BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 9/07 -
ob § 127 SGB III in der Fassung des
Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl I S. 3002) mit Art. 14 GG vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2007 (S 56 AL 2259/06)
-
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22.
Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle
betrifft die Frage, ob die Verkürzung der Bezugsdauer des
Arbeitslosengeldes durch das Gesetz zu Reformen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
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1. Die Vorschriften über die Anspruchsdauer
des Arbeitslosengeldes sind wiederholt geändert worden.
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a) Unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes
(AFG), an dessen Stelle das SGB III zum 1. Januar 1998
getreten ist, betrug die Dauer des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld zuletzt grundsätzlich 156 Tage. Die
Anspruchsdauer verlängerte sich nach Maßgabe der Dauer der
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der
auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des
Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung des
Anspruchs vollendet hatte, bis zu einer Höchstdauer von 832
Tagen (vgl. § 106 Abs. 1 AFG in der bis zum 31. Dezember
1997 geltenden Fassung).
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b) § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der
seit dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003
unverändert geltenden Fassung (im Folgenden: SGB III a.F.)
ordnete sodann an, dass sich die Dauer des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld
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1. nach der Dauer der
Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre
erweiterten Rahmenfrist und
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2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei
Entstehung des Anspruchs vollendet hat,
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richtet. Es galt danach unter Berücksichtigung
der allgemeinen Rahmenfrist für die Erfüllung der
Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von
drei Jahren (§ 124 Abs. 1 SGB III a.F.) im Ergebnis wie
zuvor eine erweiterte Rahmenfrist von regelmäßig sieben
Jahren. Nach § 127 Abs. 2 SGB III a.F. betrug die Dauer
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
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c) Im Rahmen der Gesetze zu
arbeitsmarktpolitischen Reformen erfolgten Ende 2003
erhebliche Änderungen. Zum einen wurde durch Art. 1
Nr. 66 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848) die
allgemeine Rahmenfrist für die Erfüllung der
Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf
zwei Jahre verkürzt (§ 124 Abs. 1 SGB III n.F.).
Zum anderen wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes
zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S.
3002) § 127 SGB III neu gefasst. § 127 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB III sah nunmehr nur noch eine um ein Jahr
erweiterte Rahmenfrist vor, so dass die für die Bestimmung
der Anspruchsdauer maßgebliche erweiterte Rahmenfrist unter
Berücksichtigung der Verkürzung der allgemeinen Rahmenfrist
insgesamt nur noch drei Jahre betrug. Die Dauer des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld betrug nunmehr gemäß § 127 Abs. 2
SGB III:
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Die genannten Vorschriften traten zum 1.
Januar 2004 in Kraft (Art. 124 Abs. 1 des Dritten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2003 und Art. 5 des Gesetzes zu Reformen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003). Es wurden aber
Übergangsregelungen geschaffen. § 434 j Abs. 3
SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 sieht
unter anderem vor, dass die dreijährige allgemeine
Rahmenfrist für die Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 124 Abs. 1 SGB III
in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung für solche
Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum
31. Januar 2006 entstanden ist, weiterhin anzuwenden
ist. Die Übergangsregelung zur Anspruchsdauer enthält
§ 434 l Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zu
Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003. Sie
lautet:
12
§ 127 in der bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen,
deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar
2006 entstanden ist. Insoweit ist § 127 in der vom 1.
Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
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Im Ergebnis bedeutete dies, dass in Fällen, in
denen der Arbeitslosengeldanspruch nach dem 31. Januar 2006
entstand, die Höchstdauer 18 Monate betrug, wenn der
Arbeitslose unter anderem das 55. Lebensjahr vollendet hatte.
Für jüngere Arbeitslose betrug sie 12 Monate.
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d) Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.
