BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 9/12 -
- 1 BvR 1145/13 -
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. April
2012 (12 UF 29/12) -
- 1 BvL 9/12 -,
- 1 BvR 1145/13 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 6. Mai 2014 beschlossen:
1
Das Vorlageverfahren und die
Verfassungsbeschwerde betreffen die Regelungen über die
Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen über den
Versorgungsausgleich nach §§ 32 ff. des Gesetzes
über den Versorgungsausgleich (VersAusglG).
2
1. Der im Jahr 1977 mit der grundlegenden
Neufassung des Eherechts durch das Erste Gesetz zur Reform
des Ehe- und Familienrechts eingeführte Versorgungsausgleich
ist heute im Gesetz über den Versorgungsausgleich geregelt.
Mit dem Versorgungsausgleich werden anlässlich der Scheidung
Anrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG aus
einer Versorgung wegen Alters oder Invalidität zwischen den
Ehepartnern wechselseitig ausgeglichen, indem alle in der
Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgungen und
Ansprüche auf laufende Versorgungen jeweils zur Hälfte
zwischen den geschiedenen Ehegatten in selbständige Anrechte
geteilt werden (§§ 1 und 2 VersAusglG).
3
Die Einführung des Versorgungsausgleichs
zielte vor allem darauf, Ehefrauen nach der Scheidung eine
eigenständige Alterssicherung zu verschaffen. Dass damals
aufgrund der Aufgabenverteilung in der Hausfrauenehe in aller
Regel allein der Mann eine eigenständige Alterssicherung
erworben und die Ehefrau lediglich eine von dem Ehemann
abgeleitete Versorgung erhalten hatte, hielt der Gesetzgeber
für unbefriedigend, weil die vom erwerbstätigen Ehepartner
erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit auf gemeinsamen und als gleichwertig
anzusehenden Leistungen der Ehepartner in der Ehe
entsprechend der von ihnen vereinbarten Arbeitsteilung
beruhten (vgl. BTDrucks 7/650, S. 61, 155).
4
Das Bundesverfassungsgericht erachtete den
Versorgungsausgleich in seinem Urteil vom 28. Februar
1980 (BVerfGE 53, 257) für grundsätzlich verfassungsgemäß,
forderte jedoch wegen der durch Art. 14 Abs. 1 GG
geschützten Rechtspositionen des Ausgleichsverpflichteten die
Schaffung von Regelungen, um Fällen begegnen zu können, in
denen die ausgleichsverpflichtete Person durch den
Versorgungsausgleich eine spürbare Kürzung ihrer Anrechte
hinnehmen musste, ohne dass sich dies in angemessener Weise
zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirke.
Entsprechende Regelungen hatte der Gesetzgeber im Gesetz zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG)
geschaffen, deren Nachfolgevorschriften sich heute in den
Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG
finden.
5
2. Zur Überprüfung gestellt ist § 32
VersAusglG, sofern er Anrechte aus Zusatzversorgungen des
öffentlichen Dienstes von der Anpassung wegen Unterhalts
(§ 33 VersAusglG) und von der Anpassung wegen Todes der
ausgleichsberechtigten Person (§ 37 VersAusglG)
ausnimmt. Der Vorlage liegt der durch § 33 VersAusglG
geregelte Fall zugrunde, dass die ausgleichspflichtige Person
bereits eine Versorgung bezieht, die infolge des
Versorgungsausgleichs gekürzt wird, und zugleich gegenüber
der ausgleichsberechtigten, selbst noch keine Versorgung
beziehenden Person unterhaltspflichtig ist. Die
Verfassungsbeschwerde betrifft den durch § 37 VersAusglG
geregelten Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person
verstorben ist, ohne zuvor aus dem übertragenen
Versorgungsanrecht für eine Mindestzeit eine Versorgung
bezogen zu haben. In beiden Ausgangsverfahren wäre die
Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person
auszusetzen, wenn nicht § 32 VersAusglG die Anwendung
der in §§ 33, 37 VersAusglG vorgesehenen Anpassungen auf
Anrechte aus Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
ausschlösse.
6
3. § 32 VersAusglG in der Fassung vom 3.
April 2009 (BGBl I S. 700) definiert, welche Anrechte
anpassungsfähig sind, und regelt damit zugleich, bei welchen
Anrechten eine Anpassung nicht in Betracht kommt. Die
Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
7
§ 32 Anpassungsfähige Anrechte
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte
aus
1. der gesetzlichen Rentenversicherung
einschließlich der Höherversicherung,
2. der Beamtenversorgung oder einer anderen
Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3. einer berufsständischen oder einer anderen
Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von
der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4. der Alterssicherung der Landwirte,
5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und
der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
8
In der Vorlage wird die Nichtanwendbarkeit von
§ 33 VersAusglG auf Anrechte aus der betrieblichen
Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder beanstandet. Die Verfassungsbeschwerde betrifft
die Nichtanwendbarkeit von § 37 VersAusglG auf Anrechte
aus der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse
des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg. Die
Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
9
§ 33 Anpassung wegen Unterhalt
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person
aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine
laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die
ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den
Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch
hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der
ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur
statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem
Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2
Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens
240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen
hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des
Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der
Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen
Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die
ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung
bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person
mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu
entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
10
§ 37 Anpassung wegen Tod der
ausgleichsberechtigten Person
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person
gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen
Person auf Antrag nicht länger auf Grund des
Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung
der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der
ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter
Anrechnung der gewährten Leistungen an die
ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur
statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung
aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht
länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im
Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der
verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so
erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
11
4. Der Anwendungsbereich der
Anpassungsvorschriften wurde durch das
Versorgungsausgleichsgesetz vom 1. September 2009 in
§ 32 VersAusglG im Vergleich zum früheren Recht enger
gefasst. Nach § 10 in Verbindung mit § 1
Abs. 3 des zuvor geltenden Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich waren die in §§ 4, 5
VAHRG vorgesehenen - den §§ 33, 37 VersAusglG im
Wesentlichen entsprechenden - Anpassungsregelungen auf den
Ausgleich von Anrechten, die sich gegen einen Träger der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes richteten,
entsprechend anzuwenden. Nach § 32 VersAusglG gelten die
Anpassungsvorschriften heute nur für die dort aufgeführten
sogenannten Regelversorgungssysteme, zu denen die früher
einbezogene Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht
zählt.
12
Die Begründung des Regierungsentwurfs zum
Versorgungsausgleichsgesetz stellt fest, die Vorschriften der
§§ 32 ff. VersAusglG führten dazu, dass die
Rechtsfolgen der Entscheidung über den Wertausgleich bei der
Scheidung teilweise oder endgültig beseitigt würden. Sie
erfüllten den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
53, 257), Regelungen zu treffen, die es ermöglichten,
nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen
des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Wie schon
§§ 4 ff. VAHRG stünden auch die §§ 32 ff.
VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zum
Versicherungsprinzip. Die von beiden Ehepartnern erworbenen
Anrechte würden durch den Wertausgleich bei der Scheidung neu
zugeordnet, die Versorgungsschicksale also grundsätzlich
getrennt. Diesen Grundsatz durchbrächen wie im bislang
geltenden Recht die §§ 32 ff. VersAusglG, wodurch
zusätzliche Lasten für die Versichertengemeinschaft
entstünden (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 71 ff.).
13
Die Begründung des Regierungsentwurfs zu
§ 32 VersAusglG erläutert die Regelung wie folgt:
14
„Die Vorschriften zur Vermeidung
verfassungswidriger Härten sind nach § 32 VersAusglG
obligatorisch nur für die Regelsicherungssysteme vorgesehen.
Insoweit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Im Bereich
der ergänzenden Altersvorsorge kommen die
Anpassungsvorschriften grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die
Nummern 1 bis 5 nennen deshalb nur öffentlich-rechtliche
Versorgungsträger. … Die Nummern 1 bis 5 zählen abschließend
auf, für welche Regelsicherungssysteme die Vorschriften der
§§ 33 bis 38 VersAusglG gelten…“ (BTDrucks 16/10144,
S. 71 f.).
15
1. a) In dem der Vorlage zugrunde liegenden
Ausgangsverfahren hatte der Ehemann unter anderem eine
unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche
Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder erworben. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens
verpflichtete er sich in einem gerichtlichen Vergleich, an
die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung bis zu ihrem
Renteneintritt nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Das
Amtsgericht schied die Ehe und führte den
Versorgungsausgleich durch. Die durch den Ehemann bezogene
Rente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
minderte sich infolge des Versorgungsausgleichs. Zugleich
zahlte er an seine geschiedene Ehefrau nachehelichen
Unterhalt. Die Ehefrau war ohne eigenes Einkommen und
erfüllte die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen
Alters oder Erwerbsminderung noch nicht. Das Amtsgericht
setzte die Kürzung der Rente des Ehemanns bei der
Versorgungsanstalt (teilweise) ab Rechtskraft der Scheidung
gemäß § 33 VersAusglG aus, da sich der Ehemann
verpflichtet habe, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die
Versorgungsanstalt erhob Beschwerde, weil die Aussetzung der
Kürzung einer Zusatzversorgung gesetzlich nicht vorgesehen
sei.
16
b) Das Oberlandesgericht setzte das Verfahren
insoweit gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13
Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG aus und legte dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob
§ 32 VersAusglG verfassungswidrig ist. Der Senat halte
die Beschränkung der anpassungsfähigen Anrechte auf die in
§ 32 VersAusglG genannten Versorgungen für unvereinbar
mit Art. 14 Abs. 1 GG.
17
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner
Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) den
rechtskräftig vollzogenen Versorgungsausgleich nicht
uneingeschränkt dem Versicherungsprinzip mit gänzlich
getrennten Versicherungsverhältnissen der Ehepartner
unterstellt, sondern die Folgewirkungen des grundsätzlich
verfassungsgemäßen Eingriffs in die Versorgungsanrechte des
jeweils ausgleichspflichtigen Ehepartners am Grundgesetz
gemessen. Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs nach
Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG
entfalle hiernach, wenn einerseits beim Verpflichteten eine
spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich
andererseits der Erwerb eines selbständigen
Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten
auswirke. In einem solchen Fall erbringe der Verpflichtete -
unabhängig vom Fortbestehen seiner Leistungsfähigkeit nach
der Kürzung - ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich
zwischen den Ehepartnern diene, sondern ausschließlich dem
Rentenversicherungsträger, in der Sache der
Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute komme. § 32
VersAusglG bleibe hinter den damals aufgestellten
Anforderungen zurück, indem er den Eigentumsschutz auf
Versorgungsanrechte der sogenannten Regelsicherungssysteme
beschränke, und verletze damit Art. 14 Abs. 1
GG.
