BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 9/04 -
ob die in § 1615 l Abs. 2, Satz 3 BGB
enthaltene grundsätzliche zeitliche Befristung des
Unterhaltsanspruchs nicht miteinander verheirateter
Elternteile mit Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes
vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August 2004 (5 UF 262/04)
-
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
am 18. April 2007 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts wird abgelehnt.
1
Die begehrte Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zur
sachgerechten Rechtsverfolgung im Vorlageverfahren des
Oberlandesgerichts Hamm nicht erforderlich.
2
Im Normenkontrollverfahren ist
Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder
besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen
lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des
Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine
Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE
79, 252).
3
Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht
gegeben. Eine mündliche Verhandlung findet im vorliegenden
Verfahren nicht statt. Besondere Gründe, die eine Vertretung
ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, hat die Klägerin
des Ausgangsverfahrens trotz eines entsprechenden Hinweises
des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgetragen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.