April 2008 ist § 127 SGB III mit Wirkung zum
1. Januar 2008 erneut geändert worden. Für die
Bestimmung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs gilt
nunmehr gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III eine um
drei Jahre erweiterte Rahmenfrist, das heißt insgesamt eine
erweiterte Rahmenfrist von fünf Jahren. Die Dauer des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nunmehr gemäß
§ 127 Abs. 2 SGB III
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2. Der am 12. Mai 1954 geborene Kläger
des Ausgangsverfahrens war vom 1. Juli 1994 bis zur
Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. November
2005 als Verkaufsbeauftragter beschäftigt. Vom
10. November 2004 bis zum 31. Januar 2006 bezog er
Krankengeld. Ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten
des Ausgangsverfahrens meldete er sich am 13. Juni 2005
arbeitsuchend im Sinne von § 37 b SGB III in der
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Am 31. Januar
2006 meldete er sich arbeitslos, wobei in der Verwaltungsakte
der Beklagten vermerkt wurde, dass die Arbeitslosmeldung zum
1. Februar 2006 wirken sollte. Die Beklagte bewilligte ihm
daraufhin Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem
1. Februar 2006 für die Dauer von 360 Kalendertagen.
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Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch
begründete der Kläger damit, er habe sich, nachdem er von
seiner bevorstehenden Arbeitslosigkeit erfahren habe, Mitte
des Jahres 2005 an die Beklagte gewandt, wo er gebeten worden
sei, am 1. Dezember 2005 erneut vorstellig zu werden.
Als er die Beklagte am 30. November 2005 erneut
aufgesucht habe, habe man ihm aufgetragen, nach Ende der
Krankschreibung wieder zu kommen. Dies habe er dann am
31. Januar 2006 getan. Auf der Bewilligungsstelle habe
man ihm gesagt, er sei einen Tag zu lange krank geschrieben
gewesen. Wenn man ihm dies direkt mitgeteilt hätte, hätte er
sein Erscheinen sicherlich vorverlegt. Er müsse deshalb in
den Stand versetzt werden, der ihm bei seiner Meldung am
30. November 2005 zugestanden hätte.
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit der
Begründung zurück, maßgeblich sei § 127 SGB III in der
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung. Der
Anspruch auf Arbeitslosengeld sei vorliegend erst am 1.
Februar 2006 entstanden, weil der Kläger bis zum 31. Januar
2006 Krankengeld bezogen habe. Ein Beratungsfehler sei nicht
erkennbar.
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Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrt
der Kläger die Bewilligung von Arbeitslosengeld für eine
längere Anspruchsdauer. Er trägt ergänzend vor, anlässlich
seiner Vorsprache bei der Beklagten nach dem Ende seines
Arbeitsverhältnisses sei seiner Annahme, dass er ab dem 1.
Dezember 2005 arbeitslos sei, nicht widersprochen worden. Am
31. Januar 2006 habe es dann geheißen, er sei zwei Monate
nicht vermittelbar gewesen. Hätte er dies gewusst, hätte er
bei seinen Ärzten sicherlich eine verkürzte Krankschreibung
erreichen können.
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3. Mit Beschluss vom 8. Mai 2007 hat das
Sozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 127 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
Arbeitsförderung - (SGB III), in der Fassung des Gesetzes zu
Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl I S. 3002) mit Art. 14 Abs. 1 GG
vereinbar ist.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Entscheidung der Beklagten beruhe auf § 127 SGB III in
der Form des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift
habe die Beklagte dem Kläger zutreffend am 1. Februar 2006
Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Kalendertagen gewährt.
Nach § 127 SGB III a.F. hätte der Kläger einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 660 Kalendertagen
erworben. Die Klage könne nur Erfolg haben, wenn die neue
Regelung des § 127 SGB III verfassungswidrig sei.
22
Die Kammer halte die neue Regelung für
verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 14 GG verstoße.
Dem Eigentumsschutz unterfalle auch das Anwartschaftsrecht
auf Arbeitslosengeld, das entstehe, wenn zum Erwerb des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur noch der Eintritt der
Arbeitslosigkeit fehle. Hier habe der Kläger zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über § 127 SGB III am 24. Dezember
2003 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld von 22 Monaten
erworben. Nach dem am 1. Februar 2006 gemäß § 434 j
Abs. 3 SGB III in Kraft getretenen neuen § 127 SGB
III stehe ihm nur noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für
12 Monate zu. Nach Auffassung der Kammer sei die neue
Regelung des § 127 SGB III trotz der Übergangsfrist des
§ 434 j Abs. 3 SGB III verfassungswidrig.
