BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 25/02 -
das In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Juli
2002 (GVBl S. 55) zu untersagen,
Antragsteller:
1. Minderjährige D...,
2. Frau D...,
3. Frau D...,
4. Herr D...
5. Minderjähriger G...,
6. Frau G...,
7. Herr G...
8. Minderjährige O...,
9. Herr O...,
10. Frau O...,
11. Herr O...,
12. Minderjähriger S...,
13. Minderjährige S...,
14. Frau S...,
15. Herr S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Steiner
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juli 2002
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das
In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl S.
55) einstweilen "zu untersagen", hilfsweise
"auszusetzen".
2
Das genannte Änderungsgesetz setzt Vorschläge
um, die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den
Beteiligten der verfassungsgerichtlichen Verfahren betreffend
den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (1 BvF 1/96, 1 BvR
1412/97 und andere) in Brandenburg mit Beschluss vom 11.
Dezember 2001 (BVerfGE 104, 305) unterbreitet hat, um eine
einvernehmliche Verständigung über den Gegenstand dieser
Verfahren und deren Beendigung zu ermöglichen (vgl. LTDrucks
3/4148 und 3/4498). Das Gesetz soll nach seinem Artikel 3 am
1. August 2002 in Kraft treten.
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Das wollen die Antragsteller, evangelische
Eltern und Schüler aus Brandenburg und zum Teil an dem
Verfahren 1 BvR 1412/97 als Beschwerdeführer beteiligt, mit
ihrem Eilantrag einstweilen verhindern. Sie begründen diesen
Antrag mit Verfassungsverstößen, zu denen es nach ihrer
Auffassung infolge des Änderungsgesetzes vom 10. Juli 2002
kommt. Im Wesentlichen führen sie dazu aus:
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Das Änderungsgesetz sei nicht ordnungsgemäß
zustande gekommen. Die Antragsteller hätten eine Erklärung
zur einvernehmlichen Verständigung in dem Verfahren 1 BvR
1412/97 nie abgegeben. An den vom Bundesverfassungsgericht
vorgeschlagenen Verhandlungen mit der Landesregierung
Brandenburg seien sie nicht beteiligt worden. Auch unter den
Beteiligten der Verfahren 1 BvF 1/96 und andere sei eine
wirkliche Einigung nicht zustande gekommen. Eine Vereinbarung
zwischen den Kirchen und dem brandenburgischen
Bildungsministerium gebe es noch nicht. Außerdem weiche das
Änderungsgesetz vom 10. Juli 2002 in wichtigen Punkten von
den Vorschlägen des Bundesverfassungsgerichts ab.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung sei darüber hinaus erforderlich, um zu verhindern,
dass durch das In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes die im Verfahren
1 BvR 1412/97 angegriffenen Vorschriften bestätigt, ergänzt
und gefestigt würden und dieses Verfahren beendet werde.
Durch das vorliegende Gesetz würden die Präambel des
Grundgesetzes mit der Anrufung Gottes verletzt, mit der
allein die christliche Verantwortung vor dem Gott der Bibel
betont werde, außerdem Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art.
20 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2,
Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 bis 3 GG. Die Verdrängung des
Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den
öffentlichen Schulen sei mit diesen Gewährleistungen nicht
vereinbar.
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Das Schulgesetzänderungsgesetz verstoße aber
auch gegen die Brandenburgische Landesverfassung. Die
Antragsteller nennen dazu eine Reihe von Vorschriften, die
sie für verletzt halten.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine
einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung dieser Voraussetzungen
ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt besonders dann,
wenn der Vollzug eines Parlamentsgesetzes ausgesetzt oder -
wie hier - schon das In-Kraft-Treten gesetzlicher Regelungen
aufgeschoben werden soll (vgl. BVerfGE 99, 57 ;
104, 51 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten
Senats, VIZ 2000, S. 592). Ist - wie im Fall der
Antragsteller, die gegen das Dritte Änderungsgesetz zum
Brandenburgischen Schulgesetz Verfassungsbeschwerde bisher
nicht erhoben haben - ein Hauptsacheverfahren noch nicht
anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall
als Hauptsache in zulässiger Weise vor das
Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 23. April 2002 - 1 BvR
1412/97 und 1 BvQ 14/02 -, DVBl 2002, S. 973 m.w.N.).
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2. Nach diesen Maßstäben kommt der Erlass
einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Die
Antragsteller legen schon nicht in der nach § 23 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG gebotenen Weise dar, dass und
inwieweit sie durch die geänderten Vorschriften des
Brandenburgischen Schulgesetzes nach dessen In-Kraft-Treten
in ihren im Grundgesetz garantierten Grundrechten
beeinträchtigt sein werden; ihre Ausführungen erschöpfen sich
insoweit in der pauschalen, nicht speziell auf die Situation
der Antragsteller abstellenden Behauptung von
Verfassungsverstößen, die sich darüber hinaus - wie die Rüge
eines Verstoßes gegen die Grundgesetzpräambel - nicht
durchweg auf Verfassungsnormen bezieht, deren Verletzung nach
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der
Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Erst recht ist dem
Vortrag der Antragsteller nichts dafür zu entnehmen, dass das
In-Kraft-Treten des Schulgesetzänderungsgesetzes für sie zu
schweren Nachteilen führen wird, deren Abwehr den Erlass
einer einstweiligen Anordnung als dringend geboten erscheinen
lassen könnte. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausführen,
sie wollten verhindern, dass das
Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Brandenburgische
Schulgesetz in der Fassung, in der es derzeit noch gilt,
beendet und dieses Gesetz nicht für verfassungswidrig erklärt
wird, soweit sie also erreichen wollen, dass in jenem
Verfahren der bisherige Verfahrensgegenstand erhalten bleibt,
haben sie darauf keinen Anspruch (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 23. April 2002, a.a.O.).
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Eine künftig noch einzulegende
Verfassungsbeschwerde wäre im Übrigen, soweit sich dies aus
heutiger Sicht schon beurteilen lässt, zumindest teilweise
unzulässig. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das
Zustandekommen eines Landesgesetzes werden in erster Linie in
der jeweiligen Landesverfassung bestimmt. Deren Verletzung
kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden (vgl. Art. 93
Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Das Gleiche
gilt, soweit die Antragsteller Verstöße gegen materielles
Landesverfassungsrecht rügen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.