BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 16/07 -
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2007
- 4 Bs 130/07 - und des Verwaltungsgerichts Hamburg
vom 25. Mai 2007 - 5 E 1801/07 - die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Verfügung der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für
Inneres - Polizei -, vom 23. Mai 2007 - Tgb.Nr.
238/2007 - hinsichtlich der in Nr. 1 bis 3, 6 und 7
enthaltenen Auflagen wiederherzustellen,
Antragsteller: Herr B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Hoffmann-Riem,
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. Mai 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige
Vollziehung mehrerer versammlungsrechtlicher Auflagen
betreffend die Durchführung eines Aufzugs am Vortage des
ASEM-Gipfels in Hamburg. Die Voraussetzungen für den Erlass
der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben.
2
1. Der Antrag ist teilweise bereits
unzulässig. Hinsichtlich der Auflagen Nr. 2, 6 und 7 hat der
Antragsteller nicht in einer im Eilverfahren ausreichenden
Weise dargelegt, dass sie für ihn schwere Nachteile im Sinne
des § 32 Abs. 1 BVerfGG bewirken.
3
Es ist aufgrund des Vortrags des
Antragstellers nicht ersichtlich, dass die Verlegung des Orts
der Auftaktkundgebung der Versammlung von dem vorgesehenen
Platz auf eine nahe gelegene Straße (Auflage Nr. 2)
besonderes Gewicht hat. Die Gerichte haben ausgeführt, dass
die Versammlung auch an dem nunmehr angeordneten Standort
eine hinreichende Chance auf Beachtung hat. Dass den
Teilnehmern und Außenstehenden die Möglichkeit verbaut wird,
die Wortbeiträge der Auftaktveranstaltung wahrzunehmen, hat
der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Inwieweit
in der Veränderung des Ortes ein faktisches Verbot der
geplanten Auftaktkundgebung liegen soll, wie der
Antragsteller vorbringt, ist nicht erkennbar.
4
Soweit untersagt wurde, Transparente und
Plakate von einer Länge jeweils über 150 cm seitlich zu
führen (Auflage Nr. 6), ergibt sich aus dem Antrag
gleichfalls nicht, weshalb dadurch der Demonstrationserfolg
in einer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs.
1 BVerfGG bewirkenden Weise gefährdet wird. Die Teilnehmer
der Versammlung haben nach wie vor die Möglichkeit, ihr
Anliegen den umstehenden Personen auf derartigen
Schriftbändern mitzuteilen, wenn diese entweder die
festgelegte Höchstlänge nicht überschreiten oder quer zur
Marschrichtung gehalten werden.
5
Schließlich ist nicht dargetan, inwieweit ein
schwerer Nachteil für die Durchführung der Versammlung
deshalb droht, weil das Laufen und Sprinten untersagt wurde
(Auflage Nr. 7). Der Antragsteller hat nicht dargelegt,
dass es für das kommunikative Anliegen der Versammlung auf
die von ihm erstrebte "Stimmungshebung" durch Laufen und
Sprinten ankommt.
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2. Im Übrigen geht die nach § 32 Abs. 1
BVerfGG erforderliche Folgenabwägung zulasten des
Antragstellers aus.
7
Soweit der benannte Versammlungsleiter Dr. S.
abgelehnt wurde (Auflage Nr. 1), steht dies seiner Teilnahme
an der Versammlung nicht entgegen. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass durch das Erfordernis, einen anderen
Versammlungsleiter zu benennen, die Durchführung der
Versammlung gefährdet und dadurch ein schwerer Nachteil für
den Antragsteller eintreten würde. So erscheint denkbar, den
Antragsteller, der ohnehin für den Leiter ansprechbar sein
und in enger Absprache mit ihm bleiben wollte, als
Versammlungsleiter vorzusehen. Der Antragsteller macht zwar
geltend, er sei auch anderweitig in Kommunikationsprozesse
der veranstaltenden Gruppen eingebunden und könne daher die
Versammlungsleitung nicht zusätzlich übernehmen. Nach dem
Vorbringen des Antragstellers ist Dr. S. gleichfalls seit
langem an der Vorbereitung und Organisation der Versammlung
beteiligt gewesen. Insofern kommt hinsichtlich der erwähnten
Kommunikationsprozesse ein Funktionsaustausch des
Antragstellers mit Dr. S. in Betracht. Der Antragsteller hat
nicht dargelegt, weshalb Dr. S. für die Kommunikation
mit den weiteren Veranstaltern während der Versammlung nicht
geeignet sein sollte oder dass die Hinderung, die
beabsichtigte Kommunikation mit anderen wahrzunehmen, einen
schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG
darstellen würde.
8
Soweit die Marschroute der Versammlung
gegenüber der Anmeldung abgeändert wurde (Auflage Nr. 3),
liegt dem eine Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde und
der Gerichte zugrunde, die seitens des
Bundesverfassungsgerichts im Eilverfahren nicht näher
überprüft werden kann. Jedenfalls ist sie nicht
offensichtlich fehlsam. Die geänderte Marschroute deckt sich
bis zu der Zwischenkundgebung auf dem Rödingsmarkt mit der
Anmeldung. Auch ab diesem Punkt führt sie zumindest durch
innenstadtnahe Gebiete. Die Einschätzung des
Oberverwaltungsgerichts, dass auch auf diesem
Demonstrationsweg die Versammlungsteilnehmer hinreichende
Möglichkeiten haben, Beachtung für ihr kommunikatives
Anliegen zu erhalten, ist im Rahmen des Eilverfahrens nicht
zu beanstanden.
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3. Dem Antragsteller bleibt unbenommen, die
Rechtmäßigkeit der von ihm angegriffenen Auflagen im
Hauptsacheverfahren klären zu lassen.