BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 17/06 -
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Juni 2006 - 3 B 146/06 HAL -
und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
10. Juni 2006 - 2 M 209/06 - die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen den Bescheid der Stadt Halle vom 6. Juni
2006 - 32.1 / Be / 329302 - 80 / 06 - wiederherzustellen
- Antragsteller: S ...-
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juni 2006
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die sofortige Vollziehung
sicherheitsbehördlicher Platzverweise sowie Meldeauflagen
gegenüber einer der gewaltbereiten Szene zugeordneten Person
im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006.
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1. Mit Bescheid vom 6. Juni 2006 verfügte
die Stadt Halle gegenüber dem Antragsteller anlässlich der
Fußballweltmeisterschaft 2006 mehrere Platzverweise sowie
Meldeauflagen. Sie untersagte dem Antragsteller, neun näher
bezeichnete Örtlichkeiten, an denen so genannte
"Public-Viewing-Veranstaltungen" stattfinden, zu konkret
bezeichneten Zeiten zu betreten oder sich dort aufzuhalten.
Ferner wurde der Antragsteller verpflichtet, sich an allen
Spieltagen während der Fußballweltmeisterschaft bei der für
ihn zuständigen Polizeidienststelle zu jeweils zwei
Uhrzeiten, zumeist 17.00 Uhr sowie 20.00 Uhr, zu melden. Im
Falle der Verhinderung (z.B. bei Urlaub, Krankheit,
beruflicher Abwesenheit) sollte der Antragsteller dies
unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise
mitteilen. Schließlich ordnete die Stadt die sofortige
Vollziehung der Platzverweise und der Meldeauflagen an.
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Zur Begründung führte die Stadt zunächst
allgemein aus, nach derzeit vorliegenden
- bundesweiten - polizeilichen Erkenntnissen sei
mit einer massiven Anreise gewaltbereiter Fußballfans aus dem
In- und Ausland zu rechnen, so dass gewalttätige
Auseinandersetzungen anlässlich der Fußballspiele befürchtet
werden müssten. Gerade in Sachsen-Anhalt seien
"Public-Viewing-Veranstaltungen" sowie ihr Umfeld
wahrscheinlicher Anlaufpunkt für einheimische und
ausländische Hooligans.
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Nach polizeilichen Erkenntnissen gehöre der
Antragsteller zur gewaltbereiten Szene. Aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller Umstände sei dieser als gefährlicher
Gewalttäter einzustufen. Insgesamt gebe es acht Vorfälle, die
sich in verschiedenen Orten in Deutschland sowie in Florenz
ereignet hätten, bei denen der Antragsteller überwiegend im
Zusammenhang mit Fußballereignissen durch gewalttätiges
Verhalten gegenüber Dritten und der Polizei aufgefallen sei.
Sie seien teilweise Anlass für die Einleitung entsprechender
strafrechtlicher Verfahren gewesen. Diese Tatsachen
rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller im
Zusammenhang mit Veranstaltungen im Rahmen der
Fußballweltmeisterschaft Straftaten begehen werde. Die
Platzverweise verhinderten seine Teilnahme an möglichen
Ausschreitungen. Die mit den Platzverweisen verbundenen
Einschränkungen seien nicht so hoch zu bewerten wie die
Verhinderung von Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit
Dritter und daher angemessen und zumutbar. Die verfügten
Meldeauflagen seien wegen der latenten Gewaltbereitschaft des
Antragstellers notwendig, weil es hinreichend wahrscheinlich
sei, dass er zu auswärtigen Spielen der
Fußballweltmeisterschaft reisen werde, um sich dort an
gewalttätigen Ausschreitungen und der Begehung von Straftaten
zu beteiligen. Diese Maßnahme sei zur Verhinderung der zu
erwartenden Straftaten und Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auch verhältnismäßig. Dem
Antragsteller bleibe es unbenommen, sich über die Medien über
das aktuelle Fußballgeschehen zu informieren.
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An der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen
bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, weil sie der
Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit den
Veranstaltungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft
diene.
