GG zu messen, soweit danach Renten betroffen
sind, die ausschließlich auf Beitrags- und
Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland
beruhen.
79
a) Die vom Fremdrentengesetz Betroffenen
erhalten gegen den Versicherungsträger in der Bundesrepublik
Deutschland erst durch das Fremdrentengesetz einen
vermögenswerten Rechtsanspruch, der frühestens mit dem Tag
des Zuzugs entsteht (§ 30 FRG).
Fremdrentenrecht, das sie beim Zuzug nach Deutschland
vorfinden, kann deshalb ihr Eigentumsgrundrecht nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berühren. Da
das Gesetz das Recht erst gewährt, das von Art. 14 GG
geschützt sein soll, kann es dieses Grundrecht nicht
verletzen (vgl. BVerfGE 29, 22 ; 53, 164
).
80
b) Aber auch die durch das Fremdrentengesetz
begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nicht dem Schutz
des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen
ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde
liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder
zurückgelegt wurden. Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts rentenrechtliche Anwartschaften
dem Eigentumsschutz (vgl. BVerfGE 53, 257
; 55, 114 ; 69, 272
; 100, 1 ). Regelmäßige Voraussetzung
ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes
erworben wurden. Im Falle der durch das Fremdrentengesetz
begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen
Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland
erbrachten Eigenleistung (vgl. schon BVerfGE 29, 22
), die für die Anerkennung einer
sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unverzichtbar
ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen
Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als
Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche
Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81
; 100, 1 ; vgl. allgemein zu
öffentlichrechtlichen Rechtspositionen schon BVerfGE 18, 392
; 22, 241 ; 24, 220
; 48, 403 ).
81
aa) Die eigene Leistung findet im
Rentenversicherungsrecht vor allem in einkommensbezogenen
Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 ;
58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ).
Sie rechtfertigen es, dass der durch sie begründeten
rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen
staatliche Eingriffe zuerkannt wird als in den Fällen einer
beitragslos begründeten Anwartschaft (vgl. BVerfGE 58, 81
). Dementsprechend richtet sich die Höhe
der Rente vor allem nach der Höhe der während des
Versicherungslebens durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1
SGB VI). Die Beiträge werden zwar bei Personen, die
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten
und von den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen (§ 168
Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Aber auch der Beitrag
des Arbeitgebers knüpft an die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers an; er wird folgerichtig unter dem
Gesichtspunkt des eigentumsrechtlichen Schutzes als
Eigenleistung des Versicherten berücksichtigt (vgl. BVerfGE
69, 272 ; 72, 9 ). Es ist vor allem das
Kriterium der Eigenleistung, mit dessen Hilfe die
rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften
von Rechtsansprüchen unterschieden werden, die der Staat aus
Gründen der Fürsorge einräumt und die mangels einer Leistung
des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnehmen (vgl.
BVerfGE 100, 1 ).
82
bb) Wenn der Gesetzgeber sich entschließt, die
in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und
Beschäftigungszeiten wie Zeiten zu behandeln, die die
Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung
der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, so ist
dies ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge. Der Gesetzgeber
verfolgt damit das legitime Ziel, insbesondere Vertriebene,
Aussiedler und Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik
Deutschland übersiedeln, soweit als möglich mit Hilfe auch
der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung
durch Art. 116 GG und das Sozialstaatsprinzip
verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein (vgl. auch BVerfGE
43, 213 ). Eigentumsgeschützte Rechtspositionen im
Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG werden aber
mangels Eigenleistung der Berechtigten durch das
Fremdrentengesetz nicht begründet. Soweit die nach dem
Fremdrentengesetz Berechtigten Beiträge zur
Rentenversicherung in den Herkunftsländern gezahlt haben,
sind diese Beiträge nicht den Versicherungsträgern der
Bundesrepublik Deutschland zugeflossen, deren gesetzliche
Aufgabe es ist, die Rentenleistungen an die nicht mehr
erwerbstätige Generation zu finanzieren. Die für den
Eigentumsschutz erforderliche Eigenleistung kann auch nicht
in der von den Berechtigten in deren Herkunftsländern
persönlich geleisteten Arbeit bestehen, da die
Arbeitsleistung in einem anderen Rechts-, Wirtschafts- und
Sozialsystem als dem der Bundesrepublik Deutschland erbracht
wurde. Sie ist Wertschöpfung, die nicht innerhalb der zur
Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erfolgt und ihr
auch nicht zugute gekommen ist. Es ist im Übrigen auch nichts
dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von
Rechtsansprüchen auf der Grundlage seiner Entscheidung für
das rentenversicherungsrechtliche Eingliederungsprinzip
Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG begründen
wollte.