18
Die Beschränkung auf die
Regelsicherungssysteme sei nicht damit zu rechtfertigen, dass
es sich dabei um die grundlegenden Säulen der Alterssicherung
handele und den Zusatzversorgungen eine vergleichbare
existentielle Bedeutung nicht zukomme. Dieser Ansatz verkenne
die gestiegene Bedeutung der sekundären Altersversorgung für
eine angemessene Versorgung. Zudem habe das
Bundesverfassungsgericht bei jeder spürbaren Kürzung der
Rentenansprüche eine angemessene Auswirkung beim Berechtigten
verlangt.
19
Zweifelhaft erscheine die teilweise vertretene
Ansicht, die Berechtigung der Beschränkung könne aus der
unterschiedlichen Struktur der auf Solidarität gründenden
Regelsicherungssysteme einerseits und der gewinnorientierten
Systeme der privaten oder betrieblichen Altersversorgung
andererseits abgeleitet werden, denn im Hinblick auf
Art. 14 Abs. 1 GG unterschieden sich
Versorgungsanrechte aus unterschiedlichen Systemgruppen
nicht, so dass auch bei den zuletzt genannten
Versorgungssystemen ein Opfer des Verpflichteten nicht nur
dem Versorgungsträger zugute kommen dürfe. Dies könne jedoch
offenbleiben, weil sich die Differenzierung nach
öffentlich-rechtlich-solidarischen und
privatrechtlich-gewinnorientierten Versorgungssystemen
jedenfalls für bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder bestehende Anrechte ohnehin als unzureichend erweise,
die zwar in einem privatrechtlichen Verhältnis zum
Versicherten stehe, jedoch öffentlich-rechtlich organisiert
und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei.
20
Dass die ausgleichsberechtigte Person ein
eigenständiges Anrecht erhalte, rechtfertige es nicht, die
Rentenkürzung ohne Rücksicht auf die Fernwirkung beim
ausgleichs- und unterhaltspflichtigen Ehepartner vorzunehmen,
denn das Versicherungsprinzip gelte nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nur mit den sich aus
Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Einschränkungen. Auch
greife das versicherungsmathematische Argument, eine
Aussetzung der Rentenkürzung gefährde die Kostenneutralität
der internen Teilung, nicht durch. Eine Kostenneutralität bei
interner Teilung könne für den Einzelfall schon deshalb nicht
erreicht werden, weil die Dauer des Rentenbezugs beider
Ehepartner bei Durchführung der internen Teilung nicht
feststehe und ein Abweichen des tatsächlich erreichten
Lebensalters beider Ehepartner von den statistischen Annahmen
zu einer Entlastung oder Mehrbelastung des Versorgungsträgers
führen könne. Dass es infolge des Verstoßes gegen das
Versicherungsprinzip zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht
der privaten Versorgungsträger komme, sei auch nach alter
Rechtslage nicht behauptet worden.
21
2. a) Im der Verfassungsbeschwerde zugrunde
liegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer aus der
Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des
Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg eine
unverfallbare Anwartschaft auf eine Versorgungsrente
erworben. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde geschieden. Das
Amtsgericht führte den Versorgungsausgleich insoweit durch,
indem es zu Lasten der Anwartschaften des Beschwerdeführers
bei der Zusatzversorgungskasse für die Ehefrau Anwartschaften
in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete. Die
Ehefrau starb, nachdem sie weniger als 36 Monate Leistungen
aus der Altersversorgung bezogen hatte. Der Beschwerdeführer
beantragte gegenüber der Zusatzversorgungskasse die
Aussetzung der Kürzung seiner Betriebsrente. Dies wurde mit
der Begründung abgelehnt, dass nach dem seit
1. September 2009 geltenden Recht eine Grundlage für die
Abänderung einer betrieblichen Altersversorgung nicht mehr
gegeben sei. Die Klage des Beschwerdeführers, mit der er
begehrte, die Zusatzversorgungskasse zu verurteilen, die
Kürzung seiner Betriebsrente zu unterlassen, blieb vor dem
Landgericht und vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.
22
b) Der Beschwerdeführer rügt in seiner
Verfassungsbeschwerde, mit der er unmittelbar das Urteil des
Landgerichts und das Urteil des Oberlandesgerichts sowie
mittelbar § 32 VersAusglG angreift, eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG.
23
Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3
Abs. 1 GG müsse in Verbindung mit dem Schutz aus
Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden, was bei
gesetzlichen Differenzierungen zum Nachteil der Familie auch
nach einer erfolgten Scheidung zu beachten sei; der
Gesetzgeber dürfe nicht außer Acht lassen, dass Geschiedene
in den bestehenden Alterssicherungssystemen benachteiligt
seien. Für die vorliegende Schlechterstellung von Personen,
die eine Zusatzversorgung erhielten, sei kein sachlicher
Grund ersichtlich. Dies verstoße auch gegen Art. 14
Abs. 1 GG. Die Rechtfertigung des mit dem
Versorgungsausgleich bewirkten Eingriffs in das durch
Art. 14 GG geschützte Anrecht des Ausgleichspflichtigen
entfalle, wenn der Ausgleichsberechtigte wegen seines Todes
nicht oder nicht lange genug Leistungen aus den übertragenen
Anrechten bezogen habe. Die Notwendigkeit eines
Rückausgleichs bestehe hier in gleicher Weise wie bei den
gesetzlichen Regelsicherungssystemen. Dies betreffe
angesichts der weiten Verbreitung der betrieblichen und
privaten Altersversorgung keine atypischen Fälle, die der
Gesetzgeber kraft seiner Gestaltungsfreiheit habe übergehen
dürfen. Die Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung
könnten oft höher und das „Opfer“ des Ausgleichspflichtigen
damit im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts spürbarer sein als in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Einwand, private
Versorgungsträger unterlägen keiner Drittwirkung der
Grundrechte und eine Rückabwicklung greife in ihre
Eigentumsrechte ein, entgegnet der Beschwerdeführer,
Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes fehle die
Grundrechtsfähigkeit. Das Argument treffe auch im Übrigen
nicht zu, denn der Eigentumsschutz der privaten
Versorgungsträger gelte nicht uneingeschränkt. Zwischen dem
Schutz der privaten Versorgungsträger und der vom
Bundesverfassungsgericht wegen Art. 14 Abs. 1 GG
geforderten Notwendigkeit einer Rückabwicklung sei abzuwägen.
Hierbei überwiege das Interesse des Ausgleichspflichtigen.
Bei der Rückabwicklung wegen Todes des Ausgleichsberechtigten
werde der Versorgungsträger letztlich nicht anders behandelt,
als wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. In diesen
Fällen spare der Versorgungsträger die Kosten einer zumeist
vorgesehenen Hinterbliebenenversorgung. An den
verwaltungstechnischen Problemen einer Rückabwicklung dürfe
die Realisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht
scheitern. Schließlich müssten die betriebliche und die
private Vorsorge, die auch mit staatlicher Unterstützung im
Bereich der sozialen Sicherung einen immer größer werdenden
Verantwortungsbereich einnähmen, auch damit zusammenhängende
Pflichten und Risiken in einem so wichtigen Bereich wie dem
Versorgungsausgleich tragen.
24
Zu der Vorlage, zur Verfassungsbeschwerde oder
zu beiden Verfahren haben die Bundesregierung, der
Bundesgerichtshof, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche
Altersversorgung e.V., der Deutsche Familiengerichtstag e.V.,
der Deutsche Juristinnenbund e.V., die Arbeitsgemeinschaft
kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. sowie die
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Beteiligte
des der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens
Stellung genommen.
25
1. Die Bundesregierung hat keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 32 VersAusglG.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) sei vor dem
Hintergrund der Systematik des alten Rechts des
Versorgungsausgleichs mit dem Prinzip des Einmalausgleichs zu
sehen, bei dem Anrechte, die nunmehr von der Anpassung
ausgenommen seien, nur Rechnungsposten im Rahmen der
Gesamtsaldierung gewesen seien. Durch die in § 32
VersAusglG normierte Freistellung dieser Versorgungsträger
von den Verfahren nach §§ 33 ff. VersAusglG seien
die mit dem durch die Strukturreform eingeführten Grundsatz
des Einzelausgleichs aller Anrechte einhergehenden
erheblichen Belastungen der Träger der ergänzenden Vorsorge
kompensiert worden. Deren Interesse, nicht mit zusätzlichen,
scheidungsbedingten Kosten belastet zu werden, sei für diese
Systeme gesondert zu gewichten. Dies gelte sowohl für den
zusätzlichen Finanzierungsaufwand als auch für den mit den
nachträglichen Korrekturen verbundenen verwaltungstechnischen
Mehraufwand. Auch vor dem Hintergrund, dass in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke der Verantwortung
und des sozialen Ausgleichs einen besonderen Stellenwert
habe, während private Versorgungssysteme auf dem
Versicherungsprinzip beruhten, sei die Ausnahme der Systeme
der ergänzenden Vorsorge von den Regelungen der
§§ 33 ff. VersAusglG gerechtfertigt. Hierbei habe
der Gesetzgeber allein an den Charakter als Regelversorgung
oder ergänzende Versorgung anknüpfen dürfen und nicht nach
der Rechtsform ihres Trägers differenzieren müssen.
26
2. Der Bundesgerichtshof gibt seine
Rechtsprechung wieder (Hinweis auf BGH, NJW 2013,
S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852), auf deren
Grundlage er weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG habe.
27
Solche Versorgungen von der Anpassung
auszunehmen, welche die Grundversorgung aus einem
Regelversicherungssystem lediglich ergänzten, stelle einen
sachlichen Differenzierungsgrund dar. Soweit der
Vorlagebeschluss hingegen auf die gestiegene Bedeutung der
zusätzlichen Altersvorsorge rekurriere, bleibe es in erster
Linie dem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers überlassen,
ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen er hieraus für die
Notwendigkeit von Härteklauseln im Versorgungsausgleich
ziehen wolle.
