BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 17/12 -
1. unter Aufhebung der Beschlüsse des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8
B 1150/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1655/12.F - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
gegen die Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main vom 4. Mai
2012 - 30.2 - wiederherzustellen,
Antragsteller: …,
2. unter Aufhebung der Beschlüsse des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8
B 1156/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1683/12.F - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 8. Mai
2012 - 32.22 - wiederherzustellen,
Antragsteller: Herr B…,
3. unter Aufhebung der Beschlüsse des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8
B 1156/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1684/12.F - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 7. Mai
2012 - 32.22 - wiederherzustellen,
Antragsteller: Herr P…,
4. unter Aufhebung der Beschlüsse des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8
B 1156/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1685/12.F - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
gegen die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 8. Mai
2012 - 32.22 - wiederherzustellen,
Antragsteller: Frau H…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Mai 2012
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt
Frankfurt am Main betrifft, mit denen den Antragstellern
insbesondere verboten wurde, vom 17. Mai 2012 bis zum 19. Mai
2012 mehrere Plätze in der Frankfurter Innenstadt mit jeweils
erwarteten 1.000 Teilnehmern zu Blockadezwecken zu besetzen,
einen Infostand sowie eine Auftaktkundgebung am 16. Mai 2012
zu errichten beziehungsweise zu veranstalten sowie eine
Veranstaltung am 18. Mai 2012 vor der Deutschen Bank
durchzuführen, hat unbeachtet der Frage der Zulässigkeit des
Antrags keinen Erfolg.
2
Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen
Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185
; 91, 252 ; 111, 147
; stRspr) ist vorliegend ausgehend vom
Vorbringen der Antragsteller und den vorläufigen
Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht
erkennbar, dass die Nachteile der Antragsteller im Verhältnis
zu den drohenden Nachteilen dritter Grundrechtsberechtigter
so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen
Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht dringend geboten
wäre.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.