BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 28/10 -
Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Ersten Gesetzes zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl I S.
1170) vorläufig außer Vollzug zu setzen
Antragstellerin: G... AG
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23.
September 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
1. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wendet sich die Antragstellerin gegen
eine Gesetzesänderung, mit der die durch Anordnung einer
Vergütungspflicht der Netzbetreiber bewirkte Förderung von
Photovoltaikanlagen auf ehemaligen Ackerflächen eingeschränkt
wird.
2
Wesentlicher Inhalt des am 1. Januar 2009 in
Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG -, BGBl I
S. 2074) ist die Verpflichtung der Netzbetreiber, Strom
aus erneuerbaren Energien abzunehmen und in bestimmter Höhe
zu vergüten. Die besonderen Vergütungsvorschriften für Strom
aus solarer Strahlungsenergie enthalten die §§ 32 und 33
EEG (vgl. zum System der Abnahme- und
Mindestvergütungspflichten der Netzbetreiber bereits BVerfGE
122, 374 ).
3
Die Absätze 2 und 3 des § 32 EEG in der
bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung lauten
auszugsweise:
4
(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf
einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu
anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die
Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage vor
dem 1. Januar 2015
5
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im
Sinne des § 30 des Baugesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung oder
6
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach
§ 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden
ist,
7
errichtet worden ist.
8
(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz
2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet
wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1.
September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, besteht
die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sie
sich
9
1. ...
10
2. ...
11
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung
dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum
Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als
Ackerland genutzt wurden.
12
Mit Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a
des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl I
S. 1170) strich der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2
EEG die Wörter „vor dem 1. Januar 2015“. Mit Art. 1
Nr. 3 Buchstabe b dieses Gesetzes fasste er
§ 32 Abs. 3 EEG wie folgt neu:
13
(3) Für Strom aus einer Anlage nach
Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem
1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist,
besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn
sich die Anlage
14
1. ...
15
2. ...
16
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung
dieser Anlage in einem vor dem 25. März 2010 beschlossenen
Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des
Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als
Ackerland genutzt wurden, und sie vor dem 1. Januar 2011 in
Betrieb genommen wurde oder
17
4. ...
...
18
Eine Übergangsbestimmung für vor dem 1. Juli
2010 in Betrieb genommene Anlagen enthält § 66
Abs. 4 EEG (n.F.).
19
Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP vom 23. März 2010 war die Änderung des § 32
Abs. 3 EEG bereits vorgesehen, allerdings sollte der
Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor dem
1. Januar 2010 liegen. Zur Begründung der Änderung wird im
Wesentlichen auf die in den letzten Jahren verstärkt
aufgetretene Konkurrenz zwischen der Nutzung von Ackerflächen
zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion und zur
Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen hingewiesen. Diese sei
zugunsten der Nahrungs- und Futtermittelproduktion zu
entscheiden. Zudem werde den Anforderungen des Natur- und
Landschaftsschutzes hierdurch Rechnung getragen und im
Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung
einem bedenklichen zusätzlichen Landverbrauch entgegengewirkt
(vgl. BTDrucks 17/1147, S. 10).
20
Die Verschiebung des Zeitpunkts der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan auf den 25. März 2010
geht auf einen Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und
FDP zurück. Durch die Verschiebung des Zeitpunkts sollten
zusätzlich weitere bereits geplante Anlagen in den Genuss der
Vertrauensschutzregelung gelangen (vgl. BTDrucks 17/1604,
S. 14).
21
2. Die Antragstellerin ist ein im Bereich
der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie tätiges
Unternehmen. Sie trägt vor, die vom Gesetzgeber beschlossene
Änderung des § 32 EEG habe für sie einschneidende
Folgen. 24 begonnene Projekte für Solarparks auf früheren
Ackerflächen könnten nicht abgeschlossen werden, weil die
Übergangsfristen nicht eingehalten werden könnten.
22
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die
Neufassung des § 32 EEG verstoße gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1
GG, hilfsweise in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG.
Mit dem zum 1. Januar 2009 novellierten
Erneuerbare-Energien-Gesetz habe der Gesetzgeber dem
besonderen Vertrauensschutz für Investitionen in Anlagen auf
ehemaligen Ackerflächen Rechnung tragen wollen. Den
Unternehmen habe durch die bis zum 1. Januar 2015 befristete
Vergütungsregelung Investitionssicherheit gegeben werden
sollen. Das Vertrauen, das durch die bisherige
Gesetzesfassung begründet und von ihr betätigt worden sei,
werde durch die zu kurzen Übergangsbestimmungen im Hinblick
auf Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen enttäuscht.