28
Es liege in der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers, die Grenzen für die zeitweise Aussetzung des
Versorgungsausgleichs zu bestimmen und die Belange des
Ausgleichspflichtigen mit denen Dritter zu einem angemessenen
Ausgleich zu bringen. Beim Ausgleich könnten auch das
Versicherungsprinzip und damit die Interessen der
Versichertengemeinschaft in den Blick genommen werden. Im
Falle privatrechtlich organisierter Versorgungsträger stünden
mögliche grundrechtsrelevante Härten der
ausgleichspflichtigen Person in einem Spannungsverhältnis zu
den Grundrechten des betroffenen Trägers. Zwar könnten sich
öffentlich-rechtliche Träger nicht gleichermaßen auf
Grundrechte berufen wie private Träger. Jedoch seien die
Versicherungsverhältnisse zwischen den Arbeitnehmern, den
Arbeitgebern und der Zusatzversorgungseinrichtung allein dem
privaten Versicherungsrecht zuzuordnen. Dieses System beruhe
wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit
weniger auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen
Ausgleichs. Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass
in bestimmten Härtefällen der Ausgleichsverpflichtete ein
Sonderopfer erbringe, das der Solidargemeinschaft der
Versicherten zugute komme, trage bei Systemen der
Privatversicherung nicht, die sich in ein
versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zwischen
Beiträgen und Risikotragung fügten, da hier eine Begünstigung
des Versorgungsträgers oder der Versichertengemeinschaft
nicht erfolgen könne. Die teilweise angestellte Überlegung,
dass der Versicherungsträger durch die Weiterzahlung der
vollen Rente an den Unterhaltsverpflichteten nicht schlechter
gestellt werde als bei Fortbestehen der Ehe, sei
unzutreffend, weil der Versorgungsträger ohne die Scheidung
kein zusätzliches versicherungstechnisches Risiko aus dem
durch die interne Teilung gebildeten Anrecht des
Ausgleichsberechtigten zu tragen hätte.
29
3. Als sachkundige Dritte haben die
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.,
der Deutsche Familiengerichtstag e.V., der Deutsche
Juristinnenbund e.V. und die Arbeitsgemeinschaft kommunale
und kirchliche Altersversorgung e.V. Stellung genommen.
30
a) Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche
Altersversorgung e.V., die Arbeitsgemeinschaft kommunale und
kirchliche Altersversorgung e.V. und die Mehrheit der
Mitglieder der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen
Familiengerichtstags e.V. halten den hier streitigen
Ausschluss der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von
der Anpassung nach Rechtskraft für verfassungsgemäß und
folgen dabei in wesentlichen Teilen der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ
2013, S. 852).
31
b) Die weiteren Mitglieder der
Versorgungsausgleichskommission des Deutschen
Familiengerichtstags e.V. verweisen auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257), die alle
Versorgungen erfasse, weil bei allen Ausgleichsverpflichteten
verfassungswidrige Härten auftreten könnten. Deswegen
verlange auch Art. 3 Abs. 1 GG eine Einbeziehung
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, zumal diese
in den „alten“ Bundesländern eine Pflichtversicherung sei.
Sie führe zu einer nicht unerheblichen Erhöhung der Rente im
Alter neben der gesetzlichen Rentenversicherung. Private
Versorgungsträger könnten mit einer Rückabwicklung verbundene
Mehrkosten versicherungsmathematisch kalkulieren. Der
Bundesgerichtshof (Hinweis auf BGH, NJW 2013, S. 226;
BGH, FamRZ 2013, S. 852) überbewerte das
Versicherungsprinzip und die Interessen der Träger der
ergänzenden Altersversorgung. Für sie seien die
wirtschaftlichen Auswirkungen einer Anpassung nach
§§ 33, 37 VersAusglG ohne wesentliche Bedeutung und
zumutbar. Das Fehlen einer Härteregelung für den Fall, dass
die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem Tod keinerlei
Renten aus dem übertragenen Anrecht bezogen habe, wirke sich
für den Ausgleichsverpflichteten besonders nachteilig
aus.
32
c) Der Deutsche Juristinnenbund e.V. ist der
Ansicht, § 32 VersAusglG verletze den allgemeinen
Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 14 und
Art. 6 Abs. 1 GG, soweit die Versorgungssysteme
öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungsträger nicht
einbezogen würden.
33
Der Versorgungsausgleich dürfe nicht zur Folge
haben, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche des noch nicht
versorgungsberechtigten Ehepartners gerade durch den
Versorgungsausgleich gekürzt würden. § 33 VersAusglG
komme daher für die Verfassungsmäßigkeit des
Versorgungsausgleichs unter dem Aspekt der Eignung große
Bedeutung zu, wobei das Recht des Ausgleichsverpflichteten
durch das Recht des Ausgleichsberechtigten aus Art. 6
Abs. 1 GG zusätzlich verstärkt werde. Zu unbilligen
Härten könne es außerdem kommen, wenn die Existenzsicherung
des ausgleichsverpflichteten Ehepartners aufgrund des
Versorgungsausgleichs im Alter trotz frühen Versterbens des
ausgleichsberechtigten Ehepartners ohne Anpassung
unzureichend bliebe. Verfassungsrechtlich gefordert seien das
Bestehen einer entsprechenden Härtefallregel und ihre
Wirksamkeit für die Sicherung des Existenzminimums eines
ausgleichspflichtigen Ehepartners im Alter.
34
Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich nicht
verwehrt, zwischen der Altersgrundversorgung und der
Alterszusatzversorgung zu differenzieren. Die getroffene
Unterscheidung sei jedoch nicht sachgerecht. Zulässig wäre
eine Differenzierung der Anrechte allenfalls danach, ob sie
für die Versorgung des überlebenden Ehepartners grundlegend
sei oder ob nur zusätzliche Versorgungsanteile betroffen
seien. Eine regelhafte Ausnahme bestimmter Versorgungssysteme
setze jedoch voraus, dass diese nur in seltenen, atypischen
Fällen der existenzsichernden Grundversorgung dienten,
wogegen statistisches Material spreche und wovon auch die
Gesetzentwurfsbegründung zur Strukturreform des
Versorgungsausgleichs nicht ausgehe. Auch die mit der durch
die Härtefallregelung bedingten Erhöhung des Aufwands
einhergehende Beeinträchtigung der Funktions- und
Leistungsfähigkeit der Versorgungssysteme vermöge die
Differenzierung nur schwer zu rechtfertigen. Im Rahmen einer
dem Gesetzgeber nicht verwehrten Differenzierung nach dem
Verhältnis des für Anpassungen entstehenden Aufwands zu
demjenigen, der bei der Verwaltung der Anrechte im Übrigen
entstehe, trügen die vorliegenden Daten nicht die
typisierende Annahme, dass Anrechte aus Zusatzversorgungen
des öffentlichen Dienstes immer zu geringfügig seien, um den
Anpassungsaufwand zu rechtfertigen. Ferner könnte der
Gesetzgeber den Ehepartnern die Kosten in angemessenem Umfang
auferlegen, so dass ein milderes Mittel zur Herstellung eines
angemessenen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zur
Verfügung stehe als der pauschale Ausschluss von der
Anpassungsmöglichkeit.
35
4. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder als Beteiligte des der Vorlage zugrunde liegenden
Ausgangsverfahrens führt aus, dass entgegen der Ansicht des
vorlegenden Gerichts die Ausnahme der Anrechte aus der
Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes von einer
Anpassung nach § 33 VersAusglG verfassungsgemäß sei. Der
Gesetzgeber habe das Versicherungsprinzip ebenso
berücksichtigen dürfen wie die mit den Härtefallregelungen
verbundenen Mehrkosten für die Versorgungsträger (Hinweis auf
BVerfGE 80, 297 ).
36
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass
§ 32 VersAusglG die Anwendung der Anpassungsregelungen
der §§ 33 und 37 VersAusglG auf Anrechte aus einer
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt.
37
Dass Anrechte aus einer Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von der
Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37
VersAusglG ausgenommen sind, verstößt nicht gegen
Art. 14 GG.
38
1. Die nach § 32 VersAusglG von den
Anpassungsregelungen ausgeschlossenen Anrechte aus einer
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Betriebsrenten und
Anwartschaften auf Betriebsrenten weisen die konstituierenden
Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG
auf. Anwartschaften genießen den Schutz des Art. 14
Abs. 1 GG, soweit sie unverfallbar sind; der Schutz des
Art. 14 Abs. 1 GG reicht allerdings nur so weit, wie
Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber
nicht und schützt unverfallbare Anwartschaften nicht in einer
konkreten Höhe (vgl. BVerfGE 131, 66 ). Weil dem
Wertausgleich bei Scheidung nur unverfallbare Anwartschaften
unterliegen (vgl. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
VersAusglG), sind die vom Anpassungsausschluss nach § 32
VersAusglG betroffenen Anrechte durch Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG geschützt.
39
2. Der Versorgungsausgleich führt zu Kürzungen
dieser durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Renten und
Anwartschaften der ausgleichspflichtigen Person und zur
Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf die
ausgleichsberechtigte Person. Die Regelungen über den
Versorgungsausgleich bestimmen damit in mit dem Grundgesetz
grundsätzlich vereinbarer Weise (grundlegend BVerfGE 53, 257
) Inhalt und Schranken des
verfassungsrechtlichen
Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften.
40
Der Versorgungsausgleich beruht nach den
Erwägungen des Gesetzgebers sowohl auf dem güterrechtlichen
Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des
Zugewinnausgleichs als auch auf unterhaltsrechtlichen
Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung
des Vorsorgeunterhalts. Die Unterhaltspflicht - im Regelfall
des Ehemannes - erfasse nicht nur den unmittelbaren
Lebensbedarf, sondern auch die Alterssicherung der Ehefrau.
Wenn der Ehemann im Falle der Scheidung alle Anwartschaften
für sich behalte, sei das eine teilweise Rücknahme
geleisteten Unterhalts (vgl. BTDrucks 7/4361, S. 18 f.).