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2. a) Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom
Antragsteller gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs
mit Tenorbeschluss vom 9. Juni 2006 teilweise statt und
stellte die aufschiebende Wirkung hinsichtlich bestimmter
Meldetermine wieder her. Damit reduzierte es die Meldeauflage
auf jeweils nur einen Meldetermin pro Spieltag. Im Übrigen
lehnte es den Antrag ab. Die Begründung des Beschlusses wurde
dem Antragsteller erst während des verfassungsgerichtlichen
Verfahrens zugestellt. Das Verwaltungsgericht führt aus,
sowohl die Platzverweise als auch die Meldeauflagen basierten
nach den ihm vorgelegten polizeilichen Erkenntnissen auf
einer tragfähigen Gefahrenprognose. Seit dem Jahre 2002 sei
der Antragsteller mehrfach einschlägig aufgefallen. Der
polizeiliche Datenbestand INPOL führe den Antragsteller mit
zwei Fahndungen als "Gewalttäter Sport". Die Kernsachverhalte
der betreffenden Vorfälle habe der Antragsteller selbst nicht
in Abrede gestellt. Daraus ergebe sich, dass der
Antragsteller regelmäßig im Zusammenhang mit
Fußballereignissen polizeilich mit ihm zugeschriebenen,
strafrechtlich relevanten Gewalttätigkeiten auffällig werde.
Die Häufigkeit spreche gegen ein Zufallsergebnis. Dies reiche
für eine polizeirechtliche Gefahrprognose aus. Dass es bisher
nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen sei, sei
insoweit unerheblich. Allerdings stelle sich die Meldeauflage
insoweit als unverhältnismäßig dar, als sie eine zweimalige
Meldung pro Spieltag verlange; zur Erreichung des mit ihr
verfolgten Zwecks reiche ein Termin zur Abendzeit aus.
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b) Das Oberverwaltungsgericht wies die
Beschwerde, mit der der Antragsteller insbesondere auch die
Unverhältnismäßigkeit der Verfügung rügte, mit Beschluss vom
10. Juni 2006 zurück. Die vom Antragsteller
vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das
Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren beschränkt sei,
rechtfertigten keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers sei
nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der mit der angefochtenen Verfügung
auferlegten Meldeverpflichtungen, denn diese Verfügung
erweise sich nach summarischer Prüfung als voraussichtlich
rechtmäßig. Vom Antragsteller gingen während der
Fußballweltmeisterschaft erhebliche Gefahren für die
öffentliche Sicherheit aus, denn dieser gehöre zum Kreis der
Personen, die der gewaltbereiten Szene bei Fußballspielen
zuzuordnen seien. Die Stadt habe im Einzelnen mehrere
Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen aufgezählt,
deretwegen gegen den Antragsteller Strafverfahren eingeleitet
worden seien. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
bestünden nicht. Auf das Vorliegen rechtskräftiger
Verurteilungen komme es nicht an.
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Auch die Meldeauflagen seien voraussichtlich
rechtlich nicht zu beanstanden. Meldeauflagen könnten
aufgrund der polizeilichen Generalklausel erlassen werden.
Die getroffene Gefahrprognose dürfte aufgrund der in der
Vergangenheit gezeigten Gewaltbereitschaft des Antragstellers
zutreffend sein. Die Anordnung in Gestalt der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei auch nicht
unverhältnismäßig, da sie sich auf eine Meldung pro Spieltag
beschränke. Vielmehr erscheine sie für eine effektive
Gefahrenabwehr erforderlich, da nur so gewährleistet werden
könne, dass sich der Antragsteller tatsächlich von den
Gefahrbrennpunkten fernhalte. Die Verfügung halte sich
insbesondere angesichts der begrenzten zeitlichen Wirkung im
Rahmen dessen, was der Antragsteller, von dem eine Gefahr
ausgehe, aus Gründen der Gefahrenabwehr hinnehmen müsse.