83
cc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
Denn dies gilt nur nach Maßgabe dessen, was im Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August
1990 (BGBl II S. 889) als Rechtsposition der gesamtdeutschen
Rechtsordnung anerkannt wurde (BVerfG, a.a.O., S. 33).
Die rentenrechtlichen Rechtspositionen, die in der Deutschen
Demokratischen Republik begründet wurden, gelangten mit dem
Beitritt und mit der Anerkennung durch den Einigungsvertrag
wie andere vermögenswerte Rechtspositionen in den
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 91, 294 ; 100, 1
). Die Bundesrepublik Deutschland ist in die nach
den Versorgungsordnungen der Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme begründeten leistungsrechtlichen
Beziehungen grundsätzlich eingetreten (vgl. BVerfGE 100, 1
). An einem solchen eigentumsbegründenden
besonderen Transformationsakt fehlt es im Fremdrentenrecht.
Folgerichtig wurden auch die Rechtsansprüche der Übersiedler
aus der Deutschen Demokratischen Republik vor deren Beitritt
zur Bundesrepublik Deutschland originär durch das
Fremdrentengesetz begründet. Erst die mit Art. 20 des
Staatsvertrages eingeleitete Entwicklung hat zur Übernahme
der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen
Rechtspositionen und ihre Anerkennung in Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9
Buchstabe b des Einigungsvertrages geführt (BVerfG,
a.a.O.).
84
2. Die Vorlagen machen keine Entscheidung der
Frage erforderlich, ob die von den Berechtigten aus dem
Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften dem
Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dann
unterliegen, wenn sie sich zusammen mit den in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer
rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition verbinden. Es kann
insbesondere offen bleiben, ob unter dem Gesichtspunkt des
Eigentumsschutzes danach zu unterscheiden ist, welchen
quantitativen Anteil die jeweils erworbenen, in
Entgeltpunkten ausgedrückten Anwartschaften aus der
gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland an der Gesamtrechtsposition aufweisen. Selbst
wenn man die Gesamtheit der erworbenen Anwartschaften als
rentenrechtliche Einheit dem Eigentumsschutz des Art. 14
Abs. 1 GG unterstellen würde (vgl. auch BVerfGE 58, 81
), hätte der Gesetzgeber durch § 22
Abs. 4 FRG 1996 von seiner Befugnis zur Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG) - vorbehaltlich des noch zu prüfenden
Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes (vgl. unten unter C
II) - einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Das
Ergebnis ist daher kein anderes als wenn im vorliegenden Fall
der Eigentumsschutz auf die Anteile der rentenrechtlichen
Position beschränkt wäre, denen in der Bundesrepublik
Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten zugrunde liegen.
85
a) Auch für rentenrechtliche Anwartschaften
gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie
des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81
; 100, 1 ). Soweit in schon
bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu
berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit
von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine
Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden
Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis,
das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von
Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern
wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen
Ausgleichs beruht.
86
b) Der Gesetzgeber hätte mit dem Erlass des
§ 22 Abs. 4 FRG 1996 - wäre dieser an
Art. 14 Abs. 1 GG zu messen -, im Rahmen seiner
Befugnis gehandelt, Inhalt und Schranken des Eigentums
auszugestalten (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der
in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die
Rechtsposition der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten
ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt
den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl.
BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ).
