BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 25/06 -
unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2006 - 24 CS 06.1965 -
und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Juli
2006 - B 1 S 06.634 - die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Verbot
des Landratsamtes Wunsiedel vom 6. Juli 2006 - 3/30
- 1341 - wiederherzustellen,
Antragsteller: Herr R...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 14. August 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten
Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 19.
August 2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem
Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist. Das
Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom
Antragsteller eingelegten Widerspruchs unter eingehender
Darstellung des Sachverhalts durch den angegriffenen
Beschluss, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen
Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158
; 111, 147 ; stRspr).
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1. Eine Verfassungsbeschwerde wäre im
vorliegenden Fall nicht unzulässig. Auch wäre sie nicht
offensichtlich unbegründet.
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Der Ausgangskonflikt und die dem
versammlungsbehördlichen Verbot zu Grunde liegende
Strafrechtsnorm werfen eine Reihe schwieriger
verfassungsrechtlicher Fragen auf, die hinreichend nur in
einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Die 1.
Kammer des Ersten Senats hat in ihrem Beschluss vom 16.
August 2005 - 1 BvQ 25/05 - zu der im Jahr 2005
geplanten Demonstration einige der insoweit
klärungsbedürftigen Fragen zu einer den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Auslegung und
Anwendung des § 130 Abs. 4 StGB auf eine Versammlung des
vorliegend zu beurteilenden Zuschnitts aufgeführt.
Zwischenzeitlich hat das Bayerische Verwaltungsgericht
Bayreuth in einem Beschluss vom 9. Mai 2006 -
B 1 K 05.768 - im Hauptsacheverfahren über die
Rechtmäßigkeit des für das Jahr 2005 ausgesprochenen
Versammlungsverbots entschieden und die Klage des hiesigen
Antragstellers mit eingehender Begründung abgewiesen. Der
Kläger und hiesige Antragsteller hat die Zulassung der
Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt.
Darüber ist noch nicht entschieden.
5
2. Bei einem - wie hier - offenen Ausgang
eines möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind gemäß
§ 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweiligen Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr).
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Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des
Verbots der Kundgebung bestehen, hätte eine
Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so könnte der
Antragsteller die geplante Versammlung nicht durchführen und
würde dadurch um die Möglichkeit gebracht, von dem Grundrecht
auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu
machen. Könnte die Versammlung wie geplant stattfinden,
erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde aber später als
unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt worden,
obwohl die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen. In
diesem Fall hätte die Versammlung stattgefunden, obwohl die
Gefahr eines Verstoßes gegen § 130 Abs. 4 StGB
unmittelbar bestanden hat, also die einer Störung des
öffentlichen Friedens in einer die Würde der Opfer
verletzenden Weise dadurch, dass die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder
gerechtfertigt wird.
7
Im vergangenen Jahr hat die Kammer den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem schon
erwähnten Beschluss mit Rücksicht auf diese Folge und
insbesondere unter Verweis auf die in den Gesetzesmaterialien
zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Gesetzgebers zur
Gewichtung des Schutzguts von § 130 Abs. 4 StGB
abgelehnt. In ihre Abwägung hat die Kammer dabei eingestellt,
dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sich auf eine
in jährlichen Abständen immer wieder am Todestag von Rudolf
Heß geplante Veranstaltung bezieht; der Nachteil für den
Antragsteller sei insoweit geringer, als wenn es um eine
Demonstration aus einem besonderen aktuellen und insofern
unwiederbringlichen Anlass ginge. Im Falle eines Obsiegens im
Hauptsacheverfahren bleibe es dem Antragsteller unbenommen,
zukünftig wieder derartige Gedenkveranstaltungen zu planen
und gegebenenfalls unter Beachtung des Versammlungsgesetzes
durchzuführen.
8
Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung
auch in diesem Jahr abgelehnt, ist der Antragsteller
allerdings für zwei nacheinander folgende Jahre an der
Durchführung der Versammlung gehindert. Der ihn treffende
Nachteil gewinnt bei mehrmaliger Verweigerung einer
einstweiligen Anordnung an Gewicht.
9
Mit Rücksicht darauf, dass das Bayerische
Verwaltungsgericht Bayreuth schon eine Entscheidung in einem
vergleichbaren Hauptsacheverfahren getroffen hat, kann davon
ausgegangen werden, dass der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof über das vom Antragsteller in jenem
Verfahren eingelegte Rechtsmittel so frühzeitig entscheiden
wird, dass eine endgültige Entscheidung vor der schon jetzt
für den 18. August 2007 angemeldeten Versammlung ergeht und
gegebenenfalls einer verfassungsgerichtlichen Prüfung
zugeführt werden kann. Auch in Anbetracht dieses Umstandes
führt eine Folgenabwägung vorliegend zum Ergebnis, dass eine
einstweilige Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile
für den Antragsteller geboten ist.
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Hinsichtlich des diesjährigen
Versammlungsverbots bleibt es dem Antragsteller unbenommen,
dessen Rechtsmäßigkeit im Rahmen verwaltungsgerichtlichen
Hauptsacherechtsschutzes überprüfen zu lassen.