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3. Mit seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der
Stadt unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
sowie des Oberverwaltungsgerichts wiederherzustellen. Er rügt
die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 11
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 19
Abs. 4 GG durch die angegriffenen Entscheidungen. Die
Meldeauflagen hinderten ihn für die Dauer eines Monats,
seinen Aufenthaltsort innerhalb Deutschlands frei zu
bestimmen, und behinderten dadurch auch seine berufliche
Tätigkeit. Es existiere keine Ermächtigungsnorm, die diese
als Stadt- und Gebietsarrest wirkende Beschränkung
rechtfertige. § 13 SOG LSA lasse nur Maßnahmen im
unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Gefahrenlage
zu, die hier nicht vorliege. Die angeführten Vorfälle
lieferten letztlich nur zwei konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass der Antragsteller strafrechtlich in Erscheinung getreten
sei, wobei nur einer der Vorfälle in mittelbarem Zusammenhang
mit einem Fußballverein, nicht aber mit Fußballspielen stehe.
Der Antragsteller werde unter einen seine Menschenwürde
verletzenden Generalverdacht gestellt. Unbesehen davon seien
die Meldeauflagen unverhältnismäßig, da ihr Zweck durch eine
weniger eingriffsintensive Ausweitung der Platzverweise auf
die Austragungsorte erreicht werden könne. Allerdings sei er
der Meinung, dass auch die Platzverweise (Aufenthalts- und
Betretungsverbote) ihn in seiner allgemeinen
Handlungsfreiheit verletzten, denn die Voraussetzungen des
§ 36 SOG LSA seien mangels einer konkreten Gefahr
ebenfalls nicht erfüllt. Ein besonders schwerer Nachteil
liege auch in der kurzen Frist, mit der die Maßnahmen
gegenüber dem Antragsteller verfügt worden seien. Durch
dieses Vorgehen werde die Möglichkeit der Erlangung
effektiven Rechtsschutzes in einem fairen Verfahren
unzumutbar erschwert. Wann die Fußballspiele der
Fußballweltmeisterschaft ausgetragen werden würden, sei der
Behörde seit Monaten bekannt. Dennoch sei die Verfügung erst
am Vortag des ersten Spieltags zugestellt worden. Eine
eingehende rechtliche Prüfung sei daher kaum möglich. Die
darauf zurückzuführende fehlende Begründung des Beschlusses
des Verwaltungsgerichts erschwere schließlich die gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblich vom
Beschwerdevorbringen abhängige weitere Rechtsverfolgung, denn
der Antragsteller könne nur erahnen, von welchen Erwägungen
der Beschluss getragen sei.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1
BVerfGG) liegen nicht vor.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei wägt das Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, eine
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen ab, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber
der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158
; 88, 185 ; 91, 252
; stRspr). Der Folgenabwägung legt das
Bundesverfassungsgericht in aller Regel die
Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211
; 36, 37 ; BVerfGK 3, 97
).
12
2. Die gebotene Abwägung führt hier auf der
Grundlage der fachgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu
einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass
einer einstweiligen Anordnung sprechen. Dafür sind folgende
Erwägungen maßgebend.
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a) Es ist nicht offensichtlich fehlsam, dass
die tatsächlichen Voraussetzungen für die verfügten
Platzverweise und Meldeauflagen als erfüllt angesehen
wurden.
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Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung,
dass während der Fußballweltmeisterschaft mit einer Anreise
zahlreicher gewaltbereiter Fußballfans aus dem In- und
Ausland zu rechnen ist und gewalttätige Auseinandersetzungen
anlässlich der Fußballspiele befürchtet werden müssen,
wodurch Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Vermögen
auch Unbeteiligter drohen. Ebenfalls unbedenklich ist die
Annahme, dass dieser Gefahr polizeilich auch damit begegnet
werden kann, dass bekannte gewaltbereite Fußballfans am
Besuch besonders gefährdeter Orte, zu denen neben den Stadien
auch "Public-Viewing-Areas" zählen, gehindert werden. Es
fehlte in diesem Zusammenhang auch nicht an einer
ausreichenden Tatsachenbasis für die Würdigung, dass sich der
Antragsteller an gewalttätigen Auseinandersetzungen
anlässlich der Fußballweltmeisterschaft beteiligen werde. Es
trifft insbesondere erkennbar nicht zu, dass allein an
Mutmaßungen angeknüpft werde und es deshalb an einer
ausreichenden Tatsachenbasis für die Gefahrenprognose fehle.
