BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 13/13 -
Antragsteller: Prof. Dr. F.,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Mai 2013
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat keinen Erfolg.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; stRspr).
3
Eine Verletzung des Rechts des
Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen
Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen
offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper
Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers
einen erheblichen Ermessensspielraum. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur
dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und
insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ). Es ist dagegen nicht
Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine
Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im
Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität
gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -,
NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und
Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des
Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 ).