23
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
24
1. Gemäß § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
25
Wegen der meist weitreichenden Folgen, die
eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen
Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein
strenger Maßstab. Soll das Inkrafttreten eines Gesetzes
verhindert oder - wie im vorliegenden Fall - ein in Kraft
getretenes Gesetz wieder außer Kraft gesetzt werden, so
erhöht sich diese Hürde noch, weil hiermit stets ein
erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers verbunden ist. Müssen die für eine vorläufige
Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer
wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung
unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht in
Sonderheit von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes
auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen.
Bei der Prüfung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz
haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
Gesetzes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu
bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag
ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 104, 23 ; 105, 365
; 106, 359 ; 122, 374
; stRspr).
26
Eine Verfassungsbeschwerde ist in diesem Sinne
offensichtlich unbegründet, wenn das Gericht zum Zeitpunkt
der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt
erkennbar ist, der der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg
verhelfen könnte. Die Unbegründetheit muss daher nicht auf
der Hand liegen; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger
gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316
; 89, 344 ; 122, 374
).
27
2. Eine von der Antragstellerin noch zu
erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage ihres
bisherigen Vorbringens in diesem Sinne offensichtlich
unbegründet. Dies führt zur Ablehnung ihres Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
28
a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die
angegriffenen Bestimmungen als Eingriff in die Berufsfreiheit
an Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu zusammenfassend
BVerfGK 11, 445 ) oder als Beeinträchtigung der
allgemeinen Handlungsfreiheit an Art. 2 Abs. 1 GG
zu messen sind. In beiden Fällen beurteilen sich die von der
Antragstellerin gerügten Enttäuschungen ihres
Investitionsvertrauens nach denselben
Vertrauensschutzgrundsätzen.
29
Die neue Regelung in § 32 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 EEG steht der weiteren Errichtung von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
auf ehemaligen Ackerflächen zwar nicht entgegen.
Entsprechende Investitionen sind jedoch, wenn sie nicht in
eine Anlage erfolgen, welche die in § 32 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 EEG (n.F.) genannten Voraussetzungen
erfüllt, unter den gegebenen Bedingungen wirtschaftlich nicht
sinnvoll und werden deshalb weitestgehend unterbleiben. Dies
ist auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks
17/1147, S. 10).
30
Der mit der Neuregelung einhergehende Eingriff
in die Berufs- oder allgemeine Handlungsfreiheit verstößt
entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen den
auch bei derartigen Eingriffen zu beachtenden Grundsatz des
Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber musste von Verfassungs
wegen keine weitergehende Übergangsregelung, als mit dem
Stichtag vom 25. März 2010 geschehen, für die Förderung von
Photovoltaikanlagen auf ehemaligen Ackerflächen vorsehen.
31
Es kann dahinstehen, ob das Erste Gesetz zur
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August
2010 für die Antragstellerin im Hinblick auf von ihr auf
ehemaligen, aber bis zum 25. März 2010 noch nicht durch
Bebauungsplan dafür vorgesehenen Ackerflächen geplante
Anlagen unechte Rückwirkung entfaltet. Selbst wenn dies
unterstellt wird, führt dies nicht zum Erfolg der noch zu
erhebenden Verfassungsbeschwerde.
32
b) Eine unechte Rückwirkung ist
verfassungsrechtlich jedenfalls nicht grundsätzlich
unzulässig (vgl. hierzu BVerfGE 122, 374 und
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 - 2 BvL
14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05 -, www.bverfg.de,
Rn. 57). Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige,
noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen
für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene
Rechtsposition nachträglich entwertet. Allerdings können sich
aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben.
Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber
angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des
Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn
die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe
des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ;
122, 374 ; stRspr).
33
Auf der anderen Seite ist die allgemeine
Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert
fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl.
BVerfGE 38, 61 ; 105, 17 ; BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02,
2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05 -, www.bverfg.de, Rn. 57).
Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des
Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem
Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in
wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der
Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer
Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse
in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der
Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 76,
256 ; 105, 17 ; BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und
2 BvL 13/05 -, www.bverfg.de, Rn. 57). Der
verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht jedoch nicht so
weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren
(vgl. BVerfGE 76, 256 ; BVerfGK 11, 445
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli
2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05 -,
www.bverfg.de, Rn. 57).
