BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 26/09 -
zu entscheiden, dass die Antragsgegnerin es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- € und
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von
Ordnungshaft oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu
unterlassen hat, den auf der Grundlage wesentlicher
Lebensbilder und Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers
mit den Hauptdarstellern K., H., R. und in Regie von W.
hergestellten Film „Rohtenburg“ (englischer Titel: „Butterfly
- A grimm love-story“) zu vervielfältigen, vorzuführen, zu
bewerben oder auf andere Weise in den Verkehr zu bringen
beziehungsweise vervielfältigen, vorführen, bewerben oder auf
andere Weise in den Verkehr bringen zu lassen.
Antragsteller: Herr M…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Eichberger,
Schluckebier,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juni 2009
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
1
Der Antragsteller ist wegen eines von ihm
begangenen Tötungsverbrechens, bei dem er Teile seines Opfers
verspeiste, in der Öffentlichkeit als der „Kannibale von
Rotenburg“ bekannt. Mit Urteil vom Mai 2006
- rechtskräftig seit Februar 2007 - wurde er zu
einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit
verbüßt. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 BVerfGG möchte er verhindern, dass
ein Kinofilm über sein Leben und seine Tat, dessen deutsche
Uraufführung alsbald vorgesehen ist, vor Entscheidung über
eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gezeigt
wird.
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Im Jahr 2005 hatte eine in den Vereinigten
Staaten ansässige Filmproduktionsgesellschaft auf der
Grundlage der Tat des Antragstellers einen Spielfilm
produziert, in dem die Lebensgeschichte und die
Persönlichkeitsmerkmale des Antragsteller sowie der Hergang
seiner Straftat nahezu detailgetreu entsprechend den realen
Gegebenheiten dargestellt wurden. Der Antragsteller, der mit
einer deutschen Vermarktungsgesellschaft einen
Kooperationsvertrag zur exklusiven Verwertung seiner
Lebensgeschichte abgeschlossen und in verschiedenen Medien
über seine Person und seine Tat Auskunft erteilt hatte,
forderte die Produktionsgesellschaft auf, die ursprünglich
für März 2006 in Deutschland vorgesehene Vorführung der
deutschen Fassung des Spielfilms und dessen weitere
Verwertung zu unterlassen. Nachdem dies abgelehnt worden war,
nahm der Antragsteller die Produktionsgesellschaft
gerichtlich auf Unterlassung der Vorführung und Verwertung
des Spielfilms in Anspruch. Das fachgerichtliche Verfahren
fand seinen Abschluss in dem Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08 -, mit dem die
Klage des Antragstellers abgewiesen wurde.
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Der Antragsteller beabsichtigt, das Urteil des
Bundesgerichtshofs mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen,
sobald ihm die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.
Bis zur Entscheidung über die Hauptsache begehrt er den
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG,
mit der der im Ausgangsverfahren beklagten
Produktionsgesellschaft die Vorführung und anderweitige
Verwertung des Spielfilms vorläufig untersagt werden soll. Er
macht geltend, dass die geplante Filmvorführung ihn in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würde. Der Film
enthalte eine Vielzahl von Szenen, die erkennbar sein
Lebensbild nachzeichneten und dabei namentlich seine
Intimsphäre beträfen. Dabei gehe es der Beklagten des
Ausgangsverfahrens nicht um Aufklärung, sondern um die
schockierende Wirkung. An keiner Stelle des Films erfahre der
Zuschauer etwas über die Hintergründe menschlichen
Kannibalismus. Besonders schwer wiege, dass der Film den
Eindruck der Authentizität erwecke, dabei aber zum Zweck der
Effekthascherei Einzelheiten abweichend von der Realität
wiedergebe - wie etwa die Darstellung der Hauptfigur als
homosexuell statt, wie es der tatsächlichen Veranlagung des
Beschwerdeführers entspreche, bisexuell. Insgesamt werde das
Persönlichkeitsbild des Antragstellers auf das Klischee eines
„perversen Lebens“ verkürzt. Der Antragsteller werde dabei im
Unterhaltungsinteresse zur Erzielung von Horroreffekten
instrumentalisiert, die in dem Film mit den typischen Mitteln
des Genres erreicht würden.
4
Hinzu komme die Verletzung des Rechts des
Antragstellers am eigenen Bild. Durch den Hauptdarsteller des
Films werde das Bild des Antragstellers nachgeahmt. Zwar sei
dieser relative Person der Zeitgeschichte. Dennoch sei seine
Einwilligung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht
entbehrlich gewesen, denn die Beklagte komme mit der
Veröffentlichung des Bildes keinem schutzwürdigen
Informationsinteresse nach.
5
Der Umstand, dass der Antragsteller selbst
über verschiedene Medien die Öffentlichkeit gesucht habe,
stehe seiner Berufung auf sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht nicht entgegen. Ihm gehe es nicht darum,
jede öffentliche Auseinandersetzung mit seiner Tat zu
unterbinden, sondern nur die reißerische, unsachliche
Befassung mit dem Thema.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
). Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252
; stRspr).
