BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 22/21 -
§ 5 Absatz 1 und Absatz 3 Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO) vom 20. Februar 2021 bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Vollzug zu setzen
Antragstellerin:
Minderjährige S…
vertreten durch die Erziehungsberechtigten S…,
- Bevollmächtigter:
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. März 2021 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
2
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6).
3
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihr durch die Befolgung der zeitlich befristeten erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.