BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 15/07 -
unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2007
- 5 CE 07.1301 - und des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2007
- M 7 E 07.1969 - und des Bescheids
des Kommandeurs der Gebirgs- und Winterkampfschule Mittenwald
vom 3. April 2007 die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, diese
vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd
- Außenstelle München - zu verpflichten, dem
Antragsteller am Pfingstsonntag, den 27. Mai 2007, in der
Zeit von 9.30 Uhr bis 13.00 Uhr zum Zwecke der Durchführung
einer öffentlichen Versammlung unter dem Motto "Zum Gedenken
an die Opfer der Gebirgsjäger" die Nutzung einer Freifläche
zu ermöglichen, welche sich auf dem Standortübungsplatz der
Gebirgs- und Winterkampfschule Mittenwald befindet,
hilfsweise,
die Bundesrepublik zu verpflichten, der
Versammlung eine ungehinderte Teilnahme an der am 27. Mai
2007 stattfindenden Gedenkveranstaltung des Kameradenkreises
der Gebirgstruppe zu ermöglichen,
Antragsteller: Herr R...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 25. Mai 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten
ist.
2
Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde voraussichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147
). Hiervon ist nach der dem
Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren allein möglichen
vorläufigen Prüfung auszugehen.
3
Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht
zureichend erkennen, dass die Erwägung des
Verwaltungsgerichtshofs fehlsam wäre, wonach es hier bereits
an den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gleichbehandlung
des Antragstellers fehlt. Dass ein solcher Anspruch rechtlich
in Betracht kommen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht
in Zweifel gezogen und die Entscheidung maßgeblich auf das
Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen
Anspruchs gestützt. Es war im fachgerichtlichen Verfahren
unstreitig und wird auch von dem Vorbringen des
Antragstellers nicht in Zweifel gezogen, dass sich der für
die beabsichtigte Versammlung in Aussicht genommene Parkplatz
auf dem Gelände eines Standorts der Bundeswehr befindet und
den Teilnehmern derjenige Gedenkveranstaltung, gegen die sich
die beabsichtigte Versammlung des Antragstellers wendet,
nicht für die Zwecke der Durchführung dieser Veranstaltung,
sondern allein als Stellfläche für Fahrzeuge anreisender
Teilnehmer überlassen worden war. Die Gedenkveranstaltung
selbst findet auf einem unter privater Verfügungsgewalt
stehenden Grundstück und nicht auf Teilflächen des
Militärgeländes statt. Die Gedenkveranstaltung war zudem
zeitlich vor der Versammlung des Antragstellers angemeldet
worden und konnte in Anbetracht ihrer Teilnehmerzahl ein
sachnahes Bedürfnis etwa nach Regelung der Anfahrtswege und
der Schaffung von Abstellmöglichkeiten für von den
Teilnehmern dieser Veranstaltung mitgeführte Fahrzeuge
auslösen. Durchgreifende Anhaltspunkte für sachfremde
Erwägungen lassen sich der mit dem Eilantrag beanstandeten
Entscheidung über die Zuweisung der Nutzungsmöglichkeit für
das Parkplatzgelände an die Teilnehmer der
Gedenkveranstaltung daher nicht entnehmen.
4
Die abschließende Klärung der mit einem
Verfahren der vorliegenden Art verbundenen einfachrechtlichen
und verfassungsrechtlichen Fragen etwa nach Umfang und
Voraussetzungen eines Anspruchs des Antragstellers auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich einer
Nutzungsüberlassung wären gegebenenfalls in einem
Hauptsacheverfahren herbeizuführen.