Der Gesetzgeber hat sich für den Versorgungsausgleich
entschieden, weil er für die oder den Berechtigten - im
Regelfall die Ehefrau - bei Scheidung eine eigenständige
Alters- und Invaliditätssicherung begründen wollte (vgl.
BTDrucks 7/650, S. 155).
41
Der Gesetzgeber war zur Umsetzung dieser
unterhaltsrechtlichen Überlegungen und des güterrechtlichen
Prinzips der Vermögensteilung im Versorgungsausgleich durch
Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert,
weil zum Wesen der auf Dauer angelegten Ehe im Sinne des
Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner
gehört, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf
ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung sowie
auf die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden
Vermögens einwirkt (vgl. BVerfGE 53, 257
m.w.N.).
42
3. Die Vereinbarkeit der Einbeziehung von
Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
in den Versorgungsausgleich mit dem Eigentumsgrundrecht hängt
nicht davon ab, dass eine Anpassungsregelung die Aussetzung
der Kürzung für den Fall des sogenannten Vorversterbens der
ausgleichsberechtigten Person ermöglicht (vgl. § 37
VersAusglG).
43
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der
Halbteilung von Anrechten entfällt nicht deshalb, weil bei
der ausgleichspflichtigen Person eine spürbare Kürzung der
Rentenansprüche erfolgt, sich der Erwerb eines selbständigen
Versicherungsschutzes für die ausgleichsberechtigte Person
jedoch wegen Vorversterbens nicht angemessen auswirkte und
die Kürzung darum ihren Zweck verfehlte (anders BVerfGE 53,
257 zu Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen; tendenziell wie hier bereits BVerfGE
80, 297 ). Es ist kein Grund dafür
ersichtlich, dass die Aussetzung der Kürzung der Versorgung
des Ausgleichspflichtigen aus Anrechten in der
Zusatzversorgung im Fall des Todes der ausgleichsberechtigten
Person verfassungsrechtlich geboten wäre.
44
a) Die Kürzung der Versorgung der
ausgleichspflichtigen Person verfehlt nicht bereits dann
ihren Zweck, wenn die ausgleichsberechtigte Person aufgrund
eines frühen Todes aus dem übertragenen Anrecht geringere
Versorgungsleistungen bezogen hat, als nach den statistischen
Lebenserwartungen zu erwarten gewesen wäre. Der Zweck der
Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person besteht
darin, der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte dieses
Anrechts und damit eine eigenständige Versorgung für die
Dauer ihres Lebens zu verschaffen. Mit der Begründung eines
entsprechenden Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten
Person, das nunmehr von dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen
getrennt und von dessen Versicherungsbiografie unabhängig ist
und sich stattdessen auf die Person und Lebenszeit des
Ausgleichsberechtigten als selbständiges Versicherungsrisiko
bezieht, hat die Kürzung diesen Zweck erfüllt. Darauf, ob die
ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht im Einzelfall tatsächlich im statistisch
erwartbaren Umfang eine Versorgung bezieht, kommt es damit
nicht mehr an.
45
b) Dass die teilungsbedingte Kürzung bei der
ausgleichspflichtigen Person ihren Zweck hingegen dann in
verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf das
Eigentumsgrundrecht anpassungsbedürftiger Weise verfehlte,
wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem übertragenen
Anrecht wegen Vorversterbens keine Versorgung in einem
bestimmten Mindestumfang bezogen hat, kann angesichts der
Konzeption der dem Versorgungsausgleich unterliegenden
Versorgungen (aa) und der näheren gesetzlichen Ausgestaltung
der geteilten Anrechte (bb) nicht angenommen werden.
46
aa) Die betroffenen Alters- und
Invaliditätsversorgungssysteme verteilen individuelle Risiken
des Einzelnen auf eine Vielzahl von Versorgungsempfängern und
folgen insofern dem Versicherungsgedanken, auch wenn sie
nicht notwendig als Versicherung im eigentlichen Sinn
ausgestaltet sind. Es liegt in der Natur der diesen Systemen
entstammenden Anrechte, dass deren Inhaber aufgrund
individueller Entwicklungen ihrer persönlichen
Lebensschicksale verglichen mit dem statistisch erwartbaren
Maß an Versorgungsleistungen entweder weniger oder mehr
erhalten. Weil die Versorgungssysteme der Alters- und
Invaliditätsvorsorge wie der Versicherungsschutz im
Allgemeinen konzeptionell an einem ungewissen Ereignis
ausgerichtet sind, verfehlt die Alters- und
Invaliditätsvorsorge ihren Zweck nicht dadurch, dass es im
konkreten Einzelfall zu keiner oder einer statistisch
betrachtet geringeren Leistung kommt. Der - insoweit freilich
nicht durch das Grundgesetz vorgegebenen (s.u., 4.c),
II.2.b),c) - Funktionsweise eines Versicherungssystems
entspricht es nicht, bestimmte Versicherungsnehmer einseitig
vom Risiko statistisch gesehen unterdurchschnittlicher
Leistungen zu entlasten. Wenn es in einem Fall zu keiner oder
nur zu einer geringeren Leistung kommt, wird dies in einer
Versicherung vielmehr durch einen anderen Fall ausgeglichen,
in dem überdurchschnittlich lang Leistungen zu erbringen sind
(vgl. BVerfGE 80, 297 ).
47
Nichts anderes folgt aus Art. 14 GG. Der
eigentumsrechtliche Schutz der Anwartschaft aus der
Sozialversicherung sichert ein Stammrecht auf eine Rente,
nicht aber die späteren tatsächlichen Leistungen (vgl.
BVerfGE 131, 66 ; s.o., 1.), weil sich die späteren
konkreten Rentenzahlungen nach der dann geltenden
Gesetzeslage, nach dem Renteneintritt und der
Gesamtbezugszeit der Rente bestimmen. Sie sind zur Zeit der
Aufteilung der Anwartschaften durch den Versorgungsausgleich
noch nicht bezifferbar.
48
bb) Nach Durchführung des
Versorgungsausgleichs setzt sich das versicherungstypische
Risiko statistisch unterdurchschnittlicher Leistungen
zwangsläufig in beiden Hälften des geteilten Anrechts auf je
eigene Weise fort. Erhält die ausgleichsberechtigte Person
aufgrund ihres konkreten Versicherungsverlaufs im
statistischen Vergleich weniger Leistungen aus dem
übertragenen Anrecht, realisiert sich darin das typische
Versicherungsrisiko allein der ausgleichsberechtigten Person.
Für die ausgleichspflichtige Person ist dies ohne Bedeutung.
Denn die im Versorgungsausgleich zwischen den Geschiedenen
geteilten Versorgungsanrechte sind ab der Teilung voneinander
unabhängig. Während der Ehe steht jedes Anrecht einem
Ehepartner formal ungeteilt zu und folgt einem einheitlichen
Versicherungsverlauf, der sich im Wesentlichen am Inhaber des
Anrechts ausrichtet. Durch den Versorgungsausgleich werden
die einzelnen ehezeitlich erworbenen Rechte zwischen den
geschiedenen Ehegatten in zwei Hälften geteilt, die den
beiden je eigenen Versicherungsschutz vermitteln. Dabei
entstehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so
dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen
Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind
(vgl. BVerfGE 80, 297 ).
49
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als von
Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des
Versorgungsausgleichs anzusehen, wenn im Falle des
sogenannten Vorversterbens der von der ausgleichspflichtigen
Person prinzipiell hinzunehmenden Kürzung aufgrund des
individuellen Versicherungsschicksals der
ausgleichsberechtigten Person eine betragsmäßig geringere
Leistung an diese entspricht (vgl. BVerfGE 80, 297
).
50
c) Die auf die Hälfte ihres zu Ehezeiten
begründeten Anrechts verwiesene ausgleichspflichtige Person
erbringt auch nicht etwa ein Opfer, das im Einzelfall in
Gestalt tatsächlich erbrachter Versorgungsleistungen dem
geschiedenen Ehegatten zugute kommen müsste, ansonsten aber
seine Rechtfertigung verlöre. Als Opfer ist die
versorgungsausgleichbedingte Kürzung bei der
ausgleichspflichtigen Person deshalb nicht anzusehen, weil
mit der Teilung lediglich die seit Ehebeginn angelegte
materielle Zuordnung der Anrechte auch rechtstechnisch
nachvollzogen wird. Der ausgleichspflichtigen Person wird
rechtlich das Anrecht in der Höhe zugewiesen, in der es ihr
der Sache nach schon zuvor zustand. Die eigentumsrechtliche
Position der ausgleichspflichtigen Person war von vornherein
durch die Ehe mitbestimmt und gebunden. Zwar werden formal
betrachtet beide Ehepartner alleinige Inhaber der jeweils
aufgrund ihrer Beiträge begründeten Versorgungsanrechte.
Jedoch erwerben sie diese Anrechte während der Ehezeit
wirtschaftlich betrachtet nicht allein zu dem Zweck, ihr
eigenes Auskommen zu sichern. Bei Verheirateten sind die
Anrechte vielmehr schon mit ihrem Erwerb auch dazu bestimmt,
der Mitversorgung des anderen Ehepartners zu dienen, sei es
um aus ihnen nach Eintritt des Versorgungsfalls bei
Fortbestehen der Ehe den Familienunterhalt zu bestreiten oder
um dem anderen Ehepartner im Fall der Scheidung zu einer
eigenständigen Versorgung zu verhelfen oder diese
aufzustocken. Die in der Durchführung des
Versorgungsausgleichs liegende Beschränkung erweist sich als
rechtliche Realisierung der in dem grundrechtlich geschützten
Lebensverhältnis der Ehe angelegten Bindung (BVerfGE 53, 257
).
51
d) Wenn es im Fall des Vorversterbens nicht
zur Aussetzung der Kürzung bei der ausgleichspflichtigen
Person kommt, liegt darin auch keine Bereicherung der
Versichertengemeinschaft. Dies käme in Betracht, wenn die
Regelungen über den Versorgungsausgleich strukturell - und
nicht bloß angesichts des individuellen Versicherungsverlaufs
im Einzelfall - dazu führten, dass die Geschiedenen in der
Summe weniger Leistungen erhielten als die anderen
Versicherten. Es handelte sich dann um eine strukturelle
Bereicherung der Versichertengemeinschaft auf Kosten
Geschiedener. Das ist jedoch nicht der Fall.