87
aa) Der Gesetzgeber hat mit der in Frage
stehenden Vorschrift in erster Linie das Ziel verfolgt, die
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
zu verbessern. Die wirtschaftliche Situation der
Rentenversicherungsträger war in der ersten Hälfte der 1990er
Jahre durch einen massiven Anstieg der Ausgaben
gekennzeichnet, denen ein ausreichendes Beitragsaufkommen
nicht gegenüberstand. Dafür gab es mehrere Gründe. Die
Frühverrentung nahm zu. Der Zuzug von Aussiedlern und
Spätaussiedlern bewegte sich in der ersten Hälfte der 1990er
Jahre auf einem hohen Niveau. Die Überleitung der Renten aus
dem Beitrittsgebiet belastete die Rentenkassen erheblich. Der
Bund hatte nur einen Teil der Aufwendungen für die
übergeleiteten Renten übernommen (§ 15 Abs. 1
AAÜG). Zudem entwickelte sich die wirtschaftliche Lage in
Ostdeutschland schlechter als zuvor angenommen worden war
(vgl. dazu BVerfGK 2, 266 ). Hinzu kam,
dass die wirtschaftliche Entwicklung seit dem zweiten
Halbjahr 1995 im gesamten Bundesgebiet ungünstig verlaufen
war. Für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre wären zur
Sicherstellung der erforderlichen Einnahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Wiederauffüllung der so genannten
Schwankungsreserve, auf die 1996 zum Ausgleich der
Mehrausgaben und Mindereinnahmen in der gesetzlichen
Rentenversicherung zurück gegriffen worden war, ohne
gegensteuernde Maßnahmen Beitragserhöhungen in erheblichem
Umfang erforderlich geworden (vgl. BTDrucks 13/4610 unter A
II 1, S. 18). Die nachteiligen Folgen dieser Situation
für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt durfte der
Gesetzgeber als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen,
das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu
begrenzen. Die in Frage stehende Regelung diente demnach
dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der
gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu
erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen
Bedingungen anzupassen (vgl. zur Berechtigung dieser
Zielsetzung BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ;
97, 271 ).
88
Sind die finanziellen Erwägungen, die das zu
prüfende Gesetz tragen, ein hinreichender Grund für den
Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch die anderen mit der
Regelung vom Gesetzgeber verfolgten Ziele für sich oder
zusätzlich die in Frage gestellte Regelung rechtfertigen
könnten. Dies gilt für die Absicht des Gesetzgebers, mit
dieser Maßnahme das Versicherungsprinzip und das Prinzip der
Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente zu stärken (vgl.
BTDrucks, a.a.O., unter A II 2, S. 18), ebenso wie für das
von ihm angestrebte Ziel, durch die Neuregelung die Akzeptanz
des Fremdrentenrechts bei den einheimischen Versicherten zu
erhöhen (vgl. BTDrucks, a.a.O., unter A IV 1 c,
S. 19).
89
bb) § 22 Abs. 4 FRG 1996 entspricht bei
einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG auch
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
90
(1) Die Regelung war geeignet, das angestrebte
Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber erwartete insgesamt für
die Jahre 1996 bis 2000 als Folge der die gesetzliche
Rentenversicherung betreffenden Maßnahmen ein Sparvolumen von
27,15 Mill. DM (vgl. BTDrucks, a.a.O., unter C 1,
S. 30). Nach den im sozialgerichtlichen Verfahren vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgelegten
Berechnungen sollte die Anwendung des § 22 Abs. 4
FRG 1996 in den Fällen der vor 1991 erfolgten Zuzüge und der
Zuzüge danach zwar im Jahr 1996 noch keine finanziellen
Auswirkungen haben, in den folgenden Jahren aber zu
Einsparungen in Höhe der folgenden Beträge führen:
72 Mio. DM (1997), 217 Mio. DM (1998),
361 Mio. DM (1999) und 538 Mio. DM (2000). Das
Bundesministerium ging dabei von einer durchschnittlichen
monatlichen Ersparnis von 160 DM pro Rente aus. Zwar
bleibt nach den dem Bundesverfassungsgericht vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelten
zeitnahen Schätzungen das Einsparvolumen hinter den
Erwartungen des Gesetzgebers zurück. Diese Schätzungen
ergeben Einsparungen in den Jahren 1996 bis 2000 von
insgesamt 238 Mio. DM, zusammen mit den Jahren 2001
bis 2004 von insgesamt 439 Mio. DM. Aber auch unter
Berücksichtigung dieser korrigierten Erwartungen durfte der
Gesetzgeber von einer nicht unwesentlichen Einsparung an
Mitteln zur Finanzierung der Rentenleistungen durch § 22
Abs. 4 FRG 1996 ausgehen (vgl. auch BVerfGE 76, 220
), die einen Beitrag zur Stabilisierung der
Finanzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung
leisten konnte.