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Aus dem vom Gesetzgeber zu beachtenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge die Notwendigkeit einer
schonenden Übergangsregelung. Ob und in welchem Umfang sie
notwendig sei, hänge von der Abwägung zwischen dem Ausmaß des
Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzlichen
Anliegens für die Allgemeinheit ab. Gesetzliches Anliegen der
Bundesregierung sei es gewesen, mit der Neuregelung der
Bezugsdauer von Arbeitslosengeld der Frühverrentung der
Arbeitnehmer entgegen zu wirken. Dieses gesetzliche Anliegen
rechtfertige aber nicht die drastische Kürzung der
Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. § 434 j
Abs. 3 SGB III habe das Inkrafttreten der Neuregelungen
nur bis zum 1. Februar 2006 hinausgeschoben. Diese
generelle Übergangsfrist von 25 Monaten reiche nicht aus, um
die Eigentumsverletzung zu vermeiden. Mit Ablauf dieser Frist
werde der Eingriff in das Anwartschaftsrecht in vollem
Umfange wirksam, ohne dass ein Grund ersichtlich sei, warum
dies nötig sein sollte. Diese allgemeine Übergangsfrist
stelle gerade keine schonende Übergangsregelung dar. Für
diesen massiven Eingriff in das Arbeitslosengeld sei „eine
großzügige und langfristige Übergangsregelung“ erforderlich
(Spellbrink, in: Eicher/Schlegel, SGB III,
67. Ergänzung, Stand Juni 2006, § 127 Rn. 58). Der
§ 434 j Abs. 3 SGB III erfülle diesen Anspruch
nicht. Eine schonende Übergangsregelung hätte etwa so
aussehen können, dass jährlich die maximale Anspruchsdauer
(rechte Spalte des § 127 Abs. 2 SGB III a.F.) um einen
Monat reduziert worden wäre.
24
Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG in
Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das
vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung
von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt
und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar
ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts genügt ein Vorlagebeschluss dem
Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG nur, wenn ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu
entnehmen ist, dass das vorlegende Gericht im Falle der
Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen
Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als
im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis
begründen würde (vgl. BVerfGE 7, 171
; 105, 61 stRspr). Das Gericht
muss sich mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen
Gesichtspunkten auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und
Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf
unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit
diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein
können (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 88, 198
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer der Ersten
Senats vom 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 -, juris,
Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08 -, juris, Rn. 19). Soweit
sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten, von deren
Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung
nicht allein abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in
Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die
rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen
werden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden
Verhältnis stehen, so dass sie nur zusammen die
entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 72, 91
; 78, 306 ; 105, 48 ;
stRspr). Zudem muss das vorlegende Gericht den Sachverhalt
soweit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der zu
prüfenden Vorschrift feststeht und die Vorlage deshalb
unerlässlich ist. Solange die Möglichkeit besteht, dass das
vorlegende Gericht den Rechtsstreit in dem von ihm
gewünschten Sinne entscheiden kann, ohne die für
verfassungswidrig gehaltene Rechtsnorm anzuwenden, fehlt es
an der Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Norm (vgl.
BVerfGE 64, 251 ).
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2. Diesen Anforderungen genügt die zur
Entscheidung stehende Vorlage nicht.
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Der Vorlagebeschluss legt nicht hinreichend
nachvollziehbar dar, dass die zur Prüfung gestellte Norm und
ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz für die Entscheidung
des Rechtsstreits erheblich sind. Das vorlegende Gericht hat
lediglich behauptet, dass die auf die Bewilligung einer
längeren Anspruchsdauer gerichtete Klage nur Erfolg haben
kann, wenn § 127 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur
Reform am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
verfassungswidrig ist. Es hat aber nicht nachvollziehbar
begründet, dass und warum diese Vorschrift überhaupt
anwendbar ist. Vielmehr hat es sich auf die Feststellung
beschränkt, dass die Entscheidung der Beklagten auf dieser
Vorschrift beruhe und die Beklagte nach dem Wortlaut dieser
Vorschrift die Anspruchsdauer zutreffend bestimmt habe. Aus
diesen Anforderungen geht nicht hinreichend deutlich hervor,
dass das Gericht eigenständig geprüft hat, ob die
Entscheidung der Beklagten, § 127 SGB III in der
Fassung des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 für die Bestimmung der Anspruchsdauer
heranzuziehen, rechtmäßig war. Mit den Voraussetzungen der
einschlägigen Übergangsregelung des § 434 l
Abs. 1 SGB III hat es sich nicht beschäftigt. Es
hat diese Regelung sogar überhaupt nicht erwähnt,
offensichtlich weil es ebenso wie die Beklagte im
Widerspruchsbescheid die Übergangsregelung hinsichtlich der
Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld irrtümlich in
§ 434 j Abs. 3 SGB III verortet hat.
