BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 2/03 -
den Vorsitzenden der 25. Strafkammer des
Landgerichts Mannheim anzuweisen, dem Antragsteller im Rahmen
einer so genannten Pool-Lösung zusammen mit einem Fotografen
der großen Nachrichtenagenturen zu gestatten, in dem
Strafverfahren 25 KLs 626 Js 2952/01
anlässlich der öffentlichen Sitzungen am 30. oder
31. Januar 2003 oder am Tage der Urteilsverkündung vor
Beginn und nach Ende der Verhandlung sowie in den
Sitzungspausen Fotografien der Angeklagten, der Richter, der
Rechtsanwälte und der Staatsanwälte anzufertigen.
Antragsteller: Herr T...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 28. Januar 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Der Antragsteller ist Journalist. Er
verfolgt das Ziel, ihm in einem Strafverfahren die
Bildberichterstattung zu ermöglichen.
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Die Hauptverhandlung wurde am 14. Januar 2003
eröffnet. Der Vorsitzende gestattete an dem Tag vor Beginn
der Verhandlung Fernseh-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen.
Während dieser Zeit befanden sich mit Ausnahme des
Angeklagten S., der die Ablichtung seiner Person ablehnte,
sämtliche Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal. Der
Antragsteller war nicht anwesend.
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Für den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung
ließ der Vorsitzende jedoch kraft mündlicher Anordnung keine
Bildberichterstattung mehr zu. Am 27. Januar 2003 erging
ergänzend eine schriftliche Verfügung des Vorsitzenden, in
der dieser an dem Verbot weiterer Bildberichterstattung
festhält. Zur Begründung heißt es, am ersten Verhandlungstag
habe hierzu unbeschränkt Gelegenheit bestanden. Abgesehen vom
Vertreter der Staatsanwaltschaft lehnten alle
Verfahrensbeteiligten weitere Aufnahmen ab. Deren
Persönlichkeitsrecht überwiege nunmehr.
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2. Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung
erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus
einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
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Der Eilantrag ist unbegründet. Der Ausschluss
der Bildberichterstattung für den weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung stellt keinen hinreichend schweren Nachteil
für das gemeine Wohl dar. Insoweit reicht nicht, dass der
Antragsteller bisher keine Aufnahmen gefertigt hat, und zwar
nach seiner Darstellung auf Grund einer Fehlinformation der
Pressestelle des Gerichts. Dem Interesse der Öffentlichkeit
an einer möglichst authentischen Berichterstattung unter
Einschluss einer bildlichen Dokumentation der Geschehnisse im
Sitzungssaal ist durch die am ersten Sitzungstag erfolgten
Aufnahmen schon Rechnung getragen worden. Der Antragsteller
hat nicht dargelegt, dass aus besonderen Gründen eine darüber
hinausgehende Bildberichterstattung erforderlich sei. Er hat
ebenfalls nicht dargelegt, warum es im öffentlichen Interesse
dringend geboten sei, auch den Angeklagten S. abzubilden.
Selbst wenn dieser als relative Person der Zeitgeschichte
anzusehen sein sollte, wie der Antragsteller meint, folgt
daraus allein nicht ein Recht eines Journalisten zur
Herstellung von Aufnahmen. Im Gerichtsverfahren gewinnt der
Persönlichkeitsschutz des Angeklagten eine über den allgemein
in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende
Bedeutung (vgl. BVerfGE 103, 44 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.