BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 18/02 -
die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil
des Landgerichts Gießen vom 04. März 2002 - 4 O
404/01 - hinsichtlich des Räumungsanspruchs bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen und
bis zur Entscheidung über die einstweilige Anordnung die
Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag Ziffer 1 genannten
Räumungsurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen
einzustellen,
Antragstellerin: B... GmbH, vertreten durch die
Geschäftsführerin
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 31. Mai 2002 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung liegen hier ungeachtet der
Erfolgsaussichten in einer etwaigen Hauptsache nicht vor.
2
Die vom Bundesverfassungsgericht im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig vorzunehmende
Folgenabwägung fällt auch dann zu Lasten der Antragstellerin
aus, wenn davon auszugehen sein sollte, dass sie sich auf die
rechtlichen Interessen der in der Klinik befindlichen
Patienten berufen kann. Das Landgericht hat in seinem
Beschluss vom 28. Mai 2002 nachvollziehbar ausgeführt, dass
eine Gefahr für die etwa 35 in der Klinik befindlichen
Patienten in der Klinik ausgeschlossen werden könne, was sich
aus folgenden Umständen ergebe: Die Räumung nicht
transportfähiger Patienten komme nicht in Betracht. Denn der
Gerichtsvollzieher habe ausdrücklich erklärt und dies auch
dem Gericht gegenüber bestätigt, dass von seiner Seite
"nichts ohne einen Arzt" laufen und ein Transport von
Patienten nur dann erfolgen werde, wenn die
Transportfähigkeit der Patienten ärztlicherseits festgestellt
und die Aufnahme in eine Klinik gesichert sei. Der Gläubiger
in dem Ausgangsverfahren hat nach den Ausführungen des
Landgerichts bestätigt, eine Räumung der Klinik nur dann zu
betreiben, wenn der durch den Gerichtsvollzieher
eingeschaltete Amtsarzt verbindlich festgestellt habe, eine
Verbringung der Patienten in andere Kliniken oder in von
diesen gewünschte Einrichtungen führe nicht zu einer
Gesundheitsverschlechterung und/oder Lebensgefährdung.
Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher dem
Bundesverfassungsgericht zugesichert, nicht nur ein Amtsarzt,
sondern auch ein Notarzt sowie ein Onkologe würden die
Transportfähigkeit der Patienten prüfen, wobei das
Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass die
Zwangsvollstreckung erst nach einer gründlichen und
umfassenden Prüfung der Transportfähigkeit der Patienten und
der weiteren Prüfung beginnen wird, ob eine Unterbringung der
Patienten in eine andere adäquate Einrichtung oder von ihnen
gewünschte Einrichtung gewährleistet ist. Insgesamt sprechen
all diese Umstände dafür, dass die Belange der Patienten im
Zusammenhang mit der Räumung der Klinik ausreichend geschützt
werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.