BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 27/02 -
dem Land Niedersachsen, vertreten durch die
Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, aufzugeben, bis zur
Entscheidung über eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs
Monaten, eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover
freizuhalten,
- Antragsteller: Rechtsanwalt Dr. M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. August 2002
einstimmig beschlossen:
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Der isolierte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung betrifft die Ablehnung der Bewerbung
um eine Notarstelle.
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1. Der Antragsteller ist seit 1988 zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen und seitdem als Rechtsanwalt in
Hannover tätig. Derzeit übt er seine Tätigkeit gemeinsam mit
einer weiteren Rechtsanwältin und einem Anwaltsnotar aus. Er
hat sich bereits seit 1996 in fünf Auswahlverfahren
vergeblich auf eine ausgeschriebene Notarstelle im
Amtsgerichtsbezirk Hannover beworben.
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Am 3. Juni 2002 wurde auch die sechste
Bewerbung des Antragstellers um eine von drei Notarstellen
abschlägig beschieden. Der Antragsteller stellte am 11. Juni
2002 Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begründete die
Anträge mit Zweifeln an der Erforderlichkeit der gegenüber
dem früheren Recht mit der Neufassung des § 6 BNotO
erfolgten verschärften Beschränkung des Zugangs zum Amt des
(Anwalts-)Notars. Zudem habe bei der Auswahl der Bewerber in
der Realität mittlerweile das Kriterium der Note im Zweiten
Staatsexamen alle anderen in der Allgemeinen Verfügung
betreffend die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare
(AVNot) vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. S. 100) vorgesehenen
Kriterien verdrängt. Erschwerend komme hinzu, dass die
jahrelange Tätigkeit des Antragstellers als Vertreter des in
seiner Sozietät tätigen Notars bei der Vergabe von
Zusatzpunkten unberücksichtigt bleibe. Die von ihm zwischen
1990 und 2001 vorgenommenen 992 qualifizierten Beurkundungen
hätten nur im Rahmen des Kriteriums "beurkundete
Niederschriften" mit der Maximalpunktzahl 20 einen
Niederschlag gefunden.
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2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Senat
für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss
vom 23. Juli 2002 zurückgewiesen. Die angefochtene
Auswahlentscheidung sei rechtmäßig; die Anwendung der
Kriterien des § 3 AVNot durch die Justizverwaltung sei
nicht zu beanstanden.
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3. Der Antragsteller beantragt, der
Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle aufzugeben, bis zur
Entscheidung über eine noch einzulegende
Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs
Monaten, eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover
freizuhalten.
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Zur Begründung des Antrags macht der
Antragsteller geltend, es sei zu erwarten, dass aufgrund
eines entsprechenden Schreibens der Präsidentin des
Oberlandesgerichts Celle eine Aushändigung der
Bestellungsurkunden an die ausgewählten Mitbewerber bereits
am 9. August 2002 zu erwarten sei und in absehbarer Zukunft
überhaupt keine Notarstellen mehr ausgeschrieben würden.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, über den wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung der
Gegenseite entschieden werden kann, hat Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für
die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ;
stRspr).
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a) Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die
Entscheidungen im sechsten Bewerbungsverfahren (noch) nicht
Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sind (vgl. BVerfGE 7,
367 ; 71, 350 ; stRspr).
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b) Die - noch nicht anhängige -
Verfassungsbeschwerde wäre jedenfalls in Bezug auf die Rüge
der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht offensichtlich
unbegründet. Es bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten zu
klären, ob - wie vom Antragsteller vorgebracht - das
Kriterium der Punktzahl in der zweiten juristischen
Staatsprüfung die übrigen Auswahlkriterien in der Praxis
verdrängt und ob eine solche Handhabung des § 3 AVNot
einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit
darstellt. Dasselbe gilt für die Frage, ob es
verfassungsrechtlich haltbar ist, eine langjährige Tätigkeit
als Notarvertreter bei der Vergabe von Zusatzpunkten unter
Hinweis auf eine systemwidrige Doppelbewertung nicht zu
berücksichtigen.
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2. Die danach gebotene Folgenabwägung führt
vorliegend zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, die der
Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle aufgibt, bis zur
Entscheidung über die - noch nicht anhängige -
Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk
Hannover freizuhalten.
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Unterbleibt die einstweilige Anordnung, hat
die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so besteht die
Gefahr, dass auf absehbare Zeit keine freie Notarstelle mit
dem Antragsteller besetzt werden kann. Zudem wäre der
Antragsteller auf ein neues Bewerbungsverfahren zu verweisen,
dem insofern ein neuer Lebenssachverhalt zugrunde läge, als
er mit anderen Bewerbern konkurrierte.
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Sofern die einstweilige Anordnung erlassen
wird, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg
hat, muss die vorübergehende Vakanz einer Notarstelle in Kauf
genommen werden. Bei den niedersächsischen Notaren handelt es
sich um so genannte Anwaltsnotare nach § 3 Abs. 2 BNotO,
die als Notare zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem
Beruf des Rechtsanwalts bestellt werden. § 1 Abs. 1
AVNot geht von einem Bedürfnis für eine Notarbestellung bei
einer durchschnittlichen Beurkundung von jährlich 400
Urkundsgeschäften aus. Angesichts dieser relativ geringen
Zahl ist nicht zu besorgen, dass die Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege durch die Vakanz einer Notarstelle
beeinträchtigt werden könnte.
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Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht auf
eine bestimmte Notarstelle bezogen. Mit der Beschränkung auf
eine beliebige Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover
wird sowohl der Organisationsgewalt der Justizverwaltung
(vgl. BVerfGE 73, 280 ) als auch dem Grundrecht
der Mitbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung getragen.