BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 2/13 -
zu beschließen, dass die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2012 - II-1 UF
212/12 - und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2012 -
269 F 69/12 - ausgesetzt werden,
Antragsteller: B…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2013
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antragsteller wendet sich im Wege eines
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die
Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seinen Sohn auf
die Kindesmutter.
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1. Aus der Ehe der Kindeseltern ist ein im
Jahr 2010 geborener gemeinsamer Sohn hervorgegangen. Im April
2011 trennten sich die Eltern. Seither lebt das Kind mit
seiner Mutter in einem Haushalt. Zwischen den Eltern bestehen
seit der Trennung erhebliche Streitigkeiten und Konflikte.
Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde zunächst den Eltern
das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen
Anordnung entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft
angeordnet. Im Rahmen des sich anschließenden
Hauptsacheverfahrens wurde - im Einverständnis mit den Eltern
- die vorläufige Regelung wieder aufgehoben und bestimmt,
dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt.
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a) Einige Monate später wurde der Mutter auf
ihren Antrag hin durch Beschluss des Amtsgerichts das
Sorgerecht für den Sohn zur alleinigen Ausübung übertragen.
Das Gericht ging nach den Ermittlungen in diesem Verfahren
davon aus, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts
auf die Mutter dem Kindeswohl am besten entspreche
(§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
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b) Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom
27. Dezember 2012 wurde die Beschwerde des Antragstellers
zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Übertragung des
Sorgerechts auf die Mutter seien gegeben. Die Beibehaltung
der gemeinsamen elterlichen Sorge, die der Vater mit seiner
Beschwerde erstrebe, setze ein Mindestmaß an Übereinstimmung
in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt
eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus.
Daran fehle es hier. Aus dem beiderseitigen Vortrag der
Eltern ergebe sich, dass ihre Erziehungsvorstellungen
erheblich voneinander abwichen. Insbesondere in der Bedeutung
ihrer Religionszugehörigkeit unterschieden sich die
Vorstellungen auch nach dem Vortrag des Antragstellers
gravierend. Diese grundsätzlichen Unterschiede zeigten
bereits erste Folgen in konkreten Kindesangelegenheiten,
nämlich bei der Frage der Beschneidung des Kindes und der
Ausstellung von Ausweispapieren. Auch wenn die Auswirkungen
bislang noch gering erschienen, spreche alles dafür, dass in
Zukunft weiterhin die unterschiedlichen Sichtweisen der
Eltern ein Miteinander zum Wohl des Kindes nicht zuließen,
sondern zu Streitigkeiten führten, in denen das Kind zum
Objekt des Streites werde. Vor dem Hintergrund der bisherigen
Entwicklung und mangelnden Kooperationsbereitschaft erscheine
zumindest auf absehbare Zeit eine gemeinsame Elternberatung
oder Mediation nicht erfolgversprechend. Die so beschriebene
Situation sei auf Dauer dem Wohl des Kindes abträglich. Sei
die gemeinsame Sorge der Eltern aufzuheben, komme nur die
Übertragung des Sorgerechts auf seine Mutter in Betracht. Für
das Kind sei die Mutter seit seiner Geburt und ganz besonders
seit der Trennung vom Vater die Hauptbezugsperson.
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2. Mit seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung erstrebt der Antragsteller zur Abwehr
schwerer Nachteile (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) die Aussetzung
der Beschlüsse des Amts- und Oberlandesgerichts. Die schweren
Nachteile bestünden darin, dass dem Kind durch die Beschlüsse
des Amts- und Oberlandesgerichts ein Elternteil entzogen und
damit auch der Schutz durch diesen vor Eingriffen in seine
Grundrechte genommen sei.
