BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 28/04 -
das In-Kraft-Treten von Art. 2 und den
weiteren Vollzug der Art. 1, 4 und 5 des Gesetzes zur
Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des
Alkohol- und Tabakkonsums (vgl. BTDrucks 15/2587 und
15/3084) auszusetzen, bis vom Bundesverfassungsgericht über
die Verfassungsbeschwerde in dieser Sache entschieden worden
ist und die EG-Kommission die nach Art. 95 EG-Vertrag
erforderliche Genehmigung erteilt hat;
hilfsweise
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. August 2004
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige
Aussetzung des In-Kraft-Tretens der besonderen
Etikettierungspflicht für alkoholhaltige Süßgetränke (so
genannte Alkopops) sowie des weiteren Vollzugs der
Sondersteuer für Alkopops, beide eingeführt durch das Gesetz
zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren
des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004
(BGBl I S. 1857), begehrt, ist unzulässig. Er
genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen
sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
2
Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine
einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen
Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger
Maßstab. Soll der Vollzug bzw. das In-Kraft-Treten eines
Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch,
weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist. In jedem
Fall setzt der Erfolg des Antrags voraus, dass das Vorbringen
des Antragstellers substantiiert ist. Daran fehlt es
hier.
3
Die Antragstellerin hat die Gründe, die für
die Aussetzung des Vollzugs bzw. des In-Kraft-Tretens des
Gesetzes sprechen, nicht hinreichend substantiiert
dargelegt.
4
Soweit sie darauf hinweist, dass bei ihr
Arbeitsplätze verloren gehen, erschließt sich bereits nicht,
auf welcher Grundlage die von ihr zur Begründung vorgelegten
Zahlen ermittelt worden sind.
5
Nichts anderes gilt für ihren Vortrag zur Höhe
der Kosten, die ihr durch eine Rückrufaktion und die
Umetikettierung entstehen könnten. Die Höhe dieser Kosten
wird nur behauptet. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang
zudem, wieso eine Rückrufaktion überhaupt erfolgen muss und
keine andere Maßnahme zum gleichen Erfolg führen kann. Auch
ist nicht dargelegt oder auch nur ersichtlich, dass die
Kosten einer Umetikettierung die Antragstellerin existentiell
oder jedenfalls gravierend treffen.
6
Soweit die Antragstellerin die dreimonatige
Übergangsfrist zur Durchführung der Etikettierung für zu kurz
hält, trägt sie nicht näher vor, aus welchen Gründen diese
Frist nicht hinreichend ist.
7
Schließlich hat die Antragstellerin nicht
dargetan, wieso sie eine vollständige Verdrängung der von ihr
vertriebenen Alkopops aufgrund der auf dem neuen
Alkopopsteuergesetz basierenden Verteuerung in kürzester Zeit
erwartet, so dass sie nicht die Entscheidung in der
Hauptsache abwarten kann.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.