BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 20/04 -
die Vollziehung des Beschlusses des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2004 - S 34
KR 86/04 ER - bis zur Entscheidung des
Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen im
Beschwerdeverfahren
L 2 B 16/04 KR ER, auszusetzen.
Antragstellerin: T..., vertreten durch den
Vorstand,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsge gerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 1. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Das Eilverfahren betrifft die gerichtliche
Untersagung von Äußerungen.
2
1. Nach erfolgter Fusion zweier
Betriebskrankenkassen setzte die Antragstellerin den
allgemeinen Beitragssatz für pflichtversicherte Beschäftigte
neu fest. Für einen Teil der bei der Antragstellerin
Versicherten ist der Beitragsatz nun höher als vorher.
Daraufhin kam es zu vorzeitigen Kündigungen. Die
Antragstellerin teilte den Versicherten mit, dass ein
Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5
SGB V nicht gegeben sei.
3
Die AOK Rheinland - die Antragstellerin
im Ausgangsverfahren - stellte bei dem Sozialgericht
Düsseldorf mit Erfolg einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Unter anderem untersagte das
Sozialgericht der Antragstellerin bei Androhung eines
Ordnungsgeldes, auf die 18-monatige Bindungsfrist des
§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V hinzuweisen und
Versicherten mitzuteilen, dass kein Sonderkündigungsrecht
bestehe. Die Antragstellerin gehe zu Unrecht davon aus, dass
ein Sonderkündigungsrecht auf Grund der Beitragserhöhung
nicht existiere.
4
Die Antragstellerin erhob beim
Landessozialgericht Beschwerde und beantragte, den Vollzug
der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen.
Diesen Antrag lehnte das Landessozialgericht durch Beschluss
vom 18. Juni 2004 ab.
5
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung rügt die Antragstellerin eine
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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2. Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
7
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin nicht
Trägerin des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten
die Grundrechte grundsätzlich nicht für juristische Personen
des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Aufgaben
wahrnehmen (vgl. BVerfGE 39, 302 ; 68, 193
; 75, 192 ). Die
Antragstellerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des
öffentlichen Rechts (vgl. § 4 Abs. 1 SGB V). Sie
hat die beanstandeten Äußerungen im Zusammenhang mit der
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben gemacht (vgl. etwa
§ 14 f. SGB I). Für die Beschwerdeführerin gibt es
- anders als für Universitäten und öffentlichrechtliche
Rundfunkanstalten - keine besondere Zuordnung zu dem
durch Grundrechte geschützten Lebensbereich (vgl. hierzu
BVerfGE 31, 314 ; 107, 299 ;
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
7. Juni 1991 - 1 BvR 1707/88 -).