91
(2) Der durch § 22 Abs. 4 FRG 1996
bewirkte Wertverlust der Rentenanwartschaften kann auch als
erforderlich angesehen werden. Dem Gesetzgeber stand kein
milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur
Verfügung, mit der er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen
können. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verwiesen werden,
eine Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht
erfassten Bereichen zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78
; 76, 220 ; 103, 172
). Er war unter dem Gesichtspunkt des
Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere
Maßnahmen auszuweichen, insbesondere - im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Grenzen - die Beitragssätze zu
erhöhen, die Bestandsrenten abzusenken oder auf eine
Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu
verzichten (vgl. schon BVerfGE 58, 81 ). Ebenso
wenig war er, um dem Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung zu
tragen, gehalten, einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen und
gegebenenfalls zu diesem Zweck Steuern einzuführen oder zu
erhöhen. Deshalb kann dem Gesetzgeber auch nicht - entgegen
der Auffassung des Bundessozialgerichts -
verfassungsrechtlich zur Last gelegt werden, er habe die von
ihm erwogenen und verworfenen Alternativen nicht
dokumentiert.
92
(3) Der den Betroffenen zugemutete Wertverlust
ihrer Rentenanwartschaften lässt sich nicht allgemein
bestimmen. Er hängt wesentlich davon ab, in welchem Jahr der
Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte, wie sich
die Versicherungsbiografie im jeweiligen Herkunftsland
gestaltet hatte und ob und gegebenenfalls welche
rentenrechtlichen Anwartschaften nach dem Zuzug im System der
gesetzlichen Rentenversicherung noch aufgebaut wurden. Für
die Prüfung des Eingriffs am Maßstab des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann jedoch davon ausgegangen
werden, dass es in vielen Fällen zu erheblichen Wertverlusten
gekommen ist (vgl. Dominok, Die Rentenversicherung 1997, S.
121 ; Fabritius, Die Rentenversicherung 1998, S.
21 ). Dies zeigt sich auch bei den Klägerinnen und
Klägern der Ausgangsverfahren. Die durch die Anwendung des
Faktors 0,6 bewirkte Kürzung ihrer Rentenanwartschaften
bewegt sich immerhin zwischen 11 und über 30 vom Hundert.
93
Andererseits sind Rentenanwartschaften wegen
des verhältnismäßig langen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb
und dem Beginn des Rentenanspruchs naturgemäß in nicht
unerheblichem Umfang einer Veränderung der für die
Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen
(vgl. BVerfGE 58, 81 ). Vor allem aber ist bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung eines gesetzlichen
Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, dass
die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten
Rentenansprüche auf Entgeltpunkten beruhen, die nach dem
Fremdrentengesetz ermittelt wurden. Auch wenn angenommen
wird, dass die Rentenanwartschaften der nach dem
Fremdrentengesetz Berechtigten bei Zusammentreffen mit in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften als
Gesamtrechtsposition insgesamt der Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen, durfte der
Gesetzgeber berücksichtigen, dass die Anwartschaften zum Teil
nicht auf Beitragsleistungen zu Gunsten der
versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft beruhen, die die
Rente finanziert. Ist es zur Sicherung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann
der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere
Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, den Gesetzgeber
berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte
und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene
Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer
Vergünstigungen sind (vgl. BVerfGE 58, 81 ). Dies
ist hier in Bezug auf die Anwartschaftsteile der Fall, denen
Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde
liegen.
94
Bei der Verfolgung seines Ziels, Ausgaben der
Rentenversicherung einzusparen, hat der Gesetzgeber im
Übrigen auch an anderer Stelle spürbare Eingriffe in die
Rechtspositionen von Anwartschaftsberechtigten vorgenommen.
Dies gilt beispielsweise für die Regelungen über die
Beschleunigung der Anhebung des Renteneintrittsalters für
Frauen von 60 auf 65 Jahre durch Art. 1 Nr. 10 WFG
in Verbindung mit der Anlage 20 zum Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfGK 2, 266) und über die
vorgezogene und beschleunigte Anhebung der Altersgrenze für
Renten wegen Arbeitslosigkeit (§ 41 Abs. 1 a SGB VI
in der Fassung des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden
Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1078; vgl. auch Art. 1
Nr. 10 WFG).