34
c) Der verfassungsrechtlich
gewährleistete Vertrauensschutz steht der von der
Antragstellerin beanstandeten Neuregelung nicht entgegen.
Zwar bietet erst das durch den Staat geschaffene
Vergütungssystem nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einen
Anreiz für Investitionen in Solaranlagen auf ehemaligen
Ackerflächen (s. dazu schon oben a). Durch dieses System wird
die Erzeugung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie von Seiten des Staates
gefördert. Die Förderung erfolgt dabei in Form einer
Vergütungspflicht der Netzbetreiber, die die Aufwendungen
ihrerseits letztlich auf die Stromverbraucher umlegen (vgl.
§§ 34 ff. EEG 2009 sowie Cosack, in:
Frenz/Müggenborg, EEG, 2010, Einführung §§ 34 bis 39,
insbesondere Rn. 4 ff.; Salje, EEG, 5. Aufl. 2009,
Einführung Rn. 86 ff.).
35
Die Investitionen in Projekte auf ehemaligen
Ackerflächen, für die zum 25. März 2010 noch nicht die
bauplanungsrechtlichen Grundlagen geschaffen worden waren,
beruhten jedoch im Hinblick darauf, dass der Beschluss über
die Aufstellung beziehungsweise Änderung des Bebauungsplans
noch ausstand, auf einer ungesicherten Vertrauensgrundlage.
Dies gilt nicht nur für bereits eingegangene Verpflichtungen
und geleistete Zahlungen für die Anschaffung von
Anlagenteilen, sondern auch für angefallene
Planungskosten.
36
aa) Die Förderung durch die
Inanspruchnahme einer festgelegten Vergütungspflicht durch
Netzbetreiber hing schon bisher gemäß § 32 Abs. 3
Nr. 3 EEG 2009 (a.F.) von der Aufstellung oder Änderung
eines Bebauungsplans ab. Die Errichtung der Anlage in
bauplanungsrechtlicher Hinsicht (ausschließlich) auf der
Grundlage des § 35 BauGB reichte, selbst wenn sie
rechtlich zulässig gewesen wäre, nicht aus.
37
bb) Erst der Beschluss über den
Bebauungsplan bot eine verlässliche Grundlage für
Investitionen und infolgedessen für berechtigtes Vertrauen.
Das ergibt sich aus den einfachrechtlichen Regelungen über
die Aufstellung von Bebauungsplänen, die auch der Gesetzgeber
bei der Anordnung der Vergütungspflicht für Strom aus Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf
ehemaligen Ackerflächen im Blick gehabt hat.
38
(1) Maßstab bei der Aufstellung und
Änderung eines Bebauungsplans sind die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3
Satz 1 BauGB), nicht die Interessen Einzelner an der
baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken. Auf die Aufstellung
von Bauleitplänen und damit eines Bebauungsplans (vgl.
§ 1 Abs. 2 BauGB) besteht dementsprechend gemäß
§ 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB kein
Anspruch, ebenso wenig auf die Änderung eines Bebauungsplans
(vgl. § 1 Abs. 8 BauGB). Ein solcher Anspruch kann
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB
auch nicht durch Vertrag begründet werden. Ein Vertrag, in
dem sich eine Gemeinde zur Aufstellung oder Änderung eines
Bebauungsplans verpflichtet, ist nichtig (vgl. die dem
§ 59 Abs. 1 VwVfG entsprechende landesrechtliche
Bestimmung i.V.m. § 134 BGB; Krebs, in:
Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl.
2008, 4. Kap., Rn. 93). Eine objektive Pflicht zur
Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans, um die
bauplanungsrechtlichen Grundlagen für eine Anlage zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu
schaffen, ist im Übrigen kaum vorstellbar (vgl. zur
Verpflichtung der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen,
§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB; hierzu etwa
Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl.
2009, § 1 Rn. 27 f.).