52
aa) Sofern Leistungen nach dem
Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen bestimmt werden, kann eine strukturelle
Benachteiligung der Geschiedenen zum Vorteil der
Versichertengemeinschaft ohnehin nicht eintreten. Hier
erhalten beide Ehepartner wertgleiche Anrechte, wobei der
Ausgleichswert ermittelt wird, indem der hälftige
Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer
versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Barwert
oder Kapitalwert umgerechnet wird - aus denen dann
unterschiedliche Rentenbeträge resultieren können.
53
bb) Auch in den Systemen, die Leistungen nicht
strikt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
bestimmen, stehen typische Vor- und Nachteile der vom
Versorgungsausgleich Betroffenen einerseits und der übrigen
Versichertengemeinschaft andererseits auch ohne die
Anpassungsregeln in einem verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Verhältnis.
54
(1) Einerseits kann der Versorgungsausgleich -
je nach konkretem Versicherungsverlauf - dazu führen, dass
der Versorgungsträger Leistungen einspart, die er beim
Fortbestand der Ehe hätte erbringen müssen: Ein Nachteil
Geschiedener gegenüber Verheirateten in vergleichbarer
Situation kann dadurch eintreten, dass bei früherem
Versorgungsleistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person
bis zum Beginn des Versorgungsleistungsbezugs der
ausgleichsberechtigten Person dem Paar insgesamt nur aus der
Hälfte des Anrechts eine Versorgung zusteht, wohingegen bei
Fortbestand der Ehe die ungeteilte Versorgung von vornherein
in voller Höhe zur Verfügung stünde. Ein weiterer Nachteil
Geschiedener gegenüber Verheirateten in vergleichbarer
Situation kann dadurch eintreten, dass die
ausgleichspflichtige Person auch bei Vorversterben der
ausgleichsberechtigten Person nur noch eine gekürzte Rente
bezieht, bei Fortbestand der Ehe hingegen weiterhin die volle
Rente erhielte.
55
(2) Diesen denkbaren Nachteilen Geschiedener
gegenüber Verheirateten in gleicher Lage stehen andererseits
Vorteile der Geschiedenen gegenüber, die aus der
Verselbständigung des Anrechts der ausgleichsberechtigten
Person resultieren (vgl. BVerfGE 80, 297 ;
BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15): Die
ausgleichsberechtigte Person erhält in der Regel eine
eigenständige Invaliditätsversorgung (vgl. z.B. § 25
Nr. 1 Buchstabe b), § 33 Abs. 1 Satz 1
VBL-Satzung). Zudem bleibt der ausgleichsberechtigten Person
das ihr übertragene Anrecht auch im Falle einer Wiederheirat,
während jene, deren Ehepartner während bestehender Ehe
verstorben sind, Anspruch auf Witwen- beziehungsweise
Witwerrente nur haben, solange sie nicht erneut heiraten
(vgl. § 38 Abs. 1 VBL-Satzung). Weiterhin
können aus der eigenständigen Versorgung der
ausgleichsberechtigten Person Ansprüche ihres neuen
Ehepartners auf Witwen- oder Witwerrente oder
Hinterbliebenenversorgung entstehen (vgl. etwa § 38
VBL-Satzung). Bezieht schließlich die ausgleichsberechtigte
Person vor der ausgleichspflichtigen Person Rente, erhält sie
bereits Leistungen aus ihrem Anteil an dem vormals der
ausgleichspflichtigen Person zustehenden Anrecht. Wäre sie
mit der ausgleichspflichtigen Person noch verheiratet, würde
bis zu deren Renteneintritt keinerlei Rente gezahlt.
56
e) Die in § 37 VersAusglG getroffene
Anpassungsregelung und deren Anwendung auf Anrechte aus einer
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mögen nach wie vor
wünschenswert erscheinen. Dieser Standpunkt findet im
Sondervotum Ausdruck. Ein verfassungsrechtliches Gebot folgt
daraus indessen nicht. Die 1980 formulierte - freilich schon
damals im Senat nicht einhellige (vgl. BVerfGE 53, 297
) - Position des Bundesverfassungsgerichts zur
Notwendigkeit einer entsprechenden Härteregel ist im
historischen Urteilskontext zu sehen. Mit dem zum damaligen
Entscheidungszeitpunkt gerade erst eingeführten
Versorgungsausgleich hatte der Gesetzgeber eine neuartige
Belastung für den ausgleichspflichtigen Ehepartner - in aller
Regel den Ehemann - geschaffen, die zum Teil auf starke
Ablehnung stieß. Das zeigt nicht zuletzt die Zahl der dem
Urteil zugrunde liegenden Richtervorlagen. Der überwiegende
Teil der zum Urteilszeitpunkt bestehenden Versorgungsanrechte
war durch die Ausgleichsverpflichteten bereits vor Einführung
des Versorgungsausgleichs und damit noch in der Erwartung
erworben worden, sie auch im Scheidungsfall in voller Höhe
behalten zu können. Über diese „Altfälle“ hinaus stand die
verfassungsrechtliche Rechtfertigung des
Versorgungsausgleichs damals aber auch grundsätzlich in
Streit. Auch die Verfassungsmäßigkeit des mit der Einführung
des Versorgungsausgleichs zeitgleich und inhaltlich
zusammenhängend reformierten Scheidungsrechts mit dem
Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip war
umstritten. Das Bundesverfassungsgericht ist den
prinzipiellen Einwänden gegen diese grundlegende
Gesetzesreform verfassungsrechtlich entgegen getreten und hat
mit zwei Urteilen vom selben Tag sowohl das neue
Scheidungsrecht (BVerfGE 53, 224) als auch den
Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257) für verfassungsgemäß
erklärt. Dass dabei Konstellationen benannt wurden, in denen
der Gesetzgeber Regelungen zur Abfederung des neuen Systems
zu treffen habe, dürfte die verfassungsrechtliche Bestätigung
der grundlegenden Eherechtsreform im Entscheidungszeitpunkt
erleichtert haben. Zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit des
Versorgungsausgleichs sind Härteregelungen für die damals
erörterten Fallgestaltungen, die einen Ausgleich letztlich
zulasten der Versichertengemeinschaften schaffen, jedenfalls
heute nicht geboten. Der Senat hat die verfassungsrechtliche
Bedeutung der Härteregelung für den Fall des Vorversterbens
entsprechend bereits wenige Jahre später relativiert (vgl.
BVerfGE 80, 297 ) und hat stattdessen die
auch heute vom Senat in Rechnung gestellten Auswirkungen der
versicherungstechnischen Eingliederung des
ausgleichsverpflichteten Ehegatten in die Gemeinschaft der
Rentenversicherten (BVerfGE 80, 297 ) deutlicher
werden lassen.
57
4. Die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung
von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes in den Versorgungsausgleich hängt auch nicht davon
ab, dass eine Anpassungsregelung die Kürzung für den Fall
ausschließt, dass die ausgleichspflichtige Person trotz ihrer
gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen an die
ausgleichsberechtigte Person verpflichtet ist (anders BVerfGE
53, 257 zu Rentenanwartschaften aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen). Die Anpassung wegen
Unterhalt ist in § 33 VersAusglG geregelt, der jedoch
nach § 32 VersAusglG bei Anrechten in der
Zusatzversorgung nicht zur Anwendung kommt. Anrechte in der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes müssen indessen
nicht von Verfassungs wegen der Anpassung nach § 33
VersAusglG unterliegen.
58
a) Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der
ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14
Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte
Person angemessen auswirken (vgl. BVerfGE 53, 257
), trägt die Annahme eines solchen
Anpassungserfordernisses bereits deshalb nicht, weil die
Wirkung der Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen
Person hier unvermindert erhalten bleibt. Die
ausgleichsberechtigte Person erhält die ihr zustehenden
Anteile an den Versorgungsanrechten und wird daraus nach
Eintritt des Versorgungsfalls die ihr zustehenden
Versorgungsleistungen beziehen.
59
Bezieht die ausgleichspflichtige Person zu
einem früheren Zeitpunkt eine Versorgung als die
ausgleichsberechtigte Person, ist die Rente der pflichtigen
Person zwar bereits versorgungsausgleichsbedingt gekürzt,
bevor die berechtigte Person Leistungen aus dem ihr
übergegangenen Anrecht bezieht, so dass sich die Kürzung bei
der verpflichteten Person vorübergehend noch nicht in der
Auszahlung von Versicherungsleistungen an die berechtigte
Person niederschlägt. Dies beruht jedoch wiederum auf der
Verselbständigung der Versorgungsanrechte, die infolge der
ausgleichsbedingten Teilung je eigenständigen, voneinander
unabhängigen Versicherungsverläufen folgen. Anders als beim
ungeteilten Anrecht im Falle des Fortbestands der Ehe
beginnen die Leistungen an die Geschiedenen aus den geteilten
Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu
unterschiedlichen Zeitpunkten. Dabei kann der
Versicherungsfall - wie hier - bei der ausgleichspflichtigen
Person eher als bei der ausgleichsberechtigten Person
eintreten, so dass die verpflichtete Person eine gekürzte
Rente bezieht, während die berechtigte Person aus ihrem
Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Es kann aber auch
umgekehrt der Versicherungsfall bei der
ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen
Person eintreten, so dass die berechtigte Person aus ihrem
Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem
bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen
erfolgt wären. Weder im einen noch im anderen Fall verfehlt
die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der
versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges
Versorgungsanrecht zu verschaffen.
