Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juli
2010
- 1 BvL 9/06 -
- 1 BvL 2/08 -
Zur Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des
Beitrittsgebiets.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 9/06 -
- 1 BvL 2/08 -
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2006 (S 35 RA 5653/97 W05)
-,
- 1 BvL 9/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Februar 2008 (L 6 R
885/05) -,
- 1 BvL 2/08 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
am 6. Juli 2010 beschlossen:
§ 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur
Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz) in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005
(Bundesgesetzblatt I Seite 1672) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Sozialgerichts Berlin
und des Thüringer Landessozialgerichts betreffen die
gesetzliche Begrenzung des bei der Rentenberechnung
berücksichtigungsfähigen Entgelts solcher Personen, die in
der Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR)
eine Funktion als Minister, stellvertretender Minister oder
stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder
als ihre jeweiligen Stellvertreter innehatten.
2
Die Alterssicherung in der DDR beruhte neben
der allgemeinen Sozialversicherung und der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung auf einer Vielzahl spezieller
Sicherungssysteme für bestimmte Personengruppen (Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme), deren Ausgestaltung zum Teil
erhebliche Unterschiede aufwies (vgl. BVerfGE 100, 1
; 100, 59 ).
3
Während die Sonderversorgungssysteme
Angehörigen der Nationalen Volksarmee, der Deutschen
Volkspolizei, der Feuerwehr, des Strafvollzugs, der
Zollverwaltung und des Ministeriums für
Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit offenstanden
(vgl. BVerfGE 100, 1 ), erfassten die rund 60
unterschiedlich ausgestalteten Zusatzversorgungssysteme
verschiedene Gruppen von Begünstigten (hauptamtliche
Mitarbeiter des Staatsapparates, der Gewerkschaft FDGB und
der Parteien, aber auch Ärzte und Zahnärzte mit eigener
Praxis, Pädagogen und Hochschulprofessoren sowie künstlerisch
Beschäftigte des Rundfunks, Fernsehens und Filmwesens, vgl.
Anlage 1 zum AAÜG). Sie boten neben der
Sozialversicherungsrente eine Zusatzleistung in Höhe von 50
bis 80 % des letzten Nettoeinkommens. Zum Teil waren für
diese zusätzliche Versorgung Beiträge vom Einkommen
abzuführen, zum Teil war die Versorgung aber auch
beitragsfrei.
4
In dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik (BGBl II S. 537; im Folgenden:
Staatsvertrag) verpflichtete sich die letztere, die Zusatz-
und Sonderversorgungssysteme zu schließen und die
entstandenen Anwartschaften in die gesetzliche
Rentenversicherung zu überführen. Bei der Überführung sollten
Leistungen aufgrund von Sonderregelungen unter anderem mit
dem Ziel überprüft werden, „ungerechtfertigte Leistungen
abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen“
(Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Staatsvertrages).
5
Zur Durchführung dieser Verpflichtung erließ
die DDR eine Reihe von Gesetzen, zu denen das
Sozialversicherungsgesetz (Gesetz über die Sozialversicherung
vom 28. Juni 1990, GBl DDR I S. 486) und das
Rentenangleichungsgesetz (Gesetz zur Angleichung der
Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik
Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen vom
28. Juni 1990, GBl DDR I S. 495 - im
Folgenden: Rentenangleichungsgesetz - RAnglG)
gehörten.
6
Für die Überführung bereits gezahlter Renten
und zusätzlicher Versorgungen bestimmte § 23 Abs. 1
RAnglG, dass die bis zum 30. Juni 1990 gezahlten Renten und
zusätzlichen Versorgungen ab dem 1. Juli 1990 bis zur
Überführung in die Rentenversicherung „in unveränderter Höhe
weitergezahlt“ werden sollten (Zahlbetragsgarantie). Das galt
allerdings nicht für verschiedene als besonders „systemnah“
angesehene Versorgungssysteme, unter anderem der Mitarbeiter
des Staatsapparates. Für diese sah § 23 Abs. 2 RAnglG
vor, dass solche zusätzlichen Versorgungen ab dem 1. Juli
1990 (dem Tag der Währungsumstellung in der DDR) maximal in
Höhe von 1.500 DM gezahlt werden durften. Zusammen mit der
höchstmöglichen Rente aus der Sozialpflichtversicherung ergab
sich für solche Berechtigten eine Obergrenze von 2.010 DM
monatlich (vgl. BVerfGE 100, 1 ). Für die weitere
Zukunft sah das Rentenangleichungsgesetz die Überführung der
Versorgungsansprüche in die allgemeine Rentenversicherung
vor. § 27 RAnglG normierte ferner die Möglichkeit einer
Kürzung von Ansprüchen und Anwartschaften aus zusätzlichen
Versorgungssystemen nach einer Prüfung im Einzelfall.
7
Dieses Programm des Rentenangleichungsgesetzes
konnte wegen des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik
Deutschland nicht mehr umgesetzt werden. In dem Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990
(BGBl II S. 889) wurde in Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche
Rentenversicherung Abschnitt III zunächst das
grundsätzliche Fortgelten des Rentenrechts der DDR bis zum
31. Dezember 1991 festgelegt. Die Harmonisierung des
materiellen Rentenrechts sollte zum 1. Januar 1992 auf
der Grundlage des bereits 1989 verkündeten Sozialgesetzbuches
Sechstes Buch erfolgen (vgl. BVerfGE 100, 1 ). In
Bezug auf die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme bestimmte
der Einigungsvertrag in Nr. 9 Buchstabe b Satz 3
Ziff. 1 des genannten Abschnitts:
8
Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit
sie bereits überführt sind oder das jeweilige
Versorgungssystem bereits geschlossen ist, nach Art, Grund
und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den
allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter
Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen,
wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte
Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber
vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen
öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf.
9
Darüber hinaus sollten diese Ansprüche und
Anwartschaften gekürzt oder aberkannt werden, wenn der
Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der
Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße
seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
missbraucht hat (Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 Ziff. 2
des genannten Abschnitts des Einigungsvertrages).
10
Im wiedervereinigten Deutschland wurden durch
das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der
gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
(Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991
(BGBl I S. 1606) die (zum 1. Januar 1992 im alten
Bundesgebiet in Kraft tretenden) rentenrechtlichen Regelungen
des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch auf das Beitrittsgebiet
erstreckt. Ein Kernpunkt der Rentenüberleitung war hierbei
das als Art. 3 RÜG verkündete Gesetz zur Überführung der
Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991
(BGBl I S. 1606, 1677).
11
Durch das Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz wurde eine pauschale
Begrenzung der Sonderversorgungen und Sonderrenten
eingeführt. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in seiner
bis heute geltenden Fassung bestimmt, dass Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem unabhängig von einer
Beitragszahlung als Pflichtbeitragszeiten der
Rentenversicherung gelten. Maßgeblich für die Höhe der
erzielbaren Rente ist das erzielte Einkommen, welches
allerdings durch §§ 6 ff. AAÜG begrenzt wird. Aus
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ergibt sich der Grundsatz,
dass die erzielten Entgelte höchstens bis zur jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zugrunde
gelegt werden können. Diese Beitragsbemessungsgrenze
entspricht dem circa 1,8-fachen des von allen Versicherten
erzielten Durchschnittsverdienstes.
12
§ 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des
Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung
(Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - RÜ-ErgG) vom
24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) führte für
Angehörige bestimmter Zusatzversorgungssysteme eine so
genannte progressiv-degressive Entgeltbegrenzung ein (vgl.
hierzu BVerfGE 100, 59). Neben dieser entgeltbezogenen
Begrenzung folgte aus § 6 Abs. 3 AAÜG für Personen, die
bestimmte Funktionen ausgeübt hatten (z.B. als
Betriebsdirektor, hauptamtlicher Parteifunktionär, Richter
oder Staatsanwalt) in gleicher Weise eine
Entgeltbegrenzung.
13
Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996
(BGBl I S. 1674) wurden die Begrenzungsvorschriften für
Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 erheblich enger
- also für die Betroffenen günstiger - gefasst. Durch das
AAÜG-Änderungsgesetz sollten von Entgeltbegrenzungen künftig
nur noch Angehörige „staats- oder systemnaher“ Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme in einkommensmäßig privilegierter
Stellung, Personen in „staats- oder systemnahen“ Funktionen
in (ebenfalls) einkommensmäßig privilegierter Stellung und
hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für
Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit betroffen
sein.
14
Mit seinen Urteilen vom 28. April 1999
erklärte das Bundesverfassungsgericht wesentliche Regelungen
der Rentenüberleitung für grundgesetzwidrig (vgl. BVerfGE
100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138). Es befand § 6
Abs. 2 (i.V.m. den Anlagen 4, 5 und 8) und § 6
Abs. 3 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des
Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993
seit dem 1. Juli 1993 für mit Art. 3 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar und verpflichtete den
Gesetzgeber, bis zum 30. Juni 2001 eine
verfassungsgemäße Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 100,
59 ff.).
