BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 9/01 -
zur verfassungsrechtlichen Prüfung des
§ 850 k ZPO
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Passau (Zweigstelle Vilshofen) vom 2./3. August
2001 (3 M 338/01) -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17.
Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, dass Pfändungsschutz für
wiederkehrende Einkünfte, die auf das Konto des Schuldners
bei einem Geldinstitut überwiesen worden sind, gemäß
§ 850 k Abs. 1 ZPO nicht von Amts wegen, sondern nur auf
Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht gewährt
wird.
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1. § 850 k ZPO wurde durch Gesetz vom 28.
Februar 1978 eingeführt (BGBl I S. 333). Nach § 850 k
Abs. 1 ZPO ist eine Pfändung des Guthabens, wenn
wiederkehrende Einkünfte der in §§ 850 bis 850 b ZPO
bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem
Geldinstitut überwiesen werden, auf Antrag des Schuldners vom
Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben
dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für
die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin
entspricht. Gemäß § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO darf bei
Kontopfändungen erst nach zwei Wochen ab der Zustellung des
Überweisungsbeschlusses vom Geldinstitut aus dem Guthaben des
Schuldners an den Gläubiger geleistet werden. Die Vorschrift
ergänzt somit § 850 k ZPO, indem sie dem Schuldner eine
gewisse Zeit einräumt, um den Antrag auf Pfändungsschutz zu
stellen. Bei Verzögerung der Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts kann in dringenden Fällen nach
§ 850 k Abs. 2 ZPO auch eine Vorabfreigabe erfolgen.
Gemäß § 850 k Abs. 3 ZPO besteht für das Gericht
weiterhin die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung gemäß
§ 732 Abs. 2 ZPO zu erlassen.
3
2. Im Ausgangsverfahren beantragte die
Gläubigerin wegen einer Gesamtforderung von 601,77 DM im März
2001 die Pfändung und Überweisung von Ansprüchen der
Schuldnerin unter anderem gegen die örtliche Sparkasse.
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Der zuständige Rechtspfleger erließ am 3.
April 2001 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,
allerdings unter Beifügung einer Anlage mit folgendem an die
Sparkasse gerichteten "Hinweis für die Drittschuldnerin":
5
"Wenn die nachfolgenden Anordnungen zutreffen,
tritt keine Kontosperrung ein.
6
1) ...
7
2) Anordnungen:
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Bei Kontogutschriften aus Überweisungen von
Lohn- oder Gehaltszahlungen oder bei Versäumung der
7-Tagefrist nach § 55 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs wird
angeordnet:
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a) der Schuldner hat der Bank monatlich seine
Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bzw. die Bescheide über
Sozialleistungen vorzulegen,
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b) ergibt sich daraus, dass bereits der
pfändbare Betrag des Nettoeinkommens gem. der Tabelle zu
§ 850 c Abs. 3 ZPO durch den Arbeitgeber bzw.
Sozialträger abgezogen wird, so bleibt der jeweils
überwiesene Restarbeitslohn pfandfrei.
11
c) Sollte das Lohn- oder Gehaltseinkommen des
Schuldners noch nicht gepfändet sein, hat die Bank nur den
pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens für den Gläubiger
einzubehalten. Der pfändbare Betrag ergibt sich aus der
Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO unter Berücksichtigung der
Unterhaltspflichten des Schuldners.
12
3) Teilzurückweisung:
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Der Antrag d. Gläubigers wird insoweit
zurückgewiesen, als diese Anlage seinen Antrag
einschränkt."
14
Der Erinnerung der Gläubigerin half der
Rechtspfleger nicht ab.
15
3. Mit Beschluss vom 2. August 2001 hat das
Amtsgericht Passau - Zweigstelle Vilshofen - das Verfahren
gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und anschließend
dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 850 k ZPO insofern mit dem Grundgesetz
vereinbar sei, als der dort geregelte Pfändungsschutz nicht
von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Schuldners gewährt
werde.
