BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 28/17 -
1.
dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung einstweilen zu untersagen, das am 18. Mai 2017 vom Bundestag und am 2. Juni 2017 vom Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises auszufertigen,
2.
hilfsweise unter Eintragung dieser Regelung im Bundesgesetzblatt einstweilen die durch Artikel 1 Nummer 15, Artikel 2 Nummer 4 und Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises geschaffenen Änderungen gemäß dem vom Deutschen Bundestag am 18. Mai 2017 und vom Bundesrat am 2. Juni 2017 verabschiedeten Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 18/11279) in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks 18/12417), mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten an, außer Kraft zu setzen,
3.
höchst hilfsweise unter Eintragung dieser Regelung im Bundesgesetzblatt einstweilen den Vollzug der Artikel 1 Nummer 15 und Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises gemäß dem vom Deutschen Bundestag am 18. Mai 2017 und vom Bundesrat am 2. Juni 2017 verabschiedeten Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 18/11279) in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks 18/1247) zu untersagen und die Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu verpflichten, die aufgrund dieses Gesetzes geschaffenen Befugnisse einstweilen unangewendet zu lassen - notfalls im Wege der Zwischenan-ordnung,
4.
höchst höchst hilfsweise die Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes unter Eintragung dieser Regelung im Bundesgesetzblatt einstweilen zu verpflichten, Daten nach Maßgabe der durch Artikel 1 Nummer 15 und Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises geschaffenen Regelungen nur in gesondert zu begründenden Einzelfällen abzurufen, jeden Datenabruf, den Zweck des Abrufs, den Ort der jeweiligen Speicherung der Daten detailliert zu protokollieren sowie Vorkehrungen dafür zu schaffen, dass die abgerufenen Daten zu einem späteren Zeitpunkt rückstandslos gelöscht werden können - notfalls im Wege der Zwischenanordnung
Antragsteller:
W…, LL.M.,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juni 2017 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag, mit dem der Antragsteller den Erlass einer gegen die Ausfertigung und Anwendung von Vorschriften gerichteten einstweiligen Anordnung begehrt, die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder (sowie weitere Behörden der Zoll- und Steuerverwaltung) zum Abruf elektronisch gespeicherter Lichtbilder im automatisierten Verfahren ermächtigen und die bestehenden Abrufmöglichkeiten der Polizeibehörden erweitern, ist unzulässig.
2
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
3
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer darlegen kann, von der angegriffenen Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 133, 277 ). Hierzu fehlt es vorliegend jedoch an jeglichen individualisierten Darlegungen zur Betroffenheit gerade durch die vom Gesetzgeber neu gefassten Abrufvorschriften, da der Antragsteller insoweit lediglich darauf verweist, als Inhaber eines biometrischen Reisepasses beziehungsweise Personalausweises von der Speicherung der elektronischen Lichtbilder im Personalausweis- beziehungsweise Passregister betroffen zu sein. Dies genügt jedoch weder den Anforderungen an die Darlegung zur Zulässigkeit einer - vorliegend noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde noch den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Der Antrag ist daher unzulässig.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.