BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 19/02
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Die Antragsteller sind beim Oberlandesgericht
zugelassene Rechtsanwälte. Sie haben - ebenso wie
Rechtsanwalt W. - beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 betreffend
die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den
Oberlandesgerichten (BVerfGE 103, 1) eingelegt. Der
Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin wurde von dem
Gericht zunächst Frist zur Stellungnahme und zur Beantwortung
von konkreten Fragen bis 27. Mai 2002 gesetzt, die auf
Antrag der Bundesrepublik Deutschland bis 27. Juni 2002
verlängert wurde. Durch Gesetz zur Änderung des Rechts der
Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
soll § 78 der Zivilprozessordnung dahingehend geändert
werden, dass sich die Parteien vor den Oberlandesgerichten
durch jeden bei einem Oberlandesgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen können. Die zweite und dritte
Lesung des Gesetzentwurfs fanden am 7. Juni 2002 statt.
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Vor diesem Hintergrund begehren die
Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer
isolierten einstweiligen Anordnung, dass die in der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember
2000 vorgesehene Frist für die Fortgeltung von § 25 der
Bundesrechtsanwaltsordnung bis 30. Juni 2002 ausgesetzt oder
verlängert wird. Hilfsweise beantragen sie, der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die
Bundesministerin der Justiz, zu untersagen, das Gesetz zur
Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor
den Oberlandesgerichten (vgl. BTDrucks 14/8763) mit Wirkung
zum 1. Juli 2002 ohne Auslauffrist zu verabschieden, bevor
nicht über ihre Beschwerde oder die von Rechtsanwalt W. durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschieden
worden ist.
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In der Begründung zu ihrem Antrag vertreten
die Antragsteller die Auffassung, dass effektiver
Rechtsschutz nur mit der beantragten isolierten einstweiligen
Anordnung zu erreichen sei. Der Eilantrag werde auf
Art. 19 Abs. 4 GG gestützt. Falls der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte feststellen sollte, dass das
erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen die
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten verstößt, drohten ihnen schwere Nachteile,
sofern die einstweilige Anordnung nicht erlassen werde.
Angesichts des Zeitablaufs und der Schaffung von
marktwirtschaftlichen Fakten sei ihr "good will" irreparabel
zerschlagen. Weder das Bundesverfassungsgericht noch die
Bundesrepublik Deutschland seien dann in der Lage, "das Rad
zurückzudrehen".
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für
die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ;
stRspr).
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Ist - wie hier - ein Verfahren zur Hauptsache
noch nicht anhängig, kommt der Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht in Betracht, wenn sich das in der Hauptsache
zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet erweisen würde (vgl. BVerfGE 92, 130 ;
103, 41 ).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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a) Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob
eine einstweilige Anordnung, die vom Bundesverfassungsgericht
erlassen werden soll, dazu bestimmt sein kann, ein bei einem
anderen Gericht, hier dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte, anhängiges Verfahren zu sichern. Doch mag
dies offen bleiben. Denn unabhängig davon bleibt der
vorliegende Antrag ohne Erfolg, weil eine noch einzulegende
Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache sowohl mit dem
Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen der Antragsteller
unzulässig wäre.
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Gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
ist eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig (vgl. BVerfGE
1, 89 ). Auch seine Änderung oder die Blockierung
seiner Vollziehung kann mit der Verfassungsbeschwerde nicht
erreicht werden. Soweit die Antragsteller die Verabschiedung
des genannten Gesetzes verhindern wollen, käme eine
Verfassungsbeschwerde zu spät, weil die Verabschiedung durch
den Deutschen Bundestag am 7. Juni 2002 schon erfolgt
ist. Abgesehen davon wäre auch eine Verfassungsbeschwerde
gegen ein noch nicht verabschiedetes Gesetz nicht in Betracht
gekommen, weil eine Beschwer für Rechtsunterworfene zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 23. April 2002 - 1 BvR 1412/97 und 1 BvQ 14/02 -, Umdruck
S. 7).
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b) Die Antragsteller haben im Übrigen
wirtschaftliche Nachteile, die die Aussetzung des Vollzugs
eines Gesetzes ohnehin grundsätzlich nicht rechtfertigen
können (vgl. BVerfGE 20, 363 f.; 56, 396 ),
nicht konkret dargelegt. Solche Nachteile sind auch sonst
nicht ersichtlich. Nach dem Briefkopf ihres
Antragsschriftsatzes haben alle Antragsteller Fachkompetenzen
und Schwerpunkte außerhalb des Zivilrechts; der Antragsteller
zu 1) ist Wirtschaftsprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht,
der Antragsteller zu 2) Fachanwalt für Verwaltungsrecht und
der Antragsteller zu 3) Steuerberater und Fachanwalt für
Steuerrecht. Dies sind Arbeitsschwerpunkte, die auch in ihren
finanziellen Auswirkungen weit über den Tätigkeitsbereich
eines nur am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts in
Zivilsachen hinausgehen.
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c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
mittlerweile beim Bundesverfassungsgericht sogar der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingegangen ist (1
BvQ 20/02), der die in Rede stehende gesetzliche Regelung für
verfassungsrechtlich geboten hält.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.