15
Das vom Gesetzgeber mit der
Begrenzungsregelung verfolgte Ziel sei zwar einsichtig und
legitim. Die angegriffene Regelung verfehle jedoch das
angestrebte Ziel, indem sie unzulässig typisiere und damit
Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Denn bestimmte Gruppen von
Personen würden durch die Zugehörigkeit zu besonderen
Versorgungssystemen und - zusätzlich - pauschal wegen der
Höhe ihrer Arbeitsentgelte benachteiligt. Zwar seien beide
Kriterien nicht von vorneherein ungeeignet, den Tatbestand
eines überhöhten Entgelts zu erfassen. Es sei aber nichts
dafür ersichtlich, dass ihre Umsetzung durch § 6 Abs. 2
AAÜG auf Tatsachen beruhte, die die Annahme rechtfertigten,
dass überhöhte Arbeitsentgelte an die vom Gesetz erfassten
Gruppen gezahlt worden seien oder dass Entgelte ab den vom
Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden
müssten. Der Bestimmung von Überhöhungstatbeständen von
Arbeitnehmereinkommen müssten aber Kriterien zugrunde gelegt
werden, die in den tatsächlichen Verhältnissen eine
Entsprechung fänden (vgl. BVerfGE 100, 59 ). Für
die Angehörigen der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten
Versorgungssysteme gebe es keine hinreichenden Erkenntnisse,
dass diese Personengruppen insgesamt oder auch nur
überwiegend Entgelte erhalten hätten, die selbst unterhalb
der Beitragsbemessungsgrenze noch als überhöht angesehen
werden könnten. Der Gesetzgeber sei allerdings durch
Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert gewesen,
Leitungsfunktionen in allen gesellschaftlich relevanten
Bereichen daraufhin zu prüfen, ob deren Inhaber überhöhte
Arbeitsverdienste erhalten hätten. Es sei ihm jedoch
verfassungsrechtlich verwehrt gewesen, dies generell für die
in § 6 Abs. 3 AAÜG erfassten Funktionsebenen anzunehmen,
wenn es dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben habe
(vgl. BVerfGE 100, 59 ).
16
Hingegen erklärte das Bundesverfassungsgericht
die Entgeltbegrenzungen nach § 7 AAÜG bei den
Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für
Nationale Sicherheit für grundsätzlich legitim und
beanstandete lediglich den Umfang der Kürzung, welche das
berücksichtigungsfähige Entgelt unter das
Durchschnittsentgelt aller Beschäftigten im Beitrittsgebiet
abgesenkt und damit für die Betroffenen eine übermäßige
Eigentumsbeschränkung bedeutet hatte, weil sie dazu führte,
dass eine bedürftigkeitsunabhängige Altersversorgung nicht
gewährleistet war (BVerfGE 100, 138 ). Der
Gesetzgeber sei allerdings berechtigt gewesen, für diese
Personengruppe das berücksichtigungsfähige Entgelt
grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen
Versicherten aus dem Beitrittsgebiet, weil es insoweit
Anhaltspunkte für allgemein deutlich überhöhte Entgelte bei
den Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit
gegeben habe. Hierbei habe sich der Gesetzgeber zusätzlich
darauf stützen können, dass das Ministerium für
Staatssicherheit im Laufe der Zeit ein System von
Einrichtungen aufgebaut hatte, das zwar der Form nach den
Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institutionen
der DDR entsprochen, tatsächlich die Mitarbeiter des
Ministeriums für Staatssicherheit aber in vielerlei Hinsicht
privilegiert habe (vgl. BVerfGE 100, 138
).
17
Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung und
Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli
2001 (BGBl I S. 1939) hierauf getroffene Neuregelung sah vor,
dass die zum 1. Januar 1997 (durch das AAÜG-ÄndG von
1996) erfolgte Anhebung der Entgeltbegrenzungsstufe
rückwirkend zum 1. Juli 1993 in Kraft gesetzt wurde.
18
Mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (vgl. BVerfGE
111, 115) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass
auch § 6 Abs. 2 AAÜG (i.V.m. den Anlagen 4 und 5) und
§ 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG vom 25. Juli 1991 in der Fassung
des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 und des 2. AAÜG-ÄndG vom
27. Juli 2001 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
sind. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni
2005 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen, anderenfalls
trete Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein (vgl.
BVerfGE 111, 115 ). Unter Hinweis auf BVerfGE 100,
59 hielt das Gericht zwar fest, die Zugehörigkeit zu
bestimmten Versorgungssystemen und - als zusätzliches
Kriterium - die Höhe der Arbeitsentgelte seien nicht von
vornherein ungeeignet, den Tatbestand eines überhöhten
Entgelts zu erfassen; es forderte aber erneut, die Umsetzung
einer solchen Regelung auf Tatsachen zu gründen, welche die
Annahme rechtfertigten, dass überhöhte Arbeitsentgelte gerade
an die vom Gesetz erfassten Gruppen gezahlt worden seien oder
dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als
überhöht angesehen werden müssten; der Bestimmung von
Überhöhungstatbeständen müssten Kriterien zugrunde gelegt
werden, die in den tatsächlichen Verhältnissen eine
Entsprechung fänden (vgl. BVerfGE 111, 115 ). Dem
würden die angegriffenen Vorschriften des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz nicht gerecht, weil bei
gleich bleibendem Mechanismus ohne weitere tatsächliche
Erkenntnisse lediglich die benachteiligte Gruppe verkleinert
und der Kürzungsmechanismus beibehalten, aber vergröbert
worden sei. Den Regelungen lägen weiterhin keine konkreten
Erkenntnisse darüber zugrunde, ob und gegebenenfalls in
welchen Bereichen der DDR überhöhte Entgelte gezahlt worden
seien. Die unzulässige Gleichstellung von hohem Einkommen und
überhöhtem Einkommen bestimme auch das Konzept der zur
Beurteilung stehenden Vorschriften (vgl. BVerfGE 111, 115
).
19
Hierauf verabschiedete der Deutsche Bundestag
am 21. Juni 2005 das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG, BGBl I
S. 1672). § 6 Abs. 3 AAÜG wurde aufgehoben und § 6
Abs. 2 AAÜG erhielt folgenden Wortlaut:
20
Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis
zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt wurde als
21
1. Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im
Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands,
22
2. Generalsekretär, Sekretär oder
Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen
Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der
Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder
als die jeweiligen Stellvertreter,
23
3. Erster oder Zweiter Sekretär der
SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder
Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat
und Recht,
24
4. Minister, stellvertretender Minister oder
stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder
als ihre jeweiligen Stellvertreter,
25
5. Vorsitzender des Nationalen
Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder
Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern
ernannter Stellvertreter,
26
6. Staatsanwalt in den für vom Ministerium für
Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit
durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I
der Bezirksstaatsanwaltschaften,
27
7. Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft
der DDR,
28
8. Mitglied der Bezirks- oder
Kreis-Einsatzleitung,
29
9. Staatsanwalt oder Richter der
I-A-Senate,
30
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst
höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu
legen.
31
Durch Art. 2 Abs. 3 des 1. AAÜG-ÄndG
wurde die Vorschrift rückwirkend zum 1. Juni 1993 in
Kraft gesetzt.
32
Die Vorschrift führt für den betroffenen
Personenkreis zu einer Kürzung der maßgeblichen Entgelte auf
den Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR. Die
Deutsche Rentenversicherung Bund geht von ca. 1.000 bis 1.200
Betroffenen aus. Von diesen erfasst die Vorschrift des
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG eine kleine Personengruppe aus
zwei der höchsten Staatsorgane der DDR.
33
Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, die
(bisher an eine bestimmte Entgelthöhe geknüpfte)
Entgeltbegrenzung werde auf diejenigen Zeiten beschränkt, in
denen insbesondere solche Funktionen im Parteiapparat der
SED, in der Regierung oder im Staatsapparat ausgeübt worden
seien, die auch eine Weisungsbefugnis gegenüber dem
Ministerium für Staatssicherheit (MfS) sowie dem Amt für
Nationale Sicherheit (AfNS) umfasst hätten. Ebenso würden
auch Zeiten in Funktionen auf den höchsten Ebenen des so
genannten Kadernomenklatursystems der DDR einbezogen, da die
Betreffenden - wie auch die MfS/AfNS-Mitarbeiter -
einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts
der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates gewesen seien.
Auf diese Weise werde ein bei dem ersatzlosen Wegfall der
bisherigen Regelung drohender Wertungswiderspruch zu der vom
Bundesverfassungsgericht bestätigten und weiterhin geltenden
Begrenzungsregelung für Personen, die dem Versorgungssystem
des MfS/AfNS angehört hätten, vermieden (BTDrucks 15/5314,
S.1; 15/5488, S. 1).
34
Den Ausgangsverfahren liegen folgende
Sachverhalte zugrunde:
35
Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem
Sozialgericht Berlin (im Folgenden: Kläger) wurde am 30. März
1925 geboren. Er wurde 1943 Anwärter der NSDAP und war bis
1945 Soldat der deutschen Wehrmacht. In der DDR trat er der
Deutschen Bauernpartei bei und war seit 1951 Mitglied des
Parteivorstandes, seit 1982 ihr stellvertretender
Vorsitzender.
36
Zwischen 1953 und 1990 übte der Kläger nach
den Feststellungen des Sozialgerichts folgende Funktionen
aus: Mai 1953 bis 1963 Minister für Landwirtschaft, 1963 bis
Juli 1967 Stellvertreter des Ministers und Mitglied des
Ministerrats, 1967 bis 1972 Staatssekretär im Ministerium für
Landwirtschaft, März 1972 bis Januar 1990 Minister für
Umweltschutz und Wasserwirtschaft.
