BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 147/20 -
(sinngemäß) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Dezember 2020 gegen die Verbotsverfügung der Landeshauptstadt Dresden vom 8. Dezember 2020 anzuordnen sowie die Landeshauptstadt Dresden zu verpflichten, dem Antragsteller für die angemeldete Versammlung am 12. Dezember 2020 so, wie in der Versammlungsanmeldung vom 5. November 2020 nebst Hygienekonzept und Hygienekonzept Ergänzung angezeigt, gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen
Antragsteller: (…)
- Bevollmächtigte:
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
am 29. Oktober 2021 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
2
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 ) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 ). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2021 - 1 BvQ 135/20 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2021 - 2 BvR 1427/21 -).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.