60
b) Eine von Verfassungs wegen zur Anpassung
zwingende Beeinträchtigung des Eigentums der
ausgleichspflichtigen Person besteht hier auch nicht deshalb,
weil sie infolge des Versorgungsausgleichs eine Kürzung ihrer
Versorgungen hinnehmen muss und gleichzeitig gegenüber der
ausgleichsberechtigten Person zur Leistung von Unterhalt
verpflichtet ist. Ist die ausgleichspflichtige Person trotz
ihrer gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen in der Lage und
verpflichtet, wird sie zwar durch das Zusammentreffen der
Kürzung und der Unterhaltsverpflichtung in ihrer
Lebensführung weiter eingeschränkt, da sie den Unterhalt aus
insgesamt geringeren Einkünften bestreiten muss (vgl. BVerfGE
53, 257 ). Dies unterscheidet sie jedoch nicht von
sonstigen Unterhaltsverpflichteten, die trotz Minderung ihrer
Einkünfte, aber fortbestehender Leistungsfähigkeit zur
Unterhaltszahlung verpflichtet bleiben. Eine
verfassungsrechtliche Garantie, infolge einer Scheidung keine
spürbaren Einschränkungen der Lebensführung hinnehmen zu
müssen, besteht nicht. Der Senat hat ausgeführt, gegen den
Versorgungsausgleich bestünden selbst „dann keine
grundsätzlichen Bedenken, wenn er beim Verpflichteten zu
einer Rente führt, die wegen ihrer geringen Höhe durch andere
Sozialleistungen ergänzt werden muss. Auch in diesen Fällen
durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das während der
Dauer der Ehe Erworbene grundsätzlich beiden Ehegatten zu
gleichen Teilen zuzurechnen sei, dass mithin bei Scheidung
sowohl der Zugewinn als auch die für die Altersversorgung
erbrachten Leistungen beiden Ehegatten in gleicher Weise
zukommen“ (BVerfGE 53, 257 ).
61
Indessen schützt das geltende Unterhaltsrecht
die ausgleichspflichtige Person insofern vor Härten, als es
die Leistungspflicht an deren Leistungsfähigkeit ausrichtet
und dabei insbesondere einen - über dem zur Existenzsicherung
Notwendigen liegenden - Selbstbehalt des
Unterhaltsverpflichteten vorsieht (vgl. § 1581 BGB). Ein
verfassungsrechtliches Erfordernis, darüber hinausgehend die
versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Versorgungsanrechte
auszusetzen, lässt sich aus Art. 14 GG nicht
ableiten.
62
c) Dass die ausgleichsberechtigte Person vor
ihrem eigenen Renteneintritt unter Umständen infolge der
Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wegen
§ 1581 BGB geringere Unterhaltsleistungen erhält als sie
ohne den Versorgungsausgleich bezöge, führt zu keiner anderen
verfassungsrechtlichen Beurteilung.
63
aa) Eine Zweckverfehlung des
Versorgungsausgleichs liegt darin nicht. Die durch den
Versorgungsausgleich erworbenen Versorgungsanrechte der
ausgleichsberechtigten Person bleiben unberührt; der
Versorgungsausgleich erfüllt seinen Zweck, der berechtigten
Person hälftige Teilhabe an den während der Ehezeit
erworbenen Versorgungsanrechten zu sichern.
64
Dass die ausgleichsberechtigte Person in
dieser Konstellation weniger Unterhalt bezieht als sie
erhielte, wenn der Rentenanspruch der ausgleichspflichtigen
Person dieser (zunächst) in ungeteilter Höhe verbliebe, folgt
vielmehr wiederum daraus, dass mit dem Versorgungsausgleich
jedes Anrecht in zwei von einander unabhängige Teile zwischen
den Geschiedenen geteilt wird, die dort ihren je eigenen
Versicherungsverlauf nehmen. Aufgrund dieser
Verselbständigungen der Anrechte nach der Teilung setzen
Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person mitunter
später ein als an die ausgleichspflichtige Person. Damit
können die bis zum Versorgungsfall der berechtigten Person an
diese zu erbringenden Unterhaltsleistungen infolge der
Kürzung der Versorgung der pflichtigen Person
unterhaltsrechtlich verringert sein.
65
bb) Ein Anspruch der ausgleichsberechtigten
Person, vor dem eigenen Erreichen des Rentenalters
ungeschmälerten Ehegattenunterhalt zu beziehen, wie er bei
ungekürztem Versorgungsbezug der ausgleichspflichtigen Person
bestünde, lässt sich für diese Fälle aus der Verfassung nicht
ableiten. Die aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2
GG folgende Legitimation des Versorgungsausgleichs (vgl.
BVerfGE 53, 257 m.w.N.) verleiht kein
grundrechtlich geschütztes Recht darauf, dass der Anspruch
auf Ehegattenunterhalt trotz des Versorgungsausgleichs der
Höhe nach unvermindert bleibt.
66
Dass der Unterhaltsanspruch wegen der Kürzung
der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person vermindert
sein kann, ist eine mittelbare Folge des
Versorgungsausgleichs, der zur Halbteilung des
Versorgungsanrechts und der Verselbständigung der beiden
Hälften des Anrechts führt. Obwohl dies angesichts der nach
wie vor überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und
berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern mehr
geschiedene Frauen als Männer trifft, liegt darin kein
Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichberechtigung von
Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) oder gegen
den verfassungsrechtlichen Auftrag, die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu
fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG). Vielmehr hat der
Gesetzgeber mit der Halbteilung der Anrechte gerade der
damals wie heute in größerem Umfang für die Familienarbeit
aufkommenden Ehefrau nach der Scheidung eine eigenständige
Versorgung sichern und der verfassungsrechtlichen
Gewährleistung der gleichen Berechtigung beider Partner
Rechnung tragen wollen, wonach in der Ehe Erwirtschaftetes
grundsätzlich beiden Ehegatten gleichermaßen zusteht (s.o.,
A.I.1.). Weil die Geschiedenen damit aufgrund des
Versorgungsausgleichs im Unterschied zur früheren Rechtslage
über eigene und hinsichtlich der Ehezeit gleiche
Versorgungspositionen verfügen, konnte der Gesetzgeber die
Versorgungsschicksale der Geschiedenen voneinander
entkoppeln. Dass sich dadurch im Einzelfall die
unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der
ausgleichspflichtigen Person zu-ungunsten der
unterhaltsberechtigten Person vermindert, nimmt dem
Versorgungsausgleich nicht den im Gleichberechtigungsgedanken
wurzelnden Teilhabecharakter. Freilich ist es ein legitimes
Ziel des § 33 VersAusglG, die ausgleichsberechtigte
Person in solchen Fällen vor einer Verminderung des
Unterhalts zu schützen (s.u., II.2.c).
67
cc) Indem in dieser Konstellation bei
Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
generell keine Anpassung erfolgt, wird auch nicht die
Versichertengemeinschaft zulasten geschiedener Ehegatten
bessergestellt. Vielmehr würde umgekehrt die
Versichertengemeinschaft durch eine Anpassungsregelung mit
einer Besserstellung geschiedener Ehegatten belastet, die
nicht kostenneutral gestaltet werden könnte und der Sache
nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der
Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellte (vgl.
BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15).
68
Daraus folgt indessen nicht umgekehrt, dass
eine Aussetzung der Kürzung der Versorgung der
ausgleichspflichtigen Person in diesen Fällen von Verfassungs
wegen unterbleiben müsste. Das soziale Gestaltungsziel des
Gesetzgebers, versorgungsausgleichsbedingte
Unterhaltseinbußen der versorgungsausgleichsberechtigten
Person zu vermeiden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht ein
legitimes Ziel der in § 33 VersAusglG getroffenen
Anpassungsregelung, das eine Erstreckung dieser Regelung auf
Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
grundsätzlich tragen könnte. Insbesondere stünde einer
Erstreckung nicht „das Versicherungsprinzip“ - hier
verstanden als Grundsatz der Verschonung der Versicherungen
von versicherungsfremden Leistungen - entgegen, weil dies
kein eigenständiges Verfassungsprinzip ist und weil die
entgegenstehenden Interessen des Versorgungsträgers und der
Versichertengemeinschaft für den Gesetzgeber nicht von
vornherein unüberwindbar sind. Die der Anpassung
entgegenstehenden Interessen des Versorgungsträgers und der
Versichertengemeinschaft sind der dem Gesetzgeber obliegenden
gerechten Abwägung mit den Interessen Geschiedener,
insbesondere der auf Unterhalt angewiesenen
versorgungsausgleichsberechtigten Personen, zugänglich.
69
Dass Anrechte in der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von der
Anpassung nach §§ 33, 37 VersAusglG ausgeschlossen sind,
verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
70
1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem
Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365
; stRspr). Differenzierungen bedürfen der
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel
und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl.
BVerfGE 130, 240 ; 132, 72 ; stRspr).
Strengere Anforderungen an den Sachgrund können sich
insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten
(vgl. BVerfGE 129, 49 ; 130, 240 ;
stRspr) oder aus einer Nähe der gesetzlichen
Differenzierungsmerkmale zu den in Art. 3 Abs. 3 GG
genannten Tatbestandsmerkmalen (vgl. BVerfGE 129, 49
; 130, 240 ; stRspr) ergeben.
71
Bei der Entscheidung, welche
Versorgungsanrechte den Anpassungsregelungen der §§ 33,
37 VersAusglG unterliegen sollen und welche nicht, kommt dem
Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. An die vom
Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Zusatzversorgungen des
öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregeln (§§ 33,
37 VersAusglG) verfolgten Sachgründe sind keine besonders
strengen Anforderungen zu stellen, weil der Ausschluss der
Anpassungsmöglichkeit in diesen Fällen Art. 14 Abs. 1 GG
nicht beeinträchtigt (s.o., I.) und weil die in § 32
VersAusglG getroffene Differenzierung nach der Art des
Versorgungsträgers erfolgt, nicht aber nach persönlichen oder
sonstigen Merkmalen, deren Verwendung ähnlich wie die in
Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale die Gefahr der
Diskriminierung einer Minderheit begründen könnte.
72
2. Dass Anrechte in der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von den
Anpassungsregeln der §§ 33, 37 VersAusglG ausgeschlossen
sind, beruht auf einem hinreichenden Sachgrund.
73
a) Kein hinreichender Sachgrund für die in
§ 32 VersAusglG getroffene Differenzierung sind
allerdings die Organisations- und Handlungsformen der
Versorgungsträger und die damit möglicherweise verbundenen
Unterschiede hinsichtlich ihrer Grundrechtsberechtigung. Dies
scheidet hier schon deshalb aus, weil das Gesetz dieser
Unterscheidung nicht folgt. Zwar nennt § 32 VersAusglG
nur öffentlich-rechtliche Versorgungsträger (vgl. BTDrucks
16/10144, S. 71 f.). Jedoch nimmt § 32
VersAusglG auch solche Zusatzversorgungen von der
Anpassungspflicht aus, deren Träger ebenfalls in
öffentlich-rechtlicher Rechtsform errichtet sind (wie etwa
die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die
Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes
Baden-Württemberg), wie auch solche, bei denen überdies das
Verhältnis zu den Versicherten öffentlich-rechtlich
ausgestaltet ist (Schornsteinfegerversorgung - vgl.