37
Der Bruttoverdienst des Klägers lag in den
Jahren von 1953 bis 1967 zwischen 42.000 und 48.000 Mark. In
der Zeit seiner Tätigkeit als Staatssekretär von 1967 bis
1971 erzielte er ein jährliches Bruttoarbeitsentgelt von
39.600 Mark. Als Umweltminister betrug sein Verdienst 1972
52.217 Mark, von 1973 bis 1984 durchgehend 54.000 Mark,
1985 56.000 Mark und ab 1986 durchgehend 60.000 Mark
jährlich. In der Zeit von 1971 bis 1990 gehörte der Kläger
dem freiwilligen Zusatzversorgungssystem für Beschäftigte im
Staatsapparat an.
38
Ab dem 1. März 1990 bezog der Kläger eine
Altersversorgung in Höhe von 2.992 Mark, die sich aus einer
Rente der Sozialversicherung von 504 Mark und einer
zusätzlichen Versorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates
in Höhe von 2.488 Mark zusammensetzte. Infolge der
Kappungsregelung des § 23 Abs. 2 RAnglG erhielt der
Kläger ab Juli 1990 allerdings schon in der DDR nur noch eine
Altersversorgung von insgesamt 2.004 DM.
39
Ab dem 1. Dezember 1995 stellte der
Rentenversicherungsträger die Regelaltersrente des Klägers
neu fest und berechnete einen Rentenzahlbetrag von 1.986,92
DM. Für die Minderung des Rentenzahlbetrags waren dabei die
Entgeltbegrenzungen des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes auf den
Durchschnittsverdienst in den Zeiten der Beschäftigung des
Klägers als Minister, stellvertretender Minister und
Staatssekretär ursächlich. Im Rahmen der dagegen erhobenen
Klage beim Sozialgericht Berlin kam es zu verschiedenen
Neufeststellungsbescheiden des Rentenversicherungsträgers,
der die Regelaltersrente des Klägers zuletzt für die Zeit ab
dem 1. Juli 1993 neu festgestellt hat. Seit dem
1. Dezember 2005 beträgt der Zahlbetrag der Altersrente
1.179,45 Euro. Die letzte Neufeststellung zugunsten des
Klägers erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil durch das
1. Änderungsgesetz zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 21. Juni 2005 die
Entgeltbegrenzung des § 6 Abs. 2 AAÜG für die Zeit
der Tätigkeit als Staatssekretär (Juli 1967 bis März 1972)
entfallen war.
40
Neben den bereits genannten Rentenbescheiden
hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Funktion
als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
weitere Bescheide erlassen, mit denen sie die Arbeitsentgelte
des Klägers in den Zeiten seiner Tätigkeit als Minister
beziehungsweise stellvertretender Minister - von Mai
1953 bis Juli 1967 und von März 1972 bis Januar 1990 -
auf den Wert der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt hat. Auch diese
Bescheide hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin
angefochten.
41
Das Sozialgericht hat die Verfahren gegen den
Rentenversicherungsträger und den Versorgungsträger für die
Zusatzversorgungssysteme zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden und eine Rentenauskunft des
Rentenversicherungsträgers eingeholt. Dieser hat mitgeteilt,
dass ohne die Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG in der
Fassung durch das 1. Änderungsgesetz zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz die Rente des Klägers ab dem
1. Mai 2006 monatlich 1.805,43 Euro betragen würde; für
die zurückliegenden 13 Jahre (ab 1. Juli 1993) wäre
zudem eine Nachzahlung von rund 85.000 Euro zu leisten.
42
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das
Sozialgericht den Kläger persönlich gehört. Er hat nähere
Angaben zu seinem persönlichen Werdegang und zu seiner
Tätigkeit als Minister gemacht.
43
Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme der
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR eingeholt, die
mitgeteilt hat, es gebe keine Erkenntnisse über eine
Weisungsbefugnis von Fachministern oder ihrer Stellvertreter
gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit. Weiter hat
das Sozialgericht den zuständigen Referatsleiter im
Bundesministerium für Arbeit und Soziales als
sachverständigen Zeugen zu den gesetzgeberischen Motiven bei
der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG vernommen. Der
ebenfalls als Zeuge geladene Referatsgruppenleiter bei der
Bundesbeauftragten für die Staatssicherheit ist zu den
Verbindungen des Klägers mit der Staatssicherheit der DDR
gehört worden. Er hat bekundet, dass eine Tätigkeit des
Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit während
seiner Zeit als Minister nicht bestanden habe. Eine
Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für
Staatssicherheit habe dem Politbüro der SED, dem
Zentralkomitee sowie dem Generalsekretär des Zentralkomitees
zugestanden, nicht aber einzelnen Fachministern.
44
Mit Beschluss vom 9. Juni 2006 hat das
Sozialgericht das Verfahren ausgesetzt, weil es § 6 Abs.
2 AAÜG in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes zum Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 21. Juni 2005 für mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar hält. Nach Maßgabe von
§ 6 Abs. 2 AAÜG sei die Klage abzuweisen, weil der
Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen als Minister
beziehungsweise stellvertretender Minister dem
Zusatzversorgungssystem Nummer 19 der Anlage 1 zum AAÜG
(Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche
Mitarbeiter des Staatsapparates) angehört und eine Funktion
im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG ausgeübt habe. Die
besondere Begrenzungsregelung des § 7 AAÜG für
Angehörige des Versorgungssystems der Staatssicherheit greife
nicht ein, da der Kläger zwar bis Mai 1953 Geheimer
Informator der Staatssicherheit gewesen sei, diese Verbindung
jedoch mit dem Amtsantritt als Minister geendet habe. Ab
diesem Zeitpunkt habe der Kläger zwar noch in seiner
offiziellen Funktion als Minister Kontakt mit dem Ministerium
für Staatssicherheit gehabt, er sei jedoch nicht im Sinne von
§ 7 Abs. 2 AAÜG hauptamtlicher Mitarbeiter des
Ministeriums für Staatssicherheit gewesen, der als Offizier
der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für
Staatssicherheit verdeckt tätig gewesen sei. Die durch
§ 6 Abs. 2 AAÜG erfolgte Schlechterstellung der
dort genannten Funktionsträger führe zu einer Benachteiligung
dieser Personen gegenüber anderen Rentnern aus dem
Beitrittsgebiet, die nach dem Ergebnis der gerichtlichen
Beweisaufnahme mit Art. 3 Abs. 1 GG im Widerspruch
stehe. Das vom Gesetzgeber zur Begründung der
Kürzungsregelung genannte Merkmal einer Weisungsbefugnis
gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit gehe in Bezug
auf den Personenkreis der Minister, stellvertretenden
Minister oder stimmberechtigten Mitglieder von Staats- oder
Ministerrat oder ihre jeweiligen Stellvertreter von falschen
Voraussetzungen aus, denn abgesehen vom Minister für
Staatssicherheit habe keine dieser Personen - und zwar weder
rechtlich noch faktisch - eine Weisungsbefugnis gegenüber dem
Ministerium für Staatssicherheit gehabt. Eine
Weisungsbefugnis habe nur dem Politbüro der SED als Organ,
dem Zentralkomitee als Organ sowie dem Generalsekretär des
Zentralkomitees zugestanden. Unabhängig davon sei die
abstrakte Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für
Staatssicherheit ohnehin kein geeigneter Anknüpfungspunkt für
eine Ungleichbehandlung bei der Berechnung der allgemeinen
Altersrente. Auf eine Einzelfallprüfung hinsichtlich schwerer
persönlicher Verfehlungen bei der Ausübung der beruflichen
Stellung habe der Gesetzgeber bewusst verzichtet, sondern mit
seiner Regelung an die typisierende Vorgabe des
Einigungsvertrages angeknüpft, die Renten solcher Personen zu
kürzen, die politisch begründete und damit überhöhte
Rentenleistungen erhalten hätten. In diesem rentenrechtlichen
Zusammenhang seien Menschenrechtsverletzungen durch einzelne
Menschen aus dieser Personengruppe unbeachtlich.
45
Eine rentenrechtliche Gleichsetzung von
Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit und
Funktionären mit Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium
für Staatssicherheit könne also nur erfolgen, wenn
festgestellt werde, dass beide Gruppen gleichermaßen
überhöhte Arbeitsverdienste in der DDR erhalten hätten.
Anders als für die Mitarbeiter des Ministeriums für
Staatssicherheit, für die das Bundesverfassungsgericht
aufgrund von tatsächlichen Erkenntnissen ein solches System
der Selbstprivilegierung festgestellt habe, gebe es aber -
insoweit habe sich im Vergleich zu den vom
Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vorgängerregelungen
nichts geändert - keine Tatsachen, die eine rentenrechtliche
Gleichsetzung anderer Spitzenfunktionäre der DDR mit den
Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit
rechtfertigten. Den vom Bundesverfassungsgericht gewiesenen
Weg, durch Ermittlungen zur allgemeinen Lohn- und
Gehaltsstruktur in der DDR eine Grundlage zur Feststellung
überhöhter Entgelte zu schaffen, sei der Gesetzgeber nicht
gegangen, sondern der Aspekt der Gehaltsstruktur habe bei der
Neuregelung überhaupt keine Rolle gespielt. Maßgebend sei
allein die Zugehörigkeit zu den höchsten Ebenen des
Kadernomenklatursystems gewesen, also dass bestimmte
berufliche Positionen nur nach ausdrücklicher Bestätigung
durch die SED besetzt werden durften und hierbei nicht nur
die fachliche Qualifikation, sondern auch die „Linientreue“
maßgeblich gewesen sei. Bei der danach vorgenommenen Auswahl
habe der Gesetzgeber aber die von ihm selbst gewählten
Ordnungsprinzipien verletzt. Denn die von § 6 Abs. 2
AAÜG erfassten Personenkreise seien dadurch gekennzeichnet,
dass es sich um solche Nomenklaturkader handele, die entweder
direkt vom Politbüro oder durch das Sekretariat des
Zentralkomitees der SED hätten bestätigt werden müssen.
