BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 14/15 -
die Aussetzung der Vollziehung der Zwangsvollstreckung zu der Forderung der Innungskrankenkasse (IKK) Brandenburg und Berlin, aufgeführt in der Mahnung der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin vom 3. März 2015 - 4048910006 - anzuordnen,
- Antragstellerin:
Frau S… -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juli 2015 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 ) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
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Die Entscheidung ist unanfechtbar.