BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 18/07 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Hoffmann-Riem,
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BverfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2007
einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
24. Mai 2007 - 1 UF 78/07 - wird einstweilen, längstens für
die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. Die Wirksamkeit der
amtsgerichtlichen Entscheidung vom 13. März 2007 - 32 F 53/07
- wird insoweit wiederhergestellt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Antragstellerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Die Kammer hat die Begründung ihrer
Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses
schriftlich abgefasst.
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Die Antragstellerin - in Prozessstandschaft
vertreten durch das Stadtjugendamt der Stadt M. und durch
ihre Verfahrenspflegerin - begehrt die Wiederherstellung der
amtsgerichtlichen Entscheidung, wonach ihren Eltern die
Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht im
Rahmen der Gesundheitsfürsorge für sie entzogen worden und
das Stadtjugendamt der Stadt M. zu ihrem Pfleger bestellt
worden ist.
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1. Am 18. August 2006 erlitt die
Antragstellerin im Rahmen einer diagnostischen Maßnahme einen
Herz-Atem-Stillstand mit einem wahrscheinlich über mehr als
30 Minuten anhaltenden Sauerstoffmangel. Dieser hat unter
anderem zu einem hypoxischen Hirnschaden geführt. Seit diesem
Zeitpunkt befindet sich die Antragstellerin in einem
appallischen Zustand. Die Antragstellerin wird über eine
transnasale Magensonde ernährt. Die Eltern der
Antragstellerin haben sich dazu entschlossen, die
Antragstellerin nach Hause zu nehmen und die Nahrungs- und
Flüssigkeitszufuhr unter palliativ-medizinischer Betreuung
durch einen Facharzt zu beenden, was letztendlich zum Tode
der Antragstellerin führen soll.
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2. Das Amtsgericht bestellte für die
Antragstellerin eine Verfahrenspflegerin und entzog durch
Beschluss vom 24. Januar 2007 den Eltern der Antragstellerin
zunächst vorläufig und sodann durch den am 20. März 2007
durch Zustellung bekannt gemachten Beschluss in der
Hauptsache die Gesundheitsfürsorge und das
Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitsfürsorge
für die Antragstellerin und übertrug beides - unter
Bestellung des Stadtjugendamtes als Pfleger - auf das
Stadtjugendamt der Stadt M., weil nach Abwägung des
Elternrechts aus Art. 6 GG mit dem Recht der
Antragstellerin auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG und ihrer
Würde aus Art. 1 GG bei Abbruch der Behandlung eine
Kindeswohlgefährdung anzunehmen sei.
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3. Auf die Beschwerde der Eltern hob das
Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und
stellte das Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge
ein, weil weder eine missbräuchliche Wahrnehmung der
Elternverantwortung noch ein schuldloses oder gar
schuldhaftes Versagen im Sinne des § 1666 BGB erkennbar
sei. Ein Sorgerechtsmissbrauch ergebe sich insbesondere auch
nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Entscheidung der
Eltern möglicherweise oder sogar wahrscheinlich -
vorbehaltlich einer eventuell erforderlich werdenden
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts - den Tod der
Antragstellerin zur Folge hätte.
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4. Die Eltern der Antragstellerin haben die
Antragstellerin am Montag, den 4. Juni 2007 aus der Klinik,
in der sich die Antragstellerin zur Implantation einer so
genannten Spastik-Pumpe befand, nach Hause geholt.
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5. Die minderjährige Antragstellerin hat -
vertreten durch ihre Verfahrenspflegerin und in
Prozessstandschaft durch das Stadtjugendamt der Stadt M. - im
Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, den Beschluss des
Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung über ihre
Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Die Antragstellerin macht
geltend, es sei zweifelhaft, ob das Oberlandesgericht ihr
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie ihre über Art. 1 Abs.
1 GG geschützte Menschenwürde ausreichend berücksichtigt
habe. Es bestehe die Gefahr, dass sie bei nicht mehr
ausreichender Versorgung mit Nahrungsmitteln und Flüssigkeit
nur noch eine Lebenserwartung von etwa zehn Tagen habe. Die
Abwägung der eintretenden Folgen spreche für den Erlass der
beantragten einstweiligen Anordnung.
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Wegen der besonderen Dringlichkeit der
Entscheidung hat die Kammer nach § 32 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG von einer vorherigen Anhörung der Beteiligten und
Äußerungsberechtigten abgesehen.
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter
anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um die
Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu
sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu
verhindern (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 105, 235
). Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht
anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall
als Hauptsache in zulässiger Weise vor das
Bundesverfassungsgericht gebracht werden kann (vgl. BVerfGE
3, 267 ; 7, 367 ; 71, 350 ;
108, 34 ; stRspr).
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2. Danach ist der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung begründet.
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a) Die in der Hauptsache zu erhebende
Verfassungsbeschwerde wäre nach den vorgelegten Unterlagen
weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Bei offenem
Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens hängt die
Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Anordnung ergeht
oder nicht, von einer Folgenabwägung ab. Dabei müssen die
Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
Erfolg hätte, mit den Nachteilen abgewogen werden, die
entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde,
der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre
(vgl. BVerfGE 94, 334 ; 96, 120
; 104, 23 ; 108, 34
; stRspr).
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b) Im vorliegenden Fall fällt die
Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Erginge die
einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die
Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, besteht nach
dem bisherigen Erkenntnisstand - insbesondere unter
Berücksichtigung des vorgelegten Schreibens der Klinik H. vom
23. Januar 2007 - die Gefahr, dass die Antragstellerin unter
palliativ-medizinischer Betreuung bei nicht ausreichender
Versorgung mit Nahrungsmitteln und Flüssigkeit innerhalb
kurzer Zeit versterben wird. Erginge die einstweilige
Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später keinen
Erfolg, verbleibt den Eltern die Möglichkeit, die
Antragstellerin zu sich zu nehmen und unter palliativer
Betreuung die Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr einzustellen.
Nach dem vorliegenden Erkenntnisstand ist davon auszugehen,
dass die der Antragstellerin drohenden Nachteile insgesamt
schwerer wiegen als diejenigen ihrer Eltern.
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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34 a Abs. 3 BVerfGG.