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Das vorlegende Gericht hat dementsprechend
auch nicht, wie es geboten gewesen wäre, sorgfältig geprüft,
ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld im Sinne von
§ 434 l Abs. 1 Satz 1 SGB III bis zum 31.
Januar 2006 entstanden ist und deshalb § 127 SGB III
a.F. Anwendung findet. Es hätte sich vor allem mit der in
Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung
auseinandersetzen müssen, wonach „Anspruch“ im Sinne von
§ 434 l Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht den Einzelanspruch
auf Zahlung von Arbeitslosengeld, wie er durch den
Bewilligungsbescheid konkretisiert wird (vgl. insoweit auch
BSGE 75, 235 ), meint, sondern das Stammrecht auf
Arbeitslosengeld, das entsteht, wenn die seit dem
1. Januar 2005 in § 118 Abs. 1 SGB III genannten
Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitslosigkeit,
Arbeitslosmeldung, Erfüllung der Anwartschaftszeit) zugleich
vorliegen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 26. September 2006 - S
11 AL 34/06 -, juris, Rn. 15; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB
III, § 434 l Rn. 5 ; Spellbrink, in:
Eicher/Schlegel, SGB III, § 434 l Rn. 14 a.E.
§ 434 l Abs. 1 Satz 1 SGB III steht danach zum Beispiel
das Ruhen des Anspruchs nicht entgegen (vgl. SG Aachen,
a.a.O., Rn. 19; Voelzke, a.a.O.; Spellbrink, a.a.O.), weil
das Ruhen nur bedeutet, dass Einzelansprüche während des
Ruhenszeitraums nicht mit Erfolg geltend gemacht werden
können und auch nicht erfüllt werden brauchen, das Stammrecht
aber unberührt lässt (vgl. BSG, Urteil vom 9. August
1990 - 11 RAr 141/88 -, juris, Rn. 18). Ausgehend von
diesen Grundsätzen ist die Begründung der Beklagten im
Widerspruchsbescheid, der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei
vorliegend erst am 1. Februar 2006 entstanden, weil der
Kläger bis zum 31. Januar 2006 Krankengeld bezogen habe,
nicht tragfähig, weil der Bezug von Krankengeld als solcher
gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III nur zum
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.
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Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld und dem Zeitpunkt ihres Vorliegens hat das
vorlegende Gericht keinerlei Feststellungen getroffen. Hierzu
hätte aber ausgehend von den vorstehenden Ausführungen Anlass
bestanden, weil es nach Aktenlage durchaus möglich erscheint,
dass alle Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 SGB III
bereits bis zum 31. Januar 2006 vorlagen.
31
Dass der Kläger bis einschließlich 31. Januar
2006 arbeitsunfähig war, schließt seine objektive
Verfügbarkeit im Sinne von § 119 Abs. 5 Nr. 1
SGB III und damit seine Arbeitslosigkeit gemäß § 118
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 119 Abs. 1
Nr. 3 SGB III nicht von vornherein aus, weil
Verfügbarkeit und Arbeitsunfähigkeit, wie letztlich auch die
Ruhensvorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGB III zeigt, nicht deckungsgleich sind
(vgl. BSG, Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 78/78
-, SozR 2200 § 1241 Nr. 14, S. 47). Im Übrigen käme
zugunsten des Klägers die Anwendung der
Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB
III in Betracht, wonach Anspruch auf Arbeitslosengeld auch
hat, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen
einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner
Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter
den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht
kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung
der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte
Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht festgestellt worden ist. Der Bezug von Krankengeld
lässt die Anwendung dieser Vorschrift im Verhältnis zwischen
dem Versicherten und der Bundesagentur für Arbeit nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unberührt (vgl. BSGE
93, 59 ).
