BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 124/20 -
den Vollzug des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. November 2020 - 3 EN 737/20 - auszusetzen
Antragstellerin:
F…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. November 2020 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag ist unzulässig.
2
Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 122, 63 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, Rn. 4), durch die der gängigen Rechtsprechung und Literatur entsprechende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Beteiligungsfähigkeit von kommunalen Ratsfraktionen überrascht und damit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.