BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 23/03 -
die Wirkung des Beschlusses des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2003 - 2 BS 176/03 - für
die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung
in der Hauptsache, auszusetzen,
Antragsteller:
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 1. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wollen die Antragsteller, Universitätsprofessoren,
Entscheidungen des ihres Erachtens rechtswidrig
zusammengesetzten Senats ihrer Universität einstweilen
unterbinden.
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1. Die Antragsteller sind Professoren an der
juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden.
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 9. Dezember 2002 wurde entschieden, dass der Senat der
Universität, in dem sämtliche Hochschullehrer Senatoren kraft
Amtes waren, rechtswidrig zusammengesetzt sei. Mit
verwaltungsgerichtlicher Eilentscheidung vom 7. März 2003
wurde die Universität verpflichtet, bis zu einer
gesetzmäßigen Zusammensetzung Beschlussfassungen im Senat zu
unterlassen. Nachdem eine vom Sächsischen Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst angemahnte Änderung der Regelung
über die Senatszusammensetzung in der Grundordnung der
Universität in deren Gremien scheiterte, verfügte das
Ministerium mit Bescheid vom 25. April 2003 im Wege der
Ersatzvornahme folgende Fassung des § 7 Abs. 1 der
Grundordnung der Universität:
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Dem Senat der Universität gehören an:
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als stimmberechtigte Mitglieder
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1. der Rektor,
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2. die Prorektoren,
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3. die Dekane,
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4. 3 Vertreter der Gruppe der
Hochschullehrer,
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5. 8 Vertreter der Gruppe der akademischen
Mitarbeiter,
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6. 8 Vertreter der Gruppe der Studenten,
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7. 3 Vertreter der sonstigen hauptberuflichen
Mitarbeiter
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und als beratendes Mitglied
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der Kanzler.
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Auf dieser Grundlage wurden Wahlen zum Senat
durchgeführt. Vor der ersten Senatssitzung, in der unter
anderem die Zustimmung des Senats zum so genannten
Hochschulkonsens auf der Tagesordnung stand, der eine
Einstellung des juristischen Studiengangs der Universität zum
Wintersemester 2004/2005 vorsieht, erwirkten die
Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht eine einstweilige
Anordnung, wonach bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im
Klageverfahren Beschlussfassungen im Senat zu unterlassen
seien.
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Auf die Beschwerde der Universität hin
entschied das Oberverwaltungsgericht zu Lasten der
Antragsteller. § 7 Abs. 1 der Grundordnung der
Universität in der Fassung der ministeriellen Ersatzvornahme
(GO) sei bei summarischer Prüfung formell und materiell
rechtmäßig. Art. 5 Abs. 3 GG verlange für die
Zusammensetzung des Senats lediglich, dass die
Hochschullehrer im materiellen Sinne die Mehrheit hätten,
unabhängig davon, ob es sich um gewählte oder Senatoren kraft
Amtes handle. Mit der Zahl von drei gewählten
Hochschullehrern genüge die in § 7 Abs. 1 GO vorgesehene
Zusammensetzung des Senats den gesetzlichen Anforderungen und
auch den Anforderungen des Verwaltungsgerichtsurteils vom 9.
Dezember 2002.
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2. Die Antragsteller beantragen den Erlass
einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Wirkung des
Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts einstweilen
auszusetzen. Mit der noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde
werde zulässig und offensichtlich begründet, jedenfalls aber
nicht offensichtlich unbegründet eine Verletzung ihrer Rechte
aus Art. 19 Abs. 4, Art. 5 Abs. 3 und Art. 3
Abs. 1 GG gerügt werden. Eine Folgenabwägung müsse zu ihren
Gunsten ausgehen. Könne der Senat einstweilen weiterhin
Beschlüsse fassen, seien diese anfechtbar und es entstehe ein
Zustand der Rechtsunsicherheit. Mitwirkungsrechte der
Antragsteller würden fortwährend und irreparabel verletzt,
durch die Umsetzung der Beschlüsse würden vollendete
Tatsachen geschaffen. Das drohe zumal hinsichtlich der
Inhalte des in der ersten Senatssitzung am 2. Juli 2003
zu beschließenden "Hochschulkonsenses". Ergehe hingegen die
einstweilige Anordnung, werde der Wissenschaftsbetrieb nicht
lahm gelegt. Vielmehr werde man sich wie bisher mit
rektoralen Eilentscheidungen behelfen. Außerdem könne ein
Senat gebildet werden, in dem die Gruppe der Hochschullehrer
angemessen repräsentiert sei. Grundrechtspositionen auf
Seiten der Universität würden nicht berührt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine
einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen
Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger
Maßstab. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem
Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die
eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 87, 107 ; 88, 185
; 91, 252 ; stRspr).
