BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 28/13 -
dem Land Hessen aufzugeben, der
Streitverkündeten in den Rechtsstreitigkeiten des
Antragstellers als Amtshaftungskläger gegen das Land Hessen
mit der Bundesrepublik Deutschland als Streitverkündeter die
in der Antragsschrift des Antragstellers vom 14. Juli
2013 aufgeführten Schriftsätze nebst Anlagen, die der
Antragsteller als Kläger in den Verfahren 2-04 O 25/07, 2-04
O 227/13, 2-04 O 228/13 und 2-04 O 238/13 beim Landgericht
Frankfurt am Main eingereicht hat, umgehend vollständig
zuzustellen
Antragsteller: Dr. K…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2013
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Der Antragsteller möchte mit seinem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen,
dass das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren
über eine von ihm erhobene Amtshaftungsklage gegen das Land
Hessen der Bundesrepublik Deutschland, der er den Streit
verkündet hat, weitere 29, in der Zeit vom 18. März bis
12. Juli 2013 erstellte Schriftsätze (sowie die Anlagen
K 1930 bis K 2116) übermittelt.
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2. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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a) Der Antrag ist bereits unzulässig,
weil die begehrte einstweilige Anordnung nicht in dem
erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der angekündigten
Verfassungsbeschwerde steht.
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Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung
ist immer nur ein Nebenverfahren in einem (künftigen)
Verfassungsrechtsstreit (vgl. BVerfGE 31, 87 ). Als
Nebenverfahren muss es sachlich auf die Hauptsache bezogen
sein. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann notwendig
sein, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der
Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt
irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 105, 235
).
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Der Antragsteller hat als Hauptsache eine
Verfassungsbeschwerde angekündigt, die auf die Feststellung
gerichtet ist, dass die Justizverwaltung des Landgerichts
Frankfurt am Main ab dem Jahr 2000 bis heute in unzulässiger
Weise auf von ihm anhängig gemachte Verfahren - nicht nur vor
dem Landgericht, sondern auch vor dem Oberlandesgericht
Frankfurt am Main sowie vor hessischen Verwaltungsgerichten -
einwirkt.
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Das Verfahren über den Erlass einer
einstweiligen Anordnung weist zu dieser angekündigten
Hauptsache ersichtlich nicht den erforderlichen Sachbezug
auf. Sie dient insbesondere nicht der Sicherung einer
Entscheidung über diese.
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b) Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist darüber hinaus unbegründet, weil
die angekündigte Verfassungsbeschwerde mangels Benennung
eines konkreten, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren
Hoheitsakts offensichtlich unzulässig wäre (vgl. zum Maßstab
BVerfGE 131, 47 ).
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3. Einer Entscheidung über die
Richterablehnung bedarf es nicht, weil keiner der abgelehnten
Richter Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer
ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.