39
(2) Die Gemeinde beschließt den
Bebauungsplan als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB; vgl.
bezüglich der Länder Berlin, Hamburg und Bremen § 246
Abs. 2 BauGB). Wesentliches Element bei der
Beschlussfassung ist die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7
BauGB. Der nach Landesrecht gemeindeintern regelmäßig
zuständige Gemeinderat (vgl. Löhr, in:
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 10
Rn. 3), ein unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ
(vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), muss bei der
Aufstellung und Änderung eines Bebauungsplans insbesondere
die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander abwägen. Eine derartige Abwägung kann auch zu
dem Ergebnis führen, dass ein Bebauungsplan für ein von einem
Investor ins Auge gefasstes Vorhaben nicht aufgestellt wird.
Insbesondere kann bei der Abwägung naturschutzrechtlichen
oder landwirtschaftlichen Belangen der Vorzug gegeben werden
(vgl. § 18 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3,
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a, Abs. 7
BauGB; zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der
Bauleitplanung aktuell Krautzberger, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1a
Rn. 63 ff., insbesondere Rn. 74 ff.
[Stand: April 2010]).
40
(3) Die Forderung nach einem die
Errichtung und den Betrieb der Anlage ermöglichenden
Bebauungsplan hat der Gesetzgeber gerade mit der Überlegung
in das Gesetz aufgenommen, dass die damit verbundenen
Einflussmöglichkeiten seitens der Bevölkerung - über die zur
Entscheidung über die Satzung berufenen Gemeinderäte und im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. § 3 BauGB) -
zu einer möglichst großen Akzeptanz des Vorhabens führen soll
(vgl. BTDrucks 16/8148, S. 60; Schomerus, in:
Frenz/Müggenborg, EEG, 2010, § 32 Rn. 40). Die
Öffentlichkeitsbeteiligung wie auch die Behördenbeteiligung
(§ 4 BauGB) kann freilich dazu führen, dass
Gesichtspunkte zu Tage treten, die der von der
Gemeindeverwaltung beabsichtigten und Investoren womöglich in
Aussicht gestellten Planung unüberwindbar entgegenstehen,
oder dass eine grundsätzliche Ablehnung des Vorhabens in der
Bevölkerung die Entscheidungsträger dazu veranlasst, aus
(lokal-)politischen Gründen von einer Planungsentscheidung
zugunsten des Investors abzusehen.
41
(4) Indem der Gesetzgeber mit der von der
Antragstellerin angegriffenen neuen Regelung in § 32
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EEG die Förderung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie auf ehemaligen
Ackerflächen nun erstmals davon abhängig macht, dass ein
spätestens zum 25. März 2010 beschlossener Bebauungsplan
vorliegt, trifft er potentielle Investoren in einer unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten ungesicherten Situation, weil
auch nach bisherigem Recht ein entsprechender Bebauungsplan -
wenn auch ohne bestimmte Frist - erforderlich und dessen
Beschluss aus den dargelegten Gründen rechtlich ungewiss war.
In solchen Fällen nunmehr eine Frist, die sich am Zeitpunkt
der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausrichtet,
einzuführen, belastet den Betroffenen nicht unangemessen und
dient dem legitimen gesetzgeberischen Ziel, den künftigen
Verbrauch von Freiflächen für Photovoltaikanlagen zum Schutz
von Natur und Landschaft und zugunsten der Nahrungs- und
Futtermittelproduktion effektiv zu begrenzen (vgl. BTDrucks
17/1147, S. 10). Die Wahl des 25. März 2010, des Tages der
1. Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag, als Stichtag
stellt vor diesem Hintergrund einen von Verfassungs wegen
nicht zu beanstandenden Kompromiss des Gesetzgebers zwischen
der Berücksichtigung berechtigter Vertrauensschutzerwartungen
der von der Befristung Betroffenen auf der einen und dem
legitimen Ziel, im Hinblick auf das Auslaufen der Altregelung
zu erwartende Mitnahmeeffekte zu vermeiden (vgl. BTDrucks
17/1147, S. 10 und BTDrucks 17/1604, S. 2), auf der anderen
Seite dar.
42
(5) Der Hinweis der Antragstellerin auf
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Enttäuschung des Vertrauens in den Fortbestand einer
befristeten Übergangsvorschrift geht im Übrigen fehl. Bei der
Regelung in § 32 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung
mit § 32 Abs. 2 EEG (a.F.) handelt es sich schon
nicht um eine Übergangsvorschrift, die der Gesetzgeber aus
Vertrauensschutzgründen erlassen hat (vgl. BVerfGE 102, 68
); die Vorschriften ordnen nicht die Fortgeltung
alten Rechts an.
43
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.