BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 35/06 -
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen den Bescheid der Kreispolizeibehörde
Minden-Lübbecke vom 8. November 2006 - VL 1.2 -
wieder herzustellen, soweit er sich gegen die Untersagung des
Antragstellers als Versammlungsleiter und gegen das Verbot
der Verwendung eines Lautsprechers zur Bekanntgabe der
Versammlungsauflagen (Ziffer 2 des Bescheides) richtet,
Antragsteller: Herr W...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Hoffmann-Riem,
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 24. November 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag betrifft die behördlich angeordnete
sofortige Vollziehbarkeit eines versammlungsrechtlichen
Auflagenbescheides. Auf die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
23. November 2006 – 5 B 2481/06 – und des
Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2006 –
11 L 820/06 - wird zur Darstellung des Sachverhalts
Bezug genommen.
2
Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
liegen nicht vor. Wird eine Versammlung nicht verboten,
sondern lediglich gemäß § 15 Abs. 1 VersG von
bestimmten Auflagen abhängig gemacht, ist ein schwerer
Nachteil oder ein anderer wichtiger Grund, aus dem der Erlass
einer einstweiligen Anordnung zum gemeinen Wohl dringend
geboten wäre, in der Regel zu verneinen. So liegt es auch
hier. Weder die Erreichung des Versammlungszweckes insgesamt
noch die von dem Antragsteller mit seiner Teilnahme
verfolgten kommunikativen Absichten werden durch die
fraglichen Auflagen derart wesentlich beeinträchtigt, dass
ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts zum gemeinen
Wohl, wie es § 32 Abs. 1 BVerfGG voraussetzt,
dringend geboten wäre.
3
Auch wenn schwer nachvollziehbar ist, wieso
die Bekanntgabe der Auflagen an die Versammlungsteilnehmer
durch den Versammlungsleiter unter Einsatz eines
Lautsprecherwagens oder Megaphons die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährdet oder warum den eventuell aus der
Nutzung technischer Hilfsmittel resultierenden Gefahren nicht
anderweitig entgegengewirkt wird, ist entscheidend, dass die
Erreichung des Versammlungszwecks nicht durch die Vorgabe
beeinträchtigt oder gar vereitelt wird, die Ordner sollten
die Auflagen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel bekannt
geben.
4
Die mit einer Vielzahl von Vorstrafen des
Antragstellers begründete Untersagung der Wahrnehmung der
Funktion des Versammlungsleiters durch den Antragsteller
stellt ebenfalls keinen Nachteil von hinreichendem Gewicht
dar. Der Ausschluss bezieht sich nur auf die besondere
Funktion des Versammlungsleiters, der für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Versammlung zu sorgen hat und insofern
Ansprechpartner der Polizei bei der Durchführung der
Versammlung ist. Will der Antragsteller die Versammlung
gleichwohl durchführen, steht es ihm frei, eine andere Person
als Leiter zu bestellen. Dafür, dass dies praktisch nicht
durchführbar wäre, ist trotz der nicht näher substantiierten
gegenteiligen Behauptung des Antragstellers nichts
ersichtlich. Dem Antragsteller ist es im Übrigen nicht
verwehrt, die Funktion als Veranstalter der Versammlung
wahrzunehmen und dadurch sein inhaltliches Anliegen zu
verwirklichen.
5
Ob die Auflagen rechtmäßig sind, hat das
Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht zu
entscheiden. Dies muss gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren
geklärt werden.