BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 9/05 -
der Bestimmungen in § 201 Abs. 3,
§ 287 Abs. 2, § 289 Abs. 1, §§ 290, 291
Abs. 1, § 292 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 2,
§ 294 Abs. 1, §§ 295, 296 Abs. 1 und 2,
§§ 297, 300 Abs. 1 und 2, § 301 Abs. 1 und 2,
§ 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) und
der dort in Bezug genommenen Normen
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts München vom 6. Juli 2005 (1506 IN 2348/03) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
22. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Gegenstand der Vorlage ist die
Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Insolvenzordnung
(InsO) über die Restschuldbefreiung.
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1. Auf Antrag des Schuldners wurde ein
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Er beantragte
Restschuldbefreiung; die Verfahrenskosten wurden ihm
gestundet. Im Schlusstermin stellte kein Gläubiger einen
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Eine an die
Gläubiger zu verteilende Masse wurde nicht
erwirtschaftet.
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2. a) Das vorlegende Amtsgericht, das über die
Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1
InsO zu befinden hat, hält diese Vorschrift sowie die gesamte
Regelung der Restschuldbefreiung für verfassungswidrig. Es
hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht
die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen
über die Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) mit
Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar
sind. Das Bundesverfassungsgericht solle auch die
Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3
GG prüfen.
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Durch das Restschuldbefreiungsverfahren sei
das sorgfältig durchdachte und in sich stimmige System des
Gläubigerschutzes durch materielle und prozessuale
Zivilrechtsnormen durchbrochen worden; es lasse die gebotene
Ausgewogenheit vermissen. Die Bestimmungen des
Restschuldbefreiungsverfahrens, die für alle
Zahlungsunfähigen die Titelverjährungsfrist außer Kraft
setzen und dem Schuldner bereits während des laufenden
Verfahrens Teile des pfändbaren Einkommens und Vermögens
beließen, stünden in eklatantem Widerspruch zu bisherigen
gesetzgeberischen Vollstreckungsregelungen. Bereits an die
Ankündigung der Restschuldbefreiung würden erhebliche
Rechtsfolgen geknüpft, weil in der Vergangenheit liegendes
Verhalten des Schuldners für die endgültige Erteilung der
Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase
regelmäßig keine Rolle mehr spiele. Die Prüfung der in
§ 290 InsO bestimmten Redlichkeit sei endgültig
abgeschlossen. In der Wohlverhaltensphase seien dem Schuldner
nur Pflichten auferlegt, deren Einhaltung von einem redlichen
Schuldner ohnehin erwartet werden dürfe. Die Überwachung der
Einhaltung dieser Obliegenheiten durch den Treuhänder erfolge
nur gegen Kostenvorschuss, weshalb sie letztlich nicht
stattfinde. Denn die Gläubiger scheuten diese zusätzlichen
Kosten. In der Gesamtschau betrachtet werde den Gläubigern
bereits mit der Ankündigung die Durchsetzbarkeit ihrer
Forderungen entzogen. Außerdem verlören die im
Vermögensverzeichnis nicht aufgeführten Gläubiger die
Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, um den Verlust
ihrer Forderungen zu verhindern.
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b) Daneben lehnt der Amtsrichter alle noch
nicht ausgeschiedenen Richterinnen und Richter des
Bundesverfassungsgerichts als befangen ab, die an dem
Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2004 (1 BvL
3/04) über die Unzulässigkeit der vorausgegangenen Vorlage
desselben Gerichts zur Restschuldbefreiung mitgewirkt haben.
Der Senat habe wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt.
Die abgelehnten Richterinnen und Richter hätten seine Vorlage
vom 9. Juni 2004 nur überflogen und in weiten Teilen nicht
verstanden.
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Die Ablehnung der genannten Richterinnen und
Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der
Befangenheit ist schon deshalb unbeachtlich, weil dem
vorlegenden Richter im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG
kein Ablehnungsrecht zusteht. Das objektive
Normprüfungsverfahren ist nicht dazu bestimmt, individuelle
Rechte durchzusetzen und kennt keine Prozessbeteiligten.
Mangels Prozessbeteiligter ist kein Raum für einen
Ablehnungsantrag. Ein solcher ist nach der hergebrachten und
allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelung des § 19 Abs.