Tatsächlich werde von § 6 Abs. 2 AAÜG aber nur ein
kleiner Teil dieser beiden Nomenklaturebenen erfasst, ohne
dass ein sachlicher Grund erkennbar sei, warum nur diese für
eine Rentenkürzung ausgewählt worden seien. So würden etwa
die Vorsitzenden der Blockparteien der DDR und die Mitglieder
im Zentralkomitee der SED nicht erfasst, obwohl sie zur
höchsten Stufe des Kadernomenklatursystems der DDR gehört
hätten. Vergleichbares gelte für leitende
Wirtschaftsfunktionäre, wie zum Beispiel Generaldirektoren
großer Betriebe. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber
die unterschiedliche Behandlung innerhalb der
Nomenklaturebenen davon abhängig gemacht habe, dass die
erfasste Gruppe im Hinblick auf Einkommen und Versorgung
besonders privilegiert gewesen sei. Tatsächlich sei dies auch
kein geeigneter Ansatzpunkt. So habe der Stellvertreter eines
Ministers nach den einschlägigen Gehaltsregulativen sogar
weniger verdient als die Generaldirektoren. Daneben habe es
in der DDR noch andere Gruppen von Spitzenverdienern gegeben,
wie zum Beispiel „Spezialisten auf dem Gebiet Wissenschaft
und Technik“, die bis zu 15.000 Mark im Monat hätten
verdienen können; auch diese seien jedoch nicht erfasst.
Bereits nach den allgemeinen Regeln des Rentenrechts flössen
die erzielten Entgelte nur bis zum maximal 1,8-fachen des
Durchschnittsverdienstes in die Rentenberechnung ein; höhere
Entgelte würden also bereits hierdurch gekappt. Es sei kein
sachlicher Grund erkennbar, warum darüber hinaus für den
Personenkreis, den der Kläger repräsentiere, eine besondere
Bemessungsgrenze angeordnet werde, nicht hingegen für andere
Spitzenverdiener. Eine besondere Staats- oder Systemnähe
allein sei, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben
habe, keine Rechtfertigung für die Kürzung von Entgelten
unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Kürzung von
Renten sei auch nicht durch andere Privilegien
gerechtfertigt, die keinen Einfluss auf die Rentenberechnung
gehabt hätten, wie etwa Vorteile bei der medizinischen
Versorgung oder bei der Versorgung mit anderen geldwerten
Gütern. Schließlich könne die festgestellte
Ungleichbehandlung auch nicht mit einer gesetzgeberischen
Typisierungsbefugnis begründet werden, denn es handele sich
nicht um vereinzelte Sonderfälle, sondern der Kläger
repräsentiere den typischen Fall seiner Gruppe. Eine
verfassungskonforme Auslegung von § 6 Abs. 2 AAÜG
scheide aus, da der Wortlaut ausnahmslos alle Zeiten in den
genannten Funktionen erfasse.
46
Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem
Thüringer Landessozialgericht (im Folgenden: Kläger) wurde
1934 geboren und ist gelernter Schriftsetzer und Typograf. Er
war nach dem Abschluss eines Studiums der
Wirtschaftswissenschaften, Fachrichtung Industrieökonomik, ab
1958 zunächst bei verschiedenen Betrieben tätig, bevor er ab
1963 als Mitarbeiter, Sektoren- beziehungsweise
Abteilungsleiter beim Volkswirtschaftsrat der DDR und im
Ministerium für Leichtindustrie arbeitete. Vom 1. Mai 1969
bis 31. Juli 1970 war er Generaldirektor des VVB
Polygraphische Industrie Leipzig, um anschließend die
Tätigkeit eines stellvertretenden Ministers im Ministerium
für Leichtindustrie beziehungsweise Ministerium für
bezirksgeleitete Industrie zu übernehmen; hier war der Kläger
vom 1. August 1970 bis 31. Juli 1983 tätig. Vom 1. August
1983 bis zum 30. Juni 1990 war er Intendant des
Schauspielhauses Berlin und im Anschluss daran von Juli 1990
bis Januar 1991 Geschäftsführer beim VEB
Zeitschriftenvertriebsgesellschaft Berlin.
47
Mit Wirkung vom 1. November 1968 wurde der
Kläger in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz
und mit Wirkung vom 1. März 1971 in die freiwillige
zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des
Staatsapparates aufgenommen. Sein Bruttojahresarbeitsentgelt
betrug in der Zeit als stellvertretender Minister zwischen
37.500 Mark und 41.100 Mark.
48
Gegenüber dem Kläger sind mehrere Bescheide
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung Bund als
Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme ergangen.
Der letzte Bescheid vom 14. November 2005 hat die
Entgeltbegrenzungen für die Zeit vom 1. Mai 1969 bis 31. Juli
1970, in welcher der Kläger als Generaldirektor des VVB
Polygraphische Industrie Leipzig tätig war, im Hinblick auf
die Neuregelungen durch das 1. AAÜG-ÄndG aufgehoben,
gleichzeitig aber festgestellt, dass die in der Zeit vom 1.
Januar 1971 bis 31. Juli 1983 erzielten Entgelte (weiterhin)
der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2
Nr. 4 AAÜG unterlägen. Die gegen den Versorgungsträger
gerichtete Klage mit dem Ziel einer Entgeltfeststellung ohne
Absenkung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG ist vom
Sozialgericht (Urteil vom 31. Mai 2002 - S 3 RA 951/00) und
vom Landessozialgericht Thüringen (Urteil vom 27. März 2006 -
L 6 RA 542/02) als unzulässig verworfen worden. Die
Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit
Beschluss vom 2. Februar 2007 (B 4 RS 56/06 B)
ebenfalls als unzulässig verworfen.
49
Ab dem 1. Mai 1999 wurde dem Kläger vom
Rentenversicherungsträger Regelaltersrente in Höhe von
2.592,36 DM bewilligt (Bescheid vom 5. Mai 1999). Mit
Bescheid vom 19. Juni 2000 erfolgte eine Neuberechnung,
aufgrund derer sich die Regelaltersrente ab 1. Mai 1999 auf
2.971,64 DM erhöhte. Die auf eine höhere Altersrente
gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom
31. Mai 2002 abgewiesen. Im Verlauf des
Berufungsverfahrens hat der Rentenversicherungsträger
aufgrund des erwähnten Bescheids des Versorgungsträgers vom
14. November 2005 die Rente unter Berücksichtigung der
höheren Entgelte für die Zeit vom 1. Mai 1969 bis 31.
Juli 1970 neu festgestellt und dem Kläger ab dem 1. Mai 1999
eine Regelaltersrente von 2.809,59 DM bewilligt.
50
In einer Probeberechnung hat die Deutsche
Rentenversicherung Bund festgestellt, dass sich ohne
Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG ab dem 1. Mai 1999 eine
Regelaltersrente in Höhe von 3.141,79 DM ergeben würde.
51
Das Thüringer Landessozialgericht hat mit
Teilurteil vom 25. Februar 2008 die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Sozialgerichts insoweit zurückgewiesen,
als sie sich nicht gegen die Anwendung des § 6 Abs. 2
AAÜG wendet. Im Übrigen hat es mit Beschluss vom selben Tage
das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit
der Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der
Fassung des 1. Änderungsgesetzes zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 21. Juni 2005 mit
Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG vereinbar sei.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es darauf an, ob
die vom Rentenversicherungsträger vorgenommene Begrenzung der
Arbeitsentgelte des Klägers in der Zeit seiner Tätigkeit als
stellvertretender Minister vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli
1983, in der er der freiwilligen zusätzlichen
Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des
Staatsapparates angehört habe, wirksam sei. Die von dem
Kläger im früheren Rechtsstreit erfolglos angefochtenen
Bescheide des Versorgungsträgers enthielten insoweit keine
rechtsverbindlichen, dem Klagebegehren entgegenstehenden
Feststellungen; die Entscheidung darüber, welche
Leistungsansprüche auf Altersversorgung nach dem
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch den Zusatz- und
Sonderversorgten zustünden, treffe vielmehr ausschließlich
der Rentenversicherungsträger, gegen den sich die Klage auch
allein richte. Im Weiteren hat sich das Landessozialgericht
die Ausführungen des Sozialgerichts Berlin im
Vorlagebeschluss vom 9. Juni 2006 zu Eigen gemacht. Es
fehlten nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien für die
unterstellte Selbstprivilegierung der von § 6 Abs. 2 Nr.
