BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 33/11 -
die Vollziehung des Beschlusses des
Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2011 - 18 UF
107/10 - bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde der Antragsteller auszusetzen
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 4. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Die zulässige sofortige Beschwerde ist
unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach
dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide
Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten
Gegenstandswert angesetzt.
2
Der Verfahrensbevollmächtigte ist für die
Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden,
§ 7 Abs. 1 RVG. Dafür genügt es im gerichtlichen
Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer
Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren
geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer
Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 ;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR
2437/95 -, juris Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen
Wortlauts des § 7 Abs. 1 RVG folgt hieraus, dass
der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren nur einmal,
nämlich aus dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich
festgesetzten Gegenstandswert fordern kann.