16
Zur Begründung trägt das Amtsgericht im
Wesentlichen vor:
17
Bei Gültigkeit des § 850 k ZPO wären die
vorgenommenen Einschränkungen des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses aufzuheben, da diese im Gesetz keine
Stütze hätten. Die Vorschrift sei jedoch in dem genannten
Umfang verfassungswidrig. Die Kontopfändung bewirke eine
sofortige und totale Beschlagnahme jener Geldmittel, die der
Schuldner häufig aus einer einzigen Geldquelle beziehe und in
den meisten Fällen dazu da seien, um mit ihnen die laufenden
täglichen Ausgaben des Schuldners und seiner
Familienangehörigen zu bestreiten. Der Schuldner verliere
momentan die Möglichkeit des Zugriffs auf leicht verfügbare
Gelder und sei dadurch gehindert, die laufenden finanziellen
Verpflichtungen, etwa zur Bezahlung der Miete, zu erfüllen.
Von der Kontopfändung, die mit dem Datum der Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank wirksam
werde, erfahre der Schuldner häufig erst, wenn er am
Bankschalter oder Geldautomaten sich die nötigen Barmittel
beschaffen wolle. Dieser Umstand sei besonders misslich und
greife ganz erheblich in die Lebensführung des Schuldners
ein, wenn er beispielsweise auswärts arbeite oder sich auf
Reisen befinde und dringend Geld brauche, aber auch, wenn er
an einem Wochenende oder vor Feiertagen ohne Vorwarnung
erfahre, dass sein Konto gesperrt sei. Der Schuldner könne
augenblicklich, weil ihm in dieser Situation auch der Zugriff
auf Erspartes verwehrt sei, in Not geraten und deshalb auf
fremde Hilfe angewiesen sein. Die Möglichkeit, die der
Gesetzgeber in § 850 k ZPO zum Schutz des Schuldners
vorgesehen habe, sei gemessen an der Verpflichtung des
Gesetzgebers, den Schutz der Menschenwürde ausreichend zu
berücksichtigen und sicherzustellen, unzulänglich. Die
Möglichkeit, auf Antrag Pfändungsschutz zu erhalten, stelle
nicht nur keinen Ausgleich dar für die die Menschenwürde
(Art. 1 GG) verletzende Diskriminierung, die der Schuldner
urplötzlich erfahre, sie bleibe willkürlich und auch hinter
dem zurück, was der Gesetzgeber an anderer Stelle aus
sozialstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 GG) sehr wohl als
erforderlichen Pfändungsschutz erkannt habe.
18
Gegen den Gleichheitssatz verstoße § 850
k ZPO insofern, als der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitslohn,
wie heute allgemein üblich, auf ein Bankkonto ausbezahlt
erhalte, nicht minder schützenswert sei, als wenn sein Geld
noch beim Arbeitgeber "deponiert" sei. Der Umstand, dass nach
der Gutschrift des Lohns auf dem Bankkonto der dort
befindliche Betrag rechtlich kein Arbeitseinkommen mehr sei,
der Schuldner vielmehr aufgrund des Girovertrages gegenüber
der Bank einen Anspruch aus Ausbezahlung seines
Kontoguthabens besitze, ändere nichts an der Tatsache, dass
es sich in beiden Fällen um zum Leben notwendige Geldmittel
handele. Eine willkürliche Andersbehandlung sei nicht
gerechtfertigt.
19
Der in §§ 850 ff. ZPO gewährte
Schutz des Arbeitseinkommens werde durch § 850 k ZPO
verkürzt. Denn das nach §§ 850 ff. ZPO unpfändbare
Einkommen, das der Schuldner im Falle einer vorangegangenen
Pfändung des Arbeitseinkommens beim Arbeitgeber auf das Konto
ausbezahlt erhalte, verliere auf dem Konto auch bei
Ausschöpfung der in § 850 k ZPO vorgesehenen
nachträglichen Antragsmöglichkeit den Pfändungsschutz. Das
gesamte auf dem Konto des Schuldners eingehende
Arbeitsentgelt unterliege der Pfändung mit der Folge, dass
dem Schuldner auch im Fall nachträglicher, auf Antrag hin
erfolgter Korrektur weniger verbleibe, als ihm nach dem
Schutzzweck der §§ 850 ff. ZPO verbleiben solle.