95
3. Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1
GG ist nicht ersichtlich. Soweit die hier in Frage stehende
Gruppe von Personen, die aufgrund des § 22 Abs. 4
FRG 1996 in Verbindung mit Art. 6 § 4 c FANG
1996 einen Abschlag von 40 vom Hundert ihrer Entgeltpunkte
hat hinnehmen müssen, im Vergleich zu anderen Gruppen
benachteiligt wird, ist die ungleiche Behandlung hinreichend
gerechtfertigt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 102, 41
; stRspr).
96
a) Zur unterschiedlichen Behandlung der nach
dem Fremdrentengesetz Berechtigten im Verhältnis zu den in
der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland versicherten Personen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt, dass die durch
das Fremdrentengesetz gewährte Begünstigung nicht Grundlage
für einen Anspruch sein könne, die volle Gleichstellung mit
denjenigen zu erhalten, die ein Versicherungsverhältnis zu
einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland
begründet hatten und haben (vgl. BVerfGE 29, 22 ).
Soweit die nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten anders als
diejenigen behandelt werden, die Anwartschaften im sozialen
Sicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik
erworben hatten, ergibt sich die Rechtfertigung der
Ungleichbehandlung daraus, dass die beiden deutschen Staaten
eine Einheit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung
angestrebt und vereinbart haben (siehe oben unter C I 1 b
cc). Ein zentraler Aspekt der Wiederherstellung der deutschen
Einheit war die Angleichung der Lebensverhältnisse in beiden
Teilen Deutschlands. Dazu gehörte ein einheitliches
Rentenrecht (vgl. BTDrucks 12/405, S. 108; BVerfGE 112, 368
).
97
b) Auch die durch Art. 6 § 4 Abs. 5
FANG 1996 bewirkte Herausnahme der Inhaber von Ansprüchen und
Anwartschaften, die dem Deutsch-Polnischen
Sozialversicherungsabkommen unterfallen, aus der Anwendung
des § 22 Abs. 4 FRG 1996 ist von hinreichend
sachlichen Gründen getragen. Sie beruht auf dem
völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit (vgl.
Art. 27 Abs. 2 bis 4 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990, BGBl II 1991 S.
741 ).
98
4. Die zur Prüfung gestellte Regelung des
§ 22 Abs. 4 FRG 1996 verletzt auch nicht
Art. 3 Abs. 3 GG. Eine Benachteiligung wegen der
Herkunft oder der Heimat der nach dem Fremdrentengesetz
Berechtigten bewirkt sie nicht. Die rentenrechtliche
Behandlung dieser Personen ist allein darin begründet, dass
sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der
Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge
sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem
anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen (vgl.
auch BVerfGE 29, 22 ). Die unterschiedliche
Behandlung ist allein in unterschiedlichen
Versicherungsbiografien begründet und nicht in der Anwendung
eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG
diskriminiert.
99
Es ist jedoch mit Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem rechtstaatlichen Vertrauensschutzprinzip
unvereinbar, dass § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf
Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen
haben und deren Rente nach dem 30. September 1996
beginnt, ohne eine Übergangsregelung für zum damaligen
Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur Anwendung kommt.
100
1. Die Übergangsregelung des Art. 6
§ 4 c FANG 1996 nimmt allerdings in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise Berechtigte von der Anwendung des
§ 22 Abs. 4 FRG 1996 nicht allgemein aus, die
bereits vor dem 1. Januar 1991 zugezogen sind. Insoweit
gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn unter dem Gesichtspunkt
der Rückwirkung von Rechtsnormen Art. 14 GG Maßstab für
die Prüfung wäre. Auch dann wäre eine Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an dem alsbaldigen In-Kraft-Treten
einer Neuregelung und dem Interesse der von ihr Betroffenen
am Fortbestand des bisher geltenden, für sie günstigen Rechts
geboten (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 76, 220
; 97, 378 ).