§§ 27, 39 des Gesetzes über das Berufsrecht und die
Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
und Forstwirtschaft - vgl. §§ 1, 10 des Gesetzes über
die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft
SGB VI). Im Übrigen stünde die Grundrechtsberechtigung
privatrechtlich organisierter und handelnder
Versorgungsträger einer Anpassungspflicht nicht zwangsläufig
entgegen.
74
b) Die durch § 32 VersAusglG getroffene
Unterscheidung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil
(nur) die von der Anpassungspflicht ausgenommenen
Versorgungsträger nach „dem Versicherungsprinzip“ - hier
verstanden im Sinne versicherungsmathematisch kalkulierender
Beitrags- und Leistungsbemessung - handelten (vgl. aber
BTDrucks 16/10144, S. 71). Inwieweit die in § 32
VersAusglG vorgenommene Differenzierung tatsächlich dem
Kriterium der Verwendung dieses Kalkulationsprinzips folgt,
kann dahinstehen. Dass ein Versorgungsträger nach dieser
Methode vorgeht, ist jedenfalls für sich genommen kein Grund
dafür, ihn von der Anpassungspflicht auszunehmen. Auch
gesetzlich auferlegte versicherungsfremde Leistungen in
Gestalt der Anpassungspflichten nach §§ 33, 37
VersAusglG könnten - jedenfalls für die Zukunft -
versicherungsmathematisch bewertet und bei der Bemessung von
Beiträgen und Leistungen berücksichtigt werden.
75
c) Die Unterscheidung ist vielmehr Ausdruck
der legitimen versorgungspolitischen Gestaltungsentscheidung
des Gesetzgebers, die Alters- und Invaliditätsversorgung auf
eine stärker sozial geprägte Regelversorgung einerseits und
auf eine stärker ökonomisch auf Kostenvermeidung bedachte
Zusatzversorgung andererseits zu stützen.
76
Der Gesetzgeber hat die in § 32
VersAusglG genannten Versorgungen als
„Regelsicherungssysteme“ bezeichnet und mit den in
§§ 33 ff. VersAusglG getroffenen
Anpassungsregelungen durch Elemente wechselseitiger
Lastentragung ausgestaltet. Die verbleibenden Versorgungen
hat er als „ergänzende Altersversorgung“ bezeichnet und von
den Kosten der Anpassungsvorschriften frei gehalten (vgl.
BTDrucks 16/10144, S. 71). Die Entscheidung für die
systematische Herausbildung einer stärker durch
Solidarelemente geprägten Regelversorgung einerseits und
einer stärker ökonomisch orientierten Zusatzversorgung
andererseits ist verfassungsrechtlich legitim, ohne dass es
darauf ankäme, ob in jedem einzelnen Fall die von § 32
VersAusglG erfasste Versorgung tatsächlich den Hauptanteil in
der individuellen Kombination von Versorgungsanrechten der
Betroffenen bildet. Dass der Gesetzgeber verschiedene
Versorgungssysteme in unterschiedlichem Maße dem Gedanken der
wechselseitigen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs
einerseits und dem der Kostenvermeidung andererseits
unterwirft, begegnet keinen grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 122, 151
m.w.N.).
77
§ 32 VersAusglG füllt die
gesetzgeberische Unterscheidung zwischen Regel- und
Zusatzversorgungssystemen für den Versorgungsausgleich
inhaltlich in nachvollziehbarer Weise aus. Indem er auf der
einen Seite die Anpassungsvorschriften in den sogenannten
Regelversorgungssystemen zur Anwendung bringt, werden
Geschiedene im Rahmen der Hauptversorgung durch
wechselseitige Lastentragung gegen die Nachteile individuell
ungünstiger Versicherungsverläufe der in §§ 33, 37
VersAusglG geregelten Art gesichert. Indem der Gesetzgeber
auf der anderen Seite die Anpassungsvorschriften in den
Zusatzversorgungssystemen nicht zur Anwendung bringt, werden
dort zusätzliche Kosten vermieden, die aus den
Anpassungsleistungen sowie dem mit nachträglichen Anpassungen
verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand resultieren.
Diese differenzierende Ausgestaltung ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Sie liegt im Gestaltungsspielraum, den
Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber lässt.
78
Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen
ergangen.
Abweichende Meinung des Richters Gaier
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 6. Mai 2014
- 1 BvL 9/12 -
- 1 BvR 1145/13 –
79
Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede für
sich genommen stringente juristische Argumentation vor
sozialer Härte schützen kann. Dieser Schutz ist aber vom
Grundgesetz gewollt; dies belegen das Sozialstaatsprinzip an
prominenter Stelle und der eigentumsrechtliche Schutz von
Renten und Rentenanwartschaften aus der Sozialversicherung
wie aus einer betrieblichen Altersversorgung. Zwar mag die
Lösung des Senatsbeschlusses vertretbar sein, aber sie ist
damit nach den Maßstäben des Grundgesetzes noch nicht die
richtige. Es wäre nicht weniger vertretbar gewesen, an der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Notwendigkeit von Härteregelungen beim Versorgungsausgleich
festzuhalten und damit die von den Betroffenen durch
langjährige Arbeit verdienten und als Eigentum geschützten
Renten- und Versorgungsanwartschaften zu erhalten. Stehen
aber hiernach mehrere Lösungswege offen, so verlangt die
Verfassung der Auslegung einer Grundrechtsnorm den Vorzug zu
geben, die ihre Wirkungskraft am stärksten entfaltet (stRspr;
vgl. etwa BVerfGE 51, 97 ; 103, 142
).
80
Da der Senatsbeschluss dies nicht beachtet,
stimme ich ihm weder hinsichtlich der Begründung noch
hinsichtlich des Ergebnisses zu.
81
1. In beiden vorliegenden Fällen war nur die
Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von
Leistungen der Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen
Dienstes von den Härteregelungen wegen des Vorversterbens
(§§ 37, 38 VersAusglG) und wegen eines
Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person
(§§ 33, 34 VersAusglG) aufgeworfen. Der nun ergangene
Beschluss hat die Verfahren gleichwohl genutzt, um den
geltenden Härteregelungen insgesamt den
verfassungsrechtlichen Schutz zu entziehen, der ihnen seit
mehr als dreißig Jahren angesichts der grundlegenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs (BVerfGE 53,
257 ) beigelegt worden ist.
Bis heute hatte der Senat seine Rechtsprechung auch nicht
relativiert oder abgeschwächt. Er hat im Jahre 1989 lediglich
die Umsetzung der von Verfassungs wegen geforderten
Härteregelung in Fällen des Vorversterbens - nicht aber in
Unterhaltsfällen - geprüft. Insoweit hat der Senat
festgestellt, dass die damals in § 4 Abs. 2 VAHRG
getroffene Regelung, die sich nun in modifizierter Form unter
§ 37 VersAusglG findet, den Anforderungen an eine
verfassungsgemäße Härteregelung entspricht. In erster Linie
ging es hierbei um die Rechtfertigung einer zeitlichen Grenze
des Leistungsbezuges für die „Rückabwicklung“ des
Versorgungsausgleichs. Bei dieser Prüfung wurden die zuvor
entwickelten Maßstäbe für eine Härteregelung in keiner
Hinsicht zurückgenommen; herausgestellt wurde lediglich der
dem Gesetzgeber auch hier zukommende Gestaltungsspielraum,
der als sachgerechte Regelung unter Berücksichtigung der
Interessen der Versichertengemeinschaft auch die Einführung
eines „Grenzbetrages“ erlaube (BVerfGE 80, 297 <310,
312>).
82
Renten und Rentenanwartschaften (stRspr; vgI.
nur BVerfGE 128, 138 m.w.N.), aber auch
Leistungen und Anwartschaften aus betrieblichen
Zusatzversorgungssystemen wie denen des öffentlichen Dienstes
(vgl. BVerfGE 131, 66 ), sind durch eigene
Leistungen der Berechtigten geprägt, durch ein langes
Arbeitsleben verdient und mithin als Eigentum durch
Art. 14 GG zu schützen. Durch den Versorgungsausgleich
aus Anlass der Ehescheidung wird dieses Eigentum zwar in
grundsätzlich zulässiger Weise einer Inhalts- und
Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG)
unterworfen, um für die geschiedenen Eheleute aus den bisher
gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten eine jeweils
eigenständige Alters- und Invaliditätsversorgung zu schaffen
(vgl. BVerfGE 53, 257 ). Damit entspricht der
Gesetzgeber in der gebotenen Weise sowohl dem
güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung als auch dem
Gedanken der Unterhaltssicherung (vgl. BVerfGE 53, 257
).
83
Wie jeder Fall einer
Grundrechtsbeeinträchtigung darf aber auch diese Inhalts und
Schrankenbestimmung nicht zu unzumutbaren Belastungen für die
Betroffenen führen. Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung
des Senats noch immer überzeugend, wonach die Grenze des
Zumutbaren überschritten ist, wenn den Grundrechtsträgern ein
„sinnloses Opfer“ abverlangt wird (vgl. BVerfGE 53, 257
), weil bei oder nach Trennung der gemeinsamen
Versorgungsanrechte ein Nachteil des Ausgleichspflichtigen
ohne Vorteil beim Ausgleichsberechtigten bleibt. Letztlich
führen so erst die Härteregelungen dazu, dass die
eigentumsrechtliche Position des Ausgleichspflichtigen „in
verfassungsmäßiger Weise ausgestaltet und eingeschränkt wird“
(so die Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zu den
vorliegenden Verfahren). Selbst der Gedanke einer
treuhänderischen Bindung des gemeinsam erwirtschafteten
Vermögens kann es nicht rechtfertigen, eine Trennung nur um
der Trennung willen zu vollziehen. Welche Rechtfertigung kann
eine Wegnahme des Treugutes haben, wenn dieses den
Berechtigten nicht mehr erreicht?