1 BVerfGG regelmäßig Voraussetzung für eine Entscheidung des
Gerichts über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters
(vgl. BVerfGE 42, 90 ; 46, 34 ; 72,
51 ). Im Übrigen wären die erhobenen Vorwürfe
vorliegend offenkundig missbräuchlich. Über das
Ablehnungsgesuch wäre daher - selbst beim Vorliegen eines
Antragsrechts - nicht förmlich zu entscheiden und eine
dienstliche Äußerung der beteiligten Richterinnen und Richter
nicht notwendig (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 11, 343
; 72, 51 ).
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Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung
mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende
Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der
Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften
abhängt. Es kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit
gesetzlicher Vorschriften nur einholen, wenn es zuvor sowohl
die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre
Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86,
71 ). Es muss im Vorlagebeschluss seine Überzeugung
von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und
deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz
die zur Prüfung gestellten Regelungen seiner Ansicht nach
nicht vereinbar sind (vgl. BVerfGE 80, 182 ). Die
Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung
gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstab nicht nur benennen, sondern auch die für die
Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen
nachvollziehbar darlegen. Rechtsprechung und Schrifttum sind
in die Argumentation einzubeziehen (vgl. BVerfGE 88, 198
; 89, 329 ).
9
Diesen Anforderungen genügt die Vorlage
nicht.
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2. Das vorlegende Gericht hat zwar die
Entscheidungserheblichkeit der Ankündigungsvorschriften
(§§ 286 bis 291 InsO) hinreichend dargelegt (a), die
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser Normen aber
nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Begründungsmaßstab
des Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargestellt (b). Soweit
weitere Normen des Restschuldbefreiungsverfahrens
(§§ 292 bis 302 InsO) zur Überprüfung gestellt werden,
steht der Zulässigkeit der Vorlage die mangelnde
Entscheidungserheblichkeit dieser Vorschriften entgegen. Für
diese Bestimmungen fehlt es an einer unmittelbar zur
Entscheidung stehenden Vorlagefrage (c).
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a) Der Ankündigungsbeschluss ist eine
vorlagefähige Zwischenentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2004, S. 1233). Auf
die Gültigkeit von - vom vorlegenden Gericht für
verfassungswidrig erachteten - § 287 Abs. 2,
§§ 290, 291 Abs. 2 InsO kommt es bei der zu treffenden
Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung
an.
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b) Gleichwohl ist die Vorlage unzulässig. Hält
ein Gericht ein Gesetz für unvereinbar mit Art. 14 Abs.
1 GG, muss die Begründung des Vorlagebeschlusses mit
hinreichender Deutlichkeit ergeben, warum Art. 14 GG den
Prüfungsmaßstab darstellt und die beanstandeten Normen nach
Auffassung des vorlegenden Gerichts als ein die
Eigentumsgarantie verletzendes Gesetz zu qualifizieren sind.
Hieran fehlt es.
13
aa) Schuldrechtliche Forderungen können zum
Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art 14 Abs. 1 GG
zählen (vgl. 68, 193 m.w.N.). Dabei beeinflusst
die Gewährleistung des Eigentums nicht nur die Ausgestaltung
des materiellen Rechts, sondern wirkt zugleich auf das
zugehörige Verfahrensrecht ein (vgl. BVerfGE 51, 150
). Eine Beschränkung oder erhebliche Erschwerung
der Durchsetzbarkeit einer Forderung kann daher ein Eingriff
in das Eigentum des Gläubigers sein (vgl. BVerfGE 83, 201
). Der Gesetzgeber muss auch im
Verfahrensrecht die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dem entspricht die
Bindung des Gesetzgebers an den verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 79, 174
).
14
Die Gewährleistung nach Maßgabe des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bedeutet aber nicht die
Unveränderbarkeit einer Rechtsposition für alle Zeiten; sie
besagt auch nicht, dass jede inhaltliche Veränderung einer
geschützten Rechtsstellung unzulässig wäre. Art. 14 Abs.