§ 850 k ZPO unterlaufe aber nicht nur den Schutz der
§§ 850 ff. ZPO, sondern ermögliche aufgrund seiner
Regelungsstruktur auch eine Mehrfachpfändung, der ein
Schuldner, der faktisch gezwungen sei, sich ein Bankkonto
zuzulegen, nicht entgehen könne. Wie weitgehend der Eingriff
beim Schuldner letztlich auch nach Antragstellung sei, sei
abhängig von der Zufälligkeit des Zeitpunkts der
Kontopfändung. Denn je näher der Zahlungstermin rücke, desto
weniger dürfe dem Schuldner verbleiben.
20
Der durch nachträgliche Antragstellung
erreichbare eingeschränkte Pfändungsschutz lasse sich
vielfach in der Praxis nur umständlich und mit zeitlicher
Verzögerung, das heißt nach mehreren Vorsprachen des
Schuldners bei Gericht, verwirklichen, weil dieser bei der
ersten Vorsprache aus Unwissenheit die zu einem
ordnungsgemäßen Antrag notwendigen zahlreichen Nachweise
nicht vorlegen könne.
21
Aus den bisherigen Ausführungen ergebe sich,
dass durch § 850 k ZPO nicht nur Art. 1, Art. 3 und Art.
20 GG verletzt seien, sondern auch Art. 2, Art. 6 und Art. 14
GG. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Schuldners
sei tangiert durch die Vorenthaltung auch geringster
Geldreserven auf Tage und Wochen. Der von einer Kontopfändung
ausgehende Eingriff betreffe nicht nur den Schuldner, sondern
benachteilige im Regelfall auch dessen Familie, besonders
Unterhaltsberechtigte. Die Eigentumsgarantie werde verletzt
durch den zeitweilig totalen Zugriff auf vermögenswerte
Ansprüche des Schuldners.
22
Das in § 850 k ZPO normierte
Antragserfordernis sei auch nicht mit der Begründung, dass
die Banken bei einem von Amts wegen zu berücksichtigenden
Pfändungsschutz vor zu große Probleme gestellt würden, zu
rechtfertigen. Derartige Schwierigkeiten ließen sich zwar
nicht leugnen und bestünden insbesondere dann, wenn eine Bank
weder die Art der Geldquelle noch den Umfang der
schutzwürdigen Gesichtspunkte (z.B. Kinderzahl) kenne. Da die
modernen Bankauszüge jedoch Angaben über die Adressaten der
Habeneingänge und Sollabgänge enthielten, dürfte der Bank
durchaus nicht unbekannt sein, welcher Arbeitslohn eingehe.
Dennoch verbleibende Schwierigkeiten gestatteten es aber dem
Gesetzgeber nicht, den Pfändungsschutz ausschließlich im
Nachhinein auf entsprechenden Antrag und damit unzulänglich
zu gestalten. Soweit den Banken noch nicht alle Unterlagen
zur Ermittlung des pfändungsfreien Betrages zur Verfügung
stünden, sei der Schuldner auf der Grundlage einer vom
Gesetzgeber zu schaffenden, einfach handhabbaren Fiktion oder
Vermutung etwa derart, dass immer mindestens der
"Sozialhilfesatz plus X" zu belassen sei, zu schützen.
23
Nach alledem erscheine der vom Rechtspfleger
beschrittene Weg, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
eine Anlage mit einschränkenden Bestimmungen beizufügen, ein
praktikabler Weg zur Erlangung des notwendigen
Pfändungsschutzes. In Betracht komme aber auch, dass der
Gläubiger, der häufig aus einer abgegebenen eidesstattlichen
Versicherung des Schuldners entsprechende Kenntnisse über
dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse gewonnen
habe, bereits im Antrag auf Erlass des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses die notwendigen Angaben mache.