4 AAÜG erfassten Personengruppe. Zwar sei es durchaus nahe
liegend, dass in den höchsten Rängen der DDR politischer
Zuverlässigkeit generell Vorrang vor fachlicher Eignung
eingeräumt worden sei, ausreichende tatsächliche
Anhaltspunkte hierfür existierten jedoch nicht. Ebenso wenig
gebe es konkrete Anhaltspunkte für sonstige relevante
Vorteile, die sich betragsmäßig auf das Arbeitsentgelt und
damit auf die Höhe der Versorgungsleistung ausgewirkt
hätten.
52
Zu den Vorlagen haben sich neben den Klägern
beider Ausgangsverfahren im Verfahren 1 BvL 9/06 für die
Bundesregierung das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, der 4. Senat des Bundessozialgerichts, der
Seniorenverband - Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und
Hinterbliebenen -, die Initiativgemeinschaft zum Schutz der
sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und
der Zollverwaltung der DDR - ISOR e.V. -, der Deutsche
Bundeswehrverband sowie die Gesellschaft zum Schutz von
Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. geäußert.
53
Die Kläger meinen, bei § 6 Abs. 2 AAÜG
handele es sich um rückwirkendes, verfassungswidriges
Rentenstrafrecht.
54
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
führt aus, der Typisierung bei der Neufassung von § 6
Abs. 2 Nr. 4 AAÜG habe der Schluss zugrunde gelegen, dass das
im Versorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit
für alle Qualifikationsstufen festgestellte Gesamtkonzept der
Selbstprivilegierung erst recht für die höchsten Partei- und
Staatsämter gegolten habe. Minister und stellvertretende
Minister hätten mit an der Spitze des Kadernomenklatursystems
gestanden. Das Nomenklatursystem sei Ausdruck der führenden
Rolle der SED gewesen, die mit Positionslisten, in denen
praktisch alle in der DDR zu besetzenden Führungspositionen
verzeichnet gewesen seien, die Besetzung dieser Positionen
gesteuert habe. Bei anderen Spitzenverdienern habe der
Gesetzgeber nicht von einer derartigen Selbstprivilegierung
ausgehen müssen. Bereits der demokratisch gewählte
Gesetzgeber der DDR habe die maximale Zusatzversorgung für
bestimmte Berufsgruppen durch § 23 Abs. 2 RAnglG auf
1.500 Mark beschränkt und damit eine Auswahl dahingehend
getroffen, dass insbesondere bei Mitarbeitern des
Staatsapparates und der Parteien die versorgungsrechtlichen
Privilegien mittels einer Zahlbetragsbegrenzung eingeschränkt
werden sollten. Dagegen sei für eine Reihe von
Versorgungssystemen die unveränderte Weiterzahlung der
Zusatzversorgungen ohne diese Zahlbetragsbegrenzung
vorgesehen gewesen, insbesondere für die
Zusatzversorgungssysteme der technischen und
wissenschaftlichen Intelligenz. Der nach dem Recht der DDR
zustehende Gesamtversorgungsbetrag sei zugleich auch der zum
1. Juli 1990 besitzgeschützte Zahlbetrag gewesen. Die
insoweit vom bundesdeutschen Gesetzgeber vorgenommenen
Zahlbetragsbegrenzungen habe das Bundesverfassungsgericht als
Verstoß gegen den Einigungsvertrag und als mit Art. 14
Abs. 1 GG unvereinbar bewertet. Der Gesetzgeber habe damit
vor der Verabschiedung des 1. AAÜG-ÄndG eine ursprünglich vom
Gesetzgeber der DDR gestaltete Rechtslage zur Fortgeltung und
Abschaffung von Privilegien vorgefunden, die durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch verfestigt
gewesen sei. Für Angehörige der technischen und
wissenschaftlichen Intelligenz mit Spitzenverdiensten, für
die das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz zu
keinem Zeitpunkt Entgeltbegrenzungen vorgesehen habe, habe
der Gesetzgeber daher willkürfrei davon ausgehen können, dass
diese nicht Teil eines Systems der Selbstprivilegierung
gewesen seien.
55
Auch die Nichteinbeziehung der Mitglieder des
Zentralkomitees der SED sei aus Sachgründen gerechtfertigt.
Bei dem Zentralkomitee, welches 1989 aus 165 Mitgliedern
und 57 Kandidaten bestanden habe, habe es sich um ein
Repräsentativorgan gehandelt, in dem hochrangige Partei- und
Staatsfunktionäre - sofern Mitglied der SED - aus den
unterschiedlichsten Berufsgruppen (u.a. Schauspieler,
Schriftsteller) bis hin zu verdienten Parteiveteranen
vertreten gewesen seien. Dementsprechend hätten die
ZK-Mitglieder ganz unterschiedlichen
Altersversorgungssystemen angehört und ebenso heterogen sei
die Höhe der jeweiligen Versorgungen gewesen. Die
Mitgliedschaft im Zentralkomitee sei keine konkrete
tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung einer
besonderen Altersversorgung gewesen, zumal die Mitgliedschaft
im Zentralkomitee auch erst nach Abschluss des Berufslebens
begründet werden konnte. Das eigentliche Machtzentrum des
Zentralkomitees sei das Generalsekretariat gewesen. Die dort
beschäftigten Spitzenfunktionäre, die auch gegenüber den
Ministern weisungsbefugt gewesen seien, würden in § 6
Abs. 2 Nr. 2 AAÜG aber ausdrücklich benannt.
56
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts trägt in
seiner Stellungnahme vor, die vom Sozialgericht gerügte
Ungleichbehandlung der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG
betroffenen Personen im Vergleich zu Spitzenfunktionären aus
dem Zuständigkeitsbereich der Abteilung Handel, Versorgung
und Außenhandel, den Generaldirektoren der VEB und den
Kombinatsdirektoren sei gerechtfertigt, weil diese dem
wirtschaftlichen und nicht dem parteilich-staatlichen Bereich
zuzurechnen seien. Ein Gleichheitsverstoß könne allerdings in
der Nichteinbeziehung der Mitglieder des Zentralkomitees der
SED gesehen werden. Gegenüber den allgemein
Rentenberechtigten der DDR dürfte es hingegen gerechtfertigt
sein, die Regierungsmitglieder als Teil eines Systems der
Selbstbegünstigung anzusehen und bezüglich der
Entgeltbegrenzung gleich zu behandeln, da die
Regierungsmitglieder ebenso wie die Parteifunktionäre das
System wesentlich gestützt und unterhalten hätten. Würde
diese Typisierung für unzulässig gehalten, stünde Art. 3
Abs. 1 GG wohl jeder pauschalierenden und typisierenden
Erfassung der Kader der ehemaligen DDR entgegen.
57
Der Seniorenverband - Bund der
Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen - ist der
Auffassung, § 6 Abs. 2 AAÜG sei verfassungswidrig. Die
Vorschrift lasse keine Systematik erkennen und stelle die
Sekretäre der SED-Kreisleitung neben die Mitglieder des
Politbüros der SED, jeden Staatsanwalt in der
Generalstaatsanwaltschaft der DDR neben Mitglieder der
Kreiseinsatzleitung. Diese Auflistung werde nur durch den
Verdacht zusammengehalten, dass diese Personengruppen für den
Staat der DDR besonders wichtig gewesen seien; dann aber
fehlten, wie das Sozialgericht herausgearbeitet habe,
wichtige Gruppen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem
Sozialgericht Berlin habe, wie die bescheinigten Entgelte
bewiesen, für seine herausgehobene und verantwortliche
Position keine überhöhte, sondern eher eine
unterdurchschnittliche Vergütung erhalten, die zudem der
allgemeinen Einkommensentwicklung in der DDR
hinterhergelaufen sei. Auf anderweitige Privilegien könne es
nicht ankommen, weil allein überhöhte Entgelte maßgeblich
seien. Ohne die Kürzung stünde dem Kläger eine monatliche
Rente in Höhe von 1.800 Euro zu; dies sei ein Bruchteil
dessen, was ein vergleichbarer Minister der Bundesrepublik
Deutschland als Pension erhalte.
58
Die ISOR e.V. ist ebenfalls von der
Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 2 AAÜG
überzeugt. Das Abstellen des Gesetzgebers auf ein
Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung bei den höchsten
Nomenklaturkadern sei unschlüssig, da das Nomenklatursystem
nicht nur den Partei- und Staatsapparat, sondern alle
Bereiche der Gesellschaft erfasst habe. Deshalb sei auch der
Hinweis, dass in solchen Führungspositionen generell
politischer Zuverlässigkeit der Vorrang vor fachlicher
Eignung gegeben worden sei, für die daran anknüpfende
Kürzungsregelung ungeeignet; denn dieses Kriterium, in dessen
Mittelpunkt die unbedingte Treue zur Partei der
Arbeiterklasse gestanden habe, sei für sämtliche
Kadernomenklaturen - und nicht nur für die höchsten Ebenen -
kennzeichnend gewesen. Es gebe zudem keine Erkenntnisse, dass
der von § 6 Abs. 2 AAÜG erfasste Personenkreis
hinsichtlich seines Einkommens privilegiert gewesen sei.
59
Der Deutsche Bundeswehrverband sieht in
§ 6 Abs. 2 AAÜG aus den vom Sozialgericht Berlin
dargelegten Gründen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG.