84
Ein vor Art. 14 GG nicht hinnehmbares
„sinnloses Opfer“ ist aber im Fall des nur kurzfristigen
Bezugs einer Altersrente nach dem Tod des
Ausgleichsberechtigten gegeben, wenn dies zur Folge hat, dass
der Ausgleichspflichtige weiterhin auf die gekürzte
Altersversorgung verwiesen wird; dem begegnen die
Vorschriften über die „Anpassung wegen Tod der
ausgleichsberechtigten Person“ (§§ 37, 38 VersAusglG).
Sie vermeiden, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck einer
güterrechtlichen Trennung verfehlt wird. Denn im Unterschied
zu den im Wege des Zugewinnausgleichs geteilten Gütern lassen
sich die in Versorgungsanrechten repräsentierten
Vermögenswerte nicht vererben. Sie verbleiben nach dem
Versterben nicht vererbbares Vermögen des
Ausgleichsberechtigten, sondern verlieren sich in Form
ersparter Leistungen in dem jeweiligen Sozialversicherungs-
und Versorgungssystem.
85
Erst recht entbehrt die Kürzung der
Altersversorgung jeglichen Sinns, wenn Ausgleichsberechtigte,
die noch keine Leistungen aus übertragenen
Versorgungsanrechten erhalten, auf Unterhaltszahlungen der
ausgleichsverpflichteten früheren Ehepartner angewiesen sind,
die diese aus den aufgrund des vollzogenen
Versorgungsausgleichs gekürzten eigenen Versorgungsbezügen
aufbringen müssen. In dieser Situation bleiben den
Berechtigten bis zum eigenen Rentenbezug nicht nur die
Vorteile des Versorgungsausgleichs vorenthalten, sie können
durch die Trennung der Anwartschaften sogar noch darüber
hinaus eklatant benachteiligt werden, wenn sich ihre
Unterhaltsansprüche aufgrund des reduzierten
Leistungsvermögens der Verpflichteten mindern oder sogar
gänzlich ausgeschlossen werden. Dass angesichts der oftmals
geringen Höhe der Altersbezüge hier schnell Mangelfälle im
Sinne des § 1581 BGB eintreten werden, liegt auf der
Hand. Der Unterhaltspflichtige muss es jedenfalls nicht
hinnehmen, dass er aufgrund seiner Unterhaltsleistungen
selbst sozialhilfebedürftig würde (vgl. BGHZ 166, 351
). In der Konsequenz müsste sich dann aber sein
geschiedener Ehegatte auf Sozialhilfe oder sonstige
Leistungen der staatlichen Fürsorge verweisen lassen. Dem
begegnen derzeit noch die Vorschriften zur „Anpassung wegen
Unterhalt“ (§§ 33, 34 VersAusglG). Sie ermöglichen eine
zeitweise Aussetzung der Kürzung maximal in Höhe des
Unterhaltsanspruchs. Auf diese Weise wird nicht nur
sichergestellt, dass das gesetzgeberische Ziel einer
Gütertrennung erreicht wird, es wird auch eine Verfehlung des
Unterhaltszwecks vermieden. Auch der Deutsche Juristinnenbund
betont daher zu Recht in seiner Stellungnahme, der
Versorgungsausgleich dürfe nicht zu einer Verkürzung von
Unterhaltsansprüchen des noch nicht versorgungsberechtigten
Ehepartners führen.
86
2. Der Senatsbeschluss kann hiergegen nur die
strenge Beachtung abstrakter Prinzipien setzen. Im
Vordergrund steht die Trennung der Versorgungsanrechte nach
vollzogenem Versorgungsausgleich, die es aufgrund
prinzipieller und versicherungsmathematischer Ansätze
rechtfertigen soll, die eingetretene „Verselbständigung“ der
Versicherungsverhältnisse unumkehrbar zu machen. Allein die
Trennung der Versorgungsanrechte als solche, nicht aber das
weitere gesetzgeberische Ziel der Unterhaltssicherung, wird
als Zweck des Versorgungsausgleichs anerkannt und in aller
Konsequenz weiterverfolgt. Bei solcher Rigorosität geraten
die in den geschilderten Fallkonstellationen unzumutbaren, ja
bisweilen geradezu dysfunktionalen Folgen für die Betroffenen
völlig aus dem Blick. Mit dem Anliegen des Grundgesetzes, die
Freiheitsrechte eines jeden Einzelnen zu schützen und ihm zu
deren Durchsetzung in der Verfassung subjektive Rechte
gegenüber dem Staat zu geben (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG),
ist dies schwerlich zu vereinbaren.
87
3. Ein Verzicht auf die Härteregelungen ist
auch nicht etwa angebracht, um das gesellschaftspolitisch und
im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit gebotene Institut des
Versorgungsausgleichs nicht zu gefährden. Die Ausnahmen für
die hier geprüften Härtefälle berühren nämlich die
berechtigten Ziele des Versorgungsausgleichs in keiner Weise.
Die güterrechtliche Teilung gemeinsam erwirtschafteter
Versorgungsanrechte wie das Ziel der Unterhaltssicherung
bleiben unangetastet. Durch das Verhindern „sinnloser Opfer“
wird insbesondere den - noch immer typischerweise
ausgleichsberechtigten - geschiedenen Ehefrauen nichts
genommen. Im Gegenteil werden sie in nicht wenigen Fällen
davor bewahrt, sich auf staatliche Unterstützung und
insbesondere Leistungen der Sozialhilfe verweisen zu lassen.
Wie bereits ausgeführt, gelangen die Ausgleichsberechtigten
in den Situationen, die die gesetzlich geregelten Härtefälle
erfassen, überhaupt nicht in den Genuss von Vorteilen des
Versorgungsausgleichs, sondern müssen sogar noch finanzielle
Nachteile befürchten. Hier erreichen die in
Versorgungsanrechten repräsentierten Vermögenswerte nicht die
Menschen, die sie sich in einem langen Arbeitsleben erdient
haben, sondern gehen in den Systemen der sozialen Sicherung
auf. Dieser Verlust kann aber selbst für andere Berechtigte
der Versichertengemeinschaft - schon angesichts ihrer
übergroßen Zahl - nicht zu spürbaren Vorteilen führen.
88
Die hier in Rede stehenden
Härteregelungenstören mithin das System des
Versorgungsausgleichs nicht, sondern ergänzen dieses und
fügen sich widerspruchsfrei und ohne Verwerfungen ein. Vor
diesem Hintergrund kann der im Senatsbeschluss entwickelte
Gedanke schwerlich überzeugen, wonach die im Jahre 1980 vom
Bundesverfassungsgericht formulierte Forderung nach
Härteregelungen als „Abfederung des neuen Systems“ lediglich
zur Akzeptanz des damals noch umstrittenen
Versorgungsausgleichs habe beitragen sollen. Zudem vermag ich
keine gängige verfassungsrechtliche Methode zu erkennen, die
eine Argumentation tragen könnte, wonach zugunsten der
Vermittelbarkeit eines seinerzeit neuen Rechtsinstituts
zunächst Ausnahmeregelungen geboten sind, die dann Jahrzehnte
später, nachdem sich breite Anerkennung feststellen lässt,
wieder entfallen sollen. Dies scheinen mir eher
rechtspolitische Überlegungen zu sein, die in einer
verfassungsgerichtlichen Entscheidung deplatziert wären.
89
4. Aus meiner Auffassung folgt zwingend, dass
auch Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes in die Härteregelungen einzubeziehen sind. Der Senat
hat in anderem Zusammenhang selbst klargestellt, dass solche
Versorgungsanrechte ebenfalls dem Schutz des Art. 14 GG
unterliegen (vgl. BVerfGE 131, 66 ).
90
Im Übrigen hätte der vorliegende
Senatsbeschluss jedenfalls gestützt auf den allgemeinen
Gleichheitssatz zu dem Ergebnis eines verfassungswidrigen
Defizits des § 32 VersAusglG gelangen müssen, der Rechte
und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung von den
„anpassungsfähigen Anrechten“ - anders noch als zuvor
§ 10 VAHRG - ausschließt. Entgegen der Ansicht des
Senatsbeschlusses gibt es für eine Differenzierung keinen
„hinreichenden Sachgrund“ in Form einer „Iegitimen
versorgungspolitischen Gestaltungsentscheidung des
Gesetzgebers“. Verständlicherweise scheut sich die
Entscheidung, die offensichtlich geringfügigen finanziellen
Vorteile für die Versichertengemeinschaft auch nur der
Größenordnung nach anzudeuten, und vermag daher wiederum nur
ein abstraktes Prinzip zu nennen. Nun soll es die
vermeintliche Verschiedenartigkeit verschiedener Systeme
sein: Es sei zwischen Regel und Zusatzversorgungssystemen zu
unterscheiden. Tatsächlich dienen aber beide
Versorgungssysteme nur ein und demselben Ziel, nämlich eine
ausreichende Altersversorgung breiter Bevölkerungskreise
sicherzustellen. Dies lässt sich aber unter den gegenwärtigen
Verhältnissen insbesondere des demographischen Wandels nur
über Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen erreichen, die
zwar vorwiegend privater Initiative überlassen, jedoch nicht
ohne Grund durch staatliche Leistungen massiv gefördert
werden.
91
5. Mit der nun getroffenen Entscheidung werden
mit § 37 VersAusglG eine wesentliche sowie mit § 33
VersAusglG eine geradezu existentielle Härteregelung ohne Not
zur Disposition des Gesetzgebers gestellt. Zur
Nachvollziehbarkeit dieser Position trägt es kaum bei, dass
der Senatsbeschluss selbst die Anpassungsregelung für Fälle
des Vorversterbens (§ 37 VersAusglG) als „wünschenswert“
erkannt hat. Immerhin wurden damit keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Fortbestand dieser
Vorschriften in der gegenwärtigen Form formuliert - wie hätte
dies auch begründet werden können? Es bleibt daher zu hoffen,
dass der Gesetzgeber die Gefahr von Altersarmut für nicht
wenige Betroffene erkennt und deshalb der Versuchung
widersteht, die genannten Bestimmungen zu streichen.