24
Die Vorlage ist unzulässig.
25
1. Eine Richtervorlage ist nach Art. 100 Abs.
1 GG nur zulässig, wenn der Richter von der
Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist und seine
Rechtsauffassung begründet. Die Begründung muss nach
§ 80 Abs. 2 BVerfGG angeben, inwiefern von der
Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts
abhängt und mit welchen übergeordneten Rechtsnormen sie
unvereinbar ist. Dem genügt eine Richtervorlage nur, wenn das
Gericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Erwägungen
nachvollziehbar darlegt und sich dabei mit nahe liegenden
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander
setzt (vgl. BVerfGE 86, 52 ; stRspr). Hierbei muss
es insbesondere auch die in Literatur und Rechtsprechung
entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE
65, 308 ; 94, 315 ; stRspr), auf
einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
eingehen und sich gegebenenfalls mit den Motiven des
Gesetzgebers auseinander setzen (vgl. BVerfGE 92, 277
; stRspr).
26
2. Diesen Anforderungen wird die
Richtervorlage nicht gerecht.
27
a) Die Vorlage lässt eine vertiefte
Auseinandersetzung mit den als verletzt bezeichneten
Bestimmungen des Grundgesetzes vermissen. Anstatt im
Einzelnen die für verfassungswidrig erachtete Regelung des
§ 850 k ZPO am Maßstab der nach Ansicht des vorlegenden
Gerichts einschlägigen Grundgesetznormen zu messen,
beschränkt sich die Vorlage im Wesentlichen darauf, die
vermeintlich verletzten Verfassungsbestimmungen zu benennen.
Dies geschieht, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem
Gewährleistungsgehalt der jeweiligen Normen näher zu
befassen.
28
b) Das Amtsgericht hat es im Übrigen auch
verabsäumt, unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte des
§ 850 k ZPO sowie der insoweit einschlägigen
Rechtsprechung und Literatur die tatsächliche und
einfachrechtliche Lage im Falle einer Kontopfändung in ihrer
Gänze, das heißt insbesondere auch unter Berücksichtigung der
Rechtspositionen des jeweiligen Gläubigers und
Drittschuldners, zu erfassen und zu würdigen.
29
aa) Der Vorlagebeschluss konzentriert sich im
Wesentlichen auf die Darstellung der als misslich
bezeichneten Situation, in die ein Schuldner bei einer
Kontopfändung geraten kann. Dabei stellt das Amtsgericht
maßgeblich auf die besonderen Schwierigkeiten ab, die dem
Schuldner durch eine Kontopfändung erwachsen, wenn er
auswärtig arbeitet, sich auf Reisen befindet oder das
Wochenende bevorsteht. In tatsächlicher Hinsicht lässt das
Amtsgericht insoweit unberücksichtigt, dass im Regelfall die
Kontopfändung für den Schuldner nicht überraschend kommt, da
er von der Existenz des notwendigen Vollstreckungstitels weiß
und daher auch, wenn er nicht von sich aus zahlt, der
Möglichkeit einer zwangsweisen Vollstreckung gewärtig sein
muss. In rechtlicher Hinsicht fehlt es im Vorlagebeschluss an
jeder Überlegung zu der Frage, ob sich der Gesetzgeber bei
Ausgestaltung des Schuldnerschutzes von Verfassungs wegen
gerade an den vom Amtsgericht angeführten außergewöhnlichen
Situationen orientieren muss. Das Amtsgericht hätte darlegen
müssen, dass der Gesetzgeber seine gesetzliche Normierung
gerade nicht am Regelfall, in dem der Schuldner über eine
Vorabentscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850
k Abs. 2 ZPO ausreichend und rechtzeitig Pfändungsschutz
erlangen kann, ausrichten durfte.