1 Satz 2 GG gibt dem Gesetzgeber vielmehr auch das Recht, in
bereits begründete Rechte einzugreifen. Der Gesetzgeber kann
bei der Reform eines Rechtsgebiets im Rahmen des Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG bestehende Rechte inhaltlich umformen und
unter Aufrechterhaltung des bisherigen
Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten
festlegen (vgl. BVerfGE 31, 275 ).
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bb) Demgegenüber will das vorlegende Gericht
die Verfassungswidrigkeit der Normen über die
Restschuldbefreiung lediglich aus einer Gegenüberstellung
einerseits der für alle Schuldner geltenden
Haftungsgrundsätze und andererseits der für die
Restschuldbefreiung geschaffenen besonderen Regelungen
herleiten. Es ist der Ansicht, dem Gesetzgeber sei ein
"grober logischer Fehler" unterlaufen. Entgegen der in
§ 1 Satz 2 InsO geforderten "Redlichkeit" erlaube
§ 290 Abs. 1 InsO, dass auch zu mehrjährigen
Freiheitsstrafen verurteilte Kriminelle - wie
Betrüger - Restschuldbefreiung erlangen könnten. Weil
die Gläubiger zur Glaubhaftmachung verpflichtet seien
(§ 290 Abs. 2 InsO) und eine Überwachung der
Schuldnerobliegenheiten vom Treuhänder nur gegen eine von den
Gläubigern zu leistende Vergütung erfolge (§ 292 Abs. 2
InsO), könnten praktisch auch Schuldner, die gegen
Obliegenheitspflichten verstießen, Restschuldbefreiung
erlangen. Das vorlegende Gericht argumentiert, die für die
Restschuldbefreiung erforderliche "Redlichkeit" bilde keine
Rechtfertigung, diese Schuldner nicht ebenfalls 30 Jahre lang
mit ihrem gesamten pfändungsfreien Einkommen und Vermögen
haften zu lassen. Die Restschuldbefreiung bringe die
schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten nicht in einen
gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis.
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cc) Hiernach hat sich das vorlegende Gericht
nicht in einer den Anforderungen einer Richtervorlage
genügenden Weise damit auseinander gesetzt, ob die
Insolvenzordnung dem Mindeststandard des Art. 14 Abs. 1
GG entspricht. Es hat sich vielmehr damit begnügt, einen in
der Praxis angeblich festzustellenden Missstand aufzuzeigen.
Die richterlichen Überlegungen, die in der Insolvenzordnung
vorgesehene Restschuldbefreiung weiche erheblich vom
Grundsatz des 30-jährigen Nachforderungsrechts ab, ist zwar
im Ausgangspunkt zutreffend, erfasst aber nicht vollständig
die verfassungsrechtliche Problematik.
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(1) Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung des
Inhalts des Eigentums konkurrierende Grundrechtspositionen in
ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und besitzt hierbei
eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 81, 242
). Ob der Gesetzgeber die Grenzen seines
Gestaltungsspielraums überschritten hat, beurteilt sich nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 58, 137
). Das Gericht hätte deshalb, um eine Verletzung
von Art. 14 GG darzulegen, im Einzelnen erörtern müssen,
warum es die Beteiligungsrechte der Gläubiger im
Ankündigungsverfahren im Vergleich zum sonstigen
Vollstreckungsrecht als "leere Hülsen" ohne Bestand und Wert
ansieht. Es wäre zu prüfen und darzulegen gewesen, ob und
warum bereits den Regelungen, die der Ankündigung der
Restschuldbefreiung zugrunde liegen, die
Interessenausgewogenheit fehlen soll.
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Insbesondere hätte das Gericht ausführen
müssen, inwieweit die neuen Regelungen für die Gläubiger
unzumutbar sein sollen. In diesem Zusammenhang fehlt jede
Äußerung dazu, inwieweit das eigene Verhalten der Gläubiger,
wie zum Beispiel deren Verzicht auf die Wahrnehmung ihrer
prozessualen Rechte zur Verteidigung ihres Eigentums,
Auswirkungen auf die verfassungsrechtliche Prüfung hat.