60
Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht
und Menschenwürde e.V. führt aus, auch die Neufassung des
§ 6 Abs. 2 AAÜG ignoriere die Aufforderung des
Bundesverfassungsgerichts, Nachweise für überhöhte
Entgeltzahlungen an die erfassten Personengruppen zu
erbringen. Das Kriterium einer Weisungsbefugnis gegenüber dem
Ministerium für Staatssicherheit sei nicht nur für den
übergroßen Teil der von § 6 Abs. 2 AAÜG erfassten
Personen unzutreffend, sondern widerspreche auch der
Wertneutralität des Rentenrechts und sei ein
rechtsstaatswidriges Differenzierungsmerkmal.
61
Die Vorlagen sind zulässig. Die
Vorlagebeschlüsse bedürfen allerdings der einschränkenden
Auslegung (vgl. hierzu BVerfGE 3, 187 ;
24, 220 ; 36, 41 ; 56, 1
). Eine solche Beschränkung ist zulässig, wenn die
zu prüfende Vorschrift nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt
zwischen verschiedenen Tatbeständen, beispielsweise zwischen
verschiedenen Personengruppen, unterscheidet (vgl. BVerfGE
36, 41 ). Die vorlegenden Gerichte stellen die
Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG insgesamt zur Überprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht. Entscheidungserheblich
ist jedoch in beiden Verfahren nur § 6 Abs. 2 Nr. 4
AAÜG. Denn die Kläger waren Minister und stellvertretende
Minister der DDR; andere Funktionen, welche in § 6 Abs.
2 AAÜG genannt werden, haben sie nicht ausgeübt.
62
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
63
Der Gesetzgeber hat seinen
Ausgestaltungsauftrag im Rahmen des Art. 14 GG in nicht
zu beanstandender Weise erfüllt. Den in der DDR begründeten
Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen kommt verfassungsrechtlicher
Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG mit der Maßgabe
zu, dass ungerechtfertigte Leistungen abgeschafft und
überhöhte Leistungen abgebaut werden dürfen. Diesen
Eigentumsschutz erlangen Rentenansprüche und
Rentenanwartschaften nur in dem Umfang, den sie aufgrund der
Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben (vgl.
BVerfGE 100, 1 ). Der Einigungsvertrag hat in
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H -
Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt III Nr. 9
Buchstabe b Satz 3 Ziffer 1 dem Gesetzgeber einen
Gestaltungsauftrag gegeben, den der Gesetzgeber mit § 6
Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
vom 21. Juni 2005 in mit Art. 14 GG vereinbarer Weise
erfüllt hat.
64
Dem Gesetzgeber kommt bei der Neuordnung
sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der
Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der
Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der
Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu
(vgl. BVerfGE 100, 1 ; 100, 59 ).
Er ist berechtigt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften
zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und
Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem
Gemeinwohlzweck, insbesondere der Abschaffung
ungerechtfertigter und dem Abbau überhöhter Leistungen, dient
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Er darf
dabei an Differenzierungen anknüpfen, die schon der mit den
Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der DDR zur Grundlage von
Entgeltkürzungen gemacht hat, und sie weiterführen (vgl.
BVerfGE 100, 138 ). Denn eine
uneingeschränkte und bedingungslose Berücksichtigung der
tatsächlichen Arbeitsverdienste bei der
Versorgungsüberleitung war bereits von der DDR nicht gewollt
(vgl. BVerfGE 100, 59 ). Dabei kann auch
berücksichtigt werden, dass die Empfänger von Zusatz- und
Sonderversorgungen grundsätzlich weniger schutzbedürftig als
die sonstigen Rentner sind (vgl. BVerfGE 100, 104
). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
verengt sich in dem Maß, in dem die Rentenansprüche und
Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils
eigener Leistung des Versicherten geprägt sind (vgl. BVerfGE
100, 1 ). Zur Bestimmung, wann eine überhöhte
Leistung vorliegt, kann der Gesetzgeber an die Zugehörigkeit
zu einem bestimmten Versorgungssystem oder an die Höhe des
Arbeitsentgelts anknüpfen, falls dafür eine
Tatsachengrundlage besteht (vgl. BVerfGE 100, 59
). Er braucht beim Abbau überhöhter
Leistungen nicht an der Beitragsbemessungsgrenze
haltzumachen, da ungerechtfertigte Privilegien auch im
normalen Streubereich der Gehälter unterhalb dieser Grenze
vorkommen können (vgl. BVerfGE 100, 59 ).
65
Bereits im Staatsvertrag zwischen der DDR und
der Bundesrepublik Deutschland war vorgesehen, Leistungen
aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel zu überprüfen,
ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte
Leistungen abzubauen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2
Staatsvertrag). Dementsprechend wurde noch vom letzten,
demokratisch gewählten Gesetzgeber der DDR durch § 23
Abs. 2 RAnglG bestimmt, dass zusätzliche Versorgungen unter
anderem aus dem Versorgungssystem für Mitarbeiter des
Staatsapparates ab dem 1. Juli 1990 maximal in Höhe von 1.500
DM gezahlt werden durften, die Zahlbetragsgarantie des
§ 23 Abs. 1 RAnglG für dieses als besonders „systemnah“
angesehene Versorgungssystem also nicht gelten sollte. Der
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wiederholte dann in
Bezug auf die Ansprüche und Anwartschaften aus Sonder- und
Zusatzversorgungssystemen die Maßgabe, „ungerechtfertigte
Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen“
sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen
aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen zu verhindern
(Anlage 2 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9
Buchstabe b Satz 3 EV). Damit wurden die durch den
Einigungsvertrag grundsätzlich anerkannten Ansprüche und
Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
von vornherein nur in einem vom Gesetzgeber näher zu
bezeichnenden Maß in die Eigentumsordnung des Grundgesetzes
überführt. Der Gesetzgeber durfte die generelle Wertung des
Gesetzgebers der DDR aufgreifen und weiterführen (vgl.
BVerfGE 100, 138 ).
66
3. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG
alter Fassungen verstieß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Regelung an Merkmale
anknüpfte, die allein nicht als Indikatoren für ein
überhöhtes Entgelt ausreichten (vgl. BVerfGE 100, 59
; ebenso später BVerfGE 111, 115
).
67
Mit § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1.
AAÜG-ÄndG knüpft der Gesetzgeber nunmehr sowohl an die
Zugehörigkeit zu einem zusätzlichen Versorgungssystem als
auch an die Ausübung bestimmter leitender Funktionen im
Partei- und Staatsapparat an. Auf das frühere
Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Entgelthöhe hat der
Gesetzgeber dagegen verzichtet. Damit entfällt die
Notwendigkeit, der gesetzlichen Regelung tatsächliche
Erhebungen zu Lohn- und Gehaltsstrukturen in der DDR zugrunde
zu legen.
68
Die Kürzung auf das Durchschnittsentgelt wird
in den Gesetzesmaterialien zum einen damit gerechtfertigt,
dass diejenigen, welche eine Weisungsbefugnis gegenüber dem
Ministerium für Staatssicherheit gehabt hätten,
rentenrechtlich nicht besser stehen dürften als die
Mitarbeiter der Staatssicherheit selbst, deren Verdienste
nach § 7 AAÜG pauschal auf das DDR-Durchschnittsentgelt
gekürzt würden; zum anderen stützt der Gesetzgeber die
Kürzung auf ein System der Selbstprivilegierung der Personen
auf der höchsten Stufe des Kadernomenklatursystems der DDR
(vgl. BTDrucks 15/5314, S. 1, 4; 15/5488, S. 4), dessen
Fortsetzung im Rentenrecht er verhindern will.
69
Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem
Ministerium für Staatssicherheit ist als Rechtfertigung für
eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts der von
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Personengruppe
(Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes
Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre
jeweiligen Stellvertreter) ungeeignet. Dies folgt aus den
unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Sozialgerichts
Berlin, wonach die Mitglieder des Ministerrats der DDR -
abgesehen von dem Minister für Staatssicherheit - keine
Weisungsbefugnis gegenüber der Staatssicherheit hatten.
70
Die Rechtfertigung der Entgeltkürzungen durch
§ 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Anliegen, ein rentenrechtliches
Fortwirken des Systems der Selbstprivilegierung zu
verhindern, hält dagegen verfassungsrechtlicher Überprüfung
stand. Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG
vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng
begrenzte Funktionen in Führungspositionen des
Staatsapparates der DDR ein geeignetes Kriterium, um der
Vorgabe des Einigungsvertrages zu entsprechen, überhöhte
Anwartschaften abzubauen (vgl. BVerfGE 100, 59 ;
100, 138 ).
71
Während der Gesetzgeber im Bestreben,
überhöhte Anwartschaften abzubauen, wegen der Sonderstellung
des MfS die Mitarbeiter der Staatssicherheit mit der
Begrenzungsregelung des § 7 AAÜG unterschiedslos ohne
Differenzierung nach der ausgeübten Tätigkeit erfassen konnte
(vgl. BVerfGE 100, 138 ), würde eine entsprechende
Regelung für alle Mitarbeiter des Partei- und Staatsapparats
indessen zu weit gehen. Dementsprechend sieht das neue
Regelungskonzept des § 6 Abs. 2 AAÜG durchweg eine sehr
enge Begrenzung auf Personen vor, die im Partei- und
Staatsapparat der DDR an wichtigen Schaltstellen tätig waren.
