BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 30/20 -
1.
festzustellen, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden,
2.
den Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug zu setzen,
3.
festzustellen, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin des Verfahrens 1 BvQ 26/20 angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen auf“ nach Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf.
Antragsteller:
Dr. A…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2020
einstimmig beschlossen:
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.