32
Der Kläger könnte sich auch bis zum 31. Januar
2006 arbeitslos gemeldet haben. Die Meldung als arbeitslos
ist eine Tatsachenerklärung, die nicht den
Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung unterliegt,
weil sie keine Willenserklärung ist (vgl. BSGE 60, 43
). Dementsprechend kann sie nicht aufschiebend
befristet erklärt oder zurückgenommen werden. Sie ist von dem
Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld zu unterscheiden, der
gemäß § 323 Abs. 1 Satz 2, § 324 Abs. 2
Satz 1 SGB III auch zu oder mit Wirkung ab einem
späteren Zeitpunkt gestellt werden kann. Das vorlegende
Gericht hätte vor diesem Hintergrund zum einen aufklären
müssen, ob der Kläger anlässlich seiner Vorsprache am
31. Januar 2006 erklärt hat, dass er bereits jetzt
arbeitslos sei, Leistungen aber erst ab dem 1. Februar 2006
beantrage, oder ob er nur angekündigt hat, dass er ab dem
1. Februar 2006 arbeitslos sein werde. Zum anderen hätte
es dem sinngemäßen Vortrag des Klägers, er habe sich bereits
anlässlich einer Vorsprache am 30. November 2005
beziehungsweise am 1. Dezember 2005 arbeitslos gemeldet,
nachgehen und den Sachverhalt insoweit weiter aufklären
müssen. Hierzu hätte nicht zuletzt aufgrund eines in der
Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Vermerks des
zuständigen Mitarbeiters der Beklagten Anlass bestanden.
Darin heißt es, der Kläger habe sich bei einer persönlichen
Vorsprache am 1. Dezember 2005 arbeitslos melden wollen,
was aber wegen seiner Krankheit nicht möglich sei. Das
vorlegende Gericht hätte vor diesem Hintergrund ermitteln
müssen, welche Erklärung der Kläger tatsächlich abgegeben hat
und ob der zuständige Mitarbeiter der Beklagten die Erklärung
nur deshalb fälschlicherweise nicht als Arbeitslosmeldung
erfasst hat, weil er, unter Umständen rechtsirrig, davon
ausging, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld scheide wegen der
Krankheit des Klägers schon dem Grund nach aus oder könne
wegen des Bezugs von Krankengeld gegenwärtig nicht realisiert
werden. Es ist in Anbetracht des Umstandes, dass sich
Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit nicht ausschließen,
auch nicht offensichtlich, dass die Wirkungen einer etwaigen
Arbeitslosmeldung am 1. Dezember 2005 gemäß § 122
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III wegen einer mehr
als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
erloschen wären.
Das Gericht hätte schließlich gegebenenfalls auch zu den
Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
Stellung nehmen müssen, der jedenfalls dann in Betracht käme,
wenn die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1
SGB III, insbesondere die Arbeitslosmeldung, bereits bis
zum 31. Januar 2006 vorlagen, der Kläger jedoch aufgrund
einer unzureichenden oder unterlassenen Spontanberatung der
Arbeitsagentur (vgl. hierzu z. B. LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 29. Januar 2007 - L 1 AL 62/06 -, juris, Rn.
18 ff.) eine Erklärung nach § 118 Abs. 2 SGB
III abgegeben hätte, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld
erst am 1. Februar 2006 entstehen soll.
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Unabhängig von der Frage der Eröffnung des
Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 GG hat sich das
vorlegende Gericht auch nicht hinreichend mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Vereinbarkeit wertmäßiger Verminderung von
sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaften mit
Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. z.B. BVerfGE 100, 1
; 117, 272 ) auseinander
gesetzt. Insbesondere ist es nicht darauf eingegangen, dass
das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung von Art. 14
Abs. 1 GG durch die Begrenzung der Bezugsdauer von originärer
Arbeitslosenhilfe verneint hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2001 - 1
BvR 2402/97 -, juris, Rn. 17 ff.).
35
Ob die Verkürzung der Anspruchsdauer unter dem
Gesichtspunkt der Beitragsäquivalenz mit dem Grundgesetz
vereinbar ist (vgl. hierzu ausführlich Spellbrink, in:
Eicher/Spellbrink, SGB III, § 127 Rn. 50 ff.
), hat das vorlegende Gericht ebenfalls
nicht erörtert.
36
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.