BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 23/10 -
den Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und den
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs des Bayerischen
Gesundheitsschutzgesetzes nach dessen Inkrafttreten am 1.
August 2010 bis zu einer Entscheidung über die hiergegen noch
einzulegende Verfassungsbeschwerde vorläufig und einstweilen
außer Vollzug zu setzen
Antragsteller: B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. August 2010
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antragsteller wendet sich gegen das
Rauchverbot in bayerischen Gaststätten.
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1. Am 1. August 2010 ist das durch einen
Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz
der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) vom
23. Juli 2010 (BayGVBl S. 314) in Kraft getreten. Es
sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten im Sinne
des Gaststättengesetzes (GastG) vor (Art. 3 Abs. 1 Satz
1 i.V.m. Art. 2 Nr. 8 GSG).
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Das neue Gesetz entspricht im Wesentlichen der
ursprünglichen Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 20.
Dezember 2007 (BayGVBl S. 919). Die mit Wirkung zum 1. August
2009 in dieses Gesetz aufgenommenen Ausnahmeregelungen für
Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine
Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen
Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.
Beibehalten hat der Gesetzgeber aber eine Änderung des
Anwendungsbereichs des Gesetzes. Die ursprüngliche Fassung
galt nur für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes,
„soweit sie öffentlich zugänglich sind“. Dieser Halbsatz
wurde 2009 gestrichen und ist auch nicht in das neue Gesetz
aufgenommen worden.
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2. Der Antragsteller ist Inhaber einer
Gaststätte. Diese betreibt er in Form eines Bistros, in dem
er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbietet. Nach Angaben
des Antragstellers kommen mindestens 95 % seiner Gäste, um
Wasserpfeife zu rauchen. Die Gaststätte besteht aus einem
Raum mit einer Größe von 70 m2. Ausweislich einer
früheren Verfassungsbeschwerde gegen das
Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (1 BvR 1431/08)
ist der Antragsteller türkischer Staatsangehöriger.
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3. Mit seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 Abs. 3 GG geltend. Er
trägt vor, dass er seine Gaststätte schließen müsste, wenn
das Rauchverbot in Kraft träte. Die früher zumindest nach der
bayerischen Verwaltungspraxis bestehende Möglichkeit, einen
Raucherclub zu betreiben, sei weggefallen. Ihm sei es auch
nicht möglich, das Konzept seiner Gaststätte umzustellen; im
Übrigen würde eine Umstellung einige Zeit in Anspruch nehmen.
Wegen der offenen Verbindlichkeiten drohe ihm die Insolvenz.
Deshalb stelle sich die Frage, ob von Verfassungs wegen nicht
zumindest eine Übergangsregelung oder ein finanzieller
Ausgleich für besonders belastete Gaststätteninhaber geboten
wären.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
liegen nicht vor. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann
das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor
Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache - einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf jedoch
nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende
Begehren als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet
erweisen würde (vgl. BVerfGE 92, 130 ; 103, 41
). So liegt es hier. Es kann dahinstehen, ob der
Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb
ausscheidet, weil das angegriffene Gesetz bei Antragstellung
noch nicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt
verkündet worden war (vgl. BVerfGE 11, 339 ;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 - 2 BvR
987/10 -, NJW 2010, S. 1586 ; Beschluss des
Zweiten Senats vom 9. Juni 2010 - 2 BvR 1099/10 -, WM 2010,
S. 1160 ). Jedenfalls wäre eine
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in
seinem Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem
Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten
Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der
Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang
einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu
verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317 ). Auf
dieser Grundlage hat es auch das Gesundheitsschutzgesetz vom
20. Dezember 2007 in seiner ursprünglichen Fassung, der das
hier angegriffene Gesetz weitestgehend entspricht,
ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2008 - 1
BvR 3198/07, 1 BvR 1431/08 -, NJW 2008, S. 2701).
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Insoweit gilt - was der Antragsteller nicht in
Zweifel zieht - für das Rauchen von Wasserpfeifen nichts
anderes als für andere Formen des Tabakrauchens. Es begegnet
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, diese Form des
Rauchens ebenfalls in das Rauchverbot einzubeziehen (vgl.
dazu LTDrucks 15/8603, S. 10). Angesichts des
Einschätzungsspielraums, der dem Gesetzgeber zusteht, wenn er
zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird
(vgl. BVerfGE 121, 317 m.w.N.), ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Landesgesetzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen
entstehenden Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für
die Gesundheit der Bevölkerung ansieht (vgl. dazu Deutsches
Krebsforschungszentrum, Wasserpfeife - die süße Versuchung
Ausgewählte Fragen und Antworten zu Wasserpfeifen,
Aktualisierte FAQ des BfR vom 1. Mai 2009
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Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des
hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes
Rauchverbot in allen Gaststätten im Sinne von § 1 GastG,
so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich
auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten
einlassen, bei denen - wie bei so genannten Shisha-Bars - das
Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist. Auch die
besondere Belastung des Antragstellers begründet keine
verfassungsrechtlichen Zweifel am strikten Rauchverbot. Zwar
kann ein die Berufsfreiheit beschränkendes Gesetz, das als
solches dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht,
insoweit gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, als bei der Regelung
Ungleichheiten nicht berücksichtigt wurden, die
typischerweise innerhalb der betroffenen Berufsgruppe
bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn Gruppenangehörige nicht
nur in einzelnen, aus dem Rahmen fallenden
Sonderkonstellationen, sondern in bestimmten, wenn auch
zahlenmäßig begrenzten typischen Fällen ohne zureichende
sachliche Gründe verhältnismäßig stärker belastet werden als
andere (vgl. BVerfGE 77, 84 m.w.N.). Der
Gesetzgeber kann dann gehalten sein, den unterschiedlichen
Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung durch
Härteregelungen oder weitere Differenzierungen wie
Ausnahmetatbestände Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 34, 71
). Auch wenn für den Antragsteller, der sich als
ausländischer Staatsangehöriger für seine Berufstätigkeit auf
die Verhaltensfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen kann
(vgl. BVerfGE 104, 337 ), das Gleiche gelten mag,
bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob Gaststätten, die
überwiegend auf das Rauchen von Wasserpfeifen ausgerichtet
sind, die beschriebenen Voraussetzungen einer besonderen
Betroffenheit erfüllen (vgl. in diesem Zusammenhang VerfGH
Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08 u.a. -,
Bl. 20 ff. des Umdrucks; VerfGH Berlin, Beschluss
vom 11. Juli 2008 - 93 A/08 -, juris). Denn eine stärkere
Belastung von Inhabern bestimmter Arten von Gaststätten - bis
hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz - ist
angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch
hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, weshalb weder
Ausnahme- noch Härteregelungen erforderlich sind (vgl.
BVerfGE 121, 317 ).
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An der vom Antragsteller ebenfalls geltend
gemachten Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) ist das
Rauchverbot nicht zu messen (vgl. BVerfGE 121, 317
).