Verfassungsrechtliche Grundsätze sind nämlich nicht berührt,
wenn allein wirtschaftliche Überlegungen der Gläubiger dazu
führen, dass sie sich nicht weiter um die Erfüllung ihrer
Forderungen bemühen, obwohl sie aber nach der Gesetzeslage
dazu durchaus die Möglichkeit hätten. Es ist grundsätzlich
Sache der Forderungsinhaber abzuwägen, welchen Wert sie ihren
Ansprüchen zumessen und mit welchem Aufwand sie versuchen,
diese durchzusetzen. Wie bereits zu einer früheren Vorlage
desselben Gerichts ausgeführt, gilt es bei jedem Prozess um
die Titulierung von Ansprüchen und bei jedem
Vollstreckungsauftrag abzuwägen, ob das Kostenrisiko nicht
gegen die Durchsetzung spricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats, NJW 2004, S. 1233).
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Das vorlegende Gericht ist zudem nicht darauf
eingegangen, dass Gläubiger bereits bei Vertragsabschluss für
eine Absicherung sorgen können und sich das Risiko der
mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer Forderung damit teilweise
auf ihr eigenes, aus der Vertragsautonomie folgendes
Verhalten zurückführen lässt.
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Schließlich erörtert das Gericht - trotz
ausdrücklicher Erwähnung auch dieses Gesichtspunkts im
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats (a.a.O.) -
nicht, in welcher Weise es selbst etwaige Gläubigernachteile,
etwa durch gestärkte Auskunfts- oder Beteiligungsrechte
vermeiden oder zumindest abschwächen kann. Hierfür bietet
sich die Auswahl und Überwachung des Insolvenzverwalters
und/oder Treuhänders sowie die Anhörung der
Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters im
Schlusstermin an.
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(2) Auch zu der Kernfrage, ob es mit
Art. 14 GG vereinbar ist, dass die Insolvenzordnung mit
der Restschuldbefreiung für natürliche Personen das
unbegrenzte Nachforderungsrecht des § 164 Abs. 1 der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Konkursordnung (KO) aufgibt,
fehlt der Vorlage ein verfassungsrechtlicher Prüfungsansatz
(vgl. dazu Meier, KKZ 2005, S. 41 ff.).
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In der von allgemeinen rechtspolitischen
Erwägungen geleiteten Vorlage erfolgt keine
Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 14 GG, wonach in erster Linie der
sozial Schwache um seiner Freiheit willen des Schutzes bedarf
(vgl. BVerfGE 42, 64 ). Ebenso geht das vorlegende
Gericht an keiner Stelle inhaltlich auf das zugunsten der
Schuldner wirkende Sozialstaatsgebot ein. Es stellt lediglich
die Behauptung auf, der verminderte Schutz von Forderungen
könne nicht aus Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet werden, da
die Gründe der Verschuldung nicht geprüft würden. Das
vorlegende Gericht verkennt dabei jedoch die Reichweite
dieses Grundprinzips des Grundgesetzes. Die Ausgestaltung des
Sozialstaatsprinzips obliegt dem Gesetzgeber, der hierbei
einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 59, 231
) und auch die Vertragsfreiheit bestimmen und
begrenzen kann (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 21, 87
).
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Die Vorlage setzt sich ferner nicht mit den im
Gesetzgebungsverfahren oder in der Literatur genannten
Erwägungen auseinander. Sie nennt nur das Ergebnis der (ganz
überwiegenden) Literaturmeinung, wonach die
Restschuldbefreiung verfassungskonform sei. Hingegen wird in
der Begründung der Vorlage nicht berücksichtigt, dass das
unbegrenzte Nachforderungsrecht des § 164 Abs. 1 KO nur
"de iure" gegenüber allen Gemeinschuldnern bestand. Bei
juristischen Personen führte das Konkursverfahren zur
Auflösung und in der Regel Löschung der Gesellschaft im
Handelsregister. Damit wurde - auch bei Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit wie der offenen Handelsgesellschaft und
der Kommanditgesellschaft, wenn kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist - dem
Nachforderungsrecht die Grundlage entzogen. Das "de facto"
nur bei natürlichen Personen bestehende unbegrenzte
Nachforderungsrecht hatte einen wirtschaftlich sehr geringen
Wert von regelmäßig nur wenigen Prozent des Nominalwertes.