30
bb) Das Amtsgericht hätte auch erwägen müssen,
dass dem Gesetzgeber nach dem Grundgesetz grundsätzlich ein
Gestaltungsspielraum verbleibt, wenn er - wie hier -
verschiedene widerstreitende, auch grundrechtlich geschützte
Belange zum Ausgleich bringen muss. Aus den Ausführungen des
Vorlagebeschlusses ergibt sich nicht hinreichend, dass dieser
Gestaltungsspielraum von Verfassungs wegen im Sinne der vom
Amtsgericht angestrebten Lösung verengt gewesen wäre. Eine
solche Feststellung hätte eine umfassendere Klärung der Sach-
und Rechtslage erfordert, die der Vorlagebeschluss vermissen
lässt.
31
(1) So ist insbesondere die Situation des
Drittschuldners nur unzureichend erfasst. Das Amtsgericht
räumt im Vorlagebeschluss selbst ein, die Bank als
Drittschuldnerin könnte bei einem von Amts wegen zu
berücksichtigenden Pfändungsschutz vor erhebliche
Schwierigkeiten gestellt werden, wenn sie weder die Art der
Geldquelle noch den "Umfang der schutzwürdigen
Gesichtspunkte" kenne. Der Vorlagebeschluss verharrt indes
insoweit in der Forderung, dass die aufgezeigten Probleme es
nicht rechtfertigten, den Pfändungsschutz nur auf Antrag zu
gewähren. Er weist keinen rechtlich und tatsächlich gangbaren
Weg auf, wie diese Schwierigkeiten behoben werden könnten.
Insbesondere fehlen jegliche Überlegungen, ob aufgrund dieser
Sachlage, die sich insoweit wesentlich von der einer Pfändung
des Arbeitseinkommens beim Arbeitgeber unterscheidet, der
Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG Pfändungsschutz nur nach
entsprechendem Antrag vorsehen durfte. Nach der Begründung
der Bundesregierung zu ihrem Gesetzentwurf war diese
besondere Sachlage gerade der maßgebliche Gesichtspunkt für
das Antragserfordernis des § 850 k ZPO. Der
Pfändungsschutz werde von dem Vollstreckungsgericht - so die
Begründung der Bundesregierung - deshalb nur auf Antrag des
Schuldners gewährt, weil das Geldinstitut im Regelfall nicht
in der Lage sei, den pfändungsfreien Betrag von sich aus zu
berechnen, da es zum Beispiel im Falle des § 850 c ZPO
die Zahl der Unterhaltsberechtigten des Schuldners nicht
kenne (BTDrucks 8/693, S. 49).
32
Eine vertiefte Befassung mit den Motiven des
Gesetzgebers bei Erlass dieser Regelung, wie sie für einen
zulässigen Vorlagebeschluss geboten gewesen wäre, fehlt
ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen
Rechtsprechung, insbesondere den umfangreichen Ausführungen
des Landgerichts Koblenz in seinem Beschluss vom 10.
September 1997 (RPfl 1998, S. 76 f.), auf den auch der
vom Amtsgericht selbst in Bezug genommene Aufsatz von Hofmann
verweist (RPfl 2001, S. 113 <118, Fußnote 29>). Das
Landgericht Koblenz hatte in diesem Beschluss ausführlich
dargelegt, dass es einer Bank als Drittschuldnerin nicht
zugemutet werden könne, den unpfändbaren Teil des auf einem
von ihr geführten Konto eingegangenen Arbeitseinkommens des
Schuldners zu ermitteln. Diese Berechnung erfordere nämlich
nicht nur eine genaue Kenntnis des Einkommens des Schuldners,
sondern setze auch Informationen über die familiären
Verhältnisse des Schuldners und insbesondere dessen
Unterhaltsverpflichtungen voraus. Einen Einblick in die
persönlichen Umstände des Schuldners habe das als
Drittschuldner fungierende Geldinstitut in der Regel nicht,
so dass es ohne freiwillige Mitwirkung des Schuldners nicht
genau berechnen könnte, welcher Teil des auf das gepfändete
Konto überwiesenen Arbeitseinkommens unpfändbar sei. Eine
Auskunft des Schuldners könnte das Geldinstitut nicht
zwangsweise durchsetzen. Auch die Richtigkeit einer
gegebenenfalls erteilten Auskunft des Schuldners könnte das
Geldinstitut als Drittschuldner nicht überprüfen. Mangels
einer solchen Auskunftspflicht des Schuldners gegenüber der
Drittschuldnerin helfe dieser auch nicht die in einer Anlage
zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthaltene
Anordnung, dass der überwiesene Arbeitslohn pfandfrei bleibe,
sofern sich aus den vom Schuldner vorzulegenden
Lohnabrechnungen ergebe, dass bereits der pfändbare Betrag
des Nettoeinkommens durch den Arbeitgeber abgezogen werde.