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2. Danach bleibt der Antrag ohne Erfolg.
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a) Eine Verfassungsbeschwerde kann zulässig
eingelegt werden und wäre nicht offensichtlich unbegründet.
Es kann erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt
werden, ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Verfassungsrechte der Antragsteller verletzt.
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b) Die demnach gebotene Beurteilung und
Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder
Misserfolgs einer Verfassungsbeschwerde einträten, führen zu
einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass
einer einstweiligen Anordnung sprechen.
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Blieben im Senat der Universität der
Antragsteller einstweilen Beschlussfassungen erlaubt, hätte
eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so würden
hochschulorganisatorische Entscheidungen unter möglicher -
abschließend ist die Frage, ob § 7 Abs. 1 GO den
Mitwirkungsrechten der Antragsteller genügt, im
fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären - Verletzung
von Mitwirkungsrechten der Antragsteller getroffen. Die
Mitwirkungsrechte ergeben sich aus der Wissenschaftsfreiheit
der Antragsteller, so dass diese bereits durch ihren
mangelnden Einfluss auf die Senatsbeschlüsse in ihrem
Grundrecht verletzt wären. Die Antragsteller können deshalb
nicht von vornherein darauf verwiesen werden, anstelle der
Zusammensetzung des Senats dessen Beschlüsse anzugreifen. Für
die hier zu gewichtenden Folgen, die die mögliche Verletzung
von Mitwirkungsrechten der Antragsteller für ihre
Wissenschaftsfreiheit haben kann, ist jedoch zu beachten,
dass diese Rechte keinen Selbstzweck haben, sie dienen
vielmehr der Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit der
Antragsteller in den vom Senat zu treffenden
hochschulorganisatorischen Entscheidungen. Kann der Senat bis
auf weiteres entscheiden, bleibt den Antragstellern und
anderen Betroffenen die Möglichkeit, jeden Senatsbeschluss,
den sie inhaltlich nicht mittragen wollen - etwa die
anstehende Entscheidung über den "Hochschulkonsens", um die
es den Antragstellern ausweislich der Antragsschrift
gegenwärtig in erster Linie geht -, anzugreifen und einer
gerichtlichen Klärung, notfalls auch im Eilverfahren,
zuzuführen. Dadurch können sie bis zum hier allein
maßgeblichen Zeitpunkt, dem der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde, die nachteiligen Folgen der
möglicherweise fehlerhaften Senatszusammensetzung für ihre
Wissenschaftsfreiheit gering halten und "vollendete
Tatsachen" vermeiden. Es träte zwar, jedenfalls hinsichtlich
der dann angegriffenen Beschlüsse, eine vorübergehende
Rechtsunsicherheit ein, die Handlungsfähigkeit des Senats
wäre aber nicht insgesamt blockiert.
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Würden hingegen Beschlussfassungen im Senat
einstweilen untersagt, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber
erfolglos, wäre der Senat bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde handlungsunfähig. Dadurch würden
Beschlüsse des Senats verhindert. Aufschiebbare
Entscheidungen würden einstweilen weiterhin überhaupt nicht
getroffen, obwohl sie in möglicherweise rechtmäßiger
Zusammensetzung des Senats getroffen werden könnten. Der
Wissenschaftsbetrieb wäre durch Fortsetzung der bereits seit
Monaten bestehenden Handlungsunfähigkeit des Senats behindert
und unaufschiebbare Entscheidungen müssten durch Notmaßnahmen
ersetzt werden, wodurch auch die in der gegenwärtig
vorgesehenen Zusammensetzung des Senats noch gegebenen
Einflussmöglichkeiten der Antragsteller entfielen.
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Angesichts dessen erscheint im Rahmen einer
Folgenabwägung der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht
geboten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die
Wissenschaftsfreiheit auch zugunsten der Universität in die
Abwägung einzustellen, obwohl sie der Wissenschaftsfreiheit
der Antragsteller dient. Die Universität hat die Aufgabe,
Raum dafür zu schaffen, dass nicht nur die Antragsteller,
sondern alle ihr angehörenden Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler frei forschen und lehren und in angemessenem
Umfang Einfluss auf hochschulorganisatorische Entscheidungen
nehmen können. Zu diesem Zweck können sich auch Universitäten
auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen (vgl. BVerfGE 15, 256
; 75, 192 ; 85, 360
; 93, 85 ). Würde die beantragte
Anordnung erlassen, drohten zulasten auch der die
Antragsteller zahlenmäßig weit übersteigenden Gruppe der
übrigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
Behinderungen des Wissenschaftsbetriebs durch weiter
aufzuschiebende hochschulorganisatorische Entscheidungen und
im Hinblick auf zu treffende Notmaßnahmen ein weiterer,
irreparabler Ausschluss von Mitwirkungsmöglichkeiten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.