8
2. So liegt der Fall hier. Mangels
vorliegender Entscheidungsgründe des Revisionsurteils, das
der Antragsteller mit seiner zu erhebenden
Verfassungsbeschwerde anzugreifen beabsichtigt, lässt sich
weder deren Zulässigkeit noch deren Begründetheit derzeit
zuverlässig beurteilen. Es ist demnach eine Beurteilung und
Abwägung der Folgen geboten, die im Falle des Erfolgs oder
Misserfolgs einer Verfassungsbeschwerde einträten. Dabei kann
es allerdings auf eine Gegenüberstellung der jeweiligen
Folgen nur insoweit ankommen, als die im Fall der Ablehnung
einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile für
den Antragssteller isoliert betrachtet als „schwere
Nachteile“ im Sinne des § 32 BVerfGG einzustufen sind
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890
m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt
mithin voraus, dass anderenfalls Folgen eintreten würden, die
erstens für sich genommen hinreichend gewichtig sind und
zweitens gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn die
einstweilige Anordnung erlassen würde, die noch mögliche
Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen.
Vorliegend fehlt es schon an der erstgenannten Voraussetzung.
Die Ausführungen des Antragstellers lassen einen hinreichend
gewichtigen Nachteil durch die bei Nichterlass der begehrten
einstweiligen Anordnung zu erwartende Vorführung des Films
„Rohtenburg“ nicht erkennen.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, dass
der Film seine Biografie und seine Tat unter Wiedergabe
zahlreicher zutreffender Details auch aus seinem Intimleben
abbilde, liegt hierin schon deshalb kein schwerer Nachteil,
weil davon auszugehen ist, dass diese Informationen einer
breiten Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt und - im
Hinblick auf die zeitliche Nähe des Abschlusses des
Strafverfahrens gegen den Antragsteller - auch noch aktuell
bewusst sind. Dies folgt zum einen aus dem großen
öffentlichen Aufsehen, das die beispiellose Straftat des
Antragstellers und ihre Würdigung durch die Strafgerichte
erregt haben, zum anderen aber daraus, dass der Antragsteller
nach seinen eigenen Angaben selbst in vielfältiger Weise die
Öffentlichkeit gesucht und namentlich sowohl an einem
Buchprojekt als auch an einer Fernsehsendung über seine Tat
und sein Leben mitgewirkt hat. Da der Antragsteller noch
mehrere Jahre in Strafhaft wird verbringen müssen, ist auch
eine Beeinträchtigung seines Resozialisierungsinteresses
nicht ersichtlich.
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Dasselbe gilt für die vom Antragsteller
befürchtete Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Auch
insoweit ist nicht erkennbar, dass die Vorführung eines
Filmes - in dem der Antragsteller durch einen ihm ähnlich
sehenden Schauspieler dargestellt wird - ihn schwer in
rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigen könnte,
nachdem er selbst freimütig an der Veröffentlichung von ihn
zeigenden Fotos in der Presse mitgewirkt hat und auch ein
Buch autorisiert hat, das auf dem Umschlag eine
Portraitaufnahme des Antragstellers trägt. Soweit der
Antragsteller außerdem anführt, dass das Drehbuch des Films
trotz seiner großen Realitätsnähe einzelne Darstellungen
enthalte, die unzutreffend seien, zeigt auch dies keinen
besonders schweren Nachteil auf. Bei den in der
Antragsschrift genannten Fehldarstellungen handelt es sich um
lediglich geringfügige Abweichungen von der Wirklichkeit, die
eine gegenüber der Wiedergabe der wahren Umstände gesteigerte
Rufbeeinträchtigung nicht befürchten lassen.
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Schließlich liegt auch in der vom
Antragsteller gerügten Aufbereitung seiner Lebensgeschichte
mit den Mitteln eines Horrorfilms jedenfalls kein den Erlass
einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender schwerer
Nachteil. Zwar mag der Einsatz der genretypischen Stilmittel
dazu führen, dass der Antragsteller durch die Kinozuschauer
als eine Person wahrgenommen wird, die monströse,
furchteinflößende Persönlichkeitszüge trägt. Indes ist zu
berücksichtigen, dass bereits ein neutraler Bericht über die
Tat des Antragstellers geeignet wäre, derartige Reaktionen
auszulösen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Akzentuierung
dieses Geschehens als Schauergeschichte diesen Effekt in
einer die Persönlichkeitsbelange des Antragstellers erheblich
zusätzlich belastenden Weise steigern wird.
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Der Wunsch des Antragstellers, dass seine Tat
nur behutsam und unter sachlicher Würdigung ihrer Beweggründe
dargestellt werden möge, vermag das Fehlen eines schweren
Nachteils nicht zu kompensieren.
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3. Mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts abzulehnen.