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Der Antragsteller führt hierzu im Wesentlichen
aus, zwischen den Eltern bestünden Meinungsverschiedenheiten
in der Frage der Religion, hier insbesondere bezüglich der
Frage, ob der minderjährige Sohn beschnitten werden solle
oder nicht. Ausweislich der Entscheidung des Landgerichts
Köln (LG Köln, Urteil vom 7. Mai 2012 - 151 Ns 169/11 -,
juris) stelle die Beschneidung eines kleinen Jungen eine
gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 in
Verbindung mit § 224 Abs. 1 StGB dar. Damit bedürfe es
auch im Rahmen der ausnahmsweisen Straffreistellung der
Elternteile bei einer Beschneidung aus religiösen Gründen
einer gründlichen elterlichen Überlegung, ob sie ihrem Kind
diese schmerzhaften Verletzungen im Kleinkindalter zumuten
wollten oder ob hiermit bis zu einem späteren Zeitpunkt zu
warten sei. Bei Eltern, die diesbezüglich gegensätzliche
Auffassungen hätten, sei eine Rechtfertigung dieser
gefährlichen Körperverletzung zu verneinen. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts diene damit lediglich dazu, in die
körperliche Unversehrtheit des Kleinkindes einzugreifen,
indem es des Schutzes durch den sorgeberechtigten Vater
beraubt werde.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts
ist jedoch dann nicht dringend geboten, wenn das erstrebte
Ziel auch auf einem anderen Wege, insbesondere durch das
Anrufen anderer Gerichte erreicht werden kann (vgl. BVerfGE
17, 120 ; 21, 50 ; 29, 120 ;
35, 379 ; 37, 150 ). So liegt der Fall
hier. Der Antragsteller kann zunächst (einstweiligen)
Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren suchen.
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Der Antragsteller erstrebt beim
Bundesverfassungsgericht die Aussetzung der fachgerichtlichen
Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung, um zu
verhindern, dass die Kindesmutter in Ausübung ihres
alleinigen Sorgerechts die aus seiner Sicht
kindeswohlgefährdende Beschneidung des Kindes vornehmen
lässt.
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Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung
des Oberlandesgerichts am 27. Dezember 2012 wäre die
Vornahme der Beschneidung des Kindes unter Zugrundelegung der
im Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 (LG Köln,
Urteil vom 7. Mai 2012 - 151 Ns 169/11 -, juris) vertretenen
Auffassung strafbar und der Mutter daher nicht ohne Weiteres
möglich gewesen. Mit dem nach der Entscheidung des
Oberlandesgerichts am 28. Dezember 2012 in Kraft getretenen
Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer
Beschneidung des männlichen Kindes (BGBl I 2012 S. 2749),
wonach „§ 1631d - Beschneidung des männlichen Kindes“ in
das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurde, hat die Frage der
Rechtmäßigkeit der Beschneidung von männlichen Kindern
ausdrücklich eine gesetzliche Regelung erfahren. Danach
könnte die Mutter als alleinige Personensorgeberechtigte im
Rahmen der Ausübung der Gesundheitssorge gemäß § 1631d
Abs. 1 Satz 1 BGB nunmehr grundsätzlich die
Beschneidung des Kindes veranlassen. Die Wahrscheinlichkeit,
dass es vorliegend zu einer vom Antragsteller abgelehnten
Beschneidung des Kindes kommt, dürfte damit gestiegen
sein.
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Vor diesem Hintergrund ist eine
fachgerichtliche Entscheidung über eine einstweilige
Verhinderung der vom Antragsteller abgelehnten Beschneidung
des Kindes nicht unerreichbar. So könnte der Antragsteller
nach § 166 FamFG, §§ 1696, 1671 BGB eine
vorläufige Abänderung der Sorgerechtsentscheidung - zumindest
in dem für die Beschneidung relevanten Teilbereich der
Gesundheitssorge - beantragen. Ferner könnte er bei den
Fachgerichten eine Prüfung nach § 1666 BGB mit dem Ziel
veranlassen, einstweilen zu verhindern, dass die Mutter die
Beschneidung des Kindes vornehmen lässt. Über den Erfolg
solcher Anträge müssen zunächst die Fachgerichte nach der
aktuellen geltenden Rechtslage entscheiden. Es ist dem
Antragsteller auch zumutbar, vorläufigen Rechtsschutz vor den
Fachgerichten zu suchen, da sich aus seinem Vortrag nicht
entnehmen lässt, dass die Beschneidung des mittlerweile
zweieinhalbjährigen Kindes unmittelbar bevorsteht.