Für den ehemaligen Gemeinschuldner bedeutete das
Nachforderungsrecht der Gläubiger jedoch ein wesentliches
Hindernis für einen wirtschaftlichen Neubeginn. Im
Zusammenhang mit diesen Erwägungen heißt es in der Begründung
des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung ausdrücklich,
dass die Restschuldbefreiung "... die Interessen der
Gläubiger in gleicher Weise berücksichtigt wie die Interessen
des Schuldners. ... Gleichzeitig werden die Chancen der
Insolvenzgläubiger, vom Schuldner tatsächlich Befriedigung zu
erlangen, durch diese Regelung erhöht, da der Schuldner zu
einem redlichen und gläubigerfreundlichen Verhalten vor,
während und nach dem Insolvenzverfahren motiviert wird"
(BRDrucks 1/92, S. 71 ff. ). Hierzu
wird in der Literatur ausgeführt, die Fortschreibung der
bisherigen Tendenz der Humanisierung des Vollstreckungsrechts
durch Einführung einer Beschränkung der Haftung natürlicher
Personen stehe nicht außer Verhältnis zu dem Interesse der
Gläubiger an einer effektiven Vollstreckung, weil die
Gläubiger wirtschaftlich nicht schlechter als vor der neuen
Regelung gestellt seien (vgl. Wenzel, in: Kübler/Prütting,
Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand: Mai 2005,
§ 286 Rn. 56 und 68 m.w.N.).
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c) Hinsichtlich der weiteren von der Vorlage
umfassten Normen über die Wohlverhaltensphase und die
endgültige Restschuldbefreiung fehlt es an der
Zulässigkeitsvoraussetzung der Entscheidungserheblichkeit.
Diese Vorschriften können erst in einem späteren
verfahrensrechtlichen Abschnitt relevant werden; im aktuellen
Stadium des der Vorlage zugrunde liegenden Verfahrens hat das
vorlegende Gericht nur über die Ankündigung der
Restschuldbefreiung zu entscheiden.
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Nach dem Normzweck von Art. 100 Abs. 1 GG
ist bei der Erheblichkeitsprüfung ein strenger Maßstab
anzulegen; das richterliche Prüfungsrecht ist auf die konkret
anstehende Entscheidung beschränkt und nicht zum Zweck einer
abstrakten Normprüfung geschaffen worden (vgl. BVerfGE 6, 222
). Soweit das Gericht abstrakt und ohne konkreten
Fallbezug vorbringt, der zulässige Einbehalt des Schuldners
von Teilen seines pfändbaren Einkommens oder Vermögens
während der verkürzten Wohlverhaltensperiode unter
Berücksichtigung der erhöhten Pfändungsfreigrenzen sowie der
geringen Kontrollrechte der Gläubiger während dieser Zeit
führe zu einer gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden
Besserstellung des Schuldners und Vernachlässigung der
Gläubigerinteressen, kann dies im Rahmen der Richtervorlage
keine Berücksichtigung finden. Ebenso ist die in der Vorlage
mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG problematisierte
Möglichkeit, dass ein im Vermögensverzeichnis nicht
aufgeführter Gläubiger seine Forderung aufgrund erteilter
Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzen kann, im konkreten
Vorlageverfahren nicht entscheidungserheblich, weil für eine
solche Fallgestaltung keinerlei Anhaltspunkte dargelegt
werden. Für die anstehende Entscheidung über die Ankündigung
der Restschuldbefreiung kann noch nicht einmal sicher
festgestellt werden, dass die Gläubiger im weiteren
Verfahrensablauf tatsächlich Einbußen hinzunehmen haben.
Insoweit handelt es sich um eine rein spekulative Annahme,
die nicht Grundlage einer zulässigen Richtervorlage gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG sein kann.
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3. Die Mängel des Vorlagebeschlusses lassen
selbst bei großzügiger Handhabung des § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG eine Beantwortung der Vorlagefrage nicht zu. Mit der
Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 GG verweigert der
Instanzrichter zunächst eine Entscheidung zur Sache, obwohl
der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch vom
Richter fordert, dass er Verzögerungen vermeidet (vgl.
BVerfGE 86, 71 ). Der Instanzrichter
verkennt seine Funktion, wenn er nach Wegen zur Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts statt nach solchen zur Sach- und
Endentscheidung sucht (vgl. BVerfGE 78, 165
m.w.N.).