BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 161/20 -
1.
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Umweltbundesamt, zur Abgabe der folgenden Zusicherung zu verpflichten:
Für den Fall, dass der Europäische Gerichtshof entscheidet, dass die nach dem Ende der 3. Handelsperiode am 31. Dezember 2020 oder nach dem Ablauf der Abgabepflicht für das letzte Jahr der 3. Handelsperiode am 30. April 2021 noch offenen Zuteilungsansprüche untergehen, wird die Antragsgegnerin im Falle und im Umfang der im Verfahren … bei dem Verwaltungsgericht Berlin rechtskräftig festgestellten Rechtswidrigkeit der Zuteilungsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2019 die Antragstellerin so stellen, als wäre ihr Zuteilungsanspruch in dieser Höhe nicht untergegangen,
2.
hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1) abgelehnt wird, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich … Emissionsberechtigungen auf das Anlagenkonto der Antragstellerin mit der Installation-ID …zu übertragen, die zum Zwecke eines möglichen, von der Antragstellerin mit der Klage im Verfahren … geltend gemachten Zuteilungsanspruchs vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens bei der Antragstellerin verbleiben können
Antragstellerin:
E… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
- Bevollmächtigte:
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:
1
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 28. Dezember 2020 vollständig beim Gericht eingegangenen Antrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil ihr zum 31. Dezember 2020 ein Rechtsverlust drohe, indem mögliche Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz (TEHG) untergingen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die begehrte Anordnung erforderlich oder auch nur geeignet wäre, die Antragstellerin vor der mit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu rügen beabsichtigten Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) zu schützen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die begehrte Verpflichtung des Umweltbundesamts zur Abgabe der begehrten Zusicherung der Untergang möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindert werden könnte. Der Hauptantrag setzt den Untergang vielmehr gerade voraus. Ungeachtet der Zweifel, ob wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt eine Verpflichtung des Umweltbundesamts in Betracht käme, die Antragstellerin so zu stellen, als wäre ihr (möglicher) Zuteilungsanspruch nicht untergegangen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es dafür einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bedürfte. Der Hilfsantrag ist auf die faktische Überweisung von Emissionsberechtigungen gerichtet; auch hier ist nicht ersichtlich, wie dies den Untergang möglicher Ansprüche nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindern könnte.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.