Bei dem von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten
Personenkreis im Besonderen handelt es sich um eine kleine
Gruppe von Personen in höchsten staatlichen
Leitungsfunktionen, bei der der Gesetzgeber - dem
letzten, demokratisch gewählten Gesetzgeber der DDR
folgend - davon ausgehen kann, dass jedenfalls sie
einkommens- und versorgungsseitig von einem System der
Selbstprivilegierung profitierten.
72
In Bezug auf die Sonderregelung des § 6
Abs. 3 AAÜG in der Fassung durch das
Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz hat das
Bundesverfassungsgericht es offen gelassen, ob der
Gesetzgeber daran anknüpfen durfte, dass die erfassten
Personen „Förderer“ des Systems waren, die durch ihre
besondere Stellung zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des
Staats- oder Gesellschaftssystems der DDR beitrugen (vgl.
BVerfGE 100, 59 ). Für den in § 6 Abs. 2
AAÜG neuer Fassung wesentlich enger und zielgenauer gefassten
Personenkreis mit im Staats- und Parteiapparat der DDR
herausgehobener Funktion ist diese Frage zu bejahen.
73
§ 6 Abs. 2 AAÜG ist eine zulässige
Ausgestaltung des Renteneigentums der betroffenen Personen.
Die an die Ausübung einer Funktion nach § 6 Abs. 2 Nr. 4
AAÜG (Minister, stellvertretender Minister oder
stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder
als ihre jeweiligen Stellvertreter) anknüpfende
Entgeltbegrenzung ist geeignet, den Gemeinwohlzweck zu
erreichen. In Bezug auf diesen eng gefassten Personenkreis
ist der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Schluss des
Gesetzgebers gerechtfertigt, dass „diese Personengruppen bei
generalisierender Betrachtungsweise leistungsfremde,
politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste
bezogen haben“ (vgl. BVerfGE 100, 59 ). Dass der
Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im
Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der
DDR ohne langwierige Ermittlungen des Gesetzgebers zu deren
Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur
des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu
solchen Rentenkürzungen befugt sein kann, widerspricht den
Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine auf
hinreichende Tatsachen gegründete Differenzierung nicht (vgl.
BVerfGE 100, 138 ).
74
Der Einwand, bei den Entgeltbegrenzungen des
§ 6 Abs. 2 AAÜG handele es sich um ein vom
bundesdeutschen Gesetzgeber verfügtes „Rentenstrafrecht“ und
die Regelung sei deshalb keine zulässige Ausgestaltung des
Eigentums, geht fehl. Noch vor dem Inkrafttreten des
Einigungsvertrags hat der demokratisch gewählte Gesetzgeber
der DDR durch den Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 und die
Begrenzungsregelungen im Rentenangleichungsgesetz vom 28.
Juni 1990 verdeutlicht, dass er bestimmte, unter den
Bedingungen der Diktatur begründete staatliche Bevorzugungen
im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gerade
nicht aufrechterhalten wollte, und deshalb die
Versorgungsansprüche von Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus
systemnahen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, in denen
es nach seinen Erkenntnissen strukturelle Entgeltüberhöhungen
gegeben hatte, auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt (vgl.
BVerfGE 100, 138 ). Das hat gerade die
Mitarbeiter des Staatsapparates betroffen. Nur in dieser
modifizierten Form sind die Rentenansprüche und
-anwartschaften aufgrund ihrer Anerkennung durch den
Einigungsvertragsgesetzgeber in den Geltungsbereich des
Grundgesetzes als Rechtspositionen eingetreten (vgl. BVerfGE
100, 1 ). An die Differenzierungen des mit den
Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der DDR hat der
bundesdeutsche Gesetzgeber bei der Gestaltung des
Übergangsrechts anknüpfen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138
). § 6 Abs. 2 AAÜG sanktioniert nicht
früheres Verhalten der Betroffenen durch Kürzung von Renten,
sondern versagt die Fortschreibung von Vorteilen aus dem
System der DDR im Rentenrecht der Bundesrepublik. Insoweit
knüpft er freilich an eine besondere Verantwortung für das
Regime der DDR an. Bezogen auf einen derart spezifischen und
eng beschränkten Personenkreis von Leistungsverantwortlichen
ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
75
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfasst Funktionen
auf höchster Staatsebene, bei denen in typisierender
Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass die
Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue
erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung eben
diese honorierte.
76
Die Bedeutung der Kriterien Regimetreue und
politische Zuverlässigkeit zeigt sich in der Einbindung der
Minister der DDR in das System der Überwachung und
Informationsbeschaffung des Ministeriums für
Staatssicherheit. So stellte das Sozialgericht Berlin bei
seinen Ermittlungen fest, dass der Status des Klägers als
„Geheimer Informator“ mit seiner Ernennung zum Minister 1953
beendet wurde, weil - so der Vermerk in der Akte des
Ministeriums für Staatssicherheit – „die Verbindung zu ihm
auch offiziell bestehen kann“. Bei seiner Befragung durch das
Sozialgericht Berlin hat der Kläger die enge Zusammenarbeit
zwischen seinem Ministerium und dem Ministerium für
Staatssicherheit näher dargelegt und ausgeführt, dass er
selbst regelmäßig Kontakt mit dem für das Ministerium
zuständigen Führungsoffizier der Staatssicherheit hatte. Zwar
war der Kläger nicht weisungsbefugt gegenüber den
Mitarbeitern des Ministeriums für Staatsicherheit. Er
arbeitete aber als Minister eng mit diesem zusammen, was
seine zuvor geheime Informantentätigkeit zu einer offiziellen
machte.
77
Die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten
Personen, welche an der Spitze der staatlichen Verwaltung
standen, haben diese Position aufgrund einer Berufung durch
das Politbüro der SED erhalten, bei der die Auswahl in erster
Linie nach politisch-ideologischen Kriterien erfolgte (zur
zentralen Rolle des Politbüros der SED bei der Besetzung von
Staatsfunktionen vgl. auch BGHSt 45, 270
). Gleichzeitig ist mit der Berufung in
diese Position die Teilhabe an einem System vielfältiger
Vergünstigungen verbunden gewesen, von dem der
Durchschnittsbürger ausgeschlossen war. Die Funktion eines
Ministers oder stellvertretenden Ministers war mit einer
Selbstbegünstigung verbunden, die sich nicht allein in der
Entgelthöhe spiegelt. Das lässt sich etwa den Äußerungen des
Klägers vor dem Sozialgericht Berlin bei seiner persönlichen
Anhörung vor diesem Gericht entnehmen. Danach hatte er
Anspruch auf Wohnungsversorgung aus dem Kontingent des
Ministerrates, die Möglichkeit der Pacht eines
Gartengrundstücks, Zugang zu Instandhaltungs- und
Dekorationsarbeiten seitens der Wirtschaftsbetriebe des
Ministerrats, Ferienaufenthalte in Ferienheimen der Regierung
und Gesundheitsversorgung in den Krankenhäusern der
Regierung.
78
Dieser Befund trägt im Rahmen des hier
besonders weiten Einschätzungsermessens die Annahme des
Gesetzgebers, dass unabhängig von der persönlichen und
fachlichen Eignung im Einzelfall, die an solche
Führungskräfte der DDR gezahlten Entgelte zu einem gewissen
Teil nicht als durch Leistung erworben, sondern als Belohnung
für politische Anpassung und unbedingte Erfüllung des
Herrschaftsanspruchs der SED anzusehen sind. Er darf deshalb
in Umsetzung des Einigungsvertrages, dass ungerechtfertigte
Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen
sind, solche politisch motivierten Einkommensteile bei der
Überführung der Renten und Anwartschaften in das Rentensystem
der Bundesrepublik ohne Verstoß gegen Art. 14 GG von der
Berücksichtigung ausschließen. Die durch die Zugehörigkeit
zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des
Staatsapparates nachgewiesene Systemnähe und darüber hinaus
noch die im Staatsapparat erreichte Höhe im System sind
zusammengenommen hinreichende Anknüpfungspunkte für die
typisierende Rentenbegrenzung des Gesetzgebers wegen
überhöhter Honorierung.
79
Die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG bewirkte
Rentenkürzung, die nur die Zeiten einer Tätigkeit in weit
herausgehobener Stellung als Minister bzw. stellvertretender
Minister erfasst, ist nicht unverhältnismäßig, da auch die
nach der Kürzung verbleibenden Renten der Kläger immer noch
erheblich über der Durchschnittsrente eines früheren Bürgers
der DDR liegen.
80
Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht
verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor
dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber
allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt
aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten
anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53
; 95, 143 ; 96, 315
; stRspr). Je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmal ergeben sich dabei unterschiedliche
Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis
zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ordnung
von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt,
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen
zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass
diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl.
BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ;
stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von
Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz
nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ;
84, 348 ; 117, 1 ; 120, 1
).
81
§ 6 Abs. 2 AAÜG führt zu einer
Benachteiligung von Personengruppen, zu denen die Kläger der
Ausgangsverfahren gehören, gegenüber Rentnern aus dem
Beitrittsgebiet, deren tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte
oder Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung nur durch die
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
gekappt werden.
82
Allerdings sind jene Rentner, die nur in der
Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung versichert waren, lediglich formal
bessergestellt. Zwar sind bei ihnen die tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig. Wegen der
typischerweise niedrigeren Löhne und Gehälter in der DDR
erreicht der „Normalrentner“ die Beitragsbemessungsgrenze
jedoch regelmäßig tatsächlich nicht.
