BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 25/05 -
unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 -
und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Juli
2005 - B 1 S 05.634 - die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen das Verbot des
Landratsamtes Wunsiedel i.F. vom 29. Juni 2005 - 3/30 - 1341
- wiederherzustellen,
Antragsteller: Herr Rechtsanwalt R…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Hoffmann-Riem,
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 16. August 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten
Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 20.
August 2005 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem
Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das
Bayerische Verwaltungsgericht in Bayreuth hat den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom
Antragsteller eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 25.
Juli 2005 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
hat mit Beschluss vom 10. August 2005 - 24 CS 05.2053 -
die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
zurückgewiesen. Auf diese Entscheidung wird zur Darstellung
des Sachverhalts Bezug genommen.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen
Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158
; 111, 147 ; stRspr).
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1. Eine Verfassungsbeschwerde wäre im
vorliegenden Fall nicht unzulässig. Auch wäre sie nicht
offensichtlich unbegründet. Der Ausgangskonflikt und die dem
versammlungsbehördlichen Verbot zu Grunde liegende
Strafrechtsnorm werfen eine Reihe schwieriger Rechtsfragen
auf, die letztlich nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt
werden könnten. So wäre unter Auswertung der
Gesetzgebungsmaterialien und unter Berücksichtigung der
wissenschaftlichen Kritik die Verfassungsmäßigkeit des
§ 130 Abs. 4 StGB zu prüfen und die Frage zu
entscheiden, ob diese Norm in Verbindung mit § 15 Abs. 1
VersG das Verbot einer Versammlung wie der für Wunsiedel
geplanten rechtfertigen kann (vgl. dazu Poscher, NJW 2005, S.
1316 ff.; Bertram, NJW 2005, S. 1476 ff.).
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In einem Eilverfahren lässt sich insbesondere
nicht klären, ob die Annahme einer Störung des öffentlichen
Friedens im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB - wie der
Verwaltungsgerichtshof annimmt - darauf gestützt werden kann,
"dass der demokratische Gesetzgeber die Aufmärsche der
Rechtsextremen in Wunsiedel als Störung des öffentlichen
Friedens ansah und deshalb sein Eingreifen für erforderlich
und geboten gehalten hat". Auch bedürfte der Klärung, ob eine
Billigung oder Verherrlichung der nationalsozialistischen
Gewalt- und Willkürherrschaft ohne Verfassungsverstoß schon
darin gesehen werden kann, dass einzelne Verantwortungsträger
als Symbolfiguren hervorgehoben werden. Ebenfalls wäre zu
prüfen, ob es verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt,
dass - wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt - schon "jede
auch nur ansatzweise Billigung des Nationalsozialismus als
historische Erscheinung ... gleichzeitig mittelbar eine
Missachtung der Opfer von Gewalt und Willkür" bedeute oder
dass - wie das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die
Gesetzesmaterialien annimmt - eine Verletzung der Würde der
Opfer in der Regel aus der Billigung der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
folge.
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2. Bei einem - wie hier - offenen Ausgang
eines möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind gemäß
§ 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweiligen Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr).
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Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des
Verbots der Kundgebung bestehen, hätte eine
Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so könnte der
Antragsteller die geplante Versammlung nicht durchführen und
würde dadurch um die Möglichkeit gebracht, von dem Grundrecht
auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu
machen. Da es sich allerdings um eine in jährlichen Abständen
immer wieder am Todestag von Rudolf Heß geplante
Veranstaltung handelt, die in den letzten Jahren auch
durchgeführt werden konnte, ist der Nachteil für den
Antragsteller geringer, als wenn es um eine Demonstration aus
einem besonderen aktuellen und insofern unwiederbringliche
Anlass ginge. Im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren
bleibt es dem Antragsteller unbenommen, zukünftig wieder
derartige Gedenkveranstaltungen zu planen und unter Beachtung
des Versammlungsgesetzes durchzuführen.
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Könnte die Versammlung wie geplant
stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde aber
später als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt
worden, obwohl die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen.
Einer derartigen Versammlung hätte ein Verstoß gegen
§ 130 Abs. 4 StGB zu Grunde gelegen, also die Störung
des öffentlichen Friedens in einer die Würde der Opfer
verletzenden Weise dadurch, dass die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder
gerechtfertigt wird. Maßgebende Repräsentanten der
politischen Parteien, auf deren Initiative § 130 Abs. 4
StGB geschaffen worden ist, haben im Deutschen Bundestag mit
dem Blick auf die vom Antragsteller konkret geplante
Veranstaltung zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihr eine
Störung des öffentlichen Friedens erkennen, die sogar ein
Eingreifen des Gesetzgebers durch Schaffung einer neuen
Strafrechtsnorm erforderlich mache. Diese Beurteilung und die
Verabschiedung des Gesetzes indizieren, dass den von der
Versammlung ausgehenden Gefahren vom Deutschen Bundestag ein
hohes Gewicht beigemessen wird. Das Bundesverfassungsgericht
legt diese Einschätzung des Gesetzgebers der Gewichtung des
Schutzguts zu Grunde, das der Versammlungsfreiheit des
Antragstellers gegenüber steht. Die darauf aufbauende
Folgenabwägung ergibt, dass die einstweilige Anordnung nicht
zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller geboten
ist.
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Ihm bleibt es unbenommen, die Rechtmäßigkeit
des Versammlungsverbots im Rahmen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes überprüfen zu lassen.