BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 34/09 -
unter Aufhebung der Entscheidung des
Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2009 -
B 1 S 09.410 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 29. Juli 2009 - 10 CS 09.1604 - die aufschiebende
Wirkung einer Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des
Landratsamts Wunsiedel vom 26. Mai 2009 - 3/30-1341 -
wiederherzustellen.
Antragsteller: R…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2009
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die Anordnung der sofortigen Vollziehung
einer auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG in Verbindung mit
§ 130 Abs. 4 StGB gestützten versammlungsrechtlichen
Verfügung, mit welcher die vom Antragsteller für den
22. August 2009 in Wunsiedel angemeldete Versammlung mit
dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ einschließlich jeder Form
von Ersatzveranstaltung sowohl unter freiem Himmel als auch
in geschlossenen Räumen im Bereich des Stadtgebietes
Wunsiedel verboten wird.
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2. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth
hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage
abgelehnt (B 1 S 09.410). Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte
Beschwerde zurückgewiesen (10 CS 09.1604).
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3. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; stRspr).
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4. Im vorliegenden Fall lässt sich weder die
Unzulässigkeit noch die offensichtliche Unbegründetheit der
eingelegten Verfassungsbeschwerde im Zuge der dem
Bundesverfassungsgericht in einem Eilverfahren allein
möglichen summarischen Prüfung feststellen. Die dem
versammlungsbehördlichen Verbot zugrunde liegende, im Jahre
2005 geschaffene Norm des § 130 Abs. 4 StGB wirft eine
Reihe schwieriger Rechtsfragen auf, die nur in einem
verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden
können. Die Notwendigkeit einer solchen Klärung gilt auch in
Blick auf die im Jahre 2008 geschaffene, sich am Wortlaut des
§ 130 Abs. 4 StGB orientierende, über diesen jedoch
teils hinausgehende landesrechtliche Norm des Art. 15
Abs. 2 Nr. 2 BayVersG, auf welche das Landratsamt Wunsiedel
und das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth - im Gegensatz
zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der sich auf die
Ermächtigungsgrundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG in
Verbindung mit § 130 Abs. 4 StGB beschränkt hat -
das sofort vollziehbare Verbot zusätzlich gestützt haben.
Mittlerweile liegt eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der entsprechenden
Versammlung im Jahre 2005 (Urteil vom 25. Juni 2008 -
BVerwG 6 C 21.07 -) und damit eine aus
verwaltungsgerichtlicher Sicht abschließende fachgerichtliche
Aufbereitung der Rechtsprobleme vor. Gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts hat der Antragsteller
Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 2150/08),
über die in Kürze eine Entscheidung ergehen wird. Angesichts
der Vielschichtigkeit der hiermit verbundenen Fragen kann
dieser Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren nicht
vorgegriffen werden. Für dieses bleibt nach alledem nur
festzustellen, dass die Verfassungsbeschwerde gegen das
Versammlungsverbot insoweit weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet ist.
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5. Die Entscheidung im vorliegenden
Eilverfahren ist damit anhand einer Folgenabwägung zu
treffen. Daher sind gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG die
Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120
; stRspr).
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Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des
Verbots der Versammlung bestehen, hätte die
Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so könnte der
Antragsteller die geplante Versammlung nicht durchführen und
würde dadurch um die Möglichkeit gebracht, von dem Grundrecht
auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu
machen. Könnte die Versammlung wie geplant stattfinden,
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als
unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt worden,
obwohl die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen. In
diesem Fall hätte die Versammlung stattgefunden, obwohl die
Gefahr eines Verstoßes gegen § 130 Abs. 4 StGB
unmittelbar bestanden hat, also die einer Störung des
öffentlichen Friedens in einer die Würde der Opfer
verletzenden Weise dadurch, dass die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder
gerechtfertigt wird.
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In den vergangenen Jahren hat die Kammer den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere
unter Verweis auf die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck
gebrachte Einschätzung des Gesetzgebers zur Gewichtung des
Schutzguts von § 130 Abs. 4 StGB abgelehnt (BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. August 2005 - 1
BvQ 25/05 -; Beschluss vom 14. August 2006 - 1 BvQ 25/06 -;
Beschluss vom 13. August 2007 - 1 BvR 2075/07 -; Beschluss
vom 13. August 2008 - 1 BvR 2102/08 -). In ihre Abwägung hat
die Kammer dabei eingestellt, dass der Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz sich auf eine in jährlichen
Abständen immer wieder am Todestag von Rudolf Heß geplante
Veranstaltung bezieht; der Nachteil für den Antragsteller sei
insoweit geringer, als wenn es um eine Demonstration aus
einem besonderen aktuellen und insofern unwiederbringlichen
Anlass ginge. Im Falle eines Obsiegens im
verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren bleibe es dem
Antragsteller unbenommen, zukünftig wieder derartige
Gedenkveranstaltungen zu planen und gegebenenfalls unter
Beachtung des Versammlungsgesetzes durchzuführen. Die Kammer
hat zwar auch darauf verwiesen, dass sich dieser
Gesichtspunkt im Laufe der Zeit immer mehr verbraucht und der
Nachteil des Antragstellers durch die Nichtdurchführung der
Veranstaltung bei mehrmaliger Versagung einer einstweiligen
Anordnung zunehmend an Gewicht gewinnt. In der Tat wird das
Anliegen des Antragstellers, eine Gedenkkundgebung
durchzuführen, die mit einem bestimmten Datum verknüpft ist,
hier dem Todestag von Rudolf Heß, nun zum wiederholten Male
vereitelt. Gewiss ist eine solche fünfte Untersagung der
Veranstaltung in Folge von ganz erheblichem Gewicht. Dennoch
erreicht der Nachteil auch in diesem Jahr noch nicht ein
solches Gewicht, dass er die Nachteile überwiegt, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre. In diesem Fall würde eine solche Versammlung gegen
§ 130 Abs. 4 StGB verstoßen, durch den der Gesetzgeber
die Strafwürdigkeit der vom Antragsteller konkret geplanten
Gedenkkundgebung zum Ausdruck bringen wollte. Angesichts des
Gewichts dieses Nachteils ist dem Antragsteller zuzumuten,
mit Rücksicht auf die nun unmittelbar bevorstehende
endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch das
Bundesverfassungsgericht nochmals aufgrund einer bloßen
Folgenabwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auf die
Durchführung der von ihm geplanten Versammlung zu
verzichten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.