101
a) An die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung
sind nicht die besonderen Anforderungen zu stellen, die
maßgeblich sind, wenn der Gesetzgeber das Vertrauen in den
Fortbestand einer befristeten Übergangsvorschrift enttäuscht,
die er aus Vertrauensschutzgründen erlassen hat, und die er
vor Ablauf der ursprünglichen Frist zu Lasten der
Berechtigten beseitigt (vgl. dazu BVerfGE 102, 68
). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es geht
vielmehr allgemein um den Schutz des Vertrauens des Bürgers
in den Fortbestand des geltenden Rechts in der Gestalt der
Stichtagsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG
1991.
102
b) Art. 6 § 4 c FANG 1996 wird den
verfassungsrechtlichen Anforderungen des rechtstaatlichen
Vertrauensschutzprinzips grundsätzlich gerecht.
103
aa) Der Vorschrift liegt die Entscheidung des
Gesetzgebers zugrunde, den wertmindernd wirkenden Faktor 0,6
in § 22 Abs. 4 FRG 1996 auch auf die
Rentenanwartschaften von Berechtigten zur Anwendung zu
bringen, die vor dem 1. Januar 1991 zugezogen sind und deren
Rente nach dem 30. September 1996 beginnt. Damit wirkt
sie auf noch nicht abgeschlossene Rentenrechtsverhältnisse
für die Zukunft ein und verschlechtert insoweit die
betroffene Rechtsposition nachträglich. Eine solche unechte
Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.
Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der
Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst
überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte
Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet
oder erforderlich ist oder wenn - was hier nach den oben
unter C I 2 getroffenen Feststellungen allein in Betracht
kommt - die Bestandsinteressen der Betroffenen die
Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE
95, 64 ; 96, 330 ; 101, 239 ;
stRspr).
104
bb) Das Interesse derjenigen Berechtigten,
deren Renteneintritt nach dem 30. September 1996 liegt, an
der zeitlich unbefristeten Beibehaltung des durch Art. 6
§ 4 Abs. 5 FANG 1991 herbeigeführten
Rechtszustandes ist grundsätzlich nicht höher zu bewerten,
als es die Gemeinwohlgründe sind, die den Gesetzgeber bei
seiner Entscheidung für die Anwendbarkeit des § 22
Abs. 4 FRG 1996 auf diese Gruppe von Berechtigten
bestimmt haben. Diese durften nicht damit rechnen, dass sie
über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis
zum Beginn der Rente nicht mehr von Kürzungen betroffen sein
würden, die diejenigen erfassten, die nach dem
31. Dezember 1990 in die Bundesrepublik Deutschland
übergesiedelt sind. Die für die finanzielle Situation in der
gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen Umstände hatten
sich - wie bereits dargestellt (siehe oben unter C I 2 b
aa) - seit dem In-Kraft-Treten des
Renten-Überleitungsgesetzes erheblich geändert. Es musste den
Betroffenen einsichtig sein, dass dies nicht ohne
Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der
Sozialversicherungsträger bleiben konnte. Sie mussten damit
rechnen, dass der Gesetzgeber auf diese Situation durch eine
Veränderung des Rentenversicherungsrechts auch zu ihren
Lasten reagieren würde. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf,
dass allein die nach dem 1. Januar 1991 in die
Bundesrepublik zugezogenen, nach dem Fremdrentengesetz
Berechtigten die Last der Sanierung der
Rentenversicherungsträger auf Dauer zu tragen hätten, konnte
sich nicht bilden.
105
Auf der anderen Seite konnte der Gesetzgeber
finanzwirtschaftliche Interessen der Versicherungsträger von
einigem Gewicht ins Feld führen (siehe oben unter C I 2 b bb
(1)). Es kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden,
wenn er bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung des
Art. 6 § 4 c FANG 1996 diesen Interessen den
Vorrang vor der Erwartung der Betroffenen gegeben hat, sie
würden auf Dauer von den rentenrechtlichen Kürzungen
- zunächst vom Kürzungsfaktor 0,7 (§ 22 Abs. 4 FRG
1991) und dann vom Kürzungsfaktor 0,6 (§ 22
Abs. 4 FRG 1996) - ausgenommen werden. Bei dieser
Abwägung hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen
Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz
des Vertrauensschutzes gezogen sind, nicht überschritten.
106
2. Der Gesetzgeber war jedoch unter dem
Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips
gehalten, auf die legitimen Interessen der zum damaligen
Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer
Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die eine auf
Rentenzugänge ab dem 1. Oktober 1996 ohne Einschränkung
sofort wirksame Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996
verhindert.