Vielmehr weisen die fachgerichtlichen Entscheidungen
substanzielle Erkenntnisse aus, denen es nach der
eigenständigen fundierten fachgerichtlichen Würdigung nicht
an der vom Antragsteller bemängelten Konkretisierung fehlt.
Dabei geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, dass es
mangels strafgerichtlicher Verurteilungen mit den
Grundrechten nicht zu vereinbaren sei, präventiv-polizeiliche
Maßnahmen aufgrund eigener Feststellungen und Erkenntnisse
der Verwaltung zu treffen.
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b) Bliebe die sofortige Vollziehung der
Platzverweise und Meldeauflagen bestehen, hätte eine mögliche
Verfassungsbeschwerde des Antragstellers aber später Erfolg,
wäre die verfassungsrechtliche Position des Antragstellers
während eines bestimmten Zeitraums wiederholt verletzt
worden. Er wäre um die Möglichkeit gebracht worden, sich
während der Fußballweltmeisterschaft frei von Meldeauflagen
zu bewegen sowie an den ihm verbotenen Orten aufzuhalten.
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Allerdings ist der Antragsteller über diese
Einschränkung hinaus nicht daran gehindert, im Übrigen von
seinen Grundrechten, insbesondere der allgemeinen
Handlungsfreiheit und der Freizügigkeit, Gebrauch zu machen.
Neben den Bewegungsspielräumen, die dem Antragsteller trotz
der Beschränkungen durch die Platzverweise und Meldeauflagen
verbleiben, eröffnet die Verfügung hinsichtlich ihrer sofort
vollziehbaren Regelungsinhalte die Möglichkeit einer
Befreiung von der Meldepflicht unter der Voraussetzung
objektiver Hinderungsgründe, die auf beruflichen,
gesundheitlichen, aber auch die Freizeitgestaltung
betreffenden Umständen beruhen können. Zudem bleibt es dem
Antragsteller angesichts der zeitlichen Gestaltung der
Meldepflicht unbenommen, die Spiele der
Fußballweltmeisterschaft allein oder zusammen mit anderen
Personen über die Medien zu verfolgen.
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Für die Folgenabwägung ohne Belang sind der
nur kurze zeitliche Abstand zwischen dem Erlass der Verfügung
und dem Beginn der Fußballweltmeisterschaft sowie der
Umstand, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zunächst
nicht mit Gründen versehen war. An beidem würde sich weder
bei Erlass noch bei Unterbleiben der beantragten
einstweiligen Anordnung etwas ändern. Die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes bedarf auch deshalb keiner Prüfung,
weil die Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ergeht. Im
Übrigen haben die Fachgerichte dem Rechtsschutzbegehren des
Antragstellers vor dem Hintergrund der im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltenden Maßstäbe
ausreichend Rechnung getragen. Dass die Begründung des
Beschlusses des Verwaltungsgerichts erst nachträglich
abgesetzt wurde, hat sich auch nicht zum Nachteil des
Antragstellers ausgewirkt. Der Antragsteller hat im
verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht dargetan, was er
über das im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bereits
Vorgetragene hinaus noch in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht dargelegt hätte, wenn er mehr Zeit zur Begründung
seines Anliegens und Kenntnis von der Begründung der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gehabt hätte.
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c) Würde demgegenüber die sofortige
Vollziehung der Platzverweise und Meldeauflagen einstweilen
ausgesetzt, könnte der Antragsteller die betreffenden Orte
ungehindert aufsuchen, obwohl sich dann nach der nicht zu
beanstandenden behördlichen und fachgerichtlichen Würdigung
erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter realisieren
könnten. Dies würde die öffentliche Sicherheit empfindlich
und in einer Weise beeinträchtigen, die von den vor Ort
befindlichen Sicherheitskräften möglicherweise nur schwer zu
bekämpfen wäre. Diese drohenden Nachteile überwiegen
gegenüber den Nachteilen, die der Antragsteller bei
Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung hinzunehmen
hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.