BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 12/08 -
die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des
Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05
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längstens bis zur Entscheidung über ihre
Verfassungsbeschwerde auszusetzen
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Eichberger,
Kirchhof
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
4. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des
Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05 -
wird einstweilen für die Dauer von einem Monat ab Zugang des
Beschlusses des Landgerichts Köln im Beschwerdeverfahren 6 T
85/08 vom 3. März 2008 beim Verfahrensbevollmächtigten der
Antragsteller, längstens bis zur Entscheidung über die
angekündigte Verfassungsbeschwerde, eingestellt.