107
Eine solche Regelung hätte es den Betroffenen
ermöglichen müssen, sich auf die neue Rechtslage in
angemessener Zeit einzustellen. Die in Art. 6
§ 4 c FANG 1996 getroffene Entscheidung des
Gesetzgebers, § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf alle
Rentenzugänge nach dem 30. September 1996 anzuwenden,
hat die rentennahen Jahrgänge zu kurzfristig mit einer neuen,
ihre Anwartschaften erheblich verschlechternden Rechtslage
konfrontiert. Im Falle der Klägerinnen und Kläger der
Ausgangsverfahren verblieb ein für die Umstellung verfügbarer
Zeitraum von zum Teil nur wenigen Wochen zwischen dem am
7. Juli 1996 ergangenen Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages und dem Beginn ihrer Rente; bei den meisten von
ihnen waren es nur fünf bis zehn Monate.
108
Zwar war keine Übergangsregelung erforderlich,
die es den Berechtigten ermöglicht hätte, die durch § 22
Abs. 4 FRG 1996 bewirkte Verringerung ihrer Rente durch eine
Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten
Altersvorsorge auszugleichen. Die Annahme derartiger
Möglichkeiten dürfte in den meisten Fällen lebensfremd sein.
Die Übergangszeit muss jedoch so bemessen sein, dass die
Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung darauf
einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten
zustehen werden als ihnen aufgrund der erteilten
Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war. Bei einer
schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte
wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und
langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen
oder diese der verringerten Rente anzupassen. Der mit der
Regelung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 angestrebte
Umfang der Ausgabeneinsparungen wäre zwar bei einer
Übergangsregelung nicht in voller Höhe erreicht worden. In
welchem Umfang sich bei einer angemessenen Übergangsregelung
die Einsparungen verringert hätten, lässt sich zuverlässig
nicht feststellen; dies hängt ohnehin von der näheren
Ausgestaltung einer solchen Übergangsregelung durch den
Gesetzgeber ab. Für die Erreichung des verfolgten
Einsparungsziels ist der in Frage stehende Betrag aber eher
nachrangig. Denn durch eine Übergangsregelung wäre nicht in
Frage gestellt worden, dass der Kürzungsfaktor 0,6 mittel-
und langfristig regelmäßig bei den nach dem Fremdrentengesetz
Berechtigten greift, die vor dem 1. Januar 1991 in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Damit aber hätte
der Gesetzgeber auch bei der Einführung einer
Übergangsregelung sein finanzwirtschaftliches Hauptziel
erreicht.
109
Die nähere Ausgestaltung der
übergangsrechtlichen Regelungen steht im Ermessen des
Gesetzgebers. Er kann rentennahe Jahrgänge in größerem Umfang
als bisher aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der
Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 ausnehmen.
Entschließt er sich zu einer gestuften Übergangsregelung, ist
es seine Sache zu regeln, in welchem Zeitraum und in welchen
Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, um dem dargestellten
legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen. Es obliegt
auch seinem sachgerechten Ermessen, wie er die rentennahen
Jahrgänge bestimmt.
110
3. Da das Fehlen einer angemessenen
Übergangsregelung Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip verletzt, bedarf es
keiner Prüfung, ob die in Frage stehende Stichtagsregelung
des Art. 6 § 4 c FANG 1996 gegen weitere
Verfassungsrechte verstößt.
111
Da der Gesetzgeber im vorliegenden Fall eine
Regelung in verfassungswidriger Weise unterlassen hat, kommt
nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.
112
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007
eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
113
Noch nicht rechts- oder bestandskräftig
abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen
sich Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in die
Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind und deren Rente
nach dem 30. September 1996 begonnen hat, gegen die
Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4 FRG 1996 wegen
der dort vorgesehenen Absenkung der ihrer Rente zugrunde
liegenden Entgeltpunkte wenden, bleiben ausgesetzt oder sind
auszusetzen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten,
aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Regelung Nutzen zu
ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte
bleiben von der vorliegenden Entscheidung für die Zeit vor
der Bekanntgabe unberührt. Es ist dem Gesetzgeber aber
unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits
bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs
wegen verpflichtet ist er hierzu nicht (vgl. BVerfGE 104, 126
).