Überdies sei aus Lohnabrechnungen, in denen Pfändungsabzüge
aufgeführt seien, nicht immer zweifelsfrei zu entnehmen, dass
der insgesamt pfändbare Betrag des Nettoeinkommens bereits
durch den Arbeitgeber abgezogen worden sei. Vielmehr sei es
auch möglich, dass nur ein Teil des pfändbaren
Nettoeinkommens von einem weiteren Gläubiger gepfändet und
diesem zur Einziehung überwiesen worden sei. Im Hinblick
darauf wäre das Geldinstitut gehalten, anhand der
Lohnabrechnung zunächst den Pfändungsfreibetrag unter
Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners
festzustellen. Die dafür erforderlichen Ermittlungen könnten
jedoch nicht von einem Geldinstitut verlangt werden. Vielmehr
sei allein das Vollstreckungsgericht auf einen entsprechenden
Antrag des Schuldners hin verpflichtet, den pfändungsfreien
Teilbetrag des Kontoguthabens selbst zu berechnen. Durch
diese Verfahrensweise werde der pfändungsfreie Betrag des
Kontoguthabens für alle Beteiligten verbindlich festgelegt.
Eine solche umfassende Regelung könnte das Geldinstitut als
Drittschuldner nicht treffen. Zudem biete das gerichtliche
Pfändungsschutzverfahren eine höhere Gewähr dafür, dass dem
Schuldner nur der ihm tatsächlich zutreffende unpfändbare
Teil des Kontoguthabens belassen werde. Das
Vollstreckungsgericht könne nämlich dem Schuldner, den die
Beibringungs- und Beweislast hinsichtlich der
Schutzvoraussetzungen treffe, aufgeben, die Tatsachen, welche
für die Bemessung der Pfändungsfreigrenze maßgeblich seien,
darzulegen und nachzuweisen (vgl. Landgericht Koblenz,
Beschluss vom 10. September 1997 - 2 T 510/97 -, RPfl 1998,
S. 76 ).
33
Soweit das vorlegende Amtsgericht darauf
verweist, dass der Gläubiger selbst in seinem Antrag die
notwendigen Angaben zu machen habe, ist nicht dargetan, dass
der Gläubiger selbst regelmäßig über diese notwendigen
Kenntnisse aus dem persönlichen Bereich des Schuldners
verfügt. Schließlich verkennt der Verweis auf einen in jedem
Falle zu schützenden Betrag in Höhe des "Sozialhilfesatzes
plus X", dass auch die Höhe des Regelsatzes nach dem
Bundessozialhilfegesetz wiederum von den persönlichen
Umständen des Schuldners abhängig ist. Im Übrigen bleibt
unklar, auf welche Weise der mit "X" bezeichnete offene
Betrag bestimmt werden soll.
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Die aufgezeigten Schwierigkeiten mit der
bloßen Zielvorgabe abzutun, dass in jedem Falle ein
ausreichender Schuldnerschutz zu gewährleisten sei, trägt vor
diesem Hintergrund keinesfalls.
35
(2) Zudem blendet der Vorlagebeschluss auch
die widerstreitenden Gläubigerinteressen an einer wirksamen
und effektiven Durchsetzung der titulierten Forderung aus. So
geht das Amtsgericht etwa nicht der Frage nach, wie bei einem
von Amts wegen zu gewährenden Pfändungsschutz zu verfahren
sei, wenn der Schuldner über ein weiteres oder mehrere andere
Konten verfügt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.