BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 26/04 -
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zu
untersagen, bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende
Verfassungsbeschwerde, zunächst für die Dauer von sechs
Monaten, die Notarstellenausschreibung in dem
Amtsgerichtsbezirk Paderborn, veröffentlicht im
Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom
1. Juni 2003, zurückzunehmen,
- Antragsteller: Rechtsanwalt B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der isolierte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung betrifft die Rücknahme der
Ausschreibung einer Anwaltsnotarstelle.
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1. Der Antragsteller, der seit 1983
Rechtsanwalt in Nordrhein-Westfalen ist, bewarb sich im Jahre
2003 um eine Anwaltsnotarstelle im Amtsgerichtsbezirk P.
Nachdem das Oberlandesgericht H. eine Auswahlentscheidung zu
seinen Gunsten getroffen hatte, stellte einer der
unterlegenen Mitbewerber beim Oberlandesgericht K. einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Notarsenat des
Oberlandesgerichts K. regte mit Schreiben vom 8. Juli
2004 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts H. unter
Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. April 2004 (NJW 2004, S. 1935) an, die
getroffene Auswahlentscheidung zurückzunehmen und anhand der
verfassungsgerichtlichen Vorgaben eine neue
Auswahlentscheidung zu treffen. Darüber hinaus gab er ihm zu
bedenken, ob aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht sogar die
Rücknahme der in Rede stehenden Notarstellenausschreibung in
Betracht komme, um im Rahmen einer Neuausschreibung allen
potentiellen Mitbewerbern den Zugang zu einer
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden
Auswahlentscheidung zu ermöglichen.
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2. Dem Antragsteller wurde das Schreiben zur
Kenntnisnahme übersandt. Daraufhin stellte er mit Schriftsatz
vom 21. Juli 2004 einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die zu erwartende
Aufhebung der Stellenausschreibung zu verhindern. Handele der
Präsident des Oberlandesgerichts H. entsprechend der
Empfehlung des Notarsenats, werde er in seinem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 sei Rechnung zu
tragen, indem einzig die Auswahlentscheidung zu seinen
Gunsten aufgehoben und eine Neubewertung ausschließlich
zwischen ihm und demjenigen Mitbewerber getroffen werde, der
Rechtsschutz in Anspruch genommen habe und dessen Bewerbung
mithin nicht bestandskräftig abschlägig beschieden worden
sei. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe
die Gefahr, dass auf absehbare Zeit keine Notarstelle im
Bezirk des Amtsgerichts P. frei werde und er sich einer
völlig neuen Bewerberkonkurrenz gegenübersehe.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung bleibt ohne Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für
die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ;
stRspr).
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2. Eine etwa noch einzulegende
Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Ein Akt öffentlicher
Gewalt, der Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann,
ist derzeit nicht vorhanden. Er droht auch nicht unmittelbar,
weil noch nicht abzusehen ist, für welches Vorgehen sich der
Präsident des Oberlandesgerichts H. entscheiden wird.
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Ob eine Gewährung "vorbeugenden"
Rechtsschutzes im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren unter
bestimmten Umständen möglich ist, kann offen bleiben.
Jedenfalls im vorliegenden Fall besteht für ein Eingreifen
des Bundesverfassungsgerichts keine Notwendigkeit. Auch nach
einer etwaigen Rücknahme der Stellenausschreibung verbleiben
dem Antragsteller ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten. Er
wird aus Subsidiaritätsgründen zunächst fachgerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen.