BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 26/03 -
dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz
zu untersagen, die im Sächsischen Justizministerialblatt vom
27. Februar 2002 ausgeschriebene Notarstelle in Torgau bis
zur Entscheidung über die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 14. Juli 2003 anderweitig zu besetzen,
- Antragsteller: Notar S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
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Der isolierte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung betrifft die Bevorzugung eines
heimischen Notarassessors bei einer Bewerbung um eine in
Sachsen ausgeschriebene Notarstelle.
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1. Der Antragsteller ist seit Februar 1994
Notar in Sachsen. Anfang 2002 wurde für die Kleinstadt T.
eine Notarstelle ausgeschrieben, auf die sich der
Antragsteller sowie mehrere sächsische Notarassessoren
bewarben. Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 wurde die Bewerbung
des Antragstellers abgelehnt und angekündigt, dass die
Notarstelle in Ausübung der der Landesjustizverwaltung
zustehenden Organisationsgewalt und ihrer Personalhoheit mit
einem Notarassessor besetzt werden solle, um diesem die
Chance eines beruflichen Einstiegs zu eröffnen.
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Der Antragsteller stellte einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung, den er damit begründete, dass
allein die Übertragung der Notarstelle an ihn
ermessensfehlerfrei sei. Zum einen verfüge er über eine
höhere berufliche Qualifikation und zum anderen entspreche
die Entscheidung für die Neubestellung eines Assessors zum
Notar angesichts der landesweit bestehenden Überbesetzung
nicht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege. Das
Oberlandesgericht wies den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung mit der Begründung zurück, die Auswahl der
Landesjustizverwaltung zwischen der Bewerbergruppe der Notare
und derjenigen der Notarassessoren sei in Ausübung ihrer
Organisationsgewalt und ihrer Personalhoheit nach Maßgabe der
Belange einer geordneten Rechtspflege getroffen und nicht zu
beanstanden.
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Nach Angaben des Antragstellers hat der
Bundesgerichtshof über die Beschwerde am 14. Juli 2003
verhandelt und sie durch mündlich verkündeten Beschluss
zurückgewiesen.
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2. Mit seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller geltend, die
Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Mitbewerber und
damit die endgültige Besetzung der Notarstelle stehe
unmittelbar bevor. Eine noch einzulegende
Verfassungsbeschwerde habe Erfolg. Hierfür beruft er sich
insbesondere auf seine höhere berufliche Qualifikation, das
fehlende Bedürfnis für die Nachbesetzung von Notarstellen mit
Notarassessoren und die bisherige Praxis der
Justizverwaltung, die dahin ging, bereits bestellten Notaren
den Vorzug zu geben.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, über den wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung der
Gegenseite entschieden werden kann, hat Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für
die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ;
stRspr).
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a) Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die
Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
(noch) nicht Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen
Hauptsacheverfahrens ist (vgl. BVerfGE 7, 367 ;
71, 350 ; stRspr).
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b) Die - noch nicht anhängige -
Verfassungsbeschwerde wäre jedenfalls in Bezug auf die Rüge
der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht
offensichtlich unbegründet. Es bleibt dem Hauptverfahren
vorbehalten zu klären, ob das Sächsische Staatsministerium
der Justiz sich bei der Ausübung seines
Organisationsermessens im Rahmen der Auswahlentscheidung an
den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege orientiert
und es vermieden hat, die Berufsausübungsfreiheit des
Antragstellers in verfassungsrechtlich zu beanstandender
Weise einzuschränken.
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2. Die danach gebotene Folgenabwägung führt
vorliegend zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen; dem
Sächsischen Staatsministerium der Justiz ist vorläufig zu
untersagen, die ausgeschriebene Notarstelle in T. anderweitig
zu besetzen.
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Unterbliebe die einstweilige Anordnung, hätte
die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so könnte der
Antragsteller den konkreten Amtssitz nicht mehr erhalten. Es
bestünde zudem die Gefahr, dass auf absehbare Zeit keine
freie Notarstelle mit dem Antragsteller besetzt werden
könnte. Überdies wäre der Antragsteller dann auf ein neues
Bewerbungsverfahren angewiesen, dem insofern ein neuer
Lebenssachverhalt zugrunde läge, als er mit anderen Bewerbern
konkurrierte.
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Wird die einstweilige Anordnung erlassen, hat
die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, muss die
vorübergehende Vakanz einer Notarstelle in Kauf genommen
werden. Das Organisationsermessen der Landesregierung kann
vorläufig nicht betätigt werden. Angesichts der
offensichtlichen Überversorgung des Landes Sachsen mit
Notaren bestehen indessen keine Bedenken dahingehend, dass
die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die Vakanz der
Notarstelle beeinträchtigt werden könnte.