BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 35/09 -
die Vollziehung des Beschlusses des
Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 - 537 F 123/08 SO -
bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen
Antragstellerin: K...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Bryde,
Kirchhof
am 7. August 2009 einstimmig beschlossen:
Die Wirksamkeit des Beschlusses des
Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009
- 537 F 123/08 SO - wird einstweilen bis zur
Entscheidung über die Hauptsache, längstens bis zum 7.
Februar 2010, ausgesetzt, soweit der Antragstellerin darin
die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder Ma. und Mi.
entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Amt für Soziale
Arbeit - Bezirkssozialarbeit - der Landeshauptstadt Wiesbaden
zum Amtsvormund bestimmt wurde.
Für diese Dauer wird das Verbleiben beider
Kinder bei der Antragstellerin angeordnet.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes
wird abgelehnt.
Das Land Hessen hat der Antragstellerin die
notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung der
Vollziehung eines ihr das Sorgerecht für ihre Söhne
entziehenden Beschlusses. Gleichzeitig beantragt sie die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts.
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1. Die Antragstellerin ist Mutter der aus der
- geschiedenen - Ehe zum Kindesvater hervorgegangenen Tochter
J. (geboren im Januar 1995) sowie der aus der späteren Ehe
mit dem im September 2005 verstorbenen Kindesvater
hervorgegangenen Söhne Mi. (geboren im Juni 2000) und Ma.
(geboren im Mai 2001).
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Da die Antragstellerin seit April mit einem
rechtskräftig wegen schweren sexuellen Missbrauchs an Kindern
zu einer zweijährigen zur Bewährung ausgesetzten Strafe
verurteilten Partner zusammen ist, erteilte ihr das
Amtsgericht zum Schutz der Kinder Auflagen, an die sie sich
jedoch nach eigenen Angaben nicht hielt. Mittlerweile
gelangten allerdings der behandelnde Therapeut und das
Landeskriminalamt zu der Einschätzung, dass die
Rückfallgefahr sehr gering sei, so dass einem Umgang mit den
Kindern der Antragstellerin nichts mehr im Wege stehe.
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Nachdem das Jugendamt einen Antrag auf
Entziehung der elterlichen Sorge für die Kinder gestellt
hatte, holte das Amtsgericht zur Frage der Erziehungseignung
der Antragstellerin ein kinderpsychologisches Gutachten der
Sachverständigen Dr. K.-K. ein, in dem diese zu dem Ergebnis
kam, die Erziehungsdefizite der Antragstellerin könnten mit
ambulanten Maßnahmen bewältigt werden, wenn diese - im
Hinblick auf die von der Sachverständigen gesehene Gefährdung
seitens des Lebensgefährten - mit den Kindern allein lebe und
langfristig eine Alkoholtherapie mache. Darüber hinaus hörte
das Amtsgericht am 6. Mai 2005 die Kinder, die sich für einen
Verbleib bei der Mutter aussprachen, die Familienpflegerin,
die Vertreterin des Jugendamtes, die Sachverständige sowie
die Verfahrensbeteiligten an. Mit Hinweis- und
Auflagenbeschluss vom 11. Mai 2009 stellte das Amtsgericht
den Entzug der elterlichen Sorge für Mi. und Ma. für den Fall
in Aussicht, dass das Jugendamt ein schlüssiges Konzept für
die Unterbringung beider Kinder in Vollzeitpflege vorlege.
Das Jugendamt schlug sodann eine Unterbringung beider Kinder
in einer Familienpflege vor.
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Daraufhin entzog das Amtsgericht der
Antragstellerin mit Beschluss vom 10. Juli 2009 die
elterliche Sorge für die Kinder Ma. und Mi., ordnete für
beide Kinder Vormundschaft an und bestimmte das Amt für
Soziale Arbeit zum Amtsvormund. Gleichzeitig gab es dem
Vormund auf, die beiden Kinder in der genannten
Erziehungsstelle unterzubringen und einen regelmäßigen
Kontakt (mindestens einmal monatlich einen Tag) zwischen
beiden Kindern und ihrer Mutter sicherzustellen. Darüber
hinaus wurden weitere, die Tochter betreffende Regelungen
getroffen.