83
Besser gestellt sind aber Rentner, die einem
der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR angehörten,
jedoch keine der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Funktionen
innehatten und damit nicht in den Kürzungsmechanismus dieser
Bestimmung einbezogen werden. Auch bei ihnen werden die
erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze
berücksichtigt.
84
Die Benachteiligung der in § 6 Abs. 2
AAÜG genannten Personengruppen ist durch hinreichende
sachliche Gründe gerechtfertigt. Das mit der
Begrenzungsregelung verfolgte Ziel ist einsichtig und legitim
(a), die angegriffene Regelung typisiert nicht in
unzulässiger Weise (b).
85
Die Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2
AAÜG hat – wie auch seine Vorgängervorschrift - das Ziel,
überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bestimmter
Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich
mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung
einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung
des politischen Systems der DDR geleistet haben, nicht in
vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei
der künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen (vgl.
BTDrucks 12/4810, S. 20 f.). Dieses Ziel ist ein
legitimes Anliegen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 100, 59
< 92 f.>). Die Vorschrift dient der Umsetzung der
in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9
Buchstabe b Satz 3 EV für den Gesetzgeber enthaltenen
Vorgabe, im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen
und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der DDR zu
überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dort
erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen die Gewährung
einer Rente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches
Sechstes Buch rechtfertigen (vgl. BRDrucks 197/91, S. 113;
BTDrucks 12/405, S. 113).
86
Auch die vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2
AAÜG gewählte Typisierung ist nicht zu beanstanden.
87
In Bezug auf die Vergleichsgruppe der
allgemein Rentenberechtigten, die nur theoretisch
bessergestellt sind, kann der Gesetzgeber hinsichtlich der in
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG aufgeführten Personengruppen
typisierend annehmen, dass anders als für normale
Arbeitnehmer ihr Arbeitsentgelt nicht allein eine
entsprechende Arbeitsleistung honorierte, sondern das Entgelt
unter den Bedingungen der absoluten Parteiherrschaft der SED
zu einem erheblichen Teil eine Belohnung für Anpassung und
Linientreue gewesen ist. Solche Prämien für Systemtreue
konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher
Weise auf das durch Arbeit und Leistung gerechtfertigte Maß
begrenzen (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 100, 138
).
88
Auch in Bezug auf die sonstigen Angehörigen
von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die nicht dem
Kürzungsmechanismus des § 6 Abs. 2 AAÜG unterworfen
werden, typisiert die angegriffene Regelung nicht in
unzulässiger Weise. Zwar schließt die Zugehörigkeit zu
bestimmten Versorgungssystemen nicht von vornherein den
Tatbestand eines überhöhten Entgelts aus (vgl. BVerfGE 100,
59 ). Andererseits kann aber nicht generell davon
ausgegangen werden, dass die Einbeziehung in eines der
Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme stets mit der Zahlung
überhöhter, nicht leistungsgerechter Entgelte einhergegangen
ist. Eine solche Annahme verbietet sich schon wegen der
Vielzahl und Unterschiedlichkeit der in die Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme einbezogenen Berufs- und
Personengruppen, welche hauptamtliche Mitarbeiter des
Staatsapparates ebenso umfasste wie die Angehörigen der
wissenschaftlichen und technischen Intelligenz, Ärzte und
Zahnärzte mit eigener Praxis, Pädagogen und
Hochschulprofessoren sowie künstlerisch Beschäftigte des
Rundfunks, Fernsehens und Filmwesens.
89
cc) Der Kritik des Sozialgerichts Berlin an
der Lückenhaftigkeit des Katalogs in § 6 Abs. 2 AAÜG,
mit dem der Gesetzgeber sein gewähltes Ordnungsprinzip
verletzt habe, weil § 6 Abs. 2 AAÜG nur einen kleinen
Teil des Führungspersonals erfasse, ohne dass ein sachlicher
Grund erkennbar sei, warum nur diese Personengruppen
ausgewählt wurden, ist nicht zu folgen. Der Gesetzgeber war
berechtigt, die Entgeltkürzungen auf die in § 6 Abs. 2
AAÜG genannten Personengruppen zu beschränken, ohne hierbei
gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen.
90
Das Bundesverfassungsgericht hat dem
Gesetzgeber einen besonders großen Gestaltungsspielraum bei
der einigungsbedingten Überleitung von DDR-Renten
zugestanden. Mit § 6 Abs. 2 AAÜG knüpft der Gesetzgeber
an die Ausübung bestimmter herausgehobener Funktionen
innerhalb des Parteiapparates der SED und des Staatsapparates
der DDR an, bei denen in typisierender Weise der Schluss
gerechtfertigt ist, dass den Inhabern dieser Funktionen
Entgelte gezahlt worden sind, die teilweise nicht
leistungsbezogen waren, sondern Prämien für Systemtreue
darstellten.
91
Der Gesetzgeber durfte sich in § 6 Abs. 2
AAÜG auf die Personengruppen beschränken, die im politischen
System der DDR in ihrer herausgehobenen Position leicht und
zweifelsfrei als besondere Nutznießer dieses Systems zu
identifizieren waren. Selbst wenn er in die Regelung in
zulässiger Weise auch weitere Mitglieder des Zentralkomitees
der SED hätte einbeziehen können, ist seine engere
Grenzziehung nicht zu beanstanden. Beschränkt sich der
Gesetzgeber darauf, die Rentenhöhe nur solcher
Personengruppen zu begrenzen, die unzweifelhaft von
ungerechtfertigten Vorteilen profitiert haben, so ist sein
Gestaltungsspielraum weiter als im umgekehrten Fall der
Regelungserstreckung auf einen großen Personenkreis, bei der
die Gefahr besteht, auch Personen zu erfassen, deren höhere
Leistungen gerechtfertigt sind. Schon die beiden vom
Bundesverfassungsgericht beanstandeten Versuche des
Gesetzgebers, eine verfassungskonforme Abgrenzung des von der
Rentenbegrenzung betroffenen Personenkreises zu schaffen,
zeigen, dass er sich hier in einem höchst komplexen und
unübersichtlichen Regelungsbereich bewegt, in dem Härten nur
unter großen Schwierigkeiten vermeidbar sind. Um dennoch den
Auftrag des Einigungsvertrags, ungerechtfertigte Leistungen
abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen, zu erfüllen,
hat der Gesetzgeber den Kreis derjenigen, bei denen derartige
ungerechtfertigte und überhöhte Leistungen anzunehmen sind,
nochmals deutlich eingegrenzt. Es ist insofern nicht zu
beanstanden, dass er eine besondere Systemnähe und damit
verbundene ungerechtfertigte Entgeltvorteile nur bei Trägern
höchster Funktionen im unmittelbaren Bereich der Exekutive
angenommen und auf diese Rentenbegrenzung beschränkt hat,
während er Personen aus dem Bereich der Legislative, der
anderen in der DDR vertretenen Parteien oder leitender
Wirtschaftsfunktionäre in § 6 Abs. 2 AAÜG davon
ausgenommen hat.
92
Die Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren
wie auch die „besonders hervorragenden Spezialisten“ waren
nicht in das Versorgungssystem der Mitarbeiter des
Staatsapparates, sondern in das Altersversorgungssystem der
technischen Intelligenz einbezogen. Während für das
Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates
noch zu DDR-Zeiten durch § 23 Abs. 2 RAnglG eine
Zahlbetragsbegrenzung auf 1.500 DM eingeführt wurde, galt
dies für die Zusatzversorgungssysteme der technischen
Intelligenz wie auch der wissenschaftlichen Intelligenz
(Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG ) nicht. Die Renten der Angehörigen
dieser Systeme waren nach dem Willen des demokratisch
gewählten Gesetzgebers der DDR keinen Zahlungsbegrenzungen
unterworfen. Den späteren Versuch des Gesetzgebers der
Bundesrepublik, durch § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG auch für
diese Versorgungssysteme eine Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010
DM bzw. später auf 2.700 DM zu erreichen, hat das
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999
für mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig
erklärt (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
93
Für die
Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme der technischen und
wissenschaftlichen Intelligenz sah § 6 AAÜG zu keinem
Zeitpunkt Begrenzungen des zu berücksichtigenden Einkommens
auf Werte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze vor.
Angesichts dessen bestand, wie die Bundesregierung
nachvollziehbar ausführt, für den Gesetzgeber des Jahres 2005
bei der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG durch das
1. Änderungsgesetz zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz kein Anlass, erstmals die
Verdienste dieser Berufsgruppen zu begrenzen. In Bezug auf
die „besonders hervorragenden Spezialisten“, welche nach der
„Verordnung über die Erhöhung des Arbeitslohnes für
qualifizierte Arbeiter in den wichtigsten Industriezweigen
vom 28. Juni 1952“ (GBl DDR vom 2. Juli 1952, S. 501)
Gehälter bis zu 15.000 Mark erreichen konnten, liegt es nahe,
dass ihnen derart hohe Gehälter nur gezahlt wurden, weil ihre
Arbeitsleistung für die Volkswirtschaft der DDR unentbehrlich
war. Nicht ihre Nichterfassung in § 6 Abs. 2 AAÜG ist
insofern problematisch, vielmehr wäre es ihre
Einbeziehung.