BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 34/10 -
unter Aufhebung des Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
16. September 2010 - 11 B 1179/10 - der Bezirksregierung
Düsseldorf vorläufig zu untersagen, ihren
Besitzeinweisungsbeschluss vom 26. August 2010 zu vollziehen,
und ihr aufzugeben, den Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen zu veranlassen, vorläufig von Maßnahmen
zur Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 26.
August 2010 abzusehen
Antragsteller: D. ... L.,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20.
September 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist.
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Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181
). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass
einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts
weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41
; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die
besondere Funktion und Organisation des
Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der
von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige
Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf
angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu
bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ). Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung durch das
Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich
engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte.
Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur
Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt
wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des
Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -,
www.bverfg.de, Rn. 2 und Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 2297/10 -,
juris Rn. 4).
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Bei der Entscheidung über den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erweist. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ;
stRspr; jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 16. August 2010 - 2 BvR 1762/10 -,
www.bverfg.de, Rn. 1 und Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 2297/10 -, juris
Rn. 3).
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2. Nach den vorstehenden Maßstäben ist
vorliegend auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu
entscheiden. Diese führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller hat nicht
dargelegt, dass nach dem anzulegenden strengen Maßstab der
Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.
Seinem Vorbringen lässt sich bereits nicht entnehmen, dass
ihm durch die sofortige Vollziehung der vorzeitigen
Besitzeinweisung durch den Beschluss der Bezirksregierung
Düsseldorf vom 26. August 2010 ein besonders schwerer
Nachteil im oben dargelegten Sinne droht.
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Dass der Antragsteller gerade durch die
sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung in
existenzieller Weise betroffen sein könnte, trägt er nicht
vor. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die betroffenen
Flächen machen zusammen weniger als 0,6 ha aus. Ihr Anteil
bezogen auf die Gesamtfläche seines Betriebs, die nach seinen
Angaben im Ausgangsverfahren mehrere hundert Hektar beträgt,
ist sehr gering. Selbst wenn man die vom Antragsteller
dargelegte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit angrenzender
Flächen zur Aufzucht von Bäumen, insbesondere durch die nach
seinem Vortrag betriebsbedingt notwendige Schaffung von
(weiteren) Freiflächen, in die Betrachtung mit einbezieht,
ändert sich daran nichts.
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Es erscheint bei einer Würdigung des
Vorbringens des Antragstellers im Ausgangs- und im
vorliegenden Verfahren auch verfehlt, für die Annahme eines
besonders schweren Nachteils auf den Wert der (insgesamt) zu
beseitigenden Bäume von nach seinen Angaben 1,5 Millionen
Euro abzustellen. Der Antragsteller hat bereits im
Ausgangsverfahren wie auch nunmehr im vorliegenden Verfahren
keine grundsätzlichen Einwände gegen die vorzeitige
Besitzeinweisung geäußert. Dass ein großer Teil der Bäume für
das planfestgestellte Vorhaben beseitigt werden muss,
beanstandet der Antragsteller, der bereits keine Klage gegen
den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2007, mit dem
dies vorgezeichnet war, erhoben hatte, auch mittlerweile
nicht. Er bemängelt vielmehr lediglich das angeblich rechts-
und auch verfassungswidrige Unterbleiben einer „baumgenauen“
Abgrenzung; dies betrifft lediglich eine „Randfrage“ im
Unschärfebereich des Maßstabs 1:1000 der für die
Besitzeinweisung maßgeblichen Pläne. Dass dieser Maßstab
nicht „baumgenau“ sein kann, liegt auf der Hand, erfasst aber
nur einen minimalen Bereich der im Übrigen offenbar
unstreitigen Besitzeinweisungsfläche.
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Aus den vom Antragsteller vorgelegten
Unterlagen ergibt sich, dass (mittlerweile) Streit über die
Höhe der zu leistenden (Gesamt-)Entschädigung besteht und er
infolgedessen aus seiner Sicht notwendige Investitionen nur
eingeschränkt tätigen kann. Dies ist ebenfalls nicht
geeignet, die Annahme eines besonders schweren Nachteils zu
begründen. Entschädigungsfragen sind nach der grundsätzlich
maßgeblichen einfachrechtlichen Erkenntnis des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die
der Antragsteller (jedenfalls bislang) auch nicht in Zweifel
gezogen hat, nicht Gegenstand einer Entscheidung über die
vorzeitige Besitzeinweisung.
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Ein besonders schwerer Nachteil ist für den
Antragsteller schließlich auch nicht mit dem aus seiner Sicht
derzeit unzureichend geplanten provisorischen
Bewässerungssystem verbunden. Das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen hält in seinem Beschluss vom 16.
September 2010 die Anordnung (5) des
Besitzeinweisungsbeschlusses vom 26. August 2010 für
„detailliert und unmissverständlich“, es sei Sache des
Landesbetriebs Straßenbau NRW, „in eigener Verantwortung für
die ordnungsgemäße Bewässerung ein technisches Provisorium zu
errichten und für dessen Funktionsfähigkeit zu sorgen“. Dass
der Landesbetrieb Straßenbau NRW nicht gewillt oder nicht in
der Lage ist, seiner Verantwortung gerecht zu werden, hat der
Antragsteller nicht überzeugend dargelegt. Schon zur
Vermeidung von weitergehenden Entschädigungspflichten, muss
der Landesbetrieb ein ganz besonderes Interesse daran haben,
die Belastungen für den Antragsteller infolge der
Notwendigkeit, auf ein provisorisches Bewässerungssystem
zurückgreifen zu müssen, auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Es
besteht danach keine Notwendigkeit, durch eine einstweilige
Anordnung die Besitzeinweisung zu unterbinden, weil eine
unzureichende Funktionsweise oder Eignung der provisorischen
Entwässerung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auch könnte
diese noch während der Bauarbeiten nachgebessert werden.
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Schließlich zwingt auch die Rüge der
unzulässig verkürzten Beschwer- debegründungsfrist nach
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht zum Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung. Selbst wenn sich diese
Rüge im Rahmen einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
als berechtigt erwiese, folgte aus der Beschränkung auf die
nachträgliche Feststellung dieses Grundrechtsverstoßes kein
so schwerer Nachteil für den Antragsteller, dass er den
Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigte, zumal der
Antragsteller nicht näher erläutert hat, wie und für welche
Sachverhalte er an einer näheren Substantiierung durch die
verkürzte Begründungsfrist gehindert gewesen wäre.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.