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Eine Gefahr für die Kinder könne nicht ohne
eine Trennung von der Antragstellerin abgewendet werden. Zwar
zeigten beide Söhne - anders als J. - bislang noch keine
Verhaltensauffälligkeiten oder Störungen, die auf eine
nachgeburtliche Vernachlässigung durch die Mutter
zurückzuführen seien, doch sei auch insoweit die Prognose
ungünstig, weshalb das Gericht eine Fremdunterbringung als
einzigen Ausweg sehe, um Schaden abzuwenden. Aufgrund der
Ermittlungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass
ambulante öffentliche Hilfen ausreichten, um den beiden
Jungen das für die weitere gedeihliche Entwicklung
erforderliche Minimum an Stabilität und Bindungssicherheit zu
bieten. Dies wird unter Bezugnahme auf die von der
Antragstellerin nur schleppend und zögerlich angenommene
Familienhilfe, deren Ungeeignetheit zur Vermeidung des
sexuellen Missbrauchs J. und verschiedener weiterer
Problemlagen in der Vergangenheit ausgeführt. Die
Antragstellerin habe sich selbst unter dem Eindruck des
drohenden Entzugs des Sorgerechts nur beschränkt an die vom
Gericht erteilten Auflagen gehalten und sei beispielsweise am
3. Juli 2009 in volltrunkenem Zustand mit beiden Söhnen in
einer Klinik erschienen.
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Die Sachverständige habe überzeugend
dargelegt, dass bei allen drei Kindern eine tiefgreifende
Bindungsunsicherheit bestehe, die nicht zuletzt Folge des
Verhaltens und des biografischen Werdegangs der Mutter sei.
Die Kinder hätten nicht nur die Alkoholexzesse und
Partnerwechsel miterlebt, sie würden von der Antragstellerin
auch nicht angemessen in ihrer kindlichen Entwicklung und
ihren Bedürfnissen unterstützt, da diese offensichtlich nicht
in der Lage sei, diese zu erkennen oder der Erkenntnis Taten
folgen zu lassen. Dies habe dazu geführt, dass J. in der
Familie mittlerweile das Sagen habe und die Erziehung der
beiden Jungen übernehme, womit sie naturgemäß überfordert
sei. In der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens habe die
Sachverständige entgegen der zunächst schriftlich geäußerten
Einschätzung ausdrücklich geäußert, dass eine Gefährdung des
Kindeswohls im Falle des Verbleibs der Kinder im mütterlichen
Haushalt auch dann angenommen werden müsse, wenn vom Partner
der Mutter keine Gefahr für die Kinder ausgehe. Die Mutter
sei aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten und der von ihr
eingenommenen „Opferrolle“ langfristig nicht in der Lage, den
Kindern gesicherte Bindungen zu vermitteln und sie so vor
einer Gefährdung ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Wohls zu schützen.
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Die Herausnahme der beiden Jungen aus dem
mütterlichen Haushalt und ein Entzug der gesamten elterlichen
Sorge sei geboten. Das Konzept des Jugendamtes gewährleiste
beiden Kindern langfristig den Aufbau sicherer Bindungen und
damit eine ihrem Wohl entsprechende Entwicklung. Durch die
gemeinsame Unterbringung beider Kinder in einer Familie
bleibe die Geschwisterbindung erhalten, darüber hinaus
könnten sie Bindungen zu den Pflegeeltern aufbauen.
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Gegen diesen Beschluss legte die
Antragstellerin Beschwerde ein. Einen gleichzeitig gestellten
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des
Amtsgerichts lehnte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
17. Juli 2009 mit der Begründung ab, keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht und die
Rechte der Kinder erkennen zu können, nachdem während der
Dauer des Verfahrens eine nachhaltige Stabilisierung der
Antragstellerin unter dem Einsatz der Familienhilfe bislang
offenbar nicht habe festgestellt werden können. Vielmehr
zeige der Umstand, dass die Antragstellerin - trotz
behaupteter Fortschritte aufgrund einer Suchttherapie - am 3.
Juli 2009 mit den Kindern wegen eines Radunfalls von Mi. in
volltrunkenem Zustand in die Klinik gekommen sei, dass eine
konkrete Gefährdung des Wohls der beiden acht und neun Jahre
alten Jungen mit weniger einschneidenden Maßnahmen jedenfalls
derzeit nicht abzuwenden sei.
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2. Die Antragstellerin wendet sich sinngemäß
gegen den die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des
Amtsgerichts ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts und
begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit
des amtsgerichtlichen Beschlusses auszusetzen, soweit ihr
damit das Sorgerecht für ihre Söhne entzogen, Vormundschaft
angeordnet und das Amt für Soziale Arbeit zum Amtsvormund
bestellt wurde.
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1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren,
hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ;
stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind
die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der
meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei
der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107
; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1
BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das
Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel
die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211
; 36, 37 ).
13
Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht
anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall
als Hauptsache in zulässiger Weise vor das
Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE
105, 235 ; stRspr).
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b) Nachdem die noch nicht eingelegte
Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich
unbegründet wäre, führt die Folgenabwägung zum Erlass der
einstweiligen Anordnung.
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Erginge die beantragte einstweilige Anordnung,
so blieben beide Kinder - gemäß ihrem eigenen Wunsch - bis
zum Abschluss des Verfahrens bei ihrer Mutter in ihrer
vertrauten Umgebung; nach Ende der Schulferien könnten sie
weiterhin ihre bisherigen Schulen besuchen. Erwiese sich die
Verfassungsbeschwerde nachfolgend als unbegründet, verzögerte
sich die - nach Einschätzung des Amtsgerichts - mit
Stabilität und Bindungssicherheit verbundene Aufnahme der
Kinder in der Pflegefamilie um einen - allerdings
überschaubaren - Zeitraum.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so
würden die Kinder gegen ihren Willen von ihrer Mutter als
Hauptbezugsperson sowie ihrer Halbschwester getrennt und in
ein über hundert Kilometer entferntes unbekanntes Umfeld nach
M. verbracht. Dies wäre mit einem vollständigen Wechsel der
Bezugspersonen verbunden. Ein Kontakt zur Antragstellerin
wäre angesichts der Entfernung und deren finanzieller
Verhältnisse auf ein Minimum beschränkt, so dass eine
innerfamiliäre Entfremdung drohte. Erwiese sich die
Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet, wäre ein
nochmaliger Wohnort- und Schulwechsel der Kinder zurück zur
Mutter zu erwarten. Diese mehrfachen Wechsel des Ortes, der
unmittelbaren Bezugsperson und des schulischen Umfeldes
beeinträchtigten das Kindeswohl in nicht unerheblichem
Maße.
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Wägt man daher die Folgen gegeneinander ab, so
wiegen die Nachteile, die den Kindern im Falle des Erlasses
der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die
Nachteile, die Kindern und Mutter im Falle der Versagung des
Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten. Dies
gilt insbesondere angesichts dessen, dass das Amtsgericht den
Entzug der elterlichen Sorge mit Hinweis- und
Auflagenbeschluss vom 11. Mai 2009 nur für den Fall der
Vorlage eines schlüssigen Konzeptes für eine Unterbringung
beider Kinder in Vollzeitpflege durch das Jugendamt in
Aussicht gestellt hatte und damit zu erkennen gegeben hat,
dass eine akute Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen
Haushalt nicht angezeigt ist.
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2. Dem Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann
mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nicht
stattgegeben werden. Das Antragsformular